Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlängerungshandlungen nach § 209 BAO im Feststellungsverfahren
Entscheidung: Ra 2022/15/0077 (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 188, 209, 209a BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Dem Leiter einer in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Skischule wurden nach einer Außenprüfung Schwarzumsätze in beträchtlicher Höhe zugerechnet; nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ein entsprechend geänderter Feststellungs- und Einkommensteuerbescheid erlassen.
Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab und führte ua aus, es sei im Hinblick auf die Verjährungsfrist vom Vorliegen einer hinterzogenen Abgabe auszugehen, weiters lägen Verlängerungshandlungen vor.
Rechtliche Beurteilung: Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs vorgenommene, nach außen erkennbare Handlung verlängert – auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat oder diese behördlichen Schritte der tatsächlich abgabepflichtigen Person nicht zur Kenntnis gelangt sind.
Das Verfahren nach § 188 BAO stellt sich als Bündelung eines Ausschnitts der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten dar und zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteu...