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VfGH vom 02.03.1995, g277/94

VfGH vom 02.03.1995, g277/94

Sammlungsnummer

14039

Leitsatz

Aufhebung der Regelung über den der Entscheidung der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden vorangesetzten Vergleichsversuch des Geschädigten mit dem Jagdausübungsberechtigten bei sonstigem Anspruchsverlust wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz; sachlich nicht mehr begründbare Erschwerung bei der Erlangung behördlichen Rechtsschutzes

Spruch

§ 112 Abs 2 litc des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, in der Fassung LGBl. 6500-8, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Hainfeld-Lilienfeld am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verpflichtete mit Bescheid vom die beteiligte Jagdgesellschaft des Genossenschaftsjagdgebietes Annaberg I, der Beschwerdeführerin zu B807/92 Ersatz für einen im Frühjahr 1991 entstandenen Wildschaden in Höhe von 11.505,66 S zu leisten sowie die betragsmäßig bestimmten Verfahrenskosten zu entrichten. Die Jagdgesellschaft erhob gegen diesen Bescheid Berufung an die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der NÖ Landesregierung, welche dem Rechtsmittel mit Bescheid vom unter Bezugnahme auf §§107, 110 und 112 des NÖ JagdG 1974, LGBl. 6500-8, Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid behob sowie den Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin abwies und sie zur Entrichtung der Verfahrenskosten verpflichtete. Die Landeskommission begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin den Schaden zwar gemäß § 107 Abs 1 (Zitierungen ohne Bezeichnung der Rechtsvorschrift beziehen sich stets auf das NÖ JagdG 1974) bei der Jagdgesellschaft angemeldet, es aber trotz (schriftlicher) Aufforderung des Jagdleiters unterlassen habe, den Schaden zu beziffern; sie habe den Schaden sodann mit Schreiben vom bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld angemeldet und (erst) in diesem Schreiben beziffert. Die Beschwerdeführerin habe somit einen Vergleichsversuch gemäß § 112 Abs 2 litc unterlassen. Um einen Vergleich schließen zu können, sei es wesensnotwendig, daß der Geschädigte dem Vergleichspartner seinen Schaden bekanntgebe, was nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher den Anspruch auf Schadenersatz für Wildschäden verloren und sei verpflichtet, die aufgelaufenen Amtskosten zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid der Landeskommission richtet sich die unter B807/92 eingetragene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitsrechtes infolge der Anwendung des von ihr als gleichheitswidrig angesehenen § 112 Abs 2 litc NÖ JagdG 1974 geltend macht.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerdesache beschloß der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG, von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der litc im § 112 Abs 2 NÖ JagdG einzuleiten.

1. Der Gerichtshof nahm an, daß die im Beschwerdeverfahren belangte Landeskommission diese Gesetzesbestimmung bei der Erlassung ihres Bescheides in zumindest vertretbarer Weise herangezogen habe und daß daher deren Präjudizialität gegeben sei. Wenn die Vorschrift darauf abstelle, daß "der Geschädigte einen Vergleichsversuch mit dem Jagdausübungsberechtigten unterläßt", so sei damit nicht etwa der in § 110 Abs 2 und 4 erwähnte, vom Schlichter zu unternehmende Vergleichsversuch gemeint, sondern die (auch in § 110 Abs 1 letzter Satz ausdrücklich so genannte) "Verpflichtung des Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen", und zwar innerhalb der vom Gesetz mit zwei Wochen ab Geltendmachung des Schadens beim Jagdausübungsberechtigten festgesetzten Frist (§107 Abs 1 zweiter Satz iVm § 110 Abs 1 erster Satz ("... nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß § 107 Abs 1 festgesetzten Frist ...")).

2. Die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle legte der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß folgendermaßen dar:

"2. Der Gerichtshof neigt - einem Beschwerdevorwurf im Ergebnis folgend - zur Meinung, daß die zitierte Gesetzesstelle mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot einerseits deshalb nicht im Einklang steht, weil sie den Geschädigten gegenüber dem zum Schadenersatz verpflichteten Jagdausübungsberechtigten anscheinend in krasser Weise schlechterstellt: Während schon ein bloßes Untätigbleiben des Geschädigten im erwähnten Zeitraum, also das Unterlassen eines (weiteren) initiativen Herantretens an den Ersatzpflichtigen, bereits zum vollständigen Anspruchsverlust führen kann, ist ein prinzipiell gleiches Verhalten des Jagdausübungsberechtigten dem Geschädigten gegenüber rechtlich völlig belanglos; selbst dann also, wenn der Jagdausübungsberechtigte von vornherein jegliche Vergleichsbereitschaft ablehnen sollte, bliebe sein Verhalten ohne eine wie immer geartete Rechtsfolge (etwa auch nicht dahin, daß diesfalls der den Geschädigten bei mangelnder Vergleichsbereitschaft treffende Anspruchsverlust zu entfallen hätte). Eine derart unterschiedliche Behandlung potentieller Vertragsteile und allenfalls später in einem behördlichen Verfahren einander gegenüberstehender Streitparteien, nämlich die eine Seite unter psychologischen Zwang zur Streitvermeidung zu setzen, der anderen dagegen ein beliebiges Verhalten zu gestatten, erachtet der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung der Verfassungsrechtslage unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes als sachlich nicht begründbar (s. dazu die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 13026/1992 S. 389, mit weiteren Judikaturangaben).

3. Zur Annahme, daß anscheinend eine Gleichheitswidrigkeit vorliegt, gelangt der Gerichtshof andererseits aber auch deshalb, weil die zu prüfende Gesetzesbestimmung mit dem Sachlichkeitsgebot (welches dem Gleichheitsgebot immanent ist -

s. zB VfSlg. 11934/1988 oder die umfassende Judikaturdarstellung in Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, S. 72 ff) nicht im Einklang stehen dürfte. Das NÖ JagdG richtet nicht nur ein behördliches Verfahren, in dem über Jagd- und Wildschäden abgesprochen wird, mit zwei Instanzen (Bezirkskommission und Landeskommission) ein, sondern schaltet diesem Verwaltungsverfahren ein obligatorisches Schlichtungsverfahren unter Heranziehung eines behördlich bestellten unparteiischen Fachkundigen ('Schlichter') vor und verpflichtet diesen insbesondere, mit dem Jagdausübungsberechtigten und dem Geschädigten auf dem Boden eines von ihm zu erstellenden Befundes einen Vergleichsversuch zu unternehmen (§110 Abs 2 und 4). Ist die verfahrensrechtliche Lage aber so gestaltet, daß dem behördlichen Entscheidungsverfahren bereits ein auf den Abschluß eines Vergleiches abzielendes Schlichtungsverfahren voranzugehen hat, so ist es wohl sachfremd, diesem institutionalisierten Schlichtungsverfahren eine weitere 'Vergleichsphase', nämlich die einer (bloß einseitigen) Verpflichtung zur (ausschließlich) privatautonomen Vergleichsfindung voranzustellen."

III. Die Niederösterreichische

Landesregierung erstattete eine Äußerung mit dem Begehren, § 112 Abs 2 litc NÖ JagdG 1974 nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Im einzelnen legte die Landesregierung folgendes dar:

"I. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

Nach der Begründung des Unterbrechungsbeschlusses hat im beschwerdegegenständlichen Verfahren die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der NÖ Landesregierung den erstinstanzlichen Bescheid behoben und den Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen sowie sie zur Entrichtung der Verfahrenskosten verpflichtet. Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung hat die Landeskommission die §§107, 110 und 112 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500-8, angeführt. Wenn auch die Ansicht vertreten werden kann, daß die Landeskommission ihre Entscheidung im wesentlichen damit begründet hat, daß die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung des Schadens gemäß § 107 Abs 1 NÖ JG es unterlassen habe, die Schadenshöhe ziffernmäßig zu bestimmen, wofür § 112 Abs 1 NÖ JG bereits den Verlust des Schadenersatzanspruches vorsieht, so dürfte schon alleine die Aufnahme des § 112 NÖ JG ohne weitere Präzisierung in die Aufzählung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die Aussage in der Begründung, wonach der unterlassene Vergleichsversuch gemäß § 112 Abs 2 litc NÖ JG zum Anspruchsverlust geführt habe, genügen, um das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen annehmen zu können.

Insoweit aber in Punkt II. 3 des Unterbrechungsbeschlusses die Verpflichtung zur Vergleichsfindung als mögliche Verletzung des dem Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebotes angeführt wird, gehen diese Ausführungen über die in Prüfung gezogene Bestimmung hinaus und beziehen sich vor allem auf die §§107 Abs 1 und 110 Abs 1 NÖ JG, die den Vergleichsversuch regeln. § 112 NÖ JG enthält hingegen nur die Sanktionen für die Nichtbeachtung der in den vorangehenden Bestimmung enthaltenen Verpflichtungen. Soferne daher die Bedenken in die Verfassungsmäßigkeit die Verpflichtung zum Vergleichsversuch selbst und nicht nur die Sanktion für deren Verletzung betreffen, würde das gegenständliche, nur § 112 Abs 2 litc NÖ JG betreffende Gesetzesprüfungsverfahren einer Berücksichtigung dieser Bedenken entgegenstehen. Auch im Falle einer Verfassungswidrigkeit würde eine Aufhebung der litc des § 112 Abs 2 NÖ JG nicht die Verpflichtung zum Vergleichsversuch beseitigen, sondern sie nur zur lex imperfecta machen.

II. Zur angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 112 Abs 2 litc NÖ JG:

Nach § 112 Abs 2 litc geht der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und Wildschadens verloren, wenn 'der Geschädigte einen Vergleichsversuch mit dem Jagdausübungsberechtigten unterläßt, obwohl es ihm möglich war, ohne daß die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens dadurch gefährdet gewesen wäre'. Damit hat der NÖ Landesgesetzgeber den Anspruchsverlust als Sanktion für die Verletzung der Verpflichtung durch den Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen, statuiert. Der Interpretation unter Punkt II. 1 des Unterbrechungsbeschlusses wird beigetreten, wonach § 112 Abs 2 litc NÖ JG auf den Vergleichsversuch innerhalb von 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens beim Jagdausübungsberechtigten abstellt (§107 Abs 1 letzter Satz NÖ JG).

Die Annahme der Gleichheitswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung unter Punkt II. 2 des Unterbrechungsbeschlusses geht zunächst davon aus, daß die zitierte Gesetzesstelle den Geschädigten gegenüber dem zum Schadenersatz verpflichteten Jagdausübungsberechtigten in krasser Weise schlechter stelle. Diese Schlechterstellung resultiere daraus, daß ein bloßes Untätigbleiben des Geschädigten innerhalb der zwei Wochen ab Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches, also das Unterlassen eines weiteren initiativen Herantretens an den Schadenersatzpflichtigen, bereits zum vollständigen Anspruchsverlust führe, während ein prinzipiell gleiches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen dem Geschädigten gegenüber völlig belanglos bleibe. Selbst dann also, wenn der Jagdausübungsberechtigte von vorneherein jegliche Vergleichsbereitschaft ablehnen sollte, bliebe sein Verhalten ohne eine wie immer geartete Rechtsfolge, so etwa auch nicht dahingehend, daß in diesem Fall der den Geschädigten bei mangelnder Vergleichsbereitschaft treffende Anspruchsverlust zu entfallen hätte.

Im Unterbrechungsbeschluß wird eine derart unterschiedliche Behandlung potentieller Vertragsteile und allenfalls später in einem behördlichen Verfahren einander gegenüberstehender Streitparteien unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes als sachlich nicht begründbar erachtet.

Darüber hinaus enthält der Unterbrechungsbeschluß unter Punkt II. 3 die Annahme, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung auch mit dem dem Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebot nicht in Einklang stehen dürfte. Durch den Umstand, daß dem zweiinstanzlichen Jagd- und Wildschadensverfahren bereits obligatorisch ein Schlichtungsverfahren unter Heranziehung eines Schlichters vorgeschaltet sei (wobei ebenfalls ein Vergleichsversuch zwingend angeordnet werde), würde die weitere Vergleichsphase durch die Verpflichtung zur Vornahme eines Vergleichsversuches seitens des Geschädigten sachfremd sein.

Die Regelung von Jagd- und Wildschaden im Vergleichsweg hat in Niederösterreich eine lange Tradition. Bereits das NÖ Jagdgesetz vom , LGBl. Nr. 42/1902, enthielt diesbezügliche Regelungen. Nach dessen § 97 hatte der Obmann (des Schiedsgerichtes) im bloß eininstanzlichen schiedsgerichtlichen Verfahren am Beginn der Verhandlung zunächst einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Nach § 104 leg.cit. konnten 'im Wege eines zwischen dem Jagdberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens hinsichtlich des Ersatzes der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen des Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden, deren Geltendmachung auf dem ordentlichen Rechtswege zu geschehen hat'.

Auch das NÖ Jagdgesetz vom , LGBl. Nr. 13/1947, sah mehrfach eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden vor. So stellten eine Reihe von Bestimmungen auf die Regelung des Ersatzes im Vergleichsweg zwischen den Beteiligten ab und dokumentieren den subsidiären Charakter der behördlichen Entscheidung über Jagd- und Wildschadensansprüche, wie etwa § 98 Abs 1 (Ermittlung des Schadens nach dem Marktpreis der Erzeugnisse, sofern eine Vereinbarung nicht zustande kommt), § 99 Abs 2 (Entscheidung der Ansprüche durch Schiedsgericht, sofern kein Übereinkommen zwischen Geschädigten und Jagdausübungsberechtigten erzielt werden kann), § 103 Abs 1 3. Satz (Vergleichsversuch von Anrufung des Schiedsgerichts mit Stellungnahmeverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Mitteilung des Geschädigten über den eingetretenen Schaden), § 103 Abs 1 letzter Satz (der Geschädigte hat selbst im Falle einer zur Sicherung des Anspruches dringend gebotenen Geltendmachung seines Anspruches vor dem Schiedsgericht einen Vergleichsversuch zu unternehmen), § 106 (Vergleichsversuch im schiedsgerichtlichen Verfahren) und § 116 (vertragsmäßige, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung des Schadenersatzes durch die Beteiligten). Mit diesen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetz aus 1947 wurde die bereits im vorausgehenden NÖ Jagdgesetz enthaltenen Regelungen über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden im wesentlichen fortgeschrieben, da sich 'diese Vorschriften nach den gemachten Erfahrungen vollauf bewährt haben und sowohl den Interessen der Geschädigten als auch jener der Jagdausübungsberechtigten entsprechen' (S. 19 des Motivenberichtes LtgZl. 234/1947).

Zu genau diesem Ergebnis führt auch die in Niederösterreich in der Praxis gepflogene Abwicklung der Jagd- und Wildschadensfälle.

In Niederösterreich werden auch derzeit noch ca. 90 % aller Jagd- und Wildschadensfälle auf der Basis privater Vergleiche ohne jegliche Einschaltung der Behörde gelöst. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erschien es daher dem Landesgesetzgeber unbedingt erforderlich und keinesfalls sachfremd, in Fortsetzung dieser Tradition auch weiterhin gesetzlich eine Verpflichtung zu einem Vergleichsversuch festzulegen.

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, daß aus den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, keinesfalls eine Verpflichtung des Geschädigten zum Abschluß eines Vergleiches resultiert. Es besteht daher auch keine Verpflichtung zur Vergleichsfindung, wie dies etwa im Unterbrechungsbeschluß unter Punkt II. 3 als Grund für die Sachfremdheit angeführt wird. Für einen Vergleichsversuch genügt vielmehr, daß der Geschädigte den Ersatzpflichtigen zum Ersatz des Schadens auffordert und die Bereitschaft zur Regelung im Vergleichsweg nach seinen Vorstellungen darlegt. Er muß hiefür keine langwierigen Verhandlungen führen, er muß auch keine darüber hinausgehenden Aktionen setzen. Kommt in der Folge innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist von 2 Wochen kein Vergleich zustande, so hat dies keinerlei Konsequenzen für den Geschädigten. Er hat dann nur mehr die Möglichkeit, die Einleitung des behördlichen Verfahrens zur Schadensfeststellung zu beantragen, das mit dem Schlichterverfahren beginnt.

Bei dem Ersatzanspruch wegen Jagd- und Wildschäden handelt es sich dem Grunde nach um zivilrechtliche Ansprüche, die aber nicht gerichtlich, sondern im Wege des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden sind (schon § 383 ABGB verweist hinsichtlich der Wildschäden ausdrücklich auf die politischen Gesetze, siehe hiezu auch ). Durch dieses Sonderverfahren können erst die besonderen Verhältnisse beim verschuldensunabhängigen Ersatz von Jagd- und Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Produkten Berücksichtigung finden, wie etwa die durch den Vegetationsfortschritt erschwerte Schadensfeststellung und die dadurch bedingten Fristsetzungen.

Die Normierung von Vergleichsversuchen entspricht einem zivilprozeßrechtlichen Grundprinzip, das in einem derartigen typischen Verwaltungsverfahren über ziviles Schadenersatzrecht auch nicht vernachlässigt werden darf. Diesbezüglich wird auf die §§204 und 239 und insbesondere auf § 433 ZPO verwiesen.

§433 ZPO sieht auf Antrag des potentiellen Klägers die Ladung des Gegners zu einem prätorischen Vergleichsversuch vor, wobei ebenfalls keine Berechtigung des Antragsgegners zur Initiierung eines derartigen Vergleichsversuches gegeben ist. Da die Initiative zur Einleitung eines behördlichen Jagd- und Wildschadensverfahrens nur vom Geschädigten ausgehen kann, muß zwangsläufig auch ihn die Verpflichtung zu einem dem Verfahren vorgeschalteten Vergleichsversuch treffen.

Das NÖ Jagdgesetz 1974 sieht insgesamt drei Vergleichsversuche in Jagd- und Wildschadensangelegenheiten vor:

1. nach der Schadensfeststellung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen (§107 Abs 1),

2. vor dem Schlichter (§110 Abs 2) und

3. vor der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden vor deren Entscheidung (§116 Abs 2).

Alle drei Versuche, eine Einigung der Beteiligten über den Schadenersatzanspruch herbeizuführen, sind unbedingt unter dem Blickwinkel der Verwaltungsökonomie zu sehen und entsprechen auch der in Niederösterreich tatsächlich vorherrschenden Praxis in der Begleichung von Jagd- und Wildschäden.

Weiters entspricht es den zivilprozeßrechtlichen Grundsätzen, daß derjenige, der einen Anspruch behauptet, diesen auch zu beweisen hat. In der Praxis ist es tatsächlich auch so, daß im wesentlichen nur der Geschädigte selbst zunächst überhaupt den Eintritt eines Wildschadens und sodann auch die Höhe des Schadens feststellen kann. Nur er hat ausreichend Kenntnis vom Zustand und der Situation auf den vom Schaden betroffenen Grundstücken. Es kann daher keinesfalls eine Unsachlichkeit darstellen, wenn es dem Geschädigten obliegt, als erster mit seinem Anspruch an den Ersatzpflichtigen heranzutreten. Wenn nun die in der Praxis vorherrschende Form der Begleichung derartiger Ansprüche auch der gesetzlichen Regelung des Jagd- und Wildschadenrechtes zugrundegelegt wird, so muß fast zwangsläufig auch dem Geschädigten die Rolle zukommen, zunächst die aus seiner Sicht zutreffenden Vergleichsbedingungen zu formulieren. Im Regelfall werden sie auch von der von ihm ziffernmäßig bestimmten Schadenshöhe abhängen. Dazu kann noch bei signalisierter Bereitschaft des Ersatzpflichtigen zu einer Lösung im Vergleichsweg die Entscheidung über die Akzeptanz der von diesem bekanntgegebenen Vergleichsbedingungen treten. Eine weitere Verpflichtung, so etwa zu aufwendigen Verhandlungen oder sonstigen Aktionen, kann jedenfalls der den Vergleichsversuch bestimmenden Regelung nicht entnommen werden. Im Fall der Ablehnung einer vergleichsweisen Regelung durch den Ersatzpflichtigen würde sich dementsprechend der Handlungsbedarf des Geschädigten reduzieren.

Von der in Niederösterreich bestehenden Praxis geht auch das NÖ JG aus, wenn es aus Gründen der Verwaltungsökonomie den Versuch eines Vergleiches verpflichtend dem behördlichen Verfahren voranstellt. Es wurde daher im Zuge der Novellierung des Jagd- und Wildschadenverfahrens (LGBl. 6500-8) diese in Niederösterreich bewährte Praxis beibehalten.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 112 Abs 2 litc NÖ JG enthält nun nicht die Verpflichtung zum Vergleichsversuch, sondern setzt die Sanktion für die Verletzung dieser Verpflichtung fest, nämlich den Anspruchsverlust des Geschädigten.

Da der Schadenersatzpflichtige im Regelfall vom Schadenseintritt keine Kenntnis hat und auch die Schadenshöhe mangels Kenntnis der Situation auf dem betroffenen Grundstück nicht genau bestimmen kann, schiene es gar nicht sinnvoll und zweckmäßig, ihn für den ersten Schritt eines Versuches zu einem Vergleich ebenfalls zu verpflichten.

Gerade aber um seine Regelung nicht mit einer Gleichheitswidrigkeit zu belasten, hat der Landesgesetzgeber diese Verpflichtung zum Vergleichsversuch sehr wohl relativiert. Dann nämlich, wenn mit dem Vergleichsversuch eine Gefährdung der Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens verbunden wäre, hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich die Sanktion des Anspruchsverlustes ausgeschlossen. Damit hat er eine notwendige Differenzierung aus Gründen der Sachgerechtigkeit der Sanktion normiert, denn erst ohne diese Einschränkung würde der sodann absolut eintretende Anspruchsverlust, und zwar auch selbst im Falle der Gefährdung des Schadenersatzanspruches des Geschädigten, dem Sachlichkeitsgebot krass widersprechen.

Würde hingegen der Landesgesetzgeber auf diesen, dem Schlichterverfahren vorgeschalteten Vergleichsversuch verzichten, so würde dies abgesehen von dem damit verbundenen enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auch für die Parteien insofern Nachteile bringen, als sie nämlich dann auch verpflichtet wären, die Verfahrenskosten zu tragen. Nach den Erfahrungen betragen diese bei Schlichterverfahren im Durchschnitt zwischen S 1.000.-- bis zu S 1.500,-- pro Fall. Gerade hierin könnte auch die im Unterbrechungsbeschluß vermißte Konsequenz für den ersatzpflichtigen Jagdausübungsberechtigten gesehen werden: Wenn dieser einen akzeptablen Privatvergleich ablehnt, würden ihn im Zuge des sodann einzuleitenden Verfahrens die Kosten des Schlichter- bzw. des Bezirkskommissionsvergleiches im Falle eines Schadenersatzzuspruches ausschließlich treffen. Ohne eine unter Sanktion stehende Verpflichtung des Geschädigten zum Vergleichsversuch könnte er diese Folge selbst im Fall seiner Bereitschaft zur Schadensbegleichung in der vom Geschädigten begehrten Höhe nicht abwenden, wenn der Geschädigte dazu nicht bereit ist. Vielmehr hätte er dann auch noch zusätzlich zum Schadenersatz die Kosten des Schlichterverfahrens zu übernehmen. Genau vor dieser Folge und damit vor einer unter diesen Voraussetzungen nur auf eine zusätzliche Kostenbelastung abzielende Vorgangsweise des Geschädigten schützt aber § 112 Abs 2 litc NÖ JG den ersatzpflichtigen Jagdausübungsberechtigten.

Insoweit es im Unterbrechungsbeschluß für sachfremd erachtet wird, wenn dem institutionalisierten Schlichtungsverfahren eine weitere Vergleichsphase vorangestellt wird, so steht damit die in Niederösterreich vorherrschende Praxis in Widerspruch. Demnach wird nur in rund 10 % aller Jagd- und Wildschadensfälle das institutionalisierte Verfahren in Anspruch genommen. Dazu kommt noch, daß der private Vergleich unter Fristsetzung als Vorstufe vor einem institutionalisierten Jagd- und Wildschadensverfahren in § 107 NÖ JG normiert wird, sodaß diese Bedenken auch § 107 NÖ JG betreffen. Die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 112 Abs 2 litc NÖ JG regelt hingegen nicht die Verpflichtung zum Vergleichsversuch, sondern enthält nur die Sanktion für den Fall des Unterlassens eines Vergleichsversuches. Daher könnte aufgrund des vorliegenden Unterbrechungsbeschlusses nur die Sanktion geprüft und auch beseitigt werden, während hingegen die Verpflichtung zur Vornahme des Vergleichsversuches ausdrücklich im § 107 NÖ JG nomiert ist. Der vorliegende Unterbrechungsbeschluß würde daher aufgrund seines Umfanges einer Prüfung der im § 107 NÖ JG normierten Verpflichtung zur Vornahme eines Vergleichsversuches durch den Geschädigten entgegenstehen.

Zusammenfassend kommt daher die NÖ Landesregierung zum Ergebnis, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung, die für das Unterlassen eines Vergleichsversuches als Sanktion für den Geschädigten den Anspruchsverlust normiert, nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht."

IV. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei der Annahme des Einleitungsbeschlusses, daß die in Prüfung genommene Gesetzesvorschrift präjudiziell ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Niederösterreichischen Landesregierung übersieht, daß sich beide Bedenken des Verfassungsgerichtshofs gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 112 Abs 2 litc NÖ JagdG 1974 unter der Prämisse richten, daß gemäß dieser Vorschrift dem institutionalisierten Schlichtungsverfahren eine "Vergleichsphase" vorangestellt ist, die in "einer (bloß einseitigen) Verpflichtung zur (ausschließlich) privatautonomen Vergleichsfindung" besteht (Hervorhebungen bereits im Prüfungsbeschluß).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist das eingeleitete Prüfungsverfahren zulässig.

V. 1. Der Verfassungsgerichtshof hält es für geboten, sich zunächst mit dem im Einleitungsbeschluß an zweiter Stelle dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken auseinanderzusetzen. Träfe nämlich das Bedenken zu, daß das Voranstellen einer (weiteren) "Vergleichsphase" (mit Verpflichtung zur Vergleichsfindung) vor das institutionalisierte Schlichtungsverfahren mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar ist, so erwiese sich das im Prüfungsbeschluß zuerst angeführte Bedenken ob einer Ungleichbehandlung der potentiellen Streitteile in dieser "Vergleichsphase" als gegenstandslos.

2. Der Gerichtshof ist der Meinung, daß eine um Rechtsschutz angerufene Behörde nicht nur in angemessener Zeit Rechtsschutz gewähren muß (vgl. dazu bezüglich bestimmter Ansprüche etwa Art 6 Abs 1 EMRK), sondern daß dem Rechtsschutzsuchenden auch die Anrufung der Behörde nicht unnötig erschwert werden darf. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Gesetzgeber den Rechtsschutzsuchenden mit weitreichenden, durch die Rechtssache nicht gebotenen Vorkehrungen als Voraussetzung für das Herantreten an die Behörde belastet oder wenn er ihm mehrere Belastungen auferlegt, die zwar einzeln betrachtet durchaus dem Zweck des späteren Verfahrens dienen (oder sogar dazu führen, dieses zu vermeiden), aber in ihrem Zusammenwirken den Weg zur alsbaldigen behördlichen Entscheidung mühsam machen und unnötig verlängern. Eine Regelung dieser Art ist - vom Blickpunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes her betrachtet - deshalb verfassungswidrig, weil sie dem Sachlichkeitsgebot (welches dem Gleichheitsgebot immanent ist - s. zB das schon im Einleitungsbeschluß angeführte Erk. VfSlg. 11934/1988 sowie Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, S. 72ff) widerstreitet. Im vorliegenden Fall ist dem Landesgesetz in Ansehung der in Prüfung genommenen Regelung ein solcher Vorwurf allerdings zu machen.

3. Das der Entscheidung durch die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden vorangestellte Schlichtungsverfahren ist zwar so gestaltet, daß der Geschädigte und der Jagdausübungsberechtigte nicht etwa unter der Sanktion sonst eintretender Rechtsnachteile verpflichtet sind, am Verfahren teilzunehmen. Es ist jedoch das dem Verfahren vor dem Schlichter folgende Verfahren vor der Bezirkskommission mit dem Schlichtungsverfahren in einer solchen Weise verknüpft, daß ein Untätigbleiben einer der beiden allfälligen späteren Streitteile im Verfahren vor dem Schlichter zu erheblichen Nachteilen (insbesondere für den Geschädigten) führen kann. Der Schlichter hat nämlich dann, wenn der von ihm vorgenommene Vergleichsversuch (über den eine Niederschrift aufzunehmen ist) scheitert, die hiefür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten, die Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung und die Angaben des Jagdausübungsberechtigten über die von ihm anerkannte Schadenshöhe aufzunehmen, und hat sodann die Niederschrift samt seinem Befund der Bezirkshauptmannschaft (und damit der Bezirkskommission) zu übermitteln; die Bezirkskommission ist (kraft § 116 Abs 1 erster Satz NÖ JagdG) verpflichtet, ihrem Verfahren den vom Schlichter erhobenen Befund zugrundezulegen. Diese Verknüpfung des Verfahrens vor der Bezirkskommission mit dem vorangehenden Schlichtungsverfahren bewirkt im Regelfall, daß die Parteien zur Wahrung ihrer Interessen gehalten sind, an allen Abschnitten des Verfahrens vor dem Schlichter teilzunehmen und mitzuwirken, vor allem am Lokalaugenschein und am (als Zusammentreffen der Parteien mit dem Schlichter eingerichteten) Vergleichsversuch; insbesondere sind sie zwecks Wahrung ihrer Interessenpositionen gehalten, dem Schlichter alle Umstände zur Kenntnis zu bringen, welche für die Abfassung seines schriftlichen Befundes erheblich sein können (der später beiden Verfahrensparteien auszufolgen ist und als Grundlage des Vergleichsversuches dient).

Diese zusammenfassende Darstellung weist nach, daß der Geschädigte als Verfahrenspartei des Schlichtungsverfahrens bereits erheblich belastet wird, bevor er überhaupt noch in die Lage kommt, eine (nach mündlicher Verhandlung zu fällende) Entscheidung der Bezirkskommission über den von ihm erhobenen Anspruch zu erwirken. Wird nun diesem institutionalisierten Schlichtungsverfahren eine weitere "Vergleichsphase" in der im Gesetz festgelegten Weise vorangesetzt, die darin besteht, daß der Geschädigte (über das Geltendmachen des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten hinaus) bei sonstigem Anspruchsverlust einen Vergleichsversuch mit dem Jagdausübungsberechtigten vornehmen muß (s. außer der in Prüfung stehenden Gesetzesstelle § 110 Abs 1 letzter Satz, der "die Verpflichtung des Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen", hervorhebt), so ergibt sich zusammen eine erhebliche Belastung des Geschädigten, die er als eine bloße Voraussetzung dafür in Kauf nehmen muß, daß ihm der behördliche Rechtsschutz zuteil wird. Diese gleichsam akkumulierte Belastung bedeutet insgesamt eine sachlich nicht mehr begründbare Erschwerung bei der Erlangung des behördlichen Rechtsschutzes, auf den der Geschädigte Anspruch hat. An diesem ausschlaggebenden Gesichtspunkt gehen die Einwendungen der das Gesetz verteidigenden Landesregierung vorbei, weil sie nicht auf die geschilderte Auswirkung der gesetzlichen Regelungen zusammenschauend Bedacht nimmt, sondern die beiden Bereiche (nämlich das Schlichtungsverfahren und die vorangehende Vergleichsphase) gesondert beurteilt. Gegen die einzelne Regelung (also - wie wiederholend gesagt sei - das institutionalisierte Verfahren vor dem Schlichter einerseits und die vorangestellte Vergleichsphase mit der Sanktion des allfälligen Anspruchsverlustes andererseits) besteht jedoch bei isolierter Betrachtung und Wertung (- sieht man von der Frage der Ungleichbehandlung der Verfahrensparteien in der ersten "Vergleichsphase" ab -) kein verfassungsrechtlicher Einwand. Daß aber die in § 117 Abs 2 enthaltene Regelung über die Aufteilung der Kosten des Verfahrens - entgegen der Meinung der Landesregierung - nicht geeignet ist, das Schicksal des materiellen Anspruchs zu bestimmen, bedarf im Hinblick auf die Subsidiarität von Vorschriften über Verfahrenskosten keiner weiteren Erörterung.

4. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle dem Gleichheitsgebot widerspricht und daher als verfassungswidrig aufzuheben ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das im Einleitungsbeschluß dargelegte weitere Bedenken einzugehen.

VI. Die übrigen Entscheidungen

stützen sich auf Art 140 Abs 5 und 6 B-VG.

VII. Dieses Erkenntnis wurde

gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.