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Steh- und Aufrichtehilfe zur Mobilitätserhöhung nicht freiheitsbeschränkend
iFamZ 2023/29
Mit der Steh- und Aufrichtehilfe „Sara Flex“ ist aktuell die Mobilisation des Bewohners am schonendsten und sichersten durchführbar. Das unvorhersehbare abwehrende Verhalten des Bewohners, das sich weder gezielt gegen den Einsatz der Steh- und Aufrichtehilfe noch gegen die Ortsveränderung richtet, macht den zur Mobilisierung des Bewohners notwendigen Einsatz des Geräts nicht zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung.
Selbst verbunden mit der unverzichtbaren Anlegung des Gurts, um dem Bewohner die Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen, schränkt die Maßnahme die Bewegungsfreiheit des Bewohners, der sich sonst überhaupt nicht fortbewegen könnte, gerade nicht ein. Vielmehr werden dadurch der Bewegungs- und Handlungsspielraum und somit die Mobilität sogar erhöht.
Eine unsachgemäße Verwendung der Steh- und Aufrichtehilfe steht nicht fest. Auch im Außerstreitverfahren gilt in dritter Instanz das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0119918); der Entscheidung sind die Umstände zum Zeitpunkt der BeschlussS. 42 fassung erster Instanz zugrunde zu legen (vgl RIS-Justiz RS0006928). Neue Tatsachen und Beweismittel können grundsätzlich nur zur Unterstützung oder Bekämpfung d...