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VfGH vom 29.01.1981, g34/80

VfGH vom 29.01.1981, g34/80

Sammlungsnummer

9006

Leitsatz

BundesfinanzG 1980; mit der Bestimmung der Klammerausdrücke "(für Sektion IV)" in den Fußnoten 1 und 2 der Position Justizwesen/Bundesministerium für Justiz/1. Zentralleitung in Teil II Buchstabe A des Stellenplanes für das Jahr 1980 wurde keine organisationsrechtliche Regelung erlassen; keine Verletzung der dem Bundesminister verfassungsgesetzlich eingeräumten Leitungsbefugnis und des Gleichheitsgebotes

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Im Stellenplan für das Jahr 1980 (Anlage IV zum Bundesgesetz vom , BGBl. 1/1980, über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1980 - Bundesfinanzgesetz 1980) scheinen unter II/A im Verzeichnis der Planstellen für die Bundesbediensteten der unmittelbaren Bundesverwaltung unter der Überschrift "Justizwesen/Bundesministerium für Justiz/1. Zentralleitung" (S 262 des BGBl. 1/1980) folgende Planstellen für Beamte der allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, auf:

1.) DKl. IX: 3/1 (d.h. zusätzlich 1 Planstelle aus der Personalreserve).

2.) DKl. VIII: 30/5 (d.h. zusätzlich 5 Planstellen aus der Personalreserve).

Die zu dieser Position angefügte Fußnote 1 lautet: "Hievon können 6 Planstellen mit Generalanwälten besetzt werden (für Sektion IV)".

3.) Übrige Beamte (d.s. solche der DKl. III - VII): 44.

Die zu dieser Position angefügte Fußnote 2 hat folgenden Wortlaut:

"Hievon können 14 Planstellen mit Staatsanwälten besetzt werden (für Sektion IV)".

b) Mit dem auf Art 140 B-VG gestützten Antrag begehren 76 Abgeordnete zum Nationalrat, in den oben erwähnten Fußnoten 1 und 2 jeweils den Klammerausdruck "für Sektion IV" als verfassungswidrig aufzuheben.

c) Sie begründen diesen Antrag wie folgt:

... (Die wörtliche Wiedergabe des Antrages unterbleibt hier).

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie begehrt, den Antrag abzuweisen.

Sie begründet dies wie folgt:

... (Die wörtliche Wiedergabe der Äußerung unterbleibt hier).

3. Auf diese Äußerung der Bundesregierung haben die Antragsteller wie folgt erwidert:

... (Die wörtliche Wiedergabe der Äußerung der Antragsteller unterbleibt hier).

II. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:

Gegenstand der Anfechtung sind Bestimmungen, die Teil des Bundesfinanzgesetzes sind, also eines nach Art 140 Abs 1 B-VG anfechtbaren Bundesgesetzes (vgl. zB VfSlg. 4340/1962, 5636/1967).

Die 76 Antragsteller bilden mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Die im Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 enthaltene Voraussetzung der Antragslegitimation wird daher erfüllt.

Die Antragsteller haben einen Rechtsanwalt zur Einbringung und Vertretung des Antrages bevollmächtigt. Die Voraussetzungen des § 62 Abs 2 VerfGG sind gegeben.

Im Antrag werden - dem § 62 Abs 1 VerfGG entsprechend - die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen bundesgesetzlichen Bestimmungen sprechenden Bedenken im einzelnen dargelegt.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

III. In der Sache hat der VfGH erwogen:

1. Der VfGH geht davon aus, daß die zitierte Fußnote 1 den Inhalt hat, finanzielle Vorsorge dafür zu treffen, im Jahr 1980 von den im Bereich des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) - Zentralleitung für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse

VIII (Ministerialräte) insgesamt vorgesehenen 30 Planstellen insgesamt sechs Planstellen alternativ mit solchen Beamten oder mit Beamten einer anderen Besoldungsgruppe (nämlich mit "Generalanwälten", also mit Staatsanwälten, die dadurch einen Anspruch auf ein Gehalt der Gehaltsgruppe III bekommen - § 152 BDG 1979 iVm § 42 Gehaltsgesetz 1956) besetzen und besetzt halten zu können (und zwar mit Maßgabe der in der Z 3 Abs 1 und 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1980, BGBl. 1/1980, S 222, enthaltenen Ermächtigung, diese Planstellen auch mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe, Dienstklasse oder Gehaltsgruppe zu besetzen).

Der der Fußnote 1 beigefügte Klammerausdruck "für Sektion IV" bewirkt, daß ein Beamter, der erst zum Generalanwalt auf eine dieser sechs Planstellen ernannt werden soll, der Sektion IV des BMJ angehören oder bei der Ernennung dieser Sektion zugewiesen werden muß.

Sinngemäß gleiches gilt für die angefochtene Fußnote 2.

2. a) aa) Die Antragsteller bringen zunächst vor, die angefochtenen Gesetzesstellen seien verfassungswidrig zustande gekommen, da sie als Bestandteil des Stellenplanes und damit des Bundesfinanzgesetzes 1980 vom Nationalrat ohne Mitwirkung des Bundesrates beschlossen wurden, obwohl es sich dabei um Organisationsvorschriften handle, die vom Bundesgesetzgeber nur unter Mitwirkung des Bundesrates hätten erlassen werden dürfen. Die Antragsteller verweisen auf das hg. Erk. VfSlg. 5637/1967, in dem der VfGH ausgeführt hat: "Die Gliederung des Dienstpostenplanes nach Organisationseinheiten ist daher als Organisationsvorschrift anzusehen". Die Antragsteller meinen, daß durch die Anführung der Klammerausdrücke "für Sektion IV" der Dienstpostenplan (nunmehr Stellenplan) nach Organisationseinheiten gegliedert werde; diese Klammerausdrücke seien daher als Organisationsvorschriften anzusehen; zu ihrer Erlassung sei nicht der Bundesfinanzgesetzgeber zuständig gewesen.

bb) Die Antragsteller verweisen auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. 329/1977 (BDG 1977), und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333 (BDG 1979), deren § 2 Abs 1 den Begriff des Stellenplanes derart umschreibe, daß er als Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes die Planstellen innerhalb der Planstellenbereiche "nach dienstrechtlichen Merkmalen" zu gliedern habe. Eine Zuweisung von Planstellen nach organisationsrechtlichen Merkmalen sei danach nicht gestattet.

Die Antragsteller behaupten weiters, die angefochtenen Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes widersprächen dem § 2 Abs 1 BDG 1977 und 1979:

Entweder sei von Verfassungs wegen der Bundesfinanzgesetzgeber bei Erstellung des Haushaltsplanes an die einfachgesetzliche Lage gebunden; dann bewirke der erwähnte Widerspruch die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Bestimmungen des Stellenplanes. Oder aber das einfache Gesetz dürfe eine solche Bindung nicht vorsehen; dann sei § 2 Abs 1 BDG 1977 und 1979 verfassungswidrig.

b) aa) Der Dienstpostenplan (der im Bundesfinanzgesetz 1980 in Übereinstimmung mit dem BDG 1977 und dem BDG 1979 als Stellenplan bezeichnet wird) bildet - wie sich aus Art 51 Abs 3 vorletzter Satz B-VG ergibt - einen Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes und ist daher nach Art 42 Abs 5 ("die Bewilligung des Bundesvoranschlages") B-VG vom Nationalrat ohne Mitwirkung des Bundesrates zu beschließen.

Der Inhalt des Begriffes "Dienstpostenplan" (Stellenplan) ist in der Bundesverfassung nicht näher umschrieben. Der VfGH hat sich mit der Auslegung des Begriffes "Dienstpostenplan" (nunmehr Stellenplan) im Erk. VfSlg. 5637/1967 (S 698) befaßt, das von den Antragstellern in ihrem Antrag unter I auszugsweise zutreffend wiedergegeben wird. Der VfGH bleibt bei den grundsätzlichen Überlegungen dieser Entscheidung.

In diesem Erk. ging es darum, die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des Voranschlages der Bundeshauptstadt Wien zu beurteilen, die den Magistratsdirektor ermächtigte, den Dienstpostenplan allfälligen Organisationsänderungen anzupassen. In Beachtung des Grundsatzes, daß Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen sind, hat der VfGH damals angenommen, daß die getroffene Gliederung des Dienstpostenplanes nach Organisationseinheiten als Organisationsvorschrift anzusehen sei; als solche dürfe sie verfassungsmäßig vom Magistratsdirektor geändert werden.

Aus diesem Erk. ergibt sich nur, daß es dem Budgetgesetzgeber verwehrt ist, den Dienstpostenplan (Stellenplan) derart zu fassen, daß damit die innere Organisation einer Behörde bindend festgelegt würde. Nicht aber lassen sich aus diesem Erk. die von den Antragstellern abgeleiteten Schlüsse ziehen. Es liegt im Wesen eines Stellenplanes, bestimmte Planstellen bestimmten Stellenbereichen zuzuweisen. Es bleibt dem Budgetgesetzgeber - soweit sich nicht aus der Bundesverfassung Schranken (etwa aus dem Gleichheitsgebot oder aus dem Determinierungsgebot des Art 18 B-VG) ergeben - überlassen, wie er in diesem Zusammenhang die Spezialisierung vornimmt, wie er also die Planstellen und die Planstellenbereiche umschreibt. Nichts verbietet dem Bundesfinanzgesetzgeber, hiebei an von ihm vorgefundene, von anderen Autoritäten erlassene Normen (welcher Rechtssatztype immer) anzuknüpfen. Es ist also nicht bloß zulässig, bei der Spezifizierung der einzelnen Planstellen auf Begriffe zurückzugreifen, die vom Dienstrechtsgesetzgeber geschaffen wurden (zB auf die von diesem eingeführten Besoldungsgruppen, Verwendungsgruppen und Dienstklassen), sondern auch zur Umschreibung der Stellenbereiche an organisationsrechtliche Vorschriften anzuknüpfen (seien es solche auf Gesetzesstufe, wie zB das Bundesministeriengesetz, seien es solche innerdienstlicher Art, wie etwa die Geschäftseinteilung eines Bundesministeriums). Diese Methode, nach der sich die Umschreibung des Planstellenbereiches an der übrigen, jeweils bestehenden Rechtsordnung orientiert, bietet sich als die nächstliegende und die Einheit der Rechtsordnung wahrende geradezu an (vgl. Hengstschläger, Das Budgetrecht des Bundes, Duncker & Humblot/Berlin 1977, S 189).

Der Bundesfinanzgesetzgeber übernimmt - wie etwa bei den angefochtenen Gesetzesstellen - mit der erwähnten Methode die bezogenen anderen Regelungen lediglich als Sachverhaltselement. Der Bundesfinanzgesetzgeber selbst ging, wie aus Z 4 Abs 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1980 (BGBl. 1/1980, S 222) abzuleiten ist, von dieser Voraussetzung aus.

Mit der angefochtenen Bestimmung wurden keine organisationsrechtlichen Regelungen erlassen; es wurden damit auch nicht die zur Erlassung von organisationsrechtlichen Normen berufenen anderen Normsetzer gebunden. Wenn diese anderen Normsetzer die von ihnen erlassenen Vorschriften ändern, ist es Sache des Bundesfinanzgesetzgebers, daraus (so wie auch sonst bei geändertem Sachverhalt) die entsprechenden Konsequenzen für spätere Stellenpläne zu ziehen.

Zum selben Ergebnis führt auch eine historische Interpretation des Begriffes "Dienstpostenplan" (der nun lediglich eine andere Bezeichnung, nämlich "Stellenplan" trägt, aber inhaltlich dasselbe bedeutet). Die Bestimmung des Art 51 Abs 3 vorletzter Satz B-VG, die die verfassungsrechtliche Grundlage des Stellenplanes ist, ist am in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt stand das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1929, BGBl. 51/1929, in Geltung. Dieses Bundesfinanzgesetz enthielt als Anlage VII die "Nachweisung der Dienstposten für das Jahr 1929". Auch darin wird zur Umschreibung der Dienstpostenbereiche an Organisationseinheiten angeknüpft, die durch Vorschriften verschiedener Rechtssatztypen eingerichtet wurden, darunter auch durch solche unterhalb der Gesetzesstufe (zB die Nationalbibliothek und die Amtliche Nachrichtenstelle des Bundeskanzleramtes - BGBl. 51/1929, S 411 und 388).

Das Bundesfinanzgesetz trifft die finanziellen Vorsorgen für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes. Die Verwaltung ist an die darin bewilligten Kredite gebunden; sie darf Ausgaben, die nicht finanzgesetzlich genehmigt sind, nicht vollziehen (vgl. Art 51 Abs 2 B-VG). Der Stellenplan als Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes sorgt im Zusammenhalt mit den den Personalaufwand betreffenden Ansätzen für die personellen Erfordernisse vor.

Eine entsprechende Bestimmung im Bundesfinanzgesetz (allenfalls auch in einer seiner Anlagen, darunter dem Stellenplan) ist sohin wohl Voraussetzung dafür, daß die Bundesverwaltung eine finanzielle Aufwendung tätigen darf. Der finanzgesetzliche Ansatz ist - soweit der Legalitätsgrundsatz reicht - für sich allein keine Rechtsgrundlage für Verwaltungshandeln; dieses ist vielmehr nur aufgrund eines sonstigen, vom Nationalrat und Bundesrat beschlossenen Gesetzes zulässig. So darf beispielsweise die Ernennung eines Beamten und seine Entlohnung nur aufgrund von Gesetzen erfolgen, die das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten regeln. Das Bundesfinanzgesetz (samt Anlagen) ermächtigt lediglich, die sich in diesem Zusammenhang ergebenden finanziellen Aufwendungen zu machen.

bb) Der VfGH braucht auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage des Verhältnisses zwischen § 2 Abs 1 BDG (einer einfachgesetzlichen Vorschrift) und den angefochtenen finanzgesetzlichen Bestimmungen nicht einzugehen. § 2 Abs 1 BDG 1977 und 1979 normiert, daß "im Stellenplan die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern" sind. Damit wird dem Bundesfinanzgesetzgeber nicht im Detail vorgeschrieben, wie er die Planstellenbereiche zu umschreiben hat. Die Art und Weise, in der die angefochtenen Bestimmungen die Planstellenbereiche umschreiben, widerspricht sohin nicht dem § 2 Abs 1 BDG.

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Bundesfinanzgesetzgeber (also der Nationalrat ohne Mitwirkung des Bundesrates) zuständig war, die angefochtenen Bestimmungen zu erlassen.

3. a) Die Antragsteller machen die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesstellen noch aus einem anderen Grund geltend. Diese Gesetzesstellen hätten den normativen Inhalt, daß im Planstellenbereich des BMJ/Zentralleitung in der Verwendungsgruppe A von den in der DKl. VIII vorgesehenen 30/5 Planstellen 6 mit Generalanwälten und von den für die übrigen Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorgesehenen 44 Planstellen 14 mit Staatsanwälten besetzt werden könnten, derartige Besetzungen aber ausschließlich für die Sektion IV des BMJ erfolgen dürften. Die Reservierung von Planstellen für Generalanwälte und Staatsanwälte zugunsten der Sektion IV des BMJ schränke die Leitungsbefugnis des Bundesministers für Justiz entgegen dem Art 77 Abs 3 und 20 Abs 1 B-VG insofern ein, als bestimmte, nach dienstrechtlichen Merkmalen abgegrenzte Kategorien von Bediensteten nur innerhalb einer bestimmten Organisationseinheit verwendet werden dürften.

Die Festsetzung der Zahl der Sektionen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie sei ausschließlich Sache des Bundesministers (§7 Abs 8 des Bundesministeriengesetzes). Auch dadurch, daß die angefochtenen Gesetzesstellen eine Sektion IV im BMJ vorsehen, werde die Leitungsbefugnis des Bundesministers verfassungswidrigerweise eingeschränkt.

b) Auch diese Ansicht der Antragsteller trifft nicht zu:

aa) Wie bereits oben unter III.2.b dargetan, wird durch die bekämpften Klammerausdrücke "für Sektion IV" weder angeordnet, daß im BMJ eine Sektion IV eingerichtet wird oder bestehen zu bleiben hat, noch daß ihr bestimmte Aufgaben zuzuweisen sind; vielmehr knüpfen die angefochtenen budgetgesetzlichen Bestimmungen an die durch innerdienstliche Vorschriften eingerichtete Organisationseinheit "Sektion IV" als Faktum an.

Der Bundesminister für Justiz wird sohin durch die angefochtenen Bestimmungen nicht gehindert, die Geschäftseinteilung für sein Bundesministerium jederzeit zu ändern; er muß lediglich auf bestehende organisationsrechtliche Vorschriften (insbesondere das Bundesministeriengesetz) achten. Er wird also in dieser Hinsicht durch die angefochtenen budgetgesetzlichen Vorschriften in seiner Leitungsbefugnis nicht beschränkt.

Wenn er von der ihm vom Organisationsgesetzgeber eingeräumten Ermächtigung Gebrauch macht und die Geschäftseinteilung in Ansehung der Sektion IV ändert, ist durch Interpretation zu ermitteln, welcher - möglicherweise geänderte - Inhalt den angefochtenen budgetgesetzlichen Bestimmungen "für Sektion IV" sodann zukommt; allenfalls wird der Budgetgesetzgeber verhalten sein, künftige Stellenpläne anders zu fassen.

bb) Jede Umschreibung eines Planstellenbereiches durch den Budgetgesetzgeber zielt wesensmäßig auf eine Beschränkung der Leitungsbefugnis des Bundesministers insofern ab, als dieser dadurch verhalten werden soll, die auf eine Planstelle dieses Bereiches ernannte Person auch in diesem Planstellenbereich zu verwenden. Diese Beschränkung der Leitungsbefugnis des Bundesministers ist von der Verfassung vorausgesetzt (siehe Art 51 Abs 3 vorletzter Satz B-VG, der die Erlassung eines Dienstpostenplanes/Stellenplanes vorschreibt) und sohin nicht verfassungswidrig.

Die Verfassungsmäßigkeit besteht auch dann, wenn - wie hier - ein bestimmter Planstellenbereich als "Sektion IV" umschrieben wird; eine solche Umschreibungsart ist nämlich - wie dargetan - verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die erwähnte budgetgesetzliche Beschränkung der Leitungsbefugnis des Bundesministers ist aber nicht absolut. Es ist dem Bundesminister durch budgetgesetzliche Bestimmungen, mit denen Planstellenbereiche umschrieben werden, nicht verwehrt, Bedienstete trotz Beibehaltung ihrer dienstrechtlichen Stellung (etwa als auf eine Planstelle im Planstellenbereich "Sektion IV des BMJ" ernannter "Generalanwalt") ausnahmsweise außerhalb ihres Planstellenbereiches (zB in einer anderen Sektion des BMJ) zu verwenden, dies allerdings nur im Rahmen der Dienstrechtsvorschriften und nur dann, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist und im Einzelfall besondere Gründe vorliegen.

4. a) aa) Schließlich behaupten die Antragsteller, die bekämpften Stellen des Bundesfinanzgesetzes seien auch deshalb verfassungswidrig, weil sie mit dem Gleichheitsgebot nicht im Einklang stünden. Die Schaffung von Planstellen für Generalanwälte und Staatsanwälte im BMJ habe offenkundig nicht sachliche, sondern besoldungsrechtliche Gründe, denn seit der 34. Gehaltsgesetz-Novelle bedeute bei sonst gleichen Voraussetzungen die Ernennung zum Generalanwalt oder zum Staatsanwalt für einen Ministerialbeamten eine erhebliche finanzielle Besserstellung. Diese Besserstellung werde durch die angefochtenen Bestimmungen ohne sachliche Rechtfertigung nur einem bestimmten kleinen Kreis von Bediensteten des BMJ vorbehalten, nämlich jenen, die in der Sektion IV tätig sind. Aus dem Aufgabenbereich der Sektion IV lasse sich eine sachliche Rechtfertigung für die bekämpfte Differenzierung nicht ableiten.

bb) Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege darin, daß die angefochtenen Gesetzesstellen dem Bundesminister für Justiz - potentiell - die Ausübung von Willkür ermöglichen. Die uneingeschränkte und nicht an sachliche Gesichtspunkte gebundene Möglichkeit zur Gewährung besoldungsrechtlicher Privilegien lasse sich mit dem Gleichheitsgebot nicht in Einklang bringen.

b) aa) Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 8457/1978), verwehrt der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen. Dieses Verbot richtet sich auch an den Budgetgesetzgeber. Dem (Budget-)Gesetzgeber steht - freilich nicht unbegrenzt - rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu. Die ihm von Verfassungs wegen durch das Gleichheitsgebot gesetzten Schranken überschreitet er dann, wenn für die getroffene Regelung keine sachliche Rechtfertigung gefunden werden kann.

Von einem derartigen Mangel des Gesetzes kann aber hier nicht gesprochen werden:

Gerade bei personalpolitischen Entscheidungen - auch solchen genereller Art - sind zahlreiche Faktoren maßgeblich, die zum Teil von einander widersprechenden Zielen bestimmt sind, so etwa einerseits vom Ziel, die Personalausgaben möglichst gering und die Leistung des Dienstnehmers des Staates möglichst groß zu halten, andererseits vom Ziel einer sozialen Gerechtigkeit, die die Fürsorgepflicht des Staates seinen Dienstnehmern gegenüber im Auge hat. Im besonderen tritt die Komplexität des Problems bei der Entscheidung darüber hervor, für welche Tätigkeiten welche Besoldung vorgesehen wird. Wenn der Budgetgesetzgeber bei Erlassung des Stellenplanes an die von ihm vorgefundenen Gesetze dienst- und besoldungsrechtlichen Inhaltes anknüpft, ist dies - wie bereits dargetan - zumindest naheliegend, wenn nicht geradezu geboten, keinesfalls aber sachwidrig.

Bei der Beurteilung, welche Planstellen der Budgetgesetzgeber mit welchen im Besoldungsschema vorgesehenen Gruppen verknüpft, kommt ihm nach dem Gesagten ein weiter - wenngleich nicht unbeschränkter - Spielraum zu. Beispielsweise kann er darauf Bedacht nehmen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben eines bestimmten Planstellenbereiches im Durchschnitt erforderlich und welche Beschwernisse mit der Tätigkeit verbunden sind; er kann beispielsweise auch darauf abzielen, daß eine möglichst gleiche Entlohnung für gleichartige Tätigkeiten gewährt wird und daß der Personalbedarf befriedigend gedeckt werden kann, so etwa auch, daß ein erforderlicher Wechsel von einer Dienststelle zur anderen ohne eine die Leistungswilligkeit vermindernde Verbitterung der Beamten ermöglicht wird.

Die Antragsteller bekämpfen nicht die unterschiedliche Besoldung der "Beamten der Allgemeinen Verwaltung" einerseits und jene der Beamten der Besoldungsgruppe "Staatsanwälte" andererseits. Der VfGH hatte daher auf diese Frage nicht einzugehen. Er hatte sich nur mit dem von den Antragstellern vorgebrachten Vergleich zwischen den Personen, die in der Sektion IV des BMJ verwendet werden, und jenen, die in anderen Bereichen dieses Ministeriums tätig sein sollen, zu befassen.

Das BMJ ist unmittelbar den Oberstaatsanwälten und dem Generalprokurator übergeordnet (vgl. zB § 30 Abs 2 und § 33 Abs 2 StPO). Die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben des BMJ werden (wie sich aus der dem VfGH vorgelegten Geschäfts- und Personaleinteilung des BMJ, Stand April 1980, ergibt) vor allem - wenngleich nicht ausschließlich - von der Sektion IV wahrgenommen. Die Tätigkeit der Sektion IV ist weitgehend jener der staatsanwaltschaftlichen Behörden vergleichbar, und zwar in vermehrtem und verstärktem Maß als die anderer Sektionen des BMJ.

Unter diesen Umständen hat der Budgetgesetzgeber den ihm zukommenden Entscheidungsspielraum nicht verlassen, wenn er durch das Treffen entsprechender finanzieller Vorsorgen dem Bundesminister für Justiz die Möglichkeit eingeräumt hat, im Jahre 1980 einige Personen, die in der Sektion IV (und gerade in dieser) verwendet werden sollen, zu Beamten der Besoldungsgruppe "Staatsanwälte" zu ernennen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Budgetgesetzgeber etwa den Umständen besonderes Gewicht beigelegt hat, daß ähnliche Tätigkeiten bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden und im BMJ wenigstens teilweise von Beamten derselben Besoldungsgruppe besorgt werden sollen und daß ein Wechsel zwischen diesen nachgeordneten Justizverwaltungsbehörden und der Sektion IV des BMJ erleichtert wird.

Der VfGH betont, daß es nicht seine Aufgabe ist zu beurteilen, ob die getroffene Regelung die einzig richtige oder auch nur eine besonders zweckmäßige ist.

bb) Soweit die Antragsteller behaupten, daß die angefochtenen Bestimmungen die Ausübung von Willkür ermöglichten, gehen sie von der Prämisse aus, der Bundesminister dürfe nach Belieben Beamte, die auf eine Planstelle im Planstellenbereich "Sektion IV des BMJ" ernannt sind, auch in einer anderen Sektion verwenden. Diese Prämisse ist, wie oben unter III.3.b.bb ausgeführt wurde, unzutreffend.

Im übrigen kann mit dem Hinweis, eine Gesetzesstelle könne mißbräuchlich vollzogen werden, niemals ihre Gleichheitswidrigkeit dargetan werden.

5. Die angefochtenen Gesetzesstellen sind also nicht mit der von den Antragstellern behaupteten Verfassungswidrigkeit belastet.

Der Antrag ist sohin abzuweisen.