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VfGH vom 29.09.2011, g27/11

VfGH vom 29.09.2011, g27/11

Sammlungsnummer

19517

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Beseitigung des Alleinverdienerabsetzbetrags für kinderlose Ehen bzw Partnerschaften mit dem Budgetbegleitgesetz 2011; kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz

Spruch

I. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich auf § 33 Abs 4 Z 1 des Bundesgesetzes vom über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bezieht.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Aufgrund ihres Beschlusses vom stellt die Kärntner Landesregierung gemäß Art 140 B-VG den Antrag, § 33 Abs 4 Z 1 und die Wortfolge "Abs4 Z 1" in § 124b Z 182 des Einkommensteuergesetzes 1988 (in der Folge: EStG 1988), BGBl. 400, idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 (in der Folge: BBG 2011), BGBl. I 111/2010, als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1. In der Sache hegt die Kärntner Landesregierung zunächst das Bedenken, dass § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idF des BBG 2011 gegen den aus dem Gleichheitssatz resultierenden Vertrauensschutz verstößt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag (in der Folge: AVAB) werde bereits seit mehr als vierzig Jahren gewährt und habe auf die finanzielle Situation und private Lebensgestaltung vor allem jener Steuerpflichtigen, die sich bereits im Ruhestand befinden, maßgeblichen Einfluss. Mit dem Wegfall dieses Anspruchs würden vor allem ältere Frauen "bestraft", die in den Nachkriegsjahren im Interesse der Kinderbetreuung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet haben.

Die betroffenen Pensionsbezieher, die bisher Anspruch auf den AVAB hatten, hätten ihre Lebensführung auf einen Alterspensionsanspruch eingestellt, der in einer bestimmten Relation zu ihrem Einkommen während ihres Erwerbslebens steht, und dabei auch den Weiterbestand des AVAB-Anspruchs mit einkalkuliert.

Zur Neufassung des § 33 Abs 6 EStG 1988 durch das BBG 2011, BGBl. I 111/2010, führt die antragstellende Landesregierung wörtlich Folgendes aus:

"Geradezu als irreführend bewertet werden muss das vermeintliche Einlenken der Bundesregierung als Folge der vehementen Kritik an diesen Kürzungsplänen, die insbesondere aus den Pensionistenkreisen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vorgebracht wurden. Es wurde im endgültigen Gesetzesbeschluss nämlich gleichsam als Ausgleich für den Entgang des Alleinverdienerabsetzbetrages durch eine Neufassung von § 33 Abs 6 EStG die Gewährung eines gegenüber dem allgemeinen Pensionistenabsetzbetrag[…] in der Höhe von 400,-- Euro erhöhten Pensionistenabsetzbetrages im Ausmaß von 764,-- Euro jährlich unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass


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der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist oder vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,


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die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 13.100,-- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,


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der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 2.200,-- Euro jährlich erzielt und


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der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Nachdem die aus dieser Jahresobergrenze ableitbaren maximalen monatlichen Pensionseinkünfte[…] mit 935,71 Euro und des Ehepartners mit 157,84 Euro unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (1.189,56 Euro) liegen, bringt dieser erhöhte jährliche Pensionistenabsetzbetrag für den einzelnen Pensionsbezieher tatsächlich keinen Vorteil, weil er bis zum Ausgleichszulagenrichtsatz ohnehin Anspruch auf Ausgleichszahlungen hätte. Es ändert sich dadurch nur der Kostenträger für diese Zusatzzahlungen, ohne dass der einzelne Pensionsbezieher dadurch tatsächlich eine Minderung seiner aus dem Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages resultierende Einkommensverluste zu erwarten hätte."

Zusammengefasst geht die antragstellende Landesregierung somit davon aus, dass es sich bei der Streichung des AVAB für den Fall kinderloser Ehen bzw. Partnerschaften und Lebensgemeinschaften um einen intensiven Eingriff in Rechtspositionen handelt.

Der Eingriff sei auch plötzlich, weil der Wegfall des Anspruchs auf den AVAB bereits bei der Veranlagung für das Jahr 2011, somit zwei Tage nach der Kundmachung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt, wirksam geworden sei.

1.2. Der Entfall des AVAB für kinderlose Paare führe überdies zu einer Ungleichbehandlung von Pensionistenhaushalten und Erwerbstätigenhaushalten, weil die im Ruhestand befindlichen Partner mit abgeschlossener Familienplanung nicht mehr in der Lage seien, ihre persönliche Lebensgestaltung dahingehend zu modifizieren, dass beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten.

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrags beantragt.

2.1. Eingangs weist die Bundesregierung darauf hin, dass dem Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten zwischen Ehegatten ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme (die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf VfSlg. 13.067/1992).

Der AVAB sei als (teilweiser) Ausgleich für die steuerlich ungleiche Berücksichtigung des gemeinsamen Existenzminimums einer Haushaltsgemeinschaft als Folge des Übergangs von der Haushaltsbesteuerung zur Individualbesteuerung konzipiert gewesen. Mit der Zurücknahme des AVAB für Steuerpflichtige ohne Kinder habe der Gesetzgeber neben der Individualbesteuerung einen weiteren Schritt gesetzt, um den gesellschaftlichen Wandel zu Partnerschaften, in denen beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nachzuvollziehen. Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Gesetzgeber damit seinen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

2.2. Soweit die antragstellende Landesregierung vorbringt, dass § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idF des BBG 2011 gegen den aus dem Gleichheitssatz resultierenden Vertrauensschutz verstößt, wendet die Bundesregierung zum einen ein, dass es bereits an einer den Vertrauensschutz begründenden besonderen Vertrauenslage des Steuerpflichtigen fehle. Es sei "lebensfremd" anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung eines AVAB in Höhe von zuletzt monatlich € 30,34 eine Vertrauenslage schaffen hätte können, die es rechtfertigen könnte, dass der Steuerpflichtige seine Lebensplanung (über Jahrzehnte hinweg) danach ausrichte. Da die Gewährung des AVAB keinesfalls ein zweites Haushaltseinkommen - und sei es auch geringfügig - ersetzen könne, sei die Zurücknahme einer solchen Begünstigung nicht dazu geeignet, den einmal erzielten Standard der Lebensführung erheblich zu beeinträchtigen.

Zum anderen bringt die Bundesregierung vor, dass sich die Intensität des Entfalls des AVAB für Steuerpflichtige ohne Kinder - insbesondere im Lichte des Erkenntnisses VfSlg. 14.867/1997 - als nur geringfügig darstelle und dieser Entfall daher keinen schwerwiegenden Eingriff darstelle. Ein solcher Eingriff erfordere aus Sicht der Bundesregierung keine umfassenden "Dispositionsmöglichkeiten".

Den Ausführungen der antragstellenden Landesregierung zum erhöhten Pensionistenabsetzbetrag hält die Bundesregierung entgegen, dass die Berechnung nicht nachvollzogen werden könne und offensichtlich unrichtig sei:

"Richtig ist jedoch vielmehr, dass sich die Zurücknahme des AVAB auch schon bei Pensionseinkünften des Steuerpflichtigen, die 13 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, auswirken würde. Um diese Personengruppe nicht schlechter zu stellen als vor dem Inkrafttreten des BBG 2011, hat der Gesetzgeber des BBG 2011 aus sozialen Gründen bis zu jener Grenze, bei der ehemals die Steuerlast auf 0 Euro reduziert wurde, die Gewährung eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages geschaffen. In diesen Fällen ist ein zusätzliches Einkommen des Partners von nicht mehr als 2 200 Euro im Kalenderjahr nicht auf die jährlichen Pensionseinkünfte des Alleinverdieners in Höhe von 13 100 Euro anzurechnen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in denen das gemeinsame monatliche Haushaltseinkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt und der Steuerpflichtige somit zum Bezug der Differenz zum Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lita sublit. aa ASVG berechtigt ist, die Ausgleichszulage als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit nach § 3 Abs 1 Z 3 lita EStG 1988 steuerfrei ist. Da für die Berechnung der Ausgleichszulage die monatliche Bruttopension des Pensionisten (zuzüglich monatliches Nettoeinkommen des Ehepartners) herangezogen wird, ist die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages auch in diesen Fällen von Bedeutung."

Im Übrigen liege die mit dem BBG 2011 erfolgte Neuregelung auch im öffentlichen Interesse, da sie Teil verschiedener Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung gewesen sei.

2.3. Soweit die antragstellende Landesregierung in der Neufassung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 durch das BBG 2011 eine Ungleichbehandlung von Pensionistenhaushalten und Erwerbstätigenhaushalten erblickt, hält ihr die Bundesregierung entgegen, dass die Annahme der antragstellenden Landesregierung, dass Pensionistenhaushalte und Erwerbstätigenhaushalte verschieden behandelt werden müssten, vor dem Hintergrund der Grundsätze des Einkommensteuerrechts, wonach die private Lebensführung steuerlich grundsätzlich unbeachtlich ist, schon im Ansatz unzutreffend sei. Vielmehr entspräche es nicht dem Gleichheitssatz, bei Zurücknahme des AVAB zwischen Pensionisten- und Erwerbstätigenhaushalten zu unterscheiden, insbesondere weil die Zurücknahme des AVAB nicht solche Auswirkungen auf den Lebensstandard zeitige, dass der bisher nicht verdienende Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um den Verlust auszugleichen. Pensionisten- und Erwerbstätigenhaushalte befinden sich daher nach Ansicht der Bundesregierung in einer vergleichbaren Situation, weshalb eine unterschiedslose Wirkung der Maßnahme keine Verletzung des Gleichheitssatzes darstelle.

II. Rechtslage

1. Gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 stand Alleinverdienenden ein AVAB auch dann zu, wenn sie kinderlos (iSd § 106 Abs 1 EStG 1988) waren. Der AVAB betrug in diesem Fall jährlich € 364,--. Mit dem BBG 2011, BGBl. I 111/2010, wurde der AVAB für diese Personengruppe beseitigt. § 33 Abs 4 EStG 1988 lautet idF des BBG 2011 (auszugsweise) wie folgt (die angefochtene Z 1 ist hervorgehoben):

"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich


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bei einem Kind (§106 Abs 1) 494 Euro,


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bei zwei Kindern (§106 Abs 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§106 Abs 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs 1 Z 4 lita, weiters nach § 3 Abs 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

2. - 3. …"

Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 124b Z 182 EStG 1988 idF des BBG 2011, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§16 Abs 1 Z 6, § 26 Z 5,§ 33 Abs 4 Z 1, Abs 6, 8 und 9, § 34 Abs 6,§ 35 Abs 1,§ 40 und § 76 Abs 1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind anzuwenden, wenn


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die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011


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die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden."


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2. §33 Abs 6 EStG 1988, der den Pensionistenabsetzbetrag regelt, lautete idF vor dem BBG 2011, BGBl. I 111/2010, wie folgt:

"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs 5 nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 oder Abs 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null."

Mit dem BBG 2011, BGBl. I 111/2010, wurde diese Bestimmung wie folgt neu gefasst:

"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 oder Abs 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag wie folgt zu:

1. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn


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der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,


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die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 13 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,


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der (Ehe-)Partner (§106 Abs 3) Einkünfte im Sinne des Abs 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und


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der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.


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2. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro.

Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag nach Z 2 vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null."

Gemäß dem in § 33 Abs 6 EStG 1988 verwiesenen Abs 5 dieser Gesetzesvorschrift stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis unter näher bestimmten Voraussetzungen ein Verkehrsabsetzbetrag (Z1), ein Arbeitnehmerabsetzbetrag (Z2) und ein Grenzgängerabsetzbetrag (Z3) zu.

3. Die Materialien zum BBG 2011 (RV 981 BlgNR 24. GP, 125) führen zu den genannten Bestimmungen Folgendes aus:

"Zu Z 15, 17, 20 und 36 (§33 Abs 4 Z 1, § 33 Abs 8,§ 34 Abs 7 Z 3,§ 40 und § 124b Z 182 und 187 EStG 1988):

Nach der Rechtsprechung des VfGH (Erk. vom , 1257/91) können Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner steuerlich unbeachtlich bleiben. Ob zwischen Ehepartnern ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt - anders als bei Kindern - von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind. § 34 Abs 7 Z 3 [wonach Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten sind] entfällt im Hinblick auf diese Judikatur. Die Regelung gilt ab dem Jahr 2011. Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für Steuerpflichtige ohne Kind(er) soll daher letztmalig bei der Veranlagung 2010 erfolgen.

Zu Z 16 und 36 (§33 Abs 6 und § 124b Z 182 EStG 1988):

Um zu vermeiden, dass Pensionsbezieher mit Pensionsbezügen von nicht mehr als 13 100 Euro im Kalenderjahr durch den Wegfall de[s] Alleinverdienerabsetzbetrages Einkommenseinbußen erleiden, soll der Pensionistenabsetzbetrag für dies[e] Personengruppe um den bisherigen Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinder (364 Euro) erhöht werden. Anspruchsvoraussetzung soll - wie bisher für den Alleinverdienerabsetzbetrag - sein, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von nicht mehr als 2 200 Euro jährlich erzielt. Der Umfang der in diese Grenze einzubeziehenden Einkünfte entspricht dem in Abs 4 Z 1 für den Alleinverdienerabsetzbetrag."

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung. Solche Anträge sind zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde. Das BGBl. I 111/2010 wurde am ausgegeben. Der Antrag ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt und daher insoweit zulässig.

1.2. Die Kärntner Landesregierung beantragt die Aufhebung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 zur Gänze. Zum Anfechtungsumfang bringt die antragstellende Landesregierung vor, dass sich die Bedenken zwar in erster Linie gegen den Entfall der Wortfolge "- ohne Kind 364 Euro," richteten, jedoch die Aufhebung des gesamten, mit dem BBG 2011 neu gefassten § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 beantragt werde, weil nur so die Beibehaltung des AVAB-Anspruchs auch für alleinverdienende Steuerpflichtige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe erreicht werden könne. Diese Abgrenzung erfolge mit Blickrichtung auf Art 140 Abs 6 B-VG: Im Fall der Aufhebung eines Gesetzes als verfassungswidrig durch den Verfassungsgerichtshof würden, sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausspricht, ex constitutione die gesetzlichen Bestimmungen wieder wirksam werden, die durch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. Im vorliegenden Fall würde somit die vor dem BBG 2011 geltende Fassung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 wieder in Kraft treten.

Der Verfassungsgerichtshof teilt zwar nicht die Auffassung der antragstellenden Landesregierung, dass bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags die möglichen Wirkungen eines die Aufhebung aussprechenden Erkenntnisses nach Art 140 Abs 6 B-VG einzubeziehen sind (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom , G28,29/11). Er geht aber dennoch davon aus, dass den im Gesetzesprüfungsantrag dargelegten Bedenken im vorliegenden Fall nur durch Aufhebung des gesamten, mit dem BBG 2011 neu gefassten § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 Rechnung getragen werden kann.

Da auch im Übrigen keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der Antrag daher zulässig, soweit er § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 betrifft.

1.3. Der Antrag auf Aufhebung der In-Kraft-Tretens-Regelung in § 124b Z 182 EStG 1988 wird von der Kärntner Landesregierung mit dem untrennbaren Zusammenhang zu § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 begründet.

Ein solcher untrennbarer Zusammenhang ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar. Der Umstand, dass diese Bestimmung im Fall der Aufhebung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 unanwendbar wird, vermag für sich allein nämlich einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen (vgl. VfSlg. 15.885/2000 mwN).

Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit er sich auf die Wortfolge "Abs4 Z 1" in § 124b Z 182 EStG 1988 bezieht:

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (zB VfSlg. 16.191/2001 mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor: Die gesonderte Aufhebung der In-Kraft-Tretens-Bestimmung würde dazu führen, dass die mit dem BBG 2011 novellierte, angefochtene Bestimmung bereits mit Ablauf des Tages der - am erfolgten - Kundmachung dieses Gesetzes, somit ohne Legisvakanz, in Kraft träte. Damit wäre aber die angenommene Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt, sondern sogar verstärkt. Die Bedenken der antragstellenden Landesregierung gehen nämlich (auch) in die Richtung, dass der Zeitraum, in dem sich die Rechtsunterworfenen auf diese neue Rechtslage einstellen und Dispositionen getroffen werden können, im Hinblick auf den Vertrauensschutz zu kurz bemessen sei.

Der Antrag ist somit unzulässig, soweit er sich auf die Wortfolge "Abs4 Z 1" in § 124b Z 182 EStG 1988 bezieht.

2. In der Sache

2.1. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Verfassungsgerichtshof sich in einem auf Antrag eingeleiteten Normenkontrollverfahren auf die Erörterung der im Prüfungsantrag dargelegten Bedenken zu beschränken hat (zB VfSlg. 14.802/1997 mwN).

2.2. Die antragstellende Landesregierung erblickt in der Streichung des AVAB für den Fall kinderloser Ehen bzw. Partnerschaften und Lebensgemeinschaften einerseits eine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz erfließenden Vertrauensschutzes, andererseits eine gleichheitswidrige Gleichbehandlung von Pensionisten- und Erwerbstätigenhaushalten.

2.3. Die Einrichtung des AVAB entstammt dem EStG 1967, das die sog. Haushaltsbesteuerung durch das System der Individualbesteuerung abgelöst hat. Sein Zweck war, der gesetzlichen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten Rechnung zu tragen. Da dem Alleinverdiener im System der Individualbesteuerung der allgemeine Steuerabsetzbetrag nur einmal zusteht, obwohl sein notwendiges Existenzminimum im Hinblick auf die ihm obliegende Unterhaltspflicht größer ist als das Existenzminimum einer Einzelperson, sollte mit dem AVAB die steuerlich ungleiche Berücksichtigung des gemeinsamen Existenzminimums einer Haushaltsgemeinschaft wenigstens teilweise wieder ausgeglichen werden (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis VfSlg. 13.297/1992). Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.067/1992 dargelegt, dass die Frage, ob zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, (anders als beim Kindesunterhalt) von mannigfaltigen Umständen abhänge, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind. Im Erkenntnis VfSlg. 13.297/1992 hat der Verfassungsgerichtshof - darauf Bezug nehmend - betont, dass der Gesetzgeber nicht verhalten sei, die als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretende Unterhaltspflicht von Ehegatten ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder zu berücksichtigen. Er dürfe daher die steuerliche Begünstigung (gemeint: des AVAB) auch an andere sachliche Kriterien knüpfen.

Vor diesem Hintergrund bestehen gegen eine Regelung, die die Gewährung des AVAB Ehegatten, eingetragenen Partnern und mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen mit Kindern vorbehält, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2.4. Es bestehen gegen die Streichung des AVAB für kinderlose Ehen bzw. Partnerschaften und Lebensgemeinschaften aber auch keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes:

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg. 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg. 18.010/2006 mwN). Nur unter besonderen Umständen muss den Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg. 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN).

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Weder handelt es sich im vorliegenden Fall um die Kürzung von beitragsfinanzierten Anwartschaften, die einen Versorgungszweck erfüllen, noch hat der Gesetzgeber den Normunterworfenen im Hinblick auf eine Begünstigung zu besonderen Aufwendungen oder Dispositionen veranlasst. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage geht es vielmehr um die Zurücknahme einer steuerlichen Begünstigung, auf deren unveränderten Fortbestand ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen grundsätzlich nicht besteht. Zu prüfen bleibt daher (lediglich), ob der Entfall des AVAB einen intensiven und plötzlichen Eingriff bewirkte, so dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verhalten gewesen wäre, Übergangsfristen oder andere Übergangsregelungen vorzusehen.

Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass der Wegfall eines monatlichen Betrages von € 30,34 bei niedrigem Haushaltseinkommen durchaus ins Gewicht fallen kann. Er kann aber der antragstellenden Landesregierung nicht darin folgen, dass es sich dabei um einen verfassungsrechtlich bedenklichen intensiven Eingriff im Sinn der hg. Rechtsprechung handelt. Auch bei dem von der Kärntner Landesregierung selbst vorgebrachten Beispiel eines Pensionistenpaares, bei dem ein Partner eine Pension in der Höhe von monatlich € 2.000,-- bezieht und der andere weder eine eigene Pension noch ein eigenes sonstiges Einkommen hat, bewirkt der Wegfall des AVAB eine Minderung der Bruttopension um lediglich etwa 1,5 Prozent. Dazu kommt, dass für Pensionsbezieher mit Pensionseinkünften von nicht mehr als € 13.100,-- pro Kalenderjahr (bei denen bisher durch die Gewährung des Pensionistenabsetzbetrages und des AVAB eine Steuerbelastung nicht anfiel) der Pensionistenabsetzbetrag (€ 400,-- pro Jahr) um den Betrag des bisherigen AVAB für Alleinverdienende ohne Kinder (somit auf € 764,--) erhöht wurde. Damit ist gesichert, dass sich für Pensionsbezieher mit Pensionseinkünften von nicht mehr als € 13.100,--/Jahr keine Änderung zur bisherigen steuerlichen Rechtslage ergibt, dh. auch weiterhin keine Steuerbelastung gegeben ist.

Dass die Zurücknahme des AVAB (unstrittig) plötzlich erfolgte, ist im Hinblick auf die im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz fehlende Intensität des Eingriffs nicht von verfassungsrechtlicher Bedeutung.

2.5. Soweit die antragstellende Landesregierung es für unsachlich hält, Pensionistenhaushalte und Erwerbstätigenhaushalte im Hinblick auf die Streichung des AVAB gleich zu behandeln, zeigt sie keine Verfassungswidrigkeit auf. Es ist sicher zutreffend, dass im Ruhestand befindliche Paare nicht mehr in der Lage sind, ihre persönliche Lebensgestaltung derart zu modifizieren, dass nunmehr einer von ihnen oder gar beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (um auf diese Weise die Einkommensminderung durch den Entfall des AVAB zu kompensieren). Angesichts der Höhe des in Rede stehenden Betrages ist aber eine derartig weitgehende Umgestaltung der Lebensverhältnisse nicht erforderlich. Es wäre auch bei Erwerbstätigenhaushalten nicht zu erwarten, dass der Entfall des AVAB in der Höhe von € 364,--/Jahr den bisher nicht verdienenden Partner zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlasst oder gar zwingt.

2.6. Die Bedenken der antragstellenden Landesregierung treffen daher insgesamt nicht zu.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Antrag ist daher abzuweisen, soweit er sich auf § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 bezieht, im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.