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SWK 16, 1. Juni 2023, Seite 723

Unerlaubte Entnahme von Energie unterliegt der Mehrwertsteuer

Entscheidung: Fluvius Antwerpen, C-677/21.

Normen: Art 2 Abs 1 lit a MwStSyst-RL; Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL.

1.

Art 2 Abs 1 lit a MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom geänderten Fassung iVm Art 14 Abs 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Lieferung von Elektrizität durch einen Verteilernetzbetreiber, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten ist, eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt darstellt, die die Übertragung der Befähigung, über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, nach sich zieht.

2.

Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2009/162/EU geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Lieferung von Elektrizität durch einen Verteilernetzbetreiber, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit dieses Betreibers darstellt, da sie ein Risiko zum Ausdruck bringt, das seiner Tätigkeit als Elektrizitätsverteilernetzbetreiber innewohnt. Unter der Annahme, dass diese wirtschaftliche Tätigkeit von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt a...

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