VfGH vom 11.12.2019, G40/2019 ua
Leitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und dem Bestimmtheitsgebot durch konsumentenschutzgesetzliche Verpflichtungen zur Vertragsgestaltung von Heimträgern im Bereich der Sozial- und Behindertenhilfe zum Zweck bestmöglicher Kostentransparenz für die Betreuten; Eingriff in Vertragsfreiheit durch verpflichtende Angabe der von der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen verhältnismäßig zum Verbraucherschutz
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Antrag
Mit den vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge 'sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen' in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG, kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Nr I 92/2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr 58/2018" als verfassungswidrig aufheben.
II.Rechtslage
1.§27d des Bundesgesetzes vom , mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl 140/1979, idF BGBl I 58/2018 lautet samt Überschrift auszugsweise (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Inhalt und Form des Heimvertrags
§27d. (1) Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile;
2. die Dauer des Vertragsverhältnisses;
3. die Räumlichkeiten (Wohnräume, in denen der Bewohner untergebracht wird, sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), deren Ausstattung, die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnräume;
4. die allgemeine Verpflegung der Heimbewohner;
5. die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, wie etwa die Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten;
6. die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und
7. die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
[…]"
2.§§6 und 12 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), LGBl 29/2013, idF LGBl 49/2018 lauten samt Überschriften:
"Förderbare Leistungen
§6. (1) Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.
(2) Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
(3) Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet erfolgen.
(4) Geförderte Leistungen gemäß § 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs 2 (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
[…]
Betreutes Wohnen
§12. (1) Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form ermöglichen.
(2) Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§9), Berufsqualifizierung (§10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
(3) Teilbetreutes Wohnen umfasst die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen."
III.Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.Den Anträgen liegt folgender, von den antragstellenden Parteien vorgebrachter Sachverhalt zugrunde:
Die antragstellenden Parteien betreiben Wohneinrichtungen mit der Zielsetzung, es Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung entsprechend ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen zu ermöglichen, so selbstständig wie möglich zu leben. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit schließen die antragstellenden Parteien Heimverträge iSd § 27b ff. KSchG ab.
2.Zur Antragslegitimation bringen die antragstellenden Parteien zusammengefasst das Folgende vor:
Sie seien durch die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt. Der Eingriff sei durch die angefochtene Bestimmung nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Die Bestimmung verletze die antragstellenden Parteien aktuell und nicht bloß potentiell in ihrer Rechtsposition. Sie hätten mit weiteren Verbandsverfahren zu rechnen, weil es ihnen nicht möglich sei, sich dem Gebot des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG entsprechend (rechtskonform) zu verhalten. § 27b und 27d KSchG richteten sich unter anderem unmittelbar an soziale Vereine im Bereich der Unterbringung, Pflege und Betreuung von Personen und gälten für Verträge über die dauernde oder vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen. Als Heimträger seien die Parteien Adressaten des § 27d KSchG. Die § 27b ff. KSchG fänden Anwendung, wenn der Heimträger vertraglich verpflichtet sei, dem Heimbewohner Unterkunft zu gewähren und für ihn Betreuungs- und Pflegeleistungen zu erbringen. Dies sei bei den antragstellenden Parteien der Fall.
Ein zumutbarer Weg zur Abwehr des durch die angefochtene Bestimmung bewirkten Eingriffes stehe den antragstellenden Parteien nicht zur Verfügung. Sie müssten sich rechtswidrig verhalten, indem sie den Leistungskatalog des jeweiligen Bundeslandes, mit dem dieses Bundesland die Leistungen des von ihnen angebotenen Heimvertrages abdeckte, nicht angäben und damit gegen § 27d Abs 1 Z 6 KSchG verstießen. Im Falle des Zuwiderhandelns drohten weitere Verbandsklagen gemäß § 28a iVm 29 KSchG. Darüber hinaus drohe auch der Verlust von Entgeltansprüchen für die Dienstleistung.
3.In der Sache legen die antragstellenden Parteien ihre Bedenken auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:
3.1.Offenbar unter Bestreitung der allgemeinen Sachlichkeit des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG bringen die antragstellenden Parteien vor, dass die Bestimmung für den Normunterworfenen de facto undurchführbar sei. Dem Bundesgesetzgeber sei offensichtlich nicht bekannt, welche Fördermaßnahmen in den Landesgesetzen vorgesehen seien. Sämtliche Versuche, gesetzeskonform vorzugehen bzw darzulegen, dass vom Fördergeber ein Zuschuss bezahlt werde und mangels einer vertraglichen Regelung und eines gesetzlichen Leistungskataloges nicht angegeben werden könne, welche Leistungen vom Träger übernommen würden, seien von der Judikatur bisher als gesetzwidrig angesehen worden. Den antragstellenden Parteien bliebe nur die Möglichkeit, gegen § 27d Abs 1 Z 6 KSchG zu verstoßen, was ihnen jedoch nicht zumutbar sei.
Angesichts der unterschiedlichen landesgesetzlichen Förderbestimmungen sei es nur möglich, den vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe ausdrücklich übernommenen Tagsatz im Heimvertrag anzugeben und diesem die Gesamtkosten des Heimträgers gegenüberzustellen. Einer weiteren Kostentransparenz werde dadurch entsprochen, dass in den Heimverträgen die Aufgliederung der gesamten Leistungen erfolge.
3.2.Die antragstellenden Parteien hätten in ihren Heimverträgen dargelegt, welche Leistungen sie erbrächten, wie hoch die Gesamtkosten seien und welchen Betrag davon der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe abdecke. Es gebe keinen darüber hinausgehenden Leistungskatalog des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe. Einen "Phantasie-Leistungskatalog" anzuführen, der nur durch Interpretation des jeweiligen Landesgesetzes gefunden werden könne, sei falsch, weil es einen solchen tatsächlich nicht gebe.
Es sei in jedem Einzelfall zu interpretieren, welche Leistungen im Sinne des pauschalen Tagsatzes für den konkret Betroffenen gemäß § 6 Abs 2 CGW "sinnvoll, notwendig und zweckmäßig" seien, in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stünden und was damit als notwendige Verpflegung und Betreuung und als notwendiges Wohnen iSd § 12 Abs 2 CGW umfasst sei. Hinzu komme, dass auch in einem Schreiben des Fonds Soziales Wien ausdrücklich nur von einem Zuschuss zu den Gesamtkosten die Rede sei.
3.3.Die Bestimmung des § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG sei auch kompetenzwidrig, weil der Bundesgesetzgeber offensichtlich versuche, einen landesgesetzlichen Leistungskatalog zu erzwingen. Ohne einen solchen Leistungskatalog könne aber der Normunterworfene nicht bekanntgeben, welche Leistungen in welchem Bundesland abgedeckt würden. Der Bundesgesetzgeber gehe davon aus, dass es einen konkreten Leistungskatalog des Landesgesetzgebers geben müsse und dieser Leistungskatalog im Heimvertrag anzuführen sei. Dies sei jedoch grundsätzlich falsch, weil es im Rahmen einer privatautonomen Regelung nicht möglich sei, jene Leistungen, die von der öffentlichen Hand unterschiedlich gedeckt würden, zu vereinbaren. Zusammenfassend könne es neun verschiedene Leistungskataloge geben, die in Entsprechung des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG in einen Musterheimvertrag aufzunehmen wären.
Letztlich werde durch die Zivilgerichte entschieden, auf welche Leistungen der einzelne Heimbewohner einen Anspruch habe. Damit habe der Bundesgesetzgeber unzulässigerweise in die Länderkompetenz eingegriffen, weil er nicht festzulegen zuständig sei, welche Leistungen das Land im Rahmen der Sozialhilfe zu erbringen habe. Die Maßnahmen der Behindertenhilfe gründeten sich kompetenzrechtlich auf Art 15 Abs 1 B-VG. Es sei daher Aufgabe der Länder, die zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Behindertenhilfe zu normieren. Es sei zwar vom verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigungsgebot auszugehen, doch könne dies nicht zivilrechtlich zu Lasten des Heimträgers erzwungen werden, wenn der Landesgesetzgeber keinen konkreten Leistungskatalog normiere oder vertraglich vereinbare.
3.4.Außerdem liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bzw gegen das Rechtsstaatsprinzip vor. Es bestehe die "Gefahr", dass ordentliche Gerichte zu entscheiden hätten, ob im Vertrag die von den jeweiligen Bundesländern gedeckten Leistungen korrekt angeführt worden seien. Es werde seitens der Gesetzgebung nicht ausreichend klargestellt, ob dies in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Verwaltung falle. Das in Art 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebiete es, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Vollziehung vorherbestimmt sei. Wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lasse, was im konkreten Fall rechtens sei, verletze die Bestimmung die in Art 18 B-VG statuierten Erfordernisse. Mangels Vorliegens eines konkreten länderspezifischen Leistungskataloges oder klarer gesetzlicher Bestimmungen sei es den Normunterworfenen nicht möglich, sich gesetzeskonform zu verhalten.
3.5.§27d Abs 1 Z 6 KSchG stelle zudem einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art 6 StGG dar, weil die antragstellenden Parteien nicht kostendeckend kalkulieren könnten. Eine kostendeckende Kalkulation sei auch bei Unternehmen, die nicht auf Gewinn gerichtet seien, erforderlich. Die Unklarheiten und die mangelnde Regelung der vom Land Wien gedeckten Leistungen träfen ausschließlich den Heimträger.
3.6.§27d Abs 1 Z 6 KSchG sei auch nicht "systemgerecht" im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes des Art 7 B-VG und Art 2 StGG. Der Gesetzgeber habe ohne sachliche Rechtfertigung ein Gebot für Heimträger normiert; dies ohne Kenntnis, ob es überhaupt einen ermittelbaren Leistungskatalog der Bundesländer gebe, um dieses Gebot erfüllen zu können. Es sei nicht Aufgabe der Heimträger, zu deuten, welche Leistungen das Land zu decken habe und welche nicht. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl I 92/2006, habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Beantwortung der Frage, welche Leistungen die Länder tatsächlich als Sachleistung zu erbringen hätten, dem Heimträger zu oktroyieren. Genau dies werde dem Heimträger durch § 27d Abs 1 Z 6 KSchG auferlegt, sodass die Bestimmung grob unsachlich und damit verfassungswidrig sei. Es handle sich auch nicht um einen einzelnen Härtefall, sondern es seien alle Heimträger in Ländern betroffen, die keinen Leistungskatalog bekanntgäben.
3.7.Die Regelung verstoße darüber hinaus auch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes gemäß Art 1 1. ZPEMRK bzw Art 5 StGG. Durch das nicht verwirklichbare Gebot in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG, wonach die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen anzuführen seien, werde die Verrechnung eines über den Zuschuss durch das Land Wien bezahlten Betrages zu den Kosten der Verpflegung und Betreuung verhindert, weil es dem Heimträger nicht möglich sei, diese Leistungen bekanntzugeben. Dieser Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes sei nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig. Eine sachliche Rechtfertigung für diesen Eingriff bestehe nicht, weil durch die Bekanntgabe der Höhe des tatsächlich geleisteten Zuschusses seitens des jeweiligen Fördergebers und der Höhe der gesamten Kosten eine Doppelverrechnung jedenfalls ausgeschlossen sei. Die Frage, welche konkreten Leistungen im Sinne der jeweiligen Sozialhilfegesetze gefördert würden, habe der Gesetzgeber selbst gegenüber dem Anspruchsteller zu beantworten; dies sei nicht Aufgabe des Heimträgers, in dessen unternehmerische Freiheit hiedurch eingegriffen werde.
4.Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit der Anträge nicht bestreitet.
4.1.Zur anwendbaren Rechtslage führt die Bundesregierung das Folgende aus:
"3.1. Die § 27b bis 27i KSchG gehen auf das Heimvertragsgesetz, BGBl I Nr 12/2004, zurück, das am in Kraft getreten ist. Mit den § 27b bis 27i KSchG wurden einige Aspekte des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen den Trägern und den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen besonders geregelt. Diese Regelungen zielen darauf ab, klare und transparente Rechtsverhältnisse zu schaffen, die eine informierte Entscheidung der Konsumenten ermöglichen, und die Bewohner vor benachteiligenden Vertragsgestaltungen zu schützen (s dazu ErlRV 202 BlgNR XXII. GP).
3.2. § 27d KSchG stellt inhaltliche Vorgaben für zivilrechtliche Heimverträge auf und soll insbesondere den Informationsbedürfnissen des Heimbewohners und seiner Angehörigen Rechnung tragen (s ErlRV 202 BlgNR XXII. GP 7). Die in § 27d Abs 1 KSchG angeführten Vertragsinhalte legen einen zivilrechtlichen Mindeststandard fest, der vom Heimträger jedenfalls zu erfüllen ist (s ErlRV 202 BlgNR XXII. GP 7). Nach § 27d Abs 1 Z 6 KSchG hat der Heimvertrag zumindest Angaben zur Fälligkeit und zur Höhe des Entgelts sowie eine näher bestimmte Aufschlüsselung des Entgelts zu enthalten. Die Erläuterungen zur Stammfassung des § 27d Abs 1 Z 6 führen Folgendes aus (s ErlRV 202 BlgNR XXII. GP 8):
'Nach Abs 1 Z 6 muss der Heimvertrag Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts enthalten. Dabei muss das Entgelt in die Bereiche 'Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung' (das sind die so genannten 'Hotelleistungen'), 'besondere Pflegeleistungen' und 'zusätzliche Leistungen' aufgeschlüsselt werden. Das Begutachtungsverfahren hat gezeigt, dass diese Aufschlüsselung von verschiedenen Trägern bereits praktiziert wird. Mit der Verpflichtung zur Aufschlüsselung werden damit keine besonderen Belastungen für die Träger, aber doch ein Mehr an Transparenz für die Bewohner verbunden sein.'
3.3. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl I Nr 92/2006, wurde § 27d Abs 1 Z 6 KSchG geändert und erhielt seine geltende Fassung. Hierbei wurde vor allem die angefochtene Wortfolge ('sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen') eingefügt. Die Erläuterungen führen dazu Folgendes aus (s AB 1511 BlgNR XXII. GP 2):
'Durch die geänderte Formulierung des § 27d Abs 1 Z 6 soll erreicht werden, dass in den Heimverträgen klarer zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt. Auch soll verhindert werden, dass Leistungen, für die nach den Landesgesetzen diese Träger aufzukommen haben, dem Heimbewohner verrechnet werden oder dass es zu Doppelverrechnungen kommt. Während die Verpflichtung zur Aufschlüsselung bereits nach geltendem Recht besteht und insofern in § 27d Abs 1 Z 6 lediglich eine Klarstellung erfolgt, müssen die von Sozial- oder Behindertenhilfeträgern übernommenen Leistungen nur in Verträgen offen gelegt werden, die nach dem geschlossen werden. Dies soll durch die Änderung des Übergangsrechts in § 41a Abs 19 klargestellt werden.'
Durch die Neufassung des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG wurde klargestellt, dass eine Entgeltaufgliederung in sechs Kategorien (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistung, zusätzliche Leistungen und vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckte Leistungen) zu erfolgen hat, wobei eine weitergehende Aufschlüsselung innerhalb der einzelnen Leistungsblöcke nicht verlangt wird […]. Hierdurch sollte vor allem die Transparenz der Heimverträge erhöht und verhindert werden, dass Leistungen, für die ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe aufzukommen hat, dem Heimbewohner verrechnet werden oder Doppelverrechnungen ein und derselben Leistung erfolgen […]. Eine Entgeltspflicht des Heimwohners besteht nämlich nur für solche Leistungen, die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe nicht abgegolten werden. Der Heimbewohner soll in die Lage versetzt werden, auf informierter Grundlage zu entscheiden, im derzeitigen Heim zu bleiben oder das Heim zu wechseln oder auf entgeltliche Zusatzleistungen künftig zu verzichten […].
3.4. Für Heimverträge legt überdies § 27d Abs 4 KSchG ein qualifiziertes Transparenzgebot fest. Die für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht dabei über jene des allgemeinen Transparenzgebotes gemäß § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein […]."
4.2.Nach Ansicht der Bundesregierung liegt die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG nicht vor:
"1. Die Antragsteller begründen die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge im Wesentlichen damit, dass sie die in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG festgelegten Anforderungen nicht erfüllen könnten, da es an den hierfür erforderlichen konkreten Leistungskatalogen in den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen mangle. § 27d Abs 1 Z 6 KSchG setze nämlich voraus, dass die Landesgesetze konkrete Kataloge der vom Sozial- und Behindertenhilfeträger gedeckten Leistungen vorsehen, 'womit unzulässig in die Landeskompetenz eingegriffen wird' (Anträge S 16). Der Bundesgesetzgeber habe mit dieser Regelung offensichtlich 'einen solchen Leistungskatalog erzwingen' wollen (Anträge S 12). Es liege auch ein 'Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bzw Rechtsstaatsprinzip' vor, da allein vom Heimbewohner im Verwaltungsrechtsweg geklärt werden könne, welche Leistungen vom Sozialhilfeträger gedeckt seien –den Antragstellern sei es 'nicht möglich, dies selbst im Heimvertrag bekannt zu [g]eben' (Anträge S 16 f). In Ermangelung eines 'konkreten länderspezifischen Leistungskatalogs' sei es den Antragstellern 'nicht möglich, sich normkonform zu verhalten' (Anträge S 17 f). Das 'nicht verwirklichbare Gebot', die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen anzuführen, verletzte nicht nur die Erwerbsausübungsfreiheit und die Vertragsfreiheit, sondern sei auch 'grob unsachlich und damit verfassungswidrig' (Anträge S 18 ff).
2. Nach Auffassung der Bundesregierung gehen die Bedenken der Antragsteller ins Leere, weil sie auf einem unzutreffenden Verständnis der Rechtslage beruhen. Anders als die Antragsteller vermeinen, setzt § 27d Abs 1 Z 6 KSchG weder voraus, dass die einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen einen konkreten Leistungskatalog normieren, noch fordert er dem Heimträger unmögliches Verhalten ab:
Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmung nicht verlangt, dass im Heimvertrag Aufschlüsselungen bzw Zuordnungen vorgenommen werden, die nach den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen nicht erfolgen können. Vielmehr verlangt § 27d Abs 1 Z 6 KSchG – seinem Schutzzweck entsprechend – (lediglich) möglichste Kostentransparenz unter Berücksichtigung der jeweiligen faktischen und rechtlichen Umstände. Die genauen Anforderungen an die Ausgestaltung des Heimvertrags hängen daher maßgeblich vom konkreten Einzelfall ab. Dies ist auch in der Judikatur anerkannt: So hat etwa jüngst das OLG Wien mit Blick auf das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) dargelegt, wie der von § 27d Abs 1 Z 6 KSchG geforderten Aufschlüsselung Genüge zu tun ist und dabei den im Zivilverfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ausdrücklich die Relevanz abgesprochen […]. Demnach wäre etwa schon durch einen Hinweis auf die in § 12 Abs 2 CGW definierten Leistungen und die Erläuterung dieser Leistungen den Erfordernissen des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG Genüge getan. In der Literatur wird gleichfalls angenommen, dass der von § 27d Abs 1 Z 6 KSchG verlangte Mindestinhalt durch die konkreten Gegebenheiten bedingt ist […]: In diesem Sinn wird beispielsweise vertreten, dass, wenn das sozialhilfe- oder behindertenhilferechtliche Verfahren bei Vertragsabschluss noch nicht abgeschlossen ist, anzugeben ist, welche Leistungen vom Träger der Sozial- und Behindertenhilfe im Allgemeinen getragen werden, falls ein Anspruch auf entsprechende sozialhilfe- oder behindertenhilferechtliche Leistungen besteht bzw gewährt wird."
IV.Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – in sinngemäßer Anwendung der § 187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – Anträge erwogen:
1.Zur Zulässigkeit
1.1.Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
1.2.Die Bestimmung greift mit der angefochtenen Wortfolge unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein, die im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Heimverträge iSd § 27b ff. KSchG abschließen. Sie sind dabei verpflichtet, die Vorgaben des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG zu beachten. Im Falle eines Zuwiderhandelns könnten die ordentlichen Gerichte entsprechende Vertragsklauseln als unwirksam beurteilen, was den (teilweisen) Entfall des Entgeltanspruches der antragstellenden Parteien zur Folge haben könnte. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, als Beklagte einer Verbandsklage gemäß § 28a iVm 29 KSchG in Anspruch genommen zu werden (vgl ).
1.3.Den antragstellenden Parteien steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Insbesondere ist es nicht zumutbar, durch die Unterlassung der Einhaltung der angefochtenen Wortfolge eine Verbandsklage gemäß § 28a iVm 29 KSchG zu provozieren (vgl VfSlg 11.853/1988; ).
1.4.Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge der einschreitenden Parteien als zulässig.
2.In der Sache
Die Anträge sind nicht begründet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003; ).
2.1.Die antragstellenden Parteien bringen auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es ihnen nicht möglich sei, die Verpflichtung des § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG zu erfüllen, weil es – insbesondere in Wien – keinen konkreten Leistungskatalog des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe gebe. Die "vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen" könnten dementsprechend nicht in den Heimvertrag aufgenommen werden. Die Heimträger würden durch diese Regelung einer gesetzlichen Verpflichtung unterworfen, die sie nicht erfüllen könnten. Die Bestimmung verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw das Sachlichkeitsgebot gemäß Art 7 B-VG und Art 2 StGG, das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG, sei kompetenzwidrig und verletze die antragstellenden Parteien in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes gemäß Art 1 1. ZPEMRK bzw Art 5 StGG sowie auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art 6 StGG.
2.2.Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine gesetzliche Regelung unsachlich sein und gegen Art 7 B-VG verstoßen kann, wenn jemand dazu verhalten wird, für Umstände einzustehen, die außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen (vgl VfSlg 11.921/1988). Einem Vertragsgestalter dürfen vom Gesetzgeber jedenfalls keine Verpflichtungen auferlegt werden, die dieser objektiv nicht zu erfüllen im Stande ist. Ein solcher Fall liegt im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht vor:
2.2.1.§27d Abs 1 Z 6 KSchG verfolgt den Zweck der Kostentransparenz (vgl Ganner, § 27d KSchG, in: Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg.], Klang3, 2006, Rz 7). Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass eine Aufschlüsselung des Entgeltes in Teilentgelte für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung (allenfalls weiters für besondere Pflegeleistungen und sonstige zusätzliche Leistungen) zu erfolgen hat (vgl ). Diese Aufschlüsselung ist insbesondere erforderlich, um die Höhe eines Gewährleistungsanspruches bestimmen zu können (Ganner, aaO, Rz 6).
Zusätzlich ist anzugeben, welche Leistungen vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckt werden. Damit soll es für den Verbraucher nachvollziehbar sein, für welche Leistungen der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe aufkommt und welche Leistungen er selbst bezahlen muss. Durch die Regelung sollen Doppelverrechnungen verhindert und die Kontrolle der Entgeltgebarung durch den Heimträger ermöglicht werden (vgl Apathy, § 27d KSchG, in: Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar. Verbraucherrecht4, 2015, Rz 6 mwN).
2.2.2.Heimträger sind in Entsprechung dieses Zweckes des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG (lediglich) verpflichtet, sich um bestmögliche Kostentransparenz zu bemühen. Sie müssen die in Anwendung der landesgesetzlichen Regelungen (vgl etwa § 12 Abs 2 CGW) gewährten Leistungen in ihre Heimverträge aufnehmen bzw deren Inhalt umschreiben. Sollte es von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, ist der in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG enthaltenen Verpflichtung bereits dadurch Genüge getan, dass der Heimträger den Verbraucher im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiert.
2.2.3.In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Wien jüngst in einem einschlägigen Fall dargelegt (OLG Wien , 4 R 167/18k; vgl auch ), wie Heimträger vorgehen müssen, um der gesetzlichen Verpflichtung des § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG nachzukommen.
2.2.4.Heimträgern ist es dementsprechend jedenfalls möglich, die dargestellten Anforderungen an die Vertragsgestaltung zu erfüllen. § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG verstößt nicht gegen Art 7 B-VG und Art 2 StGG.
2.3.Die Bestimmung des § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG widerspricht auch nicht der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung:
2.3.1.Die antragstellenden Parteien bringen in diesem Zusammenhang zusammengefasst vor, dass der Bundesgesetzgeber versuche, den Landesgesetzgeber zur Festlegung eines Leistungskataloges zu zwingen. Darüber hinaus würden letztlich Zivilgerichte entscheiden, auf welche Leistungen der Heimbewohner einen Anspruch habe. Damit habe der Bundesgesetzgeber unzulässigerweise in die Länderkompetenz eingegriffen.
2.3.2.Mit § 27d Abs 1 Z 6 KSchG hat der Bundesgesetzgeber eine dem Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG, der in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, zuzuordnende Regelung getroffen. Die antragstellenden Parteien verkennen, dass der Bundesgesetzgeber den Landesgesetzgeber mit dieser Bestimmung keineswegs zu einer (bestimmten) Regelung zwingt, sondern vielmehr nur Heimträger dazu verpflichtet werden, bestehende landesrechtliche Regelungen möglichst transparent in ihren Heimverträgen abzubilden. Über diese – zivilrechtliche – Verpflichtung haben die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu entscheiden. Eine Kompetenzwidrigkeit ist in dieser Regelung nicht zu erblicken.
2.4.§27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG verstößt auch nicht gegen Art 18 B-VG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine gesetzliche Regelung dann hinreichend bestimmt, wenn sie unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden einer Auslegung zugänglich ist (vgl mwN). § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG ist jedenfalls einer Auslegung zugänglich und entspricht daher den Anforderungen des Art 18 B-VG.
2.5.Auch die behauptete Verletzung der Rechte auf Unversehrtheit des Eigentumes gemäß Art 1 1. ZPEMRK bzw Art 5 StGG sowie auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art 6 StGG liegt nicht vor:
§27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG dient – einen Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte vorausgesetzt – aus den dargestellten Gründen dem Konsumentenschutz und liegt somit im öffentlichen Interesse (vgl zB VfSlg 11.853/1988, 16.222/2001; ). Konkret sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Gebarung ihres Heimträgers zu kontrollieren und gegebenenfalls gegen Doppelverrechnungen vorzugehen. Die Verpflichtung, Verbraucher in Heimverträgen über die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen aufzuklären, ist zur Erreichung dieses Zieles geeignet, weil der Konsument erst durch diese Informationen in die Lage versetzt wird, seine Rechte effektiv durchzusetzen. Ein gelinderes Mittel zur effektiven Zielerreichung ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus besteht auch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Parteien und dem Schutz der Verbraucher, zumal es Heimträgern auf Grund ihrer unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist, die Anforderung des § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG, nämlich die Angabe der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen, zu erfüllen.
V.Ergebnis
1. Die von den antragstellenden Parteien ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2019:G40.2019 |
Schlagworte: | Pflegeheime, Konsumentenschutz, Kostentragung, Verhältnismäßigkeit |
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