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Weiterverkauf von Unfallfahrzeugwracks durch Versicherer unterliegt der Mehrwertsteuer
Entscheidung: Generali Seguros SA, C-42/22.
Normen: Art 135 Abs 1 lit a MwStSyst-RL; Art 136 lit a MwStSyst-RL.
Art 135 Abs 1 lit a MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass Umsätze, die darin bestehen, dass ein Versicherungsunternehmen Unfallfahrzeugwracks aus von ihm versicherten Schadensfällen, die es von seinen Versicherten erworben hat, an Dritte verkauft, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen.
Art 136 lit a MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass Umsätze, die darin bestehen, dass ein Versicherungsunternehmen Unfallfahrzeugwracks aus von ihm versicherten Schadensfällen, die es von seinen Versicherten erworben hat, an Dritte verkauft, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, ist dahin auszulegen, dass es ihm nicht zuwiderläuft, dass Umsätze, die darin bestehen, dass ein Versicherungsunternehmen Unfallfahrzeugwracks aus von ihm versicherten Schadensfällen, die es von seinen Versicherten erworben hat, an Dritte verkauft, nicht von der Steuer befreit sind, wenn diese Erwerbe nicht zu einem Recht auf Vorsteuerabzug geführt haben.