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Sorgfaltspflicht ist entscheidend für den Vorsteuerabzug
Entscheidung: A.T.S. 2003, C-289/22.
Normen: Art 167, 168 und 178 MwStSyst-RL.
Die MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegensteht, die darin besteht, die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Form auszuüben, die ihm eine Senkung seiner wirtschaftlichen Kosten ermöglicht, als „bestimmungswidrige Rechtspraxis“ zu werten und ihm aus diesem Grund das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn nicht feststeht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung vorliegt, die allein oder zumindest im Wesentlichen zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erlangen, dessen Gewährung den Zielen der Richtlinie zuwiderliefe.
Die MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass es mit ihr vereinbar ist, wenn die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der auf eine Dienstleistung entfallenden Mehrwertsteuer aufgrund von Feststellungen versagt, die sich auf Zeugenaussagen stützen, in Anbetracht deren die Steuerverwaltung das tatsächliche Erbringen der Dienstleistung in Frage gestellt hat oder der Auffassung war, dass sie in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war, wenn im ...