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VfGH vom 04.12.2003, G287/02

VfGH vom 04.12.2003, G287/02

Sammlungsnummer

17077

Leitsatz

Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes über die Strafbarkeit von Abgabenverkürzungen durch Verletzung der Anmeldebzw Anzeigepflicht und Nichtentrichtung der Abgabe hinreichend determiniert; Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung über den Eintritt der Strafbarkeit bereits bei bloßem Zahlungsverzug ohne Verletzung von Erklärungs- oder Anmeldepflichten infolge eines exzessiven Mißverhältnisses zwischen Sanktionen und Gesetzesverstoß im Hinblick auf den nach der Wiener Abgabenordnung zusätzlich zu verhängenden Säumniszuschlag; keine Differenzierung zwischen Spielapparaten und anderen vergnügungssteuerpflichtigen Tatbeständen; teilweise Zurückweisung der Anträge des UVS Wien und des VwGH mangels Präjudizialität

Spruch

I. Die Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 des Gesetzes vom über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1990, war verfassungswidrig.

Die Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 des Gesetzes vom über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren G66/03 bis G75/03, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß § 19 Abs 1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 73/1990, verfassungswidrig war, werden abgewiesen.

Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in den Verfahren G97/03 und G98/03, die Bestimmung des § 19 Abs 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, als verfassungswidrig aufzuheben, werden, soweit sie sich auf die Aufhebung des ersten Satzes dieser Bestimmung beziehen, abgewiesen.

III. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS Wien) sind mehrere Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in denen seitens des Magistrates der Stadt Wien den Berufungswerbern wegen Übertretung der §§17 Abs 3 iVm 19 Abs 2 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 (im folgenden: VGSG) gemäß § 19 Abs 2 VGSG bzw. wegen Übertretung der §§14 Abs 2 und 17 Abs 3 iVm 19 Abs 1 VGSG gemäß § 19 Abs 1 VGSG Geldstrafen auferlegt wurden; die Abgabepflichtigen hatten es unterlassen, für gemeldete Spielapparate die Vergnügungssteuer (in voller Höhe) zu entrichten bzw. Spielapparate zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Steuer zu entrichten.

Beim UVS Wien ist ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in dem der Berufungswerberin gemäß § 19 Abs 2 VGSG wegen Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer für Videoverleih für näher bestimmte Zeiträume Geldstrafen auferlegt wurden.

Beim Verwaltungsgerichtshof sind Beschwerden gegen Bescheide des UVS Wien anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrundeliegen:

Mit den angefochtenen Bescheiden des UVS Wien wurden Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt, in denen über die Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs 1 VGSG wegen Verkürzung der Vergnügungssteuer Geldstrafen verhängt wurden, weil sie Spielapparate zur Vergnügungssteuer nicht angemeldet und diese nicht entrichtet hatten bzw. weil es die Beschwerdeführer unterlassen hatten, für näher bezeichnete Zeiträume die Vergnügungssteuer für Filmvorführungen bzw. Publikumstanzveranstaltungen einzubekennen und zu entrichten.

2.1. Aus Anlaß der bei ihm anhängigen Verfahren begehrt der UVS Wien in den hg. zu den Zlen. G287/02, G288/02 sowie G374/02 protokollierten, auf Art 140 Abs 1 iVm Art 129a Abs 3 und Art 89 B-VG gestützten Anträgen "im ersten Satz des § 19 Abs 2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien - Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. 1987/43, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr 2001/08, die Wortfolge 'und 3' als verfassungswidrig aufzuheben".

2.2. In den zu den Zlen. G379/02 und G381/02 protokollierten Verfahren beantragt der UVS Wien, "der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass § 19 Abs 2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien - Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, i.d.F. LGBl. für Wien Nr. 44/1990, verfassungswidrig war".

2.3. Aus Anlaß der bei ihm anhängigen Verfahren, hg. zu den Zlen. G66/03, G67/03, G68/03, G69/03, G70/03, G71/03, G72/03, G73/03, G74/03 und G75/03 protokolliert, stellt der Verwaltungsgerichtshof jeweils - gleichlautend - folgenden Antrag:

"Gemäß Art 140 Abs 1 iVm Abs 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, auszusprechen, dass § 19 Abs 1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 43 in der Fassung [i.d.F.] LGBl. Nr. 73/1990, und die Wortfolge 'und 17 Abs 1 und 3' in § 19 Abs 2 VGSG in der Fassung [i.d.F.] LGBl. Nr. 44/1990 verfassungswidrig waren".

2.4. Zu G94/03 ist der Antrag des UVS Wien protokolliert, "im ersten Satz des § 19 Abs 2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien - Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. 1987/43, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 2001/08, innerhalb der Wortfolge '§17 Abs 1 und 3' die Wortfolge '1 und' als verfassungswidrig aufzuheben".

2.5. Schließlich sind zu den Zlen. G97/03 und G98/03 Anträge des UVS Wien anhängig, in denen begehrt wird, "die Bestimmung des § 19 Abs 1 und die Wortfolge 'und 17 Abs 1 und 3' in § 19 Abs 2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien - Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. 1987/43, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr 2001/08, als verfassungswidrig aufzuheben".

3. Die Wiener Landesregierung erstattete in den hg. Verfahren G287/02 und G288/02 auf Grund ihres Beschlusses vom eine Stellungnahme, in der sie den Bedenken des UVS Wien entgegentritt und beantragt, die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Des weiteren erstattete die Wiener Landesregierung entsprechend ihrem Beschluß vom in den Verfahren G379/02 und G381/02 eine Stellungnahme, in der sie zur weiteren Begründung in der Sache auf ihre bereits erwähnte erste Stellungnahme verweist, weiters Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge in dem vom UVS Wien gestellten Umfang darlegt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Anträge des UVS Wien zurückweisen. Zu den Verfahren G66/03 bis G75/03 erstattete die Wiener Landesregierung am eine weitere Stellungnahme, in der sie ebenfalls Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge in dem vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Umfang vorbringt und im übrigen den Ausspruch begehrt, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig waren. In ihrer Stellungnahme vom zu den Zlen. G94/03, G97/03 und G98/03 verweist die Wiener Landesregierung vollinhaltlich auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen und beantragt ebenfalls, den zu G94/03 protokollierten Antrag zurückzuweisen, in eventu, die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben bzw. die übrigen Anträge abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof im hg. Verfahren G66/03 brachte am einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem er den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Antrag beitritt.

5. Zur Rechtslage:

5.1. Gemäß § 1 Abs 1 VGSG unterliegen der Vergnügungssteuer u. a. die Vorführung von Filmen und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (Z1), das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (Z3), Publikumstanzfeste (Z6) und das Vermieten von Videofilmen (Z10). In den §§4, 6, 8 und 12 leg.cit. wird die Höhe der dafür zu entrichtenden Vergnügungssteuer festgelegt.

Betreffend die Anmeldung dieser Vergnügungen sieht § 14 VGSG folgendes vor:

"(1) Die im § 1 genannten Vergnügungen sind vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Veranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Veranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die in § 2 Z 4 bis 7, § 5 Abs 2 Z 1 und § 6 Abs 2 zweiter Satz bezeichneten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.

(2) Das Halten von Apparaten (§6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer (§13 Abs 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

(...)"

5.2. Der mit "Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld" überschriebene § 17 VGSG, LGBl. 43/1987, bestimmt in seinen Abs 1 (in der bis Ende Februar 2002 maßgeblichen Fassung LGBl. 1/1995) und 3 (idF LGBl. 40/1988), folgendes:

"(1) Der Unternehmer hat dem Magistrat bei einmaligen Veranstaltungen binnen zwei Wochen nach der Veranstaltung, bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden."

"(3) Die Anmeldung von Apparaten (§14 Abs 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung des Inhabers des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Die §§164 Abs 2 bis 4 und 177 Abs 2 und 3 WAO finden keine Anwendung."

5.3. § 19 VGSG steht unter der Überschrift "Strafbestimmungen". § 19 Abs 1 VGSG, LGBl. 43/1987, idF LGBl. 73/1990, und § 19 Abs 2 VGSG, LGBl. 43/1987, idF LGBl. 44/1990, lauten folgendermaßen (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 300 000 S fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht als Finanzvergehen mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.

(2) Übertretungen der §§6 Abs 9, 14 Abs 1, 2, 4 und 7 und 17 Abs 1 und 3 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 6 000 S zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen."

Mit der Novelle LGBl. 8/2001 wurden in § 19 Abs 1 und 2 VGSG die Schilling-Beträge durch (abgerundete) Euro-Beträge ersetzt. Nunmehr haben die Bestimmungen folgenden Wortlaut (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht als Finanzvergehen mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.

(2) Übertretungen der §§6 Abs 9, 14 Abs 1, 2, 4 und 7 und 17 Abs 1 und 3 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen."

6.1. Zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen (Wortfolge "und 3" im ersten Satz des § 19 Abs 2 VGSG, idF LGBl. 8/2001) führt der UVS Wien in seinen Anträgen G287/02, G288/02 und G374/02 aus, daß er bei Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen § 19 Abs 2 VGSG anzuwenden habe. In ihrer bereits erwähnten Stellungnahme vom tritt die Wiener Landesregierung dem nicht entgegen.

6.2. Die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen in den hg. zu G379/02 und G381/02 protokollierten Verfahren (§19 Abs 2 VGSG, idF LGBl. 44/1990) begründet der UVS Wien ebenfalls damit, daß er bei einer Entscheidung über die bei ihm vorliegenden Berufungen § 19 Abs 2 VGSG anzuwenden habe. Im Hinblick darauf, daß sich die Anfechtung nunmehr auf den gesamten Abs 2 des § 19 VGSG erstreckt, äußerte die Wiener Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom - zusammengefaßt - folgende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge:

Auch diesen Anträgen lägen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde, in denen ausschließlich die Strafbestimmungen des VGSG betreffend Nichtzahlung der fälligen Vergnügungssteuer für Spielapparate anzuwenden seien. Diese sei in § 17 Abs 3 leg.cit. geregelt, und eine Übertretung dieser Bestimmung werde im ersten Satz des § 19 Abs 2 VGSG durch die Wortfolge "und 3" pönalisiert. Die Anträge des UVS Wien bezögen sich auf alle Straftatbestände und Regelungen des § 19 Abs 2 VGSG. § 19 Abs 2 VGSG sei nicht in seinem gesamten Umfang präjudiziell.

6.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Anträgen betreffend die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen (§19 Abs 1 erster Satz VGSG, idF LGBl. 73/1990, und die Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 VGSG, idF LGBl. 44/1990) aus, daß er bei Erledigung der Beschwerden die Strafbestimmung des § 19 Abs 1 erster Satz VGSG anzuwenden habe, wobei wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch § 19 Abs 2 VGSG mit seinem Verweis auf § 17 Abs 1 und 3 leg.cit. präjudiziell scheine.

Dem tritt die Wiener Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom mit folgenden Argumenten entgegen: Die Anträge beträfen ausnahmslos Fälle, in denen die Tatanlastung eine "Abgabenverkürzung" gemäß § 19 Abs 1 erster Satz VGSG zum Inhalt habe. In keinem der den Anträgen zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren sei § 19 Abs 2 VGSG angewendet worden. Wenn dem Verwaltungsgerichtshof auch § 19 Abs 2 mit seinem Verweis auf § 17 Abs 1 und 3 VGSG präjudiziell erscheine, sei zu entgegnen, daß sich die vorgetragenen Bedenken nicht auf die Anordnungen des § 17 Abs 1 und 3 leg.cit. bezögen und § 19 Abs 2 VGSG (im Gegensatz zur Kommunalsteuer) keinen Verweis auf dessen Abs 1 enthalte. Der vom Antragsteller behauptete untrennbare Zusammenhang sei daher nicht gegeben.

6.4. Die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung ("1 und" innerhalb der Wortfolge "§17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 VGSG, idF LGBl. 8/2001) begründet der UVS Wien in seinem hg. zu G94/03 protokollierten Antrag damit, daß er bei einer Entscheidung über die vorliegende Berufung § 19 Abs 2 VGSG anzuwenden habe. In ihrer Stellungnahme vom wendet sich die Wiener Landeregierung insbesondere mit folgenden Argumenten gegen die Zulässigkeit dieses Antrages:

Dem Antrag lägen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde, die - im Hinblick darauf, daß noch vor Entdeckung der Tat eine einen Strafaufhebungsgrund bildende "Selbstanzeige" durch Einzahlung ausständiger Beträge stattgefunden habe - einzustellen gewesen wären. Da "bei derartigen Verfahrenskonstellationen die Kausalität zwischen der angefochtenen Norm und den Anlassfällen nicht mehr vorzuliegen scheint", wäre der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Die angefochtene Norm könne für die Stattgabe der Berufungen und Einstellung der Verfahren nicht präjudiziell sein.

Des weiteren sei überhaupt fraglich, ob es dem Willen des Antragstellers entsprochen habe, seinen Antrag auf Gesetzesprüfung einzubringen, weil er zum einen nicht iSd § 18 Abs 4 AVG gefertigt sei, zum anderen weil der UVS Wien bei zwingend einzustellenden Strafverfahren üblicherweise kein Gesetzprüfungsverfahren anstrenge.

6.5. Die in den Verfahren G97/03 und G98/03 angefochtenen Bestimmungen (§19 Abs 1 VGSG und die Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 VGSG, idF LGBl. 8/2001) sind nach Auffassung des UVS Wien deshalb präjudiziell, weil er in Entscheidungen über die bei ihm anhängigen Berufungen § 19 Abs 1 VGSG anzuwenden habe. Da § 19 Abs 1 leg.cit. zu dem Ergebnis führe, daß die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine strafbar sei und diese Versäumung auch nach § 19 Abs 2 VGSG durch den Verweis auf § 17 Abs 1 und 3 VGSG pönalisiert sei, scheine insoweit zwischen § 19 Abs 1 und Abs 2 VGSG ein untrennbarer Zusammenhang gegeben.

7. In der Sache selbst hegen der UVS Wien und der Verwaltungsgerichtshof gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung im jeweils angefochtenen Umfang.

Die Antragsteller verweisen in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.564/2002 bzw. zum Teil auf jenes vom , G136/02 u.a. Zlen., in denen der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hatte, daß § 15 KommStG, idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2001, verfassungswidrig war, bzw. § 15 KommStG idF nach dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2001 als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Der Verfassungsgerichtshof habe diese Aussprüche im wesentlichen darauf gestützt, daß nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - anders als sonst bei der Verletzung von Vorschriften über Selbstbemessungsabgaben - die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine strafbar (gewesen) sei und diese Strafbarkeit nicht dadurch habe vermieden werden können, daß der Abgabenbehörde bis zum Fälligkeitszeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben werde. Der Verfassungsgerichtshof habe für diese "außerordentliche Härte" keine sachliche Rechtfertigung finden können.

Die dort angestellten Überlegungen treffen nach Ansicht der Antragsteller auch auf die nunmehr angefochtenen Bestimmungen des VGSG zu.

7.1. In den zu G287/02, G288/02, G374/02, G379/02 und G381/02 protokollierten Anträgen führt der UVS Wien dazu näher aus, daß auch durch § 19 Abs 2 VGSG jede Versäumung eines Zahlungstermins für die Vergnügungssteuer als Übertretung des § 17 Abs 3 leg.cit. für strafbar erklärt werde. Dies, obwohl bei ordnungsgemäßer Anmeldung eines Apparates der Behörde die Höhe des geschuldeten Steuerbetrages schon deshalb bekannt sei, da diese in § 6 VGSG gesetzlich festgelegt sei.

7.2. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Bedenken in der Sache, die ihn veranlaßt haben, an den Verfassungsgerichtshof die zu G66/03 bis G75/03 protokollierten Anträge zu stellen, im wesentlichen folgendermaßen:

Bei der Vergnügungssteuer handle es sich - wie bei der Kommunalsteuer - um eine Selbstbemessungsabgabe. § 19 Abs 1 VGSG normiere in gleicher Weise wie § 15 Abs 1 KommStG, daß Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen seien. Wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.564/2002 ausgeführt habe, scheine es im Hinblick auf Art 18 B-VG auch hier unzulässig, im Auslegungsweg die in § 19 Abs 1 VGSG angesprochene Verkürzung mit "qualifizierten Verkürzungshandlungen oder -unterlassungen" in Verbindung zu bringen. Das führe zu dem Ergebnis, daß nach § 19 Abs 1 VGSG die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine strafbar gewesen sei. Da diese Versäumung auch nach § 19 Abs 2 VGSG durch den Verweis auf die (u.a. bestimmte Entrichtungstermine vorsehende) Bestimmung des § 17 Abs 1 und 3 leg.cit. pönalisiert gewesen sei, liege zwischen § 19 Abs 1 und 2 VGSG ein ebenso untrennbarer Zusammenhang vor wie zwischen § 15 Abs 1 und 2 KommStG.

7.3. Diesen - in den Anträgen wiedergegebenen - Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes schloß sich der UVS Wien in seinen Anträgen zu G97/03 und G98/03 vollinhaltlich an.

8.1. Am erstattete die Wiener Landesregierung, wie erwähnt, in den Verfahren G287/02 und G288/02 eine Stellungnahme, in der sie den Bedenken des UVS Wien in der Sache mit folgenden Argumenten entgegentritt:

Die Anträge würden sowohl die spezielle Konstruktion der Wiener Vergnügungssteuer auf Spielapparate als auch die fehlende Affinität zu den Abgaben, die dem Finanzstrafgesetz unterliegen, verkennen. Aus dem Zusammenhalt der §§19 Abs 2, 17 Abs 3 und 14 Abs 2 VGSG ergebe sich zwingend, daß die Fälligkeit der Abgabenentrichtung bei Spielapparaten sowohl bei der erstmaligen Anmeldung als auch in den Folgemonaten jeweils einen Tag vor Verwirklichung des abgabenpflichtigen Tatbestandes gegeben sei.

Es liege ein völlig anders gelagerter Sachverhalt als im KommStG vor. Ein "Härtefall", wie er im Ergebnis zur Aufhebung des § 15 KommStG geführt habe, könne im Bereich der Vergnügungssteuer für Spielapparate schon deswegen nicht eintreten, weil der einzelne Abgabepflichtige zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergnügungssteuer, sollten ihm die Mittel zu deren Entrichtung fehlen, auf zwei gesetzeskonforme, alternative Handlungsweisen zurückgreifen könne. Regelmäßig sei er nicht alleine Schuldner der Vergnügungssteuer; neben dem Aufsteller des Apparates seien auch der Lokalinhaber sowie der Eigentümer des Gerätes als Gesamtschuldner für die Steuer zahlungspflichtig. Es stehe somit dem einzelnen Steuerpflichtigen frei, sollte er im Innenverhältnis mit seinen Vertragspartnern zunächst die Begleichung der Vergnügungssteuer übernommen haben, im Falle von Zahlungsschwierigkeiten zeitgerecht dafür zu sorgen, daß die Steuer von den jeweils anderen in Betracht kommenden Gesamtschuldnern entrichtet werde. Für den Fall, daß diese dazu nicht bereit seien, könne der Abgabepflichtige den Spielapparat immer noch entfernen und abmelden, ohne den steuerpflichtigen Tatbestand zu verwirklichen. Diese beiden Varianten ermöglichten es dem Abgabepflichtigen, gesetzestreu den Tatbestand der Versäumung der Zahlungspflicht zu vermeiden.

Nehme der Abgabepflichtige diese Varianten nicht wahr, verwirkliche er den abgabepflichtigen Tatbestand in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungspflicht oder -unwilligkeit. Er unterlaufe damit die Absicht des Gesetzgebers, der gerade im Bereich der Besteuerung von Spielapparaten bereits für die Verwirklichung des Tatbestandes eine entsprechende Liquidität und Zahlungswilligkeit voraussetze. Die Erfahrungen in diesem speziellen Abgabenbereich hätten nämlich gezeigt, daß nur bei strikter Einhaltung dieser Voraussetzungen ein kassenwirksamer Abgabenerfolg gewährleistet werden könne.

8.2. Im Verfahren G374/02 nahm die Wiener Landesregierung von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.

8.3. In ihrer zu den Zlen. G379/02 und G381/02 beigebrachten Stellungnahme vom verwies die Wiener Landesregierung auf ihre Stellungnahme vom in der Sache und äußerte die bereits oben unter Punkt 6.2. wiedergegebenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge.

8.4. Am erstattete die Wiener Landesregierung zu den Zlen. G66/03 bis G75/03 eine weitere Stellungnahme und äußerte neben den bereits unter Punkt 6.3. wiedergegebenen formellen Bedenken - ausgehend davon, daß nur § 19 Abs 1 erster Satz VGSG zulässiger Gegenstand der Anfechtung sein könne - folgende weitere Bedenken in der Sache: Ausschlaggebend sei für den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.564/2002 gewesen, daß nach § 15 KommStG die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein, das heißt, auch ohne Verletzung einer Erklärungs- oder Aufzeichnungspflicht, strafbar gewesen sei. Bei den Strafbestimmungen des KommStG habe dabei die Problematik bestanden, daß neben der Zahlungspflicht keine weitere gleichzeitig bestehende und für sich allein pönalisierte gesetzliche Verpflichtung bestanden habe. Als zweite Komponente sei nämlich die nicht gesondert normierte Pflichtverletzung bei Berechnung der Kommunalsteuer gewertet worden. Bei den Strafbestimmungen des VGSG liege keine derartige Problematik vor. Auszugehen sei zunächst davon, daß der Gesetzgeber jeden Zweifel am Inhalt eines von ihm gewählten Begriffs im Wege einer Legaldefinition vermeiden könne. Ergebe sich jedoch aus der Judikatur bzw. einer langjährigen Praxis ein terminus technicus - hier der Begriff der "Verkürzung" -, sollte es ausreichen, sich dessen zu bedienen und auf eine gesonderte, neue Definition zu verzichten. Im Hinblick auf eine ständige Judikatur, wonach unter dem Begriff der "Verkürzung" regelmäßig die unterlassene Zahlung und das Hinzutreten einer weiteren Pflichtverletzung verstanden worden sei, sei eine Nichtzahlung (bloße Versäumung eines Zahlungstermins) somit nur dann als "Verkürzung" pönalisiert, wenn sie "von der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zumindest begleitet" sei.

Für die Tragfähigkeit des Begriffs "Verkürzung" komme es also darauf an, daß im jeweiligen Materiengesetz nicht nur die Nichtzahlung einer Abgabe pönalisiert werde, sondern im zeitlichen Kontext eine zweite Pflichtverletzung (Komponente) normiert sei, die mit der Abfuhr der Abgabe im Kausalzusammenhang stehe. Für den Bereich der Vergnügungssteuer seien diese Voraussetzungen für "die weitere Verwendung des Verkürzungstatbestandes" gegeben: § 17 Abs 1 VGSG normiere für Veranstaltungen zeitgleich beide Verpflichtungen, nämlich die Steuer bis zum Fälligkeitszeitpunkt sowohl zu erklären als auch zu entrichten.

Für das Halten von Apparaten enthalte § 14 Abs 2 VGSG eine Verpflichtung zur Anmeldung (Selbstbemessung) einen Tag vor der Aufstellung des Gerätes und fordere § 17 Abs 3 leg.cit. die Entrichtung der Steuer bis zum Termin für die Anmeldung (gemäß § 14 Abs 2 leg.cit.).

Da somit diese Verpflichtung betreffend Erklärung der Steuer und Anmeldung (Selbstbemessung) gleichzeitig mit der jeweiligen Abfuhr der Vergnügungssteuer zu erfüllen sei und - der gesonderten Normierung entsprechend - auch als Pflichtverletzung pönalisiert sei (§19 Abs 2 VGSG), sei jeweils die zweite im Kausalzusammenhang stehende Komponente für die Abgabenverkürzung im Gesetzesrang vorhanden.

Es sei daher festzuhalten, daß durch die Verwendung des von der ständigen Judikatur anerkannten terminus technicus "Verkürzung" im § 19 Abs 1 VGSG in Verbindung mit der gesetzlichen Normierung der dargelegten Verpflichtungen eine ausreichende Abgrenzung und Bestimmtheit der pönalisierten Tatbestände gegeben sei.

8.5. In ihrer am abgegebenen Stellungnahme zu den Zlen. G94/03, G97/03 und G98/03 verweist die Wiener Landesregierung in der Sache auf ihre bereits erstatteten Stellungnahmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1. Zur Zulässigkeit der Anträge:

1.1. Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Eine Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz muß daher auf Grund des § 1 Abs 2 VStG ohne Bedeutung bleiben. Rechtsänderungen haben gemäß § 1 Abs 2 VStG bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, daß ein etwaiges nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (vgl. VfSlg. 15.763/2000, 16.407/2001, Verfassungsgerichtshof vom , G121/02).

Da die Novelle zum VGSG, LGBl. 8/2001, die Rechtslage für den Täter durch die Abrundung der Strafbeträge in § 19 Abs 1 und 2 VGSG günstiger gestaltet, und - wie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht - die in den hg. zu G287/02, G288/02, G374/02, G94/03, G97/03 und G98/03 protokollierten Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide erster Instanz nach Inkrafttreten dieser Bestimmung () erlassen wurden, hat der UVS Wien in diesen Anträgen zulässigerweise - teilweise - § 19 VGSG in der Fassung LGBl. 8/2001 angefochten.

Im Falle der übrigen Anträge bestehen keine Zweifel daran, daß der UVS Wien bzw. der Verwaltungsgerichtshof bei Erledigung der bei ihnen anhängigen Rechtssachen, die Anlaß zur Stellung der vorliegenden Anträge boten, die teilweise angefochtenen Bestimmungen des § 19 VGSG in der Fassung LGBl. 44/1990 bzw. LGBl. 73/1990 anzuwenden haben, da die Straferkenntnisse vor dem Inkrafttreten der Novelle zum VGSG, LGBl. 8/2001, () ergangen sind. Insofern ist die Zulässigkeit der Anträge daher gegeben.

1.2. Im übrigen hat der Gerichtshof in auf Antrag von Gerichten eingeleiteten Normprüfungsverfahren die Auffassung vertreten, daß er nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlaßfall bildet (z.B. VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989, 16.562/2002).

1.3. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung erweisen sich die Anträge des UVS Wien zu den Zlen. G287/02, G288/02 und G374/02, im ersten Satz des § 19 Abs 2 VGSG, LGBl. 43/1987, idF LGBl. 8/2001, die Wortfolge "und 3" als verfassungswidrig aufzuheben, als zulässig; es bestehen keine Zweifel (und wurde im übrigen von der Wiener Landesregierung auch nicht bestritten), daß der UVS Wien bei Erledigung der bei ihm anhängigen Berufungen, die Anlaß zur Stellung der Anträge boten, die teilweise angefochtene Bestimmung idF LGBl. 8/2001 anzuwenden hätte.

1.4. Ebenso besteht gegen die Zulässigkeit des Antrages G94/03 des UVS Wien, im ersten Satz des § 19 Abs 2 VGSG, idF LGBl. 8/2001, die Wortfolge "1 und" innerhalb der Wortfolge "§17 Abs 1 und 3" als verfassungswidrig aufzuheben, kein Einwand. Die Wiener Landesregierung meint, der UVS Wien müßte - im Hinblick auf das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige - der Berufung stattgeben und die Strafverfahren einstellen; damit könne die angefochtene Bestimmung nicht präjudiziell sein. Dem kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil der Verfassungsgerichtshof dadurch den UVS Wien an eine bestimmte Rechtsauslegung binden und damit indirekt seiner Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen würde.

Im übrigen hegt der Verfassungsgerichtshof - anders als die Wiener Landesregierung - keinen Zweifel, daß die Einbringung des Antrages dem Willen des Antragstellers entsprochen hat: Aus dem dem Gerichtshof mit der Stellungnahme vom übermittelten Konzept des Antrages geht hervor, daß die Einbringung des vorliegenden Antrages vom zuständigen Mitglied des UVS Wien durch Unterschrift ordnungsgemäß genehmigt wurde.

1.5. Die übrigen Anträge sind nur zum Teil zulässig:

1.5.1. In den zu Zlen. G379/02 und G381/02 protokollierten Anträgen begehrt der UVS Wien den Ausspruch, daß der gesamte Abs 2 des § 19 VGSG, idF LGBl. 44/1990, verfassungswidrig war, mit der Begründung, daß er bei seiner Entscheidung § 19 Abs 2 VGSG anzuwenden habe. Wie schon die Wiener Landesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat und wie auch den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurden die Berufungswerber wegen Übertretung der §§17 Abs 3 iVm 19 Abs 2 VGSG bestraft. Es ist daher denkunmöglich, daß der UVS Wien den gesamten - keine untrennbare Einheit bildenden - Abs 2 des § 19 VGSG anzuwenden hatte. Der über die Wortfolge "und 3" hinausgehende Teil ist daher mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

1.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt in seinen - ungeachtet der Unterschiede zwischen den den Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalten wortgleichen - Anträgen Zlen. G66/03 bis G75/03, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß § 19 Abs 1 erster Satz VGSG, idF LGBl. 73/1990, und die Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 VGSG, idF LGBl. 44/1990, verfassungswidrig waren. Bei Erledigung der Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof § 19 Abs 1 VGSG anzuwenden, wobei wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch § 19 Abs 2 VGSG mit seinem Verweis auf § 17 Abs 1 und 3 leg.cit. präjudiziell erscheine.

Die Wiener Landesregierung spricht sich gegen die Zulässigkeit der Anträge in diesem Umfang aus: Weder habe der Verwaltungsgerichtshof § 19 Abs 2 VGSG anzuwenden noch bestehe zwischen Abs 1 und Abs 2 des § 19 VGSG ein untrennbarer Zusammenhang. Die vorgetragenen Bedenken würden sich nicht auf § 17 Abs 1 und 3 VGSG beziehen; überdies enthalte § 19 Abs 2 VGSG - anders als § 15 KommStG - keinen Verweis auf dessen Abs 1.

Der Ansicht der Wiener Landesregierung ist zunächst entgegenzuhalten, daß für den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu § 15 KommStG ausschlaggebend für die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht der explizite Verweis in § 15 Abs 2 KommStG auf dessen Abs 1 war, sondern es der Verfassungsgerichtshof für maßgebend erachtet hat, daß - auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Verkürzung" im Kommunalsteuerrecht - nicht klar erkennbar war, welcher der beiden Absätze im konkreten Fall zur Anwendung zu kommen hatte.

Dementsprechend ist - da § 19 Abs 1 VGSG ebenso wie § 15 Abs 1 KommStG die "Verkürzung" der Steuer unter Srafsanktion stellt und § 19 Abs 2 VGSG durch seinen Verweis auf § 17 Abs 1 und 3 leg.cit. (ähnlich) wie § 15 Abs 2 KommStG die Nichtentrichtung der Steuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Verwaltungsübertretung qualifiziert - die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorderhand denkunmöglich, daß zwischen den Abs 1 und 2 des § 19 VGSG in der angefochtenen Fassung ein untrennbarer Zusammenhang besteht.

Denkunmöglich ist hingegen, daß der Verwaltungsgerichtshof in jenen Verfahren, in denen - wie die beigebrachten Verwaltungsakten belegen - Spielapparate zur Vergnügungssteuer nicht angemeldet und die Steuer nicht entrichtet wurde und damit wegen Verletzung der §§14 Abs 2 und 17 Abs 3 iVm § 19 Abs 1 VGSG die Bestrafung gemäß § 19 Abs 1 VGSG erfolgte, die Wortfolge "1 und" innerhalb der angefochtenen Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 anzuwenden hat. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren Zlen. G67/03, G70/03, G71/03, G72/03, G73/03, G74/03 und G75/03 sind daher, insoweit sie auch die Wortfolge "1 und" innerhalb der angefochtenen Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 VGSG betreffen, mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

Ebenso denkunmöglich ist auf der anderen Seite, daß der Verwaltungsgerichtshof in jenen, hg. zu den Zlen. G66/03, G68/03 und G69/03 protokollierten Verfahren, in denen die Vergnügungssteuer für Veranstaltungen (Filmvorführungen, Publikumstanz) nicht einbekannt und entrichtet wurde und die Bestrafung wegen Verletzung der §§14 Abs 1 und 17 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 VGSG bzw. § 17 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 VGSG gemäß § 19 Abs 1 leg.cit. erfolgte, § 17 Abs 3 VGSG anzuwenden hat. Die Wortfolge "und 3" innerhalb der angefochtenen Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" ist daher nicht präjudiziell und die Anträge sind, insoweit sie auch die Wortfolge "und 3" innerhalb der angefochtenen Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" einbeziehen, aus diesem Grund zurückzuweisen.

1.5.3. In seinen Anträgen Zlen. G97/03 und G98/03 hingegen beantragt der UVS Wien, die gesamte Bestimmung des § 19 Abs 1 VGSG und in Abs 2 die Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3", idF LGBl. 8/2001, als verfassungswidrig aufzuheben.

Wie schon unter Punkt 1.5.2. ausgeführt, erscheint zunächst auch die Annahme des UVS Wien, zwischen § 19 Abs 1 und Abs 2 VGSG bestehe ein untrennbarer Zusammenhang, nicht vorderhand denkunmöglich.

Zum einen erweisen sich die Anträge allerdings im Hinblick auf die den vor dem UVS Wien anhängigen Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte, die ausschließlich eine Bestrafung gemäß § 19 Abs 1 VGSG wegen Übertretung der §§14 Abs 2, 17 Abs 3 VGSG (Verstoß gegen die Anmeldepflichten und Nichtentrichtung der fälligen Steuer) betreffen, insofern als unzulässig, als auch die - nicht präjudizielle - Wortfolge "1 und" innerhalb der Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 VGSG angefochten wird.

Zum anderen sind die Anträge aber auch deshalb zum Teil unzulässig, weil in ihnen die Aufhebung des gesamten § 19 Abs 1 VGSG, idF LGBl. 8/2001, begehrt wird: Es ist offenkundig denkunmöglich, daß der UVS Wien den - die Zuständigkeit der Gerichte zur Bestrafung von Verkürzungshandlungen über einem gesetzlich näher festgelegten Betrag normierenden - Satz 2 des § 19 Abs 1 VGSG in der angefochtenen Fassung anzuwenden hätte.

Die Anträge sind daher, insoweit sie im Abs 1 des § 19 VGSG, idF LGBl. 8/2001, auch die Aufhebung des 2. Satzes und die Wortfolge "1 und" innerhalb der Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" in § 19 Abs 2 VGSG angefochten wird, zurückzuweisen.

2. In der Sache:

2.1. Sowohl der antragstellende UVS Wien als auch der Verwaltungsgerichtshof begründen ihre Anträge mit einem Verweis auf das hg. Erkenntnis VfSlg. 16.564/2002, mit dem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß § 15 KommStG 1993 (in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2001) verfassungswidrig war, bzw. auf das Erkenntnis vom , G136/02 u.a. Zlen., mit dem der Gerichtshof § 15 KommStG, idF BGBl. I 144/2001, aufgehoben hat. Der UVS Wien verweist (in seinen zu G287/02, G288/02, G374/02, G379/02, G381/02 und G94/03 protokollierten Anträgen) darauf, daß der Verfassungsgerichtshof im erstzitierten Erkenntnis die Feststellung der Verfassungswidrigkeit im wesentlichen darauf gestützt habe, daß nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein strafbar sei und diese Strafbarkeit auch nicht dadurch vermieden werden könne, daß der Abgabenbehörde bis zum Fälligkeitszeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben werde. Der Verfassungsgerichtshof habe für diese außerordentliche Härte beim bloßen Zahlungsverzug keine sachliche Rechtfertigung erkennen können. Diese Bedenken treffen nach Ansicht des UVS Wien auch auf § 19 Abs 2 VGSG zu, da durch diese Bestimmung jede Versäumung eines Zahlungstermins für die Vergnügungssteuer als Übertretung des § 17 Abs 3 VGSG für strafbar erklärt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, die Bedenken, die den Verfassungsgerichtshof veranlaßt hätten, die Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 1 KommStG auszusprechen, resultierten im wesentlichen daraus, daß in Abs 1 leg.cit. schon wegen Art 18 B-VG nicht weitere (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale in bezug auf eine Verkürzung hineingelesen werden konnten, so daß nach § 15 (Abs1 oder 2) KommStG die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein (das heißt auch ohne Verletzung einer Erklärungs- oder Aufzeichnungspflicht) strafbar gewesen sei. Diese außerordentliche Härte bei bloßem Zahlungsverzug habe der Verfassungsgerichtshof als unsachlich angesehen. Einen untrennbaren Zusammenhang zwischen den Abs 1 und 2 des § 15 KommStG habe der Verfassungsgerichtshof schon deshalb angenommen, weil die fraglichen Vorschriften nicht erkennen hätten lassen, welche von ihnen im konkreten Fall zur Anwendung zu kommen hätte.

§ 19 Abs 1 erster Satz VGSG normiere nun in gleicher Weise wie

§15 Abs 1 KommStG, daß Handlungen oder Unterlassungen, durch welche

die Steuer verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen seien. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erscheine es unter dem Blickwinkel des Art 18 B-VG ebenfalls unzulässig, im Auslegungsweg die in Abs 1 des § 19 VGSG angesprochene Verkürzung mit qualifizierten Verkürzungshandlungen oder -unterlassungen (etwa einer Verletzung von Aufzeichnungs-, Offenlegungs-, Erklärungs- oder Anmeldepflichten) in Verbindung zu bringen. Das führe zu dem (vom Verfassungsgerichtshof beanstandeten) Ergebnis, daß nach § 19 Abs 1 VGSG die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein strafbar sei. Da diese Versäumung auch nach § 19 Abs 2 VGSG durch den Verweis auf die (u.a. bestimmte Entrichtungstermine vorsehende) Bestimmung des § 17 Abs 1 und 3 VGSG pönalisiert sei, scheine insoweit zwischen § 19 Abs 1 und 2 VGSG ebenso ein untrennbarer Zusammenhang gegeben zu sein wie zwischen § 15 Abs 1 und 2 KommStG.

2.2. Mit diesem Vorbringen übersehen die Antragsteller, daß zwischen den Straftatbeständen des KommStG und des VGSG wesentliche Unterschiede bestehen.

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in dem dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 16.564/2002 zugrundeliegenden Prüfungsbeschluß (vorläufig) davon ausgegangen, daß im allgemeinen im Abgabenstrafrecht des Bundes und der Länder Abgabenverkürzungen nur dann strafbar sein dürften, wenn sie von einer Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zumindest begleitet seien, und er hat (im Anschluß an Fellner, Kommunalsteuergesetz 1993, Manzscher Kurzkommentar, 2002, 284) vorläufig die Auffassung vertreten, daß - im Gegensatz dazu - im KommStG anscheinend die bloße Versäumung des Zahlungstermins als Verkürzung zu werten und daher strafauslösend sein dürfte. Der Magistrat der Stadt Wien räumte in seiner Stellungnahme im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren selbst ein, daß die von Fellner vertretene Auffassung Niederschlag in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0035) gefunden habe und auch von den vollziehenden Verwaltungsbehörden geteilt worden sei. Im übrigen konnte der Magistrat der Stadt Wien im damaligen Verfahren keine gesetzlichen Verpflichtungen nennen, deren Verletzung in Kombination mit einer Nichtentrichtung der Kommunalsteuer den Tatbestand des § 15 Abs 1 KommStG erfüllt hätte. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, daß es nicht möglich sei, den Anwendungsbereich der beiden Strafnormen des § 15 Abs 1 und 2 KommStG mit hinreichender Deutlichkeit voneinander abzugrenzen, daß die bloße Versäumung eines Zahlungstermins nach § 15 (Abs1 oder 2) leg.cit. für sich allein strafbar sei und daß diese Strafbarkeit auch nicht dadurch vermieden werden könne, daß der Abgabenbehörde bis zum Fälligkeitszeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben werde. Für diese außerordentliche Härte bei bloßem Zahlungsverzug konnte der Gerichtshof keine sachliche Rechtfertigung erkennen.

2.2.2. § 19 VGSG unterscheidet zwischen Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt wird, einerseits (Abs1) und Übertretungen bestimmter Vorschriften des VGSG, darunter § 14 Abs 1 und 2 sowie § 17 Abs 1 und 3, andererseits. Zu § 19 Abs 1 VGSG hat der Verwaltungsgerichtshof selbst in langjähriger und völlig einheitlicher Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dieser Tatbestand ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraussetze, durch welches die Steuer verkürzt werde. Das Verhalten und die Verkürzung müßten in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang stehen. Das tatbildmäßige Verhalten nach § 19 Abs 1 VGSG "setzt somit die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Eine Abgabenverkürzung liegt demnach dann vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird" (Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 97/15/0172, unter Verweis auf Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 94/17/0333, und vom , Zl. 97/15/0099; vgl. überdies schon Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 74/68, vom , Zl. 95/17/0109, sowie vom , Zl. 2002/15/0013). Im Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0333, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung folgendermaßen begründet: Das VGSG sehe (in § 14) Anmeldepflichten vor, die auch die Bekanntgabe der abgabenrechtlich relevanten Daten einschlössen. Würden diese Anmeldepflichten erfüllt, so sei der Behörde der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt bekannt. Komme es in diesem Fall zu einer Nicht- oder Minderabfuhr der Abgabe, so führe dies (nach § 149 WAO) zwingend zu einer bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung in der gesetzmäßigen Höhe. "In solchen Fällen kann daher durch die Nicht- oder Minderbemessung und -entrichtung ein Verkürzungserfolg nicht eintreten."

2.2.3. Vor dem Hintergrund dieser (schlüssigen) Judikatur, der offenbar - wie die Anträge des UVS Wien belegen - auch die Praxis der Abgabenbehörden folgt, ist aber davon auszugehen, daß die in § 19 Abs 1 VGSG genannten Handlungen und Unterlassungen, durch welche die (Vergnügungs)Steuer verkürzt wird, im VGSG selbst hinreichend bestimmt sind. Dann bestehen aber unter dem Aspekt des Art 18 B-VG gegen § 19 VGSG, speziell gegen die Abgrenzung der Straftatbestände nach Abs 1 einerseits und Abs 2 andererseits, keine Bedenken.

2.3. Nach § 19 Abs 2 VGSG, idF der Novelle LGBl. 8/2001, sind Übertretungen u.a. des § 17 Abs 1 und 3 VGSG als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 420,-- bedroht (vor der zitierten Novelle bis S 6.000,--). Nach § 17 Abs 1 VGSG, idF LGBl. 1/1995, hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum

15. des Folgemonates (bzw. bei einmaligen Veranstaltungen binnen zwei Wochen nach der Veranstaltung) für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Nach § 17 Abs 3 VGSG ist die Steuer für Apparate erstmals zum Termin für die Anmeldung (§14 Abs 2 VGSG) und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten.

Der Gerichtshof geht davon aus, daß mit der Strafdrohung des § 19 Abs 2 VGSG - im Gegensatz zu Abs 1 - vor allem jene Fälle unter Strafe gestellt werden, bei denen zwar keine Erklärungs- oder Anmeldepflichten verletzt werden, jedoch die Steuer zu den vorgeschriebenen Fälligkeitsterminen nicht entrichtet wird. Die Strafdrohung betrifft somit insoweit die bloße Nichtentrichtung (oder Minderentrichtung) der Abgabe zum Fälligkeitstag ohne Verletzung einer Anmelde- bzw. Erklärungspflicht (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 94/17/0333).

Im wiederholt zitierten Erkenntnis VfSlg. 16.564/2002 hat der Verfassungsgerichtshof es im Ergebnis für unsachlich erachtet, wenn der Gesetzgeber (in § 15 KommStG) die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein unter Strafe stellt und die Strafbarkeit auch nicht dadurch vermieden werden kann, daß der Behörde bis zum Fälligkeitszeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben werde.

Dieser Vorwurf trifft im Ergebnis auch auf § 19 Abs 2 VGSG zu, auch wenn bei den dort vorgesehenen Strafbeträgen von einer außerordentlichen Härte nicht gesprochen werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in seiner Rechtsprechung zum Abgabenrecht den Standpunkt eingenommen, daß vom Gesetzgeber verhängte Sanktionen (auch wenn es sich formell nicht um Strafen handelt) dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot gehorchen und überdies eine angemessene, nicht überschießende Reaktion auf das Fehlverhalten des Abgabepflichtigen darstellen müssen (z.B. VfSlg. 10.517/1985, 10.926/1986, 11.833/1988, 12.240/1989, vgl. auch VfSlg. 12.763/1991). Er hat es daher für gleichheitswidrig erachtet, wenn Sanktionen in einem exzessiven Mißverhältnis zur Art des Gesetzesverstoßes stehen (z.B. VfSlg. 12.151/1989, 12.546/1990).

Nun sieht die WAO (§164) bei Nichtentrichtung der Abgabe zum Fälligkeitstermin zwingend die Verhängung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 vH und damit eine vom Verschulden und von der strafrechtlichen Wertung unabhängige Sanktion für die bloße Versäumung von Zahlungsfristen vor. Dieser Säumniszuschlag erfüllt eine Funktion, die in anderen Bereichen der Rechtsordnung den Verzugszinsen zukommt (vgl. in diesem Sinne schon VfSlg. 10.517/1985 zu § 9 GebührenG, VfSlg. 11.833/1988, ferner VfSlg. 16.566/2002). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Sanktion an sich sind beim Verfassungsgerichtshof bisher nicht entstanden (vgl. VfSlg. 9924/1984, 16.101/2001 und 16.566/2002).

Hat der Gesetzgeber aber - verfassungsrechtlich unbedenklich - die bloße Versäumung von Zahlungsterminen ohnehin mit fixen, vom Ausmaß und den Ursachen der Säumnis unabhängigen materiellen Folgen verknüpft und stellen diese bereits eine adäquate Reaktion auf das Fehlverhalten dar, dann bedürfte die Verhängung weiterer (strafrechtlicher) Sanktionen für dasselbe Verhalten, auch wenn sie für sich gesehen keine "außerordentliche Härte" darstellen, besonderer Gründe, käme es doch andernfalls zu einer unverhältnismäßigen und daher unsachlichen Reaktion auf das Fehlverhalten des Abgabepflichtigen. Ein solches Bedürfnis nach (zusätzlicher) strafrechtlicher Sanktionierung hat die Wiener Landesregierung im Ergebnis zwar für den Bereich der Vergnügungssteuer auf Spielapparate behauptet, dabei aber lediglich auf die Erfahrungen bei der Einbringung der Abgaben in diesem speziellen Bereich verwiesen. Der Gerichtshof kann es dahingestellt sein lassen, ob in diesem Bereich tatsächlich ein Bedarf nach besonderen Sanktionen zur Sicherung des Steueraufkommens besteht. Selbst wenn dies zuträfe, wäre damit eine hinreichende sachliche Rechtfertigung der Norm des § 19 Abs 2 VGSG (die eine Differenzierung zwischen Spielapparaten und anderen vergnügungssteuerpflichtigen Tatbeständen nicht kennt) nämlich nicht dargetan. Ist der Behörde der abgabepflichtige Tatbestand bekannt (und davon ist im Anwendungsbereich des § 19 Abs 2 VGSG auszugehen), dann kann sie bei Nichtentrichtung zum Fälligkeitstermin einen Säumniszuschlag vorschreiben und die Exekution betreiben. Es ist nicht erkennbar, warum diese Maßnahmen im allgemeinen zur Sicherung des Steueraufkommens nicht hinreichen sollten.

Da § 19 Abs 2 VGSG durch den Verweis auf § 17 Abs 1 und 3 leg.cit. die Verhängung zusätzlicher, strafrechtlicher Sanktionen bei bloßem Zahlungsverzug vorsieht und die Strafbarkeit nach der maßgebenden Rechtslage offenbar auch nicht durch die Bekanntgabe des abgabepflichtigen Tatbestandes vermieden werden kann, erweist sich die Norm insoweit als unsachlich und verfassungswidrig.

3. Die Bedenken der Antragsteller haben sich somit teilweise als gerechtfertigt erwiesen. Zur Beseitigung der aufgezeigten Verfassungswidrigkeit genügt es, in § 19 Abs 2 VGSG die Wortfolge "und 17 Abs 1 und 3" zu eliminieren. Es ist daher einerseits auszusprechen, daß in § 19 Abs 2 VGSG, idF LGBl. 44/1990, diese Wortfolge verfassungswidrig war; andererseits ist diese Wortfolge in § 19 Abs 2 VGSG, idF LGBl. 8/2001, als verfassungswidrig aufzuheben. Im übrigen waren die (darüber hinausgehenden) Anträge, soweit sie zulässig sind, abzuweisen.

4.1. Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

4.2. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Wien zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt erfließt aus Art 140 Abs 5 B-VG iVm §§64 f. VfGG.

4.3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung vom Verfassungsgerichtshof beschlossen werden.