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VfGH vom 25.11.2015, G393/2015

VfGH vom 25.11.2015, G393/2015

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien betreffend die Übertragung von Beschwerdeverfahren über Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und die nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung nach dem Wr BaumschutzG auf Rechtspfleger

Spruch

I. Der Antrag die Wortfolge ", Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung" in § 26 Z 3 lita des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl für Wien Nr 83/2012 idF LGBl für Wien Nr 45/2013, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Das Verwaltungsgericht Wien beantragt, 1. die Wortfolge "und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung", 2. in eventu die Wortfolge ", Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen" und 3. in eventu die Wortfolge ", Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung" in § 26 Z 3 lita des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl 83/2012 idF LGBl 45/2013, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §§4 und 26 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl 83/2012 idF LGBl 45/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger

§4. (1-3) […]

(4) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger sind bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gebunden.

(5) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien kann jederzeit die Erledigung einzelner Geschäftsstücke sich vorbehalten oder an sich ziehen. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.

(6) Die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger ist verpflichtet, dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert."

"Arbeitsgebiete

§26. Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den folgenden, in Arbeitsgebieten zusammengefassten Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:

[…]

3. Umwelt- und Landeskulturrecht:

a) Bewilligung der Entfernung von Bäumen , Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung nach dem Gesetz zum Schutz des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl Nr 27/1974;

[…]."

2. §§6, 7 und 14 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz – Wr. BaumschutzG), LGBl 27/1974 idF LGBl 48/1998, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Ersatzpflanzung

§6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist – ausgenommen im Falle des § 4 Abs 1 Z 2 – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.

[…]

(7) Wurde gemäß Abs 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§5 Abs 3 und § 6 Abs 4) samt Feststellung (Abs5) entsprechend abzuändern."

"Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger

§7. (1) Wird die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger vorgenommen, so hat dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des § 1.

(3) Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch fünf Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des § 6 vorzuschreiben."

"Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe

§14. (1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt ein Verfahren über eine Vorstellung gemäß § 54 VwGVG gegen ein durch einen Rechtspfleger erlassenes Erkenntnis beim zuständigen Richter des antragstellenden Verwaltungsgerichtes im Rahmen eines Verfahrens über die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung gemäß § 7 Abs 3 iVm § 6 Wr. BaumschutzG zugrunde.

2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge und zu den Eventualanträgen führt das antragstellende Gericht – auszugsweise – Folgendes aus:

"Beim Verwaltungsgericht Wien ist eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B VG anhängig, welche sich gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom , […] richtet. Mit diesem Bescheid wurde u. a. der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs 3 iVm § 6 des Wiener Baumschutzgesetzes die Durchführung einer neuerlichen Ersatzpflanzung vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid mit näherer Begründung rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Der angefochtene Bescheid schreibt die Durchführung einer neuerlichen Ersatzpflanzung vor. Der Begründung des Bescheids ist zu entnehmen, dass mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom […], geändert mit Bescheid vom […], die Durchführung von 99 Ersatzpflanzungen vorgeschrieben worden sei. Laut Stellungnahme der MA 42 vom hätten von den mit oben genannten Bescheiden vorgeschriebenen 99 Ersatzpflanzungen nur mehr 80 Stück [B]estand. Baum Nr E31 würde fehlen. Die Bäume Nr E9, E11, E13-26, E30 und E38 würden massive Schäden durch die mechanische Einwirkung eines Rasenmähers im unteren Stammbereich aufweisen. Sie würden dadurch nicht mehr der geforderten Baumschulqualität entsprechen.

Die rechtliche Beurteilung, welcher Tatbestand in § 26 Z 3 lita. VGWG für das angeregte Gesetzesprüfungsverfahren präjudiziell ist, begegnet insofern Schwierigkeiten, als die Tatbestände des § 26 Z 3 lita. VGWG nicht explizit aussprechen, an welche Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes sie anknüpfen. Dies muss erst im Interpretationsweg erschlossen werden.

Das antragstellende Gericht sieht als präjudiziellen Tatbestand, der die Zuständigkeit des Rechtspflegers im gegenständlichen Verfahren begründet, die Wortfolge 'nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung' in § 26 Z 3 lita. VGWG an, handelt es sich doch um eine erneut mit Bescheid (somit nachträglich) vorgeschriebene[…] Ersatzpflanzung. Um einer allfälligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge eine mit Bescheid gemäß § 7 Abs 3 Wiener Baumschutzgesetz vorgeschriebene nochmalige Ersatzpflanzung zur Behebung von 'Anzeichen von Schädigungen' unter den Tatbestand 'Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen' (§26 Z 3 lita 3. Fall VGWG) zu subsumieren sei, Rechnung zu tragen, wurde der unter 2. formulierte Eventualantrag gestellt. Der unter 3. formulierte Eventualantrag wurde für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass der Auftrag zur nochmaligen Ersatzpflanzung (§7 Abs 3 Wiener Baumschutzgesetz) untrennbar mit dem ursprünglichen Auftrag zu einer Ersatzpflanzung (§6 Wiener Baumschutzgesetz) zusammengehört (da sich der nachfolgende Auftrag auf diese ursprüngliche Ersatzpflanzung bezieht) und deswegen für den gegenständlichen Fall die beiden Tatbestände 'Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen' und 'nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung' in § 26 Z 3 lita VGWG präjudiziell sind.

[…]

Die Präjudizialität einer der angefochtenen Wortfolgen ist […] gegeben, weil jedenfalls eine der in den drei Anträgen angeführten Wortfolgen als geeignete Grundlage für eine Zuständigkeit des Rechtspflegers herangezogen werden kann […]. Durch die Anwendung der angefochtenen Wortfolge wird die Zulässigkeit der Vorstellung gegen das Erkenntnis des Rechtspflegers begründet sowie die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes (durch den Richter) eröffnet, wohingegen bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge die Beschwerde unmittelbar einem Richter zuzuweisen ist. Die Möglichkeit der Vorstellung für den in § 26 Z 3 lita VGWG geregelten und für das gegenständliche Verfahren relevanten Bereich des Wiener Baumschutzgesetzes entfiele."

3. Die Bedenken, die das antragstellende Gericht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt es im Wesentlichen wie folgt dar:

"Bei der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Vorstellung sind beim erkennenden Gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität der Zuweisung von Beschwerden nach dem Wiener Baumschutzgesetz wie in § 26 Z 3 lita VGWG, vorgesehen zur Besorgung durch Rechtspfleger, entstanden:

[…]

Gemäß Art 135a Abs 1 B VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.

[…]

Die Wendung 'einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften' gemäß Art 135a B VG idF BGBI I 51/2012 ist im selben Sinne zu verstehen wie jene gemäß Art 87a B VG. Art 135a B VG idF BGBI I 51/2012 ermächtigt sohin auch dazu, Rechtspflegern – im Rahmen ihrer besonderen Ausbildung – bestimmte Verfahren zur Gänze zu übertragen, sofern sie sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen ().

Das antragstellende Verwaltungsgericht bezweifelt jedoch, dass die in […] § 26 Z 3 lita VGWG vorgesehenen Beschwerdeverfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz (und somit auch die verfahrensgegenständlich relevante Zuständigkeit) ihrem Wesen nach für die Übertragung auf Rechtspfleger zur Besorgung geeignet sind; der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis G46/2013 mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen (§62 Abs 1 VfGG) nicht mit dieser Frage befassen müssen.

[…]

Die genuin dem Richter vorbehaltene Tätigkeit beinhaltet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes […] die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sowie dessen Feststellung unter Einschluss der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes. Diese Tätigkeit stellt geradezu den Kern der richterlichen Aufgabenbewältigung dar. Der Rechtspfleger soll bei dieser Funktion unterstützen bzw. Aufgaben, die nicht diesem Kernbereich zuzuordnen sind, übernehmen. Ein Blick in das Rechtspflegergesetz, BGBI.Nr 560/1985 idF BGBl I Nr 15/2013 zeigt, dass den Rechtspflegern i[m] Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einfachere, gleichförmige und weitgehend unstrittige Verfahren zugewiesen sind, die jeweils ein sachlich eng begrenztes Rechtsgebiet betreffen. Ebenso ist vergleichend auf die Bestimmung des § 13 Abs 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) mit den dort formulierten Bedingungen für eine bedarfsweise Übertragung mit der Besorgung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit sowie die dazu ergangene Feststellung des Verfassungsausschusses (AB 2057 BIgNR 24. GP, 2) hinzuweisen, wonach dieser davon ausgehe, dass die Heranziehung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht hauptsächlich zur Unterstützung der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts vorgesehen werden solle. In Frage kämen dabei insbesondere der Schriftverkehr mit Behörden und anderen Gerichten sowie Aktenvorlagen oder die Erledigung von Gebührenangelegenheiten.

[…]

Anordnungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz greifen in das Grundrecht auf Eigentum ein, da beispielsweise – wie auch im Anlassfall – dem Grundeigentümer die Durchführung von Baumpflanzungen (im Anlassfall 19 Bäume) auferlegt wird, wobei für die Pflanzung von Bäumen (Preis für den Baum und Kosten für die Pflanzung) im Allgemeinen mit ca. mehreren hundert Euro (somit im Anlassfall mehrere tausend Euro) zu rechnen ist.

Zudem sind Beschwerdeverfahren nach dem eingriffsintensiven Baumschutzgesetz keineswegs allesamt gleichförmig oder einfach gestaltet, da die Anwendung des Wiener Baumschutzgesetzes vielfach weitreichende juristische Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts (z.B. der Beurteilung der Parteistellung in einem Mehrparteienverfahren) und Fertigkeiten zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert.

Grundsätzlich liegt es in der Natur der Sache, dass bei widerstreitenden Auffassungen über die Anordnung bezüglich der Pflanzung von Bäumen oder über das Bestehen von Schädigungen an den gepflanzten Bäumen zu Zwecken der Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung durchzuführen sein wird. Der Anlassfall zeigt, dass ein umfangreiches Beweisverfahren (einschließlich eines Augenscheins) unter Heranziehung eines Sachverständigenbeweises und unter Einbeziehung von (soweit aus dem Akt ersichtlich) 88 Verfahrensparteien durchzuführen sein wird. So wäre im Anlassfall in der mündlichen Verhandlung im Wege der Befragung von Zeugen, die als zuständige Bedienstete der MA 42 die erforderlichen Wahrnehmungen gemacht haben, zu erheben, wann die vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen tatsächlich erfolgten und wann die Schädigungen beobachtet wurden, um beurteilen zu können, ob die in § 7 Abs 3 Wiener Baumschutzgesetz festgelegten fünf Jahre für die Erfüllung der Pflicht zur Ersatzpflanzung bereits abgelaufen waren oder nicht. Mit dem Sachverständigen wäre sodann auf Basis von dessen Befund und Gutachten in der mündlichen Verhandlung zu erörtern, wie der Zustand der Bäume zu beurteilen ist. Dies insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten.

Anzumerken ist, dass in dieser Materie häufig mit Verfahren zu rechnen sein wird, die sich auf Wohnhausanlagen im städtischen Raum beziehen, deren allgemeine Teile sich im Miteigentum zahlreicher Eigentümer befinden und folglich Mehrparteienverfahren (mit einer dementsprechend größeren Zahl an Verfahrensparteien) durchzuführen sein werden, was wiederum den Grad der Komplexität der Verfahren erhöht.

Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes ist die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G181/2014 u. a., zu Beschwerdesachen in Verwaltungsstrafverfahren vertretene Ansicht, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu jenen Arten von Geschäften zählt, die einer Übertragung an Rechtspfleger zugänglich sind, auch auf (administrative) Verwaltungsverfahren nach dem AVG übertragbar (wie hier das Beschwerdeverfahren aufgrund der Vorschreibung ein[er] Ersatzpflanzung nach dem Wiener Baumschutzgesetz iSd § 26 Z 3 lita VGWG), weshalb die gesetzlich vorgesehene Übertragung der Führung von Beschwerdeverfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz durch Rechtspfleger schon aus diesem Grund verfassungswidrig ist.

Nach Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtes greift der Wiener Landesgesetzgeber durch die Zuweisung der Entscheidung in Beschwerdeverfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz an die Rechtspfleger somit in die den Richtern gemäß Art 135a B VG vorbehaltenen Materien ein. Die Entscheidung über Beschwerden nach dem Wiener Baumschutzgesetz ist ihrem Wesen nach nicht für die (gänzliche) Erledigung durch Rechtspfleger geeignet und widerspricht somit Art 135a Abs 1 B VG.

Dabei ist zu betonen, dass auf den Maßstab des Art 135a Abs 1 B VG abzustellen ist und besondere Befähigungen von Rechtspflegern im Einzelfall bei der Erhebung verfassungsrechtlicher [sic] keine Berücksichtigung finden können."

4. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu den Antrag abweisen, und begründet dies – auszugsweise – wie folgt:

"Zu den Prozessvoraussetzungen:

[…]

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof die vom Antragsteller behauptete Präjudizialität der angefochtenen Norm auf ihre Denkmöglichkeit hin zu überprüfen. Wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des Antragstellers im Anlassfall ist, so ist der Antrag wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen (vgl. VfSlg 11.867/1988). Um diese Prüfung durchführen zu können, bedarf es – im Antrag – einer hinlänglichen Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden ,Sache' im Sinne des § 62 Abs 3 […] VfGG. Darüber hinaus hat ein solcher Antrag gemäß § 15 Abs 2 VfGG eine Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, zu enthalten. Das Fehlen solcher notwendiger Antragselemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen im Sinne des § 18 VfGG, sondern als inhaltlicher Mangel des Antrages zu beurteilen, der einer Verbesserung nach § 18 VfGG nicht zugänglich ist (VfSlg 16.924/2003).

Das Verwaltungsgericht Wien führt nun zwar in der Begründung seines Antrages den Sachverhalt, der dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zugrunde liegt, näher aus und bezeichnet diesen Bescheid auch. Es geht jedoch nicht näher auf die zugrundeliegende Beschwerde ein (es handelt sich dabei um eine Berufung nach der Rechtslage vor lnkrafttreten des VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzesVwGVG). Dies wäre jedoch zur Darlegung, was Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, im Hinblick auf § 27 VwGVG – danach hat das Verwaltungsgericht den angeführten Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen – unbedingt erforderlich gewesen. Nur durch das ln-Beziehung-Setzen der Beschwerdegründe mit den Vorschriften des materiellen Rechts sowie des Verfahrensrechtes kann – gerade in einem Mehrparteienverfahren wie dem gegenständlichen – überhaupt erst bestimmt werden, welche Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes im konkreten Beschwerdeverfahren anzuwenden wären. Man denke dabei nur an die Frage, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich Parteistellung zukommt, ob sie eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet und auf welche Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes sich dieses Vorbringen bezieht. Diese Ausführungen fehlen zur Gänze. Allein aus dem angefochtenen Bescheid, mit dem das Verwaltungsgericht Wien die einzelnen Eventualanträge zu begründen versucht, ergibt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht. Bereits aus diesem Grund kann die Präjudizialität aller drei Anträge nicht beurteilt werden.

Außerdem fehlen jegliche Ausführungen zur Frage, ob die Verwaltungsbehörde die §§6 und 7 Abs 3 Wiener Baumschutzgesetz auf den zugrundeliegenden Sachverhalt zutreffend angewendet hat. Dies wäre deshalb erforderlich gewesen, weil das Wiener Baumschutzgesetz tatsächlich eine 'Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe' kennt. Diese ist jedoch in § 14 (siehe die Überschrift zu dieser Bestimmung) und nicht in den von der Verwaltungsbehörde als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung ausgeführten Bestimmungen (§§6 und 7 Abs 3 Wiener Baumschutzgesetz) geregelt. Dem Anschein nach sind daher der erste und dritte Antrag, da sich diese jeweils auf die nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung beziehen, unzulässig. Eine endgültige Entscheidung darüber würde jedoch voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht Wien die dazu notwendige rechtliche Beurteilung im Antrag vorgenommen hätte.

Letztlich ergibt sich aus dem Vorbringen […] des Anfechtungsschriftsatzes, dass das Verwaltungsgericht Wien die Entscheidung darüber, welche der angefochtenen Wortfolgen präjudiziell ist, offen lässt. Dort wird nämlich ausgeführt, dass die Präjudizialität einer der angefochtenen Wortfolgen somit gegeben sei, weil jedenfalls eine der in den drei Anträgen angeführten Wortfolgen als geeignete Grundlage für die Zuständigkeit des Rechtspflegers herangezogen werden könne. Nach ständiger Judikatur ist es jedoch nicht die Sache des Verfassungsgerichtshofes, anstelle des Antragstellers zu untersuchen, ob und inwiefern welche Norm präjudiziell sein könnte (VfSlgen. 12.869/1991, 13.445/1993 u. a.).

Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht Wien daher nicht hinreichend konkret dargelegt, ob § 26 Z 3 lita VGWG zur Gänze bzw. welcher Teil hievon auf Grund des Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens anzuwenden ist. Deshalb erweisen sich die gegenständlichen Eventualanträge als unzulässig.

Sollte der Verfassungsgerichtshof die Präjudizialität einer der angefochtenen Wortfolgen bejahen, wird zu den übrigen Prozessvoraussetzungen noch Folgendes ausgeführt:

Aus dem Antrag ergibt sich, dass die Bedenken […] des Anfechtungsschriftsatzes unpräzise sind und sich mit den angefochtenen Wortfolgen nicht verknüpfen lassen. Deshalb nimmt die Wiener Landesregierung an, dass der Antrag die Prozessvoraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 nicht erfüllt. Gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedoch nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit in überprüfbarer Art präzise ausgebreitet werden, das heißt, dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpften Gesetze in Widerspruch stehen sollen und welche Gründe für diese Annahme sprechen (VfSlgen. 11.150/1986, 14.802/1997, u. a.). Es genügt sohin jedenfalls nicht, dass von den Antragstellern behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmungen verstoßen; vielmehr muss von den Antragstellern konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Begnügt sich ein Antrag damit, den Verstoß gegen Verfassungsbestimmungen zu behaupten, unterlässt er aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im Einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoßen, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so das Vorbringen für die Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 13.123/1992).

[…]

[Die] Begründung entspricht nicht den strengen Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an die Begründung von Anträgen gemäß Art 140 Abs 1 B VG. Das Verwaltungsgericht Wien spricht nur pauschal von 'Beschwerdeverfahren nach dem eingriffsintensiven Baumschutzgesetz' ohne zu spezifizieren, welche der in der Folge angeführten Bedenken sich auf welche der von den Rechtspflegern zu entscheidenden Verfahren beziehen. § 26 Z 3 lita VGWG nennt unter anderem Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und die nachträgliche Vorschreibung von Ersatzpflanzungen. Die Vorschreibung von Ersatzpflanzungen nach § 6 in Verbindung mit § 4 Wiener Baumschutzgesetz einerseits und die Vorschreibung nach § 7 Abs 3 in Verbindung mit § 6 dieses Gesetzes andererseits regeln zwei unterschiedliche Fälle. Es ist daher nicht klar, auf welche dieser Verfahren sich das Bedenken bezieht, die 'Beschwerdeverfahren nach dem eingriffsintensiven Baumschutzgesetz' seien keinesfalls einfache und stark formalisierte Verfahren und würden einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Aus der pauschalen Bezeichnung der Verfahren als 'eingriffsintensiv' lässt sich kein Rückschluss auf die konkrete Grundlage für das Einschreiten der Rechtspfleger ziehen. Selbst wenn das Verwaltungsgericht Wien, was hier nur hypothetisch angenommen werden kann, der Auffassung ist, dass beide vom Verwaltungsgericht Wien geltend gemachten Fälle, in denen es um die Vorschreibung von Ersatzpflanzungen geht, keine einfachen Verfahren und daher solche mit einem hohen Schwierigkeitsgrad seien, wäre dies im Anfechtungsschriftsatz ausdrücklich auszuführen und im Einzelnen mit Argumenten zu belegen gewesen.

Um die Schwierigkeit eines Verfahrens darzulegen, bieten sich eine präzise Erläuterung der behauptetermaßen schwierigen Ermittlungsschritte, eine plausible Beschreibung der Rechtsfragen des materiellen Rechts, aus denen die Schwierigkeit im Einzelnen hervorgeht, sowie eine nachvollziehbare Aufzählung komplexer Verfahrensfragen an, die bei einer Gesamtschau des betreffenden Verfahrens regelmäßig auftreten. Ein derartiges Vorbringen – konkret bezogen auf die geltend gemachten Fälle der Vorschreibung von Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz – ist nur pauschal bzw. nur in Form von unbegründeten Behauptungen vorhanden.

Ferner ist das Vorbringen […] des Anfechtungsschriftsatzes betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprechend § 62 Abs 1 VfGG näher ausgeführt. Die oben angeführten Einwände der fehlenden Bezugnahme auf konkrete Verfahren über die Vorschreibung von Ersatzpflanzungen sowie die mangelnde Darlegung der Bedenken im Einzelnen treffen auch für dieses Vorbringen zu. [Es] wird ausgeführt, dass 'über die Anordnung bezüglich der Pflanzung von Bäumen oder über das Bestehen von Schädigungen an den gepflanzten Bäumen' zu Zwecken der Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung durchzuführen sein werde. Damit lässt das Verwaltungsgericht Wien völlig offen, welchen Fall der Vorschreibung von Ersatzpflanzungen dieses Bedenken betrifft. Versteht man das Vorbringen wörtlich, kann sich der Interpret aussuchen ('oder'), worauf er das Bedenken bezieht, allerdings ist der Satz so formuliert, dass das Bedenken nur einen der geltend gemachten Fälle betreffen soll.

Letztlich hat das Verwaltungsgericht Wien auch nicht im Einzelnen begründet, warum es der Ansicht ist, dass die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. G181/2014 u. a. zu Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafverfahren vertretene Ansicht, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu jenen Arten von Geschäften zählt, die einer Übertragung an Rechtspfleger zugänglich seien, auch auf administrative Verwaltungssachen nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz übertragbar sein soll. Das antragstellende Gericht belässt es dabei, auszuführen, dass es dieser Ansicht sei.

Nach Meinung der Wiener Landesregierung hat es das Verwaltungsgericht Wien somit verabsäumt, seine Bedenken im Einzelnen darzulegen. Außerdem ist kein hinreichend eindeutiger Bezug der Bedenken zu den angefochtenen Wortfolgen zu erkennen. ln Ermangelung eines solchen Bezuges müssen hypothetische Annahmen getroffen werden, die es überhaupt erst ermöglichen, das Vorbringen auf eine der möglichen Arten der Vorschreibung von Ersatzpflanzungen zu beziehen. Dass die vom Verwaltungsgericht Wien genannten Parameter für die Komplexität der Verfahren ([…] Prüfung, wann die Ersatzpflanzungen tatsächlich erfolgten und wann die Schädigungen beobachtet wurden) nicht in allen Verfahren, in denen es um die Vorschreibung von Ersatzpflanzungen geht, gleichermaßen heranzuziehen sind, ergibt sich schon aus § 6 Abs 1 Wiener Baumschutzgesetz, der die Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen alleine an die Bewilligung der Entfernung von Bäumen knüpft. Dies bedeutet, dass auch ein indirekter Schluss aus dem Vorbringen des Verwaltungsgerichtes Wien, welches Bedenken sich auf welches Verfahren nach dem hier in Rede stehenden Gesetz beziehen könnte, nicht möglich ist.

Die Wiener Landesregierung ist daher der Auffassung, dass der zu Grunde liegende Antrag unzulässig ist.

[…] Zu den Bedenken im Einzelnen:

[…]

Das Verwaltungsgericht Wien erhebt zusammengefasst im Wesentlichen zwei Bedenken, nämlich zum einen, dass die Entscheidung über Beschwerden nach dem Wiener Baumschutzgesetz keine einfachen oder stark formalisierten Geschäfte seien. Sie seien daher ihrem Wesen nach nicht geeignet, zur Gänze durch Rechtspfleger besorgt zu werden. Zum anderen bringt das Verwaltungsgericht Wien vor, dass in Beschwerdeverfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz der Rechtspfleger mündlich verhandeln müsse, da der Sachverhalt vielfach strittig sei. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch im Erkenntnis vom , Zl. G181/2014, u. a. ausgesprochen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu jenen Arten von Geschäften zähle, die einer Übertragung an Rechtspfleger zugänglich sei.

Zum erstgenannten Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien soll im Folgenden kurz dargelegt werden, welche Fragen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Verfahren auf Vorschreibung von Ersatzpflanzungen zu prüfen und zu beurteilen hat. Die Wiener Landesregierung orientiert sich dabei ausschließlich an den vom Verwaltungsgericht Wien für den gegenständlichen Beschwerdefall als maßgeblich erachteten Bestimmungen der §§6 und 7 Abs 3 Wiener Baumschutzgesetz.

Das Wiener Baumschutzgesetz bezieht sich in diesen Bestimmungen auf zwei Fälle der Vorschreibung von Ersatzpflanzungen, die Vorschreibung im Zuge der Bewilligung der Entfernung von Bäumen gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Wiener Baumschutzgesetz sowie die nochmalige Ersatzpflanzung gemäß § 7 Abs 3 in Verbindung mit § 6, wenn die ursprünglich gepflanzten Ersatzpflanzungen Schäden aufweisen. ln beiden Fällen ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – je nachdem, welcher Sachverhalt bzw. welche rechtliche Beurteilung vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wird – in der Regel zu prüfen, ob die Entfernung eines oder mehrerer Bäume bewilligt wurde und demgemäß Ersatzpflanzungen gemäß § 6 Abs 1 durchzuführen sind. Hat die Verwaltungsbehörde die Ersatzpflanzungen gemäß § 7 Abs 3 Wiener Baumschutzgesetz nochmalig vorgeschrieben, ist zusätzlich noch zu prüfen, ob die Pflicht zur Ersatzpflanzung erfüllt wurde oder ob auf Grund von Schäden Nachbesserungen vorzuschreiben sind.

Die Wiener Landesregierung ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Verfahren nicht ausnahmslos um völlig gleichförmige und damit gänzlich anspruchslose Geschäfte handelt. Diese laufen jedoch, da im Wesentlichen immer die gleichen Fragen aufzuwerfen sind, nach einem gleichbleibenden Schema ab. Ferner sind die Fragen auf Grund des sehr engen gesetzlichen Rahmens, der anzuwenden ist, überschaubar. Der Verfahrensgegenstand ist somit eng begrenzt. Außerdem ist der Sachverhalt in der Regel ausschließlich anhand von Urkunden zu prüfen (Antrag auf Baumentfernung, Nachweis der Verfügungsberechtigung, Plan oder Skizze mit dem Standort, Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, wenn die Ersatzpflanzungen auf fremden Grund durchgeführt werden sollen - vgl. www.wien.gv.at/amtshelfer/umwelt/umweltschutz/baumschutz/baumentfernung.html).

Zum Vorbringen des Verwaltungsgerichtes Wien, dass in solchen Beschwerdeverfahren ein umfangreiches Beweisverfahren unter Heranziehung eines Sachverständigenbeweises und unter Heranziehung aller Grundeigentümer durchzuführen sein werde, ist anzumerken, dass die Verwaltungsbehörde bereits Gutachten von Amtssachverständigen eingeholt hat und sich diese daher im Akt befinden. Einleuchtende Gründe für ein 'umfangreiches Beweisverfahren' ergeben sich daher aus dem Vorbringen des Verwaltungsgerichtes Wien noch nicht. Ebenso hat das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt, warum im Anlassfall ein Ortsaugenschein unter Beiziehung aller Miteigentümer erforderlich sein soll. Die Frage, ob eine Ersatzpflanzung bereits fünf Jahre bestanden hat, ist – ebenso wie die Frage, ob Schäden vorliegen – eine Sachverhaltsfrage, die durch die Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 42 zu beantworten ist. Eine besondere Komplexität des Verfahrens leitet sich aus diesem Umstand nicht ab.

Zur Begründung der Verfassungskonformität der Übertragung der Verfahren über die Vorschreibung von Ersatzpflanzungen an Rechtspfleger ist ferner festzuhalten, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der übertragungsfähigen Geschäfte im Sinn des Art 135a B VG keinen anderen Maßstab für die Zulässigkeit einführen wollte als jenen, der für die Beurteilung auf Grund des Art 87a B VG heranzuziehen ist. ln den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBI. I Nr 51/2012, ist ausgeführt, dass der vorgeschlagene Art 135a B VG inhaltlich im Wesentlichen Art 87a B VG entspricht (RV 1618, XXIV. GP, Seite 18).

Nun ist es zwar so, dass es keine Aufgaben der Rechtspfleger der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt, die sich mit den Aufgaben der Rechtspfleger nach dem Wiener Baumschutzgesetz unmittelbar vergleichen lassen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der Rechtspfleger in Exekutionssachen gemäß § 17 Abs 2 des Rechtspflegergesetzes, BGBI. Nr 560/1985, ebenso bzw. noch gravierender in das Grundrecht auf Eigentum eingreifen wie die Entscheidungen eines Rechtspflegers nach dem Wiener Baumschutzgesetz. ln der vom Verwaltungsgericht Wien geltend gemachten 'Eingriffsintensität' kann daher kein Kriterium erblickt werden, welches es nahe legt, dass die Aufgaben nach dem Wiener Baumschutzgesetz wesensmäßig nicht geeignet sind, durch Rechtspfleger besorgt zu werden.

Zu dem im gegebenen Zusammenhang vom Verwaltungsgericht Wien gemachten Hinweis auf § 13 Abs 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes und die Feststellungen des Verfassungsausschusses in den dazugehörigen Materialien ist zu bemerken, dass die in Abs 1 dieser Bestimmung angeführten Kriterien die Eignung der Personen betreffen, die sich um die Tätigkeit eines Rechtspflegers beim Bundesverwaltungsgericht bewerben. Aus diesen Kriterien kann für die hier in Rede stehende Frage der Zulässigkeit der Übertragung einer Aufgabe auf die Rechtspfleger nichts gewonnen werden. Aber auch aus den Materialien zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz kann kein Rückschluss für die Beantwortung dieser Frage gezogen werden. Wie der Verfassungsgerichtshof in Punkt 2.5.1. der Begründung des Erkenntnisses VfSlg 19.825/2013 ausgeführt hat, beziehen sich die Feststellungen des Verfassungsausschusses des Nationalrates ausschließlich auf den Umfang jener Kompetenzen, welche der (einfache) Bundesgesetzgeber den Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht einräumen wollte, nicht aber auf den Umfang der verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur Festlegung von Rechtspflegerkompetenzen gemäß Art 135a B VG.

[…]

Zum Vorbringen im letzten Absatz des Anfechtungsschriftsatzes ist zu bemerken, dass nach dem Wort 'verfassungsrechtlicher' ein Begriff fehlt. ln der vorliegenden Form ist der Satz nicht vollständig. Sollte damit gemeint sein, dass die Ausbildung der Rechtspfleger bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben nicht zu berücksichtigen sei, so trifft dies schon nach dem Wortlaut des Art 135a Abs 1 B VG ('besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten') nicht zu. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in Punkt 2.5.1. der Begründung des Erkenntnisses VfSlg 19.825/2013 ausgeführt, dass Rechtspflegern – im Rahmen ihrer besonderen Ausbildung – bestimmte Verfahren zur Gänze übertragen werden können." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Im Zusammenhang mit dem Bedenken des antragstellenden Gerichtes betreffend die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Rechtspfleger erstattete die Wiener Landesregierung das gleichlautende Vorbringen wie bereits zu ua.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 16.212/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; ). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011). Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. mwN).

1.1.1. Die Wiener Landesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolgen in Zweifel. Das antragstellende Gericht habe insbesondere nicht hinreichend konkret dargelegt, ob § 26 Z 3 lita VGWG zur Gänze bzw. welcher Teil hievon auf Grund des Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens anzuwenden sei. Dem Antrag würden auch jegliche Ausführungen zur Frage, ob die Verwaltungsbehörde die §§6 und 7 Abs 3 Wr. BaumschutzG auf den zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend angewendet habe, fehlen. Eine endgültige Entscheidung, welcher Antrag zulässig sei, würde jedoch voraussetzen, dass das antragstellende Gericht die dazu notwendige rechtliche Beurteilung im Antrag vorgenommen hätte.

1.1.2. Das antragstellende Gericht begründet seinen Hauptantrag damit, dass es sich in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren um eine erneut mit Bescheid und somit nachträglich vorgeschriebene Ersatzpflanzung handle. Hilfsweise stellt es Eventualanträge auf Aufhebung der Wortfolge ", Aufträge zur Durchführung der Ersatzpflanzung", da auch eine Subsumtion unter diesen Tatbestand möglich sei, und auf Aufhebung der Wortfolge ", Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung" für den Fall, dass der Auftrag zur nochmaligen Ersatzpflanzung (§7 Abs 3 Wr. BaumschutzG) untrennbar mit dem ursprünglichen Auftrag zu einer Ersatzpflanzung (§6 Wr. BaumschutzG) zusammengehöre, da sich der nachfolgende Auftrag auf diese ursprüngliche Ersatzpflanzung beziehe.

1.1.3. Entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung hat das antragstellende Gericht die Präjudizialität in ausreichender Weise dargelegt. Wie das antragstellende Gericht zutreffend ausführt, knüpft § 26 Z 3 lita VGWG nicht an konkrete Bestimmungen des Wr. BaumschutzG an. Das antragstellende Gericht legt in nicht denkunmöglicher Weise dar, dass es bei der Beurteilung der dem Antrag zugrunde liegenden Beschwerde auch zu beurteilen haben wird, ob es sich um einen "Auftrag zur Durchführung von Ersatzpflanzungen" oder um "eine nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung" im Sinne des Wr. BaumschutzG handelt. Die Aufhebung nur einer der beiden – im Hauptantrag und im ersten Eventualantrag genannten – Wortfolgen in § 26 Z 3 lita VGWG (", Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen" bzw. "und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung") hätte zur Folge, dass die Zuständigkeit des Rechtspflegers in Verfahren gemäß § 7 Abs 3 iVm § 6 Wr. BaumschutzG über die "nochmalige" Vorschreibung einer Ersatzpflanzung aus der jeweils bestehen bleibenden Wortfolge weiterhin erschließbar sein könnte (vgl. VfSlg 19.584/2011, 19.870/2014 mwN; ua.; , V78/2015). Der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge ", Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung" erweist sich daher als zulässig, da die Aufhebung dieser Wortfolge eine allfällige Verfassungswidrigkeit beseitigen würde; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

1.2. Gemäß § 62 Abs 1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es genügt nicht, dass vom Antragsteller behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung verstoßen; es muss vielmehr vom Antragsteller konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist (VfSlg 13.123/1992). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2004, 19.825/2013).

1.2.1. Nach Ansicht der Wiener Landesregierung habe es das antragstellende Gericht auch unterlassen, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Das antragstellende Gericht spreche etwa nur pauschal von "Beschwerdeverfahren nach dem eingriffsintensiven Baumschutzgesetz", ohne zu spezifizieren, welche der angeführten Bedenken sich auf welche der von den Rechtspflegern zu entscheidenden Verfahren beziehen. Auch betreffend die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Rechtspfleger sei das Bedenken nicht entsprechend § 62 Abs 1 VfGG näher ausgeführt. Außerdem sei kein hinreichend eindeutiger Bezug der Bedenken zu den angefochtenen Wortfolgen zu erkennen. ln Ermangelung eines solchen Bezuges müssten hypothetische Annahmen getroffen werden, die es erst ermöglichten, das Vorbringen auf eine der möglichen Arten der Vorschreibung von Ersatzpflanzungen zu beziehen.

1.2.2. Der Verfassungsgerichtshof kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Obgleich das antragstellende Gericht grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Eignung der von § 26 Z 3 lita VGWG umfassten Beschwerdeverfahren nach dem Wr. BaumschutzG für eine Besorgung durch Rechtspfleger hegt, lassen sich mit hinreichender Deutlichkeit die gegen die angefochtene Wortfolge bestehenden Bedenken, nämlich die mangelnde Eignung der Übertragung von Beschwerdeverfahren über die Erteilung von Aufträgen zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und die nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung nach dem Wr. BaumschutzG auf Rechtspfleger im Hinblick auf Art 135a B VG, entnehmen (vgl. Punkt IV.2.2.).

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge ", Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung" als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes sei die Besorgung von Beschwerdeverfahren nach dem Wr. BaumschutzG ihrem Wesen nach für die Übertragung auf Rechtspfleger nicht geeignet. Anordnungen nach dem Wr. BaumschutzG würden in das Grundrecht auf Eigentum eingreifen. Zudem seien Beschwerdeverfahren nach dem eingriffsintensiven Wr. BaumschutzG keineswegs allesamt gleichförmig oder einfach gestaltet, da die Anwendung des Wr. BaumschutzG vielfach weitreichende juristische Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechtes (zB der Beurteilung der Parteistellung in einem Mehrparteienverfahren) und Fertigkeiten zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordere. Grundsätzlich liege es in der Natur der Sache, dass bei widerstreitenden Auffassungen über die Anordnung bezüglich der Pflanzung von Bäumen oder über das Bestehen von Schädigungen an den gepflanzten Bäumen zu Zwecken der Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Auch seien – wie der Anlassfall zeige – umfangreiche Beweisverfahren durchzuführen und handle es sich häufig um Mehrparteienverfahren, was wiederum den Grad der Komplexität der Verfahren erhöhe. Überdies gehöre die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht zu jenen Arten von Geschäften, die einer Übertragung auf Rechtspfleger zugänglich seien, weshalb die Übertragung von Beschwerdeverfahren nach dem Wr. BaumschutzG bereits aus diesem Grund verfassungswidrig sei.

2.3. Die Wiener Landesregierung entgegnet diesem Vorbringen – auf das Wesentliche zusammengefasst –, dass es sich bei den im vorliegenden Fall maßgeblichen Beschwerdeverfahren zwar nicht ausnahmslos um völlig gleichförmige und damit "gänzlich anspruchslose" Geschäfte handle; diese würden jedoch, da im Wesentlichen immer die gleichen Fragen aufzuwerfen seien, nach einem gleichbleibenden Schema ablaufen. Ferner seien die Fragen auf Grund des sehr engen gesetzlichen Rahmens, der anzuwenden sei, überschaubar. Der Verfahrensgegenstand sei somit eng begrenzt. Außerdem sei der Sachverhalt in der Regel ausschließlich anhand von Urkunden (Antrag auf Baumentfernung, Nachweis der Verfügungsberechtigung, Plan oder Skizze mit dem Standort, Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, wenn die Ersatzpflanzungen auf fremden Grund durchgeführt werden sollen) zu prüfen. In der Regel seien – soweit erforderlich – bereits Gutachten von Sachverständigen eingeholt. Eine besondere Komplexität des Verfahrens leite sich aus diesem Umstand nicht ab. In Bezug auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Rechtspfleger bringt die Landesregierung vor, dass die Erhebung von Beweisen in der Regel mittelbar erfolgen könne, ohne dass dazu eine mündliche Verhandlung Wesentliches beitragen würde. Insbesondere würden Fragen der Glaubwürdigkeit, die im Verwaltungsstrafverfahren häufig eine Rolle spielten, in diesen Angelegenheiten in der Regel nicht auftreten.

2.4. Verwaltungsgerichte erkennen von Verfassungs wegen durch Richter (Art135 Abs 1 B VG). Gemäß Art 135a Abs 1 B VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes allerdings die Besorgung "einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften" besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (im Folgenden: Rechtspfleger) übertragen werden. Die Regelungen des Art 135a B VG entsprechen im Wesentlichen jenen des Art 87a B VG (vgl. die Erläut. zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 18), zu welchem die Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläut. zur RV 655 BlgNR 9. GP, 3) Folgendes ausführen:

"[D]ie Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit durch nicht-richterliche Organe [stellt] nur einen Ausnahmefall [dar], woraus sich der […] zwingende Umkehrschluß ergibt, daß die Besorgung der Geschäfte der Gerichtsbarkeit durch Richter als Grundsatz zu gelten hat. […] Die Wendung 'einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit' soll klarstellen, daß die Übertragung von Geschäften der Gerichtsbarkeit […] an Rechtspfleger[…] einen Ausnahmefall gegenüber der Tätigkeit des Richters darstellt. Durch die Wahl der Worte 'A r t e n von Geschäften' wird ferner zum Ausdruck gebracht, daß sowohl bestimmte Verfahren zur Gänze […] als auch gewisse Akte innerhalb vom Richter durchzuführender Verfahren den Rechtspflegern übertragen werden dürfen. Welche Verfahren und Akte dies im einzelnen sein sollen, wird der [Gesetzgeber] zu bestimmen haben. Es kann wohl davon ausgegangen werden, daß der [Gesetzgeber] den Rechtspflegern nur jene Geschäfte übertragen wird, die sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen."

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 19.825/2013 ausgeführt hat, ist die Wendung "einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften" gemäß Art 135a B VG im selben Sinne zu verstehen wie jene gemäß Art 87a B VG. Art 135a B VG ermächtigt sohin auch dazu, Rechtspflegern – im Rahmen ihrer besonderen Ausbildung – bestimmte Verfahren zur Gänze zu übertragen, sofern sie sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen.

Soweit das antragstellende Gericht auf die Bestimmung des – die Heranziehung von Rechtspflegern im Bereich des Bundesverwaltungsgerichtes regelnden – § 13 Abs 1 BVwGG sowie auf die Materialien dazu (AB 2057 BIgNR 24. GP, 2) verweist, ist aus diesen nichts zu gewinnen: Die zitierte Feststellung des Verfassungsausschusses des Nationalrates bezieht sich ausschließlich auf den Umfang jener Kompetenzen, welche der (einfache) Bundesgesetzgeber den Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht einräumen wollte, nicht aber auf den Umfang der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Festlegung von Rechtspflegerkompetenzen gemäß Art 135a B VG; diese Gesetzesmaterialien sind für den vorliegenden Fall daher nicht maßgeblich (vgl. VfSlg 19.825/2013).

2.5. Der Ermächtigung zur Übertragung der Besorgung "einzelner" Arten von Geschäften an Rechtspfleger gemäß Art 135a B VG sind Grenzen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gesetzt (vgl. ua.; , G256/2015 ua.; Faber , Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Art 135a B VG Rz 4; Ranacher , Organisation und Dienstrecht: Anforderungen und Spielräume für die Gesetzgeber, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 163 [194 f.]; Segalla , Die Stellung des Verwaltungsrichters, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 145 [158]).

2.5.1. Bezüglich der Grenzen in qualitativer Hinsicht hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G181/2014 ua., ausgeführt:

"Bei der Beurteilung, ob eine Art von Geschäften in qualitativer Hinsicht einer Besorgung durch Rechtspfleger zugänglich ist, ist der Zweck der Einrichtung von Rechtspflegern zu berücksichtigen. Dieser war – und ist – die 'Entlastung' der Richter (vgl. die Erläut. zur RV 167 BlgNR 6. GP, 2 [ad § 56a GOG, RGBl. 217/1896, idF BGBl 182/1950]). Der Einsatz von Rechtspflegern durch Übertragung der Besorgung bestimmter Aufgaben an diese soll dem Richter Kapazitäten zur Bewältigung der übrigen Aufgaben schaffen, diesen aber nicht von der Besorgung auch dieser – ihm vorbehaltenen – Aufgaben entbinden (vgl. wiederum die Erläut. zur RV 167 BlgNR 6. GP, 2: 'eigentliche Aufgaben'). Bestimmte Arten von Geschäften der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz sind sohin von Verfassungs wegen der Besorgung durch Richter vorbehalten; an Rechtspfleger kann nur die Besorgung jener Arten von Geschäften übertragen werden, die sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen. Die wesensmäßige Eignung einer Art von Geschäften zur Besorgung durch Rechtspfleger kann insbesondere ihr geringer Schwierigkeitsgrad oder ihr hohes Maß an Standardisierbarkeit begründen (vgl. auch die Erläut. zur RV 167 BlgNR 6. GP, 2: 'einfache und oft wiederkehrende, gleichartige Geschäfte').

Für die Beurteilung, ob sich eine Art von Geschäften ihrem Wesen nach für die Besorgung durch Rechtspfleger eignet, ist nicht maßgeblich, welchen Grad an 'besonderer Ausbildung' Rechtspfleger im Einzelfall aufweisen. Ebensowenig ist […] von Bedeutung, inwieweit dem zuständigen Richter eine Ingerenz auf die Aufgabenbesorgung durch den Rechtspfleger (insbesondere durch Art 135a Abs 2 und 3 B VG; siehe dazu VfSlg 19.825/2013) oder eine nachfolgende Zuständigkeit im Rahmen eines remonstrativen Rechtsmittels (etwa durch § 54 VwGVG) eingeräumt ist. Der schon in Art 135 B VG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Richter ausgeübt wird, lässt sich nämlich nicht dadurch substituieren, dass in von Rechtspflegern selbstständig zu führenden Verfahren einem Richter Aufsichts-, Eingriffs- und Weisungsbefugnisse eingeräumt werden.

[…] Nicht jedes Verfahren, das seinem Wesen nach zur Besorgung bestimmter Verfahrensschritte und Erledigungsarten durch Rechtspfleger geeignet ist, ist auch zur Besorgung durch Rechtspfleger zur Gänze, das heißt zur Führung und Erledigung durch Rechtspfleger schlechthin geeignet (idS auch Ranacher , aaO, 194 f.). Die Eignung einer Art von Geschäften ihrem Wesen nach zur Übertragung ihrer Besorgung an Rechtspfleger hängt also maßgeblich davon ab, welche Verfahrensschritte und Erledigungsarten zur Besorgung übertragen werden bzw. ob die Übertragung […] die Besorgung von Verfahren zur Gänze betrifft.

Dieser Grundsatz ist für den Einsatz von Rechtspflegern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß Art 135a B VG von besonderer Bedeutung: Verwaltungsgerichte entscheiden insbesondere […] über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die – viele Fälle des Einsatzes von Rechtspflegern in der ordentlichen Gerichtsbarkeit kennzeichnende – Konstellation, dass Verfahrensgegenstand die Fällung einer Erstentscheidung ist, liegt bei der Tätigkeit von Rechtspflegern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz typischerweise […] nicht vor. Vielmehr geht es vor dem Verwaltungsgericht der Sache nach um die Kontrolle von Entscheidungen der Verwaltung, also – wiederum verglichen mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit – materiell gesehen um eine Tätigkeit, die für ein Instanzgericht charakteristisch ist. Der Rechtspfleger in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ist damit wie der Verwaltungsrichter typischerweise […] in Fällen zuständig, in denen ein Betroffener gegen eine Entscheidung der Verwaltung Rechtsschutz sucht (vgl. idZ auch Chvosta , Organisation und Struktur des Bundesverwaltungsgerichts, in: Larcher [Hrsg.], Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, 161 [173 f.]; Kolonovits , Die 'neuen' Rechtspfleger bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz [Art135a B VG] im Lichte des Art 6 EMRK, GS Walter, 2013, 321 [328]; Segalla , aaO, 158).

Nun eröffnet Art 135a B VG (anders als Art 87a B VG, der den Einsatz von Rechtspflegern nur bei Gerichten erster Instanz zulässt) im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Besorgung solcher – der Nachprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen dienender – Verfahren an Rechtspfleger zu übertragen (vgl. VfSlg 19.825/2013). Bei der Beurteilung, ob diese Verfahren ihrem Wesen nach geeignet sind, zur Gänze durch Rechtspfleger besorgt zu werden, ist aber die Stellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im System des Verwaltungsrechtsschutzes in besonderer Weise zu berücksichtigen."

2.5.2. Die bekämpfte Bestimmung, durch welche Beschwerdeverfahren über Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und die nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung nach dem Wr. BaumschutzG zur Gänze auf Rechtspfleger übertragen werden, entspricht diesen Anforderungen:

2.5.2.1. Vom Anwendungsbereich des Wr. BaumschutzG umfasste Bäume (§1 leg.cit.) dürfen gemäß § 4 leg.cit. und den darin enthaltenen Voraussetzungen nur nach Erteilung einer behördlichen Bewilligung entfernt werden. Wird die Entfernung bewilligt, muss grundsätzlich eine Ersatzpflanzung durchgeführt werden (§6 leg.cit.). Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen. Diese Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt jedoch erst dann als erfüllt, wenn diese durch fünf Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist; anderenfalls ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben (§7 Abs 3 iVm § 6 leg.cit.). Eine nachträgliche Ersatzpflanzung ist dann vorzuschreiben, wenn u.a. der Grundeigentümer einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 leg.cit. verletzt hat (§14 leg.cit.). Das Ausmaß der Ersatzpflanzung und die Durchführung richtet sich nach den in § 6 leg.cit. festgelegten Vorgaben. Obgleich diesen Verfahren verschiedene Fallkonstellationen zugrunde liegen können, laufen sie in einer regelmäßig vorgegebenen und vergleichbaren Weise ab; es liegt ihnen ein insgesamt sachlich eng begrenztes Rechtsgebiet zugrunde, in welchem sich weitestgehend vorhersehbare und in ihrem Umfang überschaubare Sach- und Rechtsfragen stellen (vgl. ua.). Dass derartige Anordnungen grundsätzlich in den Schutzbereich von Grundrechten eingreifen können, begründet entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes für sich keine Komplexität des Verfahrens, die die wesensmäßige Eignung zur Übertragung dieser Agenden an Rechtspfleger in Zweifel zieht. Auch die ausnahmsweise aufwändige Verfahrensführung in diesen Angelegenheiten vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie nicht das Wesen der Angelegenheit berührt.

Dass ausnahmsweise in einzelnen Verfahren komplexere Rechtsfragen – die insbesondere in Beschwerdeverfahren zu lösen sind – bzw. Abweichungen von den grundsätzlich standardisierten Verfahren auftreten können, ändert nichts daran, dass die Angelegenheiten ihrem Wesen nach geeignet sind, auf Rechtspfleger übertragen zu werden, zumal es im System des Art 135a B VG liegt, dass Rechtspfleger erst im Rahmen der Kontrolle einer Entscheidung eingesetzt werden (vgl. ua.). Abgesehen von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers mittels Vorstellung gemäß § 54 VwGVG vorzugehen, kann in derart gelagerten Beschwerdesachen der zuständige Richter – vor dem Hintergrund des Art 135a Abs 2 und 3 B VG sowie der Bestimmungen des § 4 Abs 4 und 5 VGWG – durch Weisungen eingreifen oder sich die Erledigung der Sache vorbehalten bzw. sie an sich ziehen (vgl. VfSlg 19.825/2013); überdies ist der Rechtspfleger gemäß § 4 Abs 6 VGWG, "wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert", zur Vorlage an den Richter verpflichtet (vgl. ua.).

2.5.2.2. Soweit das antragstellende Gericht vorbringt, die Durchführung der mündlichen Verhandlung sei jedenfalls ungeeignet, von Rechtspflegern besorgt zu werden, ist auszuführen, dass die für die Beurteilung, ob ein Auftrag zur Durchführung einer Ersatzpflanzung zu erteilen bzw. deren nachträgliche Vorschreibung vorzunehmen ist, maßgeblichen Grundlagen vorrangig durch Urkunden und Sachverständigengutachten nachzuweisen sind. Anders als in Verwaltungsstrafverfahren, in welchen im Regelfall Beweise zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erheben und entsprechend zu würdigen sind (vgl. ua.), sind im Rahmen einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung keine einem Verwaltungsstrafverfahren gegen eine bestimmte Person vergleichbaren Wertungen und Abwägungen anzustellen. Vielmehr stellen sich in den hier maßgeblichen Verfahren vorrangig Rechtsfragen, deren Sachverhaltsgrundlagen in der Regel auf Grund der Aktenlage beurteilt werden können, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht immer zwingend geboten ist (vgl. auch ua.).

2.6. Verfahren wegen Beschwerden über Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und die nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung nach dem Wr. BaumschutzG sind demnach entgegen dem Vorbringen des antragstellenden Gerichtes ihrem Wesen nach geeignet, von Rechtspflegern besorgt zu werden. Dies trifft dabei nicht nur auf die Möglichkeit einer Übertragung zur Besorgung bestimmter Verfahrensschritte und Erledigungsarten zu, sondern kann das Verfahren auch zur Gänze übertragen werden. Da die bekämpfte Bestimmung sohin die Besorgung von Arten von Geschäften an Rechtspfleger überträgt, die hiefür geeignet sind, verstößt die Wortfolge ", Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung" in § 26 Z 3 lita VGWG nicht gegen Art 135 Abs 1 iVm Art 135a Abs 1 B VG.

V. Ergebnis

1. Die vom Verwaltungsgericht Wien ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung" in § 26 Z 3 lita VGWG erhobenen Bedenken treffen nicht zu; der Antrag ist insofern abzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G393.2015