VfGH vom 14.03.2017, G260/2016 ua
Leitsatz
Teils Zurück-, teils Abweisung weiterer Parteianträge auf Aufhebung von strafprozessrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen Verfahren
Spruch
I.Die Anträge auf Aufhebung des § 288 Abs 2 Z 3, § 468 Abs 1 und § 489 Abs 1 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl Nr 631/1975, idF BGBl I Nr 26/2016, wegen Verfassungswidrigkeit werden zurückgewiesen.
II.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Antrag
Mit den vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, § 281 Abs 1 Z 5a, § 468 Abs 1 und § 489 Abs 1 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl 631/1975, idF BGBl I 26/2016, als verfassungswidrig aufzuheben.
In dem zu G454/2016 protokollierten Antrag begehrt der Antragsteller darüber hinaus, § 288 Abs 2 Z 3 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl 631/1975, idF BGBl I 109/2007, als verfassungswidrig aufzuheben.
II.Rechtslage
§281 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl 631/1975, idF BGBl I 93/2007, § 288 leg.cit., BGBl 631/1975, idF BGBl I 109/2007, § 468 leg.cit., BGBl 631/1975, idF BGBl I 93/2007, und § 489 leg.cit., BGBl 631/1975, idF BGBl I 26/2016, lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe:
1. wenn das Schöffengericht nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§43 und 46) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, daß der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde;
1a. wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war;
2. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;
3. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§126 Abs 4, 140 Abs 1, 144 Abs 1, 155 Abs 1, 157 Abs 2 und 159 Abs 3, 221 Abs 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs 3 und 4 sowie 439 Abs 1 und 2);
4. wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;
5. wenn der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (§270 Abs 2 Z 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;
5a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben;
6. wenn das Schöffengericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit (§261) ausgesprochen hat;
7. wenn das ergangene Endurteil die Anklage nicht erledigt oder
8. diese gegen die Vorschrift der §§262, 263 und 267 überschritten hat;
9. wenn durch den Ausspruch über die Frage,
a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
b) ob Umstände vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, endlich
c) ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle,
ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde;
10. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist;
10a. wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;
11. wenn das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.
(2) Die im Abs 1 Z 1a und 5a erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden.
(3) Die unter Abs 1 Z 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nachteile des Angeklagten können sie, abgesehen von dem im § 282 Abs 2 geregelten Fall, nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des Schöffengerichts begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat.
[…]
§288. (1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet, so hat er sie zu verwerfen.
(2) Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so ist das Urteil, soweit es angefochten und durch den Nichtigkeitsgrund berührt ist, aufzuheben und nach Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe gemäß den folgenden Vorschriften zu erkennen und weiter zu verfahren:
1. Liegt einer der im § 281 Abs 1 unter Z 1 bis 5a angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so ordnet der Oberste Gerichtshof eine neue Hauptverhandlung an und verweist die Sache nach seinem Ermessen entweder an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht.
2. Hat das Schöffengericht mit Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht erledigt (§281 Abs 1 Z 6 und 7), so trägt ihm der Oberste Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich im Falle der Z 7 auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.
2a. Hat das Schöffengericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem 11. Hauptstück oder § 37 SMG zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht, erforderlichenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.
3. In allen anderen Fällen erkennt der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst, indem er seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde legt, die das Schöffengericht ohne Überschreitung der Anklage (§281 Abs 1 Z 8) festgestellt hat. Findet der Oberste Gerichtshof jedoch im Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen nicht festgestellt, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnisse zugrunde zu legen wären, so verweist er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht, geeignetenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht.
[…]
§468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:
1. wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§43 und 46) das Urteil gefällt hat;
2. wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt;
2a. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde;
3. wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§126 Abs 4, 140 Abs 1, 144 Abs 1, 155 Abs 1, 157 Abs 2 und 159 Abs 3, 221 Abs 2 (455 Abs 1), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Abs 1 und 2), oder wenn einer der im § 281 Abs 1 Z 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;
4. aus den im § 281 Abs 1 Z 6 bis 11 angegebenen Gründe.
(2) Die unter Abs 1 Z 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den in den §§281 und 282 Abs 2 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.
[…]
§489. (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs 1 Z 1a bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren gelten die §§281, 282 Abs 2, 285 Abs 2 bis Abs 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.
(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§485) beteiligt waren."
III.Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.G 260/2016
1.1. Mit Urteil vom befand das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht den Antragsteller für schuldig, durch näher bezeichnete Handlungen das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1, 2., 3. und 5. Fall sowie Abs 4 Z 3 SMG begangen zu haben. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und stellte den vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G260/2016 protokollierten Antrag.
1.2. Der Antragsteller legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Mit den Bestimmungen §§281 Abs 1 Z 5a, iVm 468 Abs 1 und 489 Abs 1 StPO und den sich darauf beziehenden restriktiven Entscheidungen des OGH (vgl. 11 Os 38/93, EvBI 1989/24 und EvBI 1988/109) ist die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als Schöffen- und Geschworenengericht, nach Art einer Schuldberufung, wie sie etwa im bezirksgerichtlichen, einzelrichterlichen, aber auch nunmehr in jedem Verwaltungsstrafverfahren möglich ist, nicht anfechtbar.
Im Geschworenen- bzw. im Schöffenverfahren ist das Fehlen einer derartigen Möglichkeit unerträglich. Im administrativen Verwaltungsverfahren, im Zivilverfahren, vor sonstigen Strafrichtern, überall kann man die Beweiswürdigung überprüfen lassen. Nur Schöffen- und Geschworenenurteile sind hier fast unanfechtbar. Die Unmöglichkeit der Anfechtung der Beweiswürdigung, gerade in diesen für den Rechtsunterworfenen bedeutsamen Verfahren, ist geradezu grotesk.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu seiner eigenen Sache gehört zu werden, muss eine Möglichkeit eröffnen, eine Erörterung der Beweisergebnisse zuzulassen. Ansonsten ist nach Ansicht des Antragsstellers, die auch von zahlreichen Lehrmeinungen getragen wird, eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere eine Verletzung des Art 6 MRK begründet.
In der hier gegenständlichen Angelegenheit stellt sich genau das oben geschilderte Problem, nämlich, dass eine wirksame Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung geradezu verunmöglicht wird. Dies da lediglich der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO geltend gemacht werden kann und keine Schuldberufung. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes sind jedoch 'erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen' vorzutragen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass diese Bestimmung nahezu nie anzuwenden ist.
Bei Nichtanwendung der oben angeführten Norm, stünde dem Antragssteller die Möglichkeit offen, eine Schuldberufung zu erstatten und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes wirksam zu bekämpfen, was zu einem Freispruch in seiner Sache führen würde."
1.3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zur Zulässigkeit des Antrages sowie zu den im Antrag erhobenen Bedenken Folgendes ausführt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"I.
Zur Rechtslage:
1. Mit seinem auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht die Aufhebung der §§281 Abs 1 Z 5a 'iVm' 468 Abs 1 und 489 Abs 1 Strafprozeßordnung – StPO.
2. §§281 und 468 StPO, BGBl Nr 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 93/2007, und § 489 StPO, BGBl Nr 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 26/2016, haben folgenden Wortlaut (die jeweils angefochtenen Teile sind unterstrichen):
[…]
3. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtslage verweist die Bundesregierung auf die Darstellung der Rechtslage in ihrer – ebenfalls am heutigen Tage beschlossenen – Äußerung zu G249-250/2016, BKA-604.669/0005-V/5/2016 (s. insbesondere die Ausführungen unter Punkt I.3.ff). Sie liegt dieser Äußerung bei.
II.
Zum Ausgangsverfahren und zu den Prozessvoraussetzungen:
1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2., 3. und 5. Fall, Abs 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Gleichzeitig stellte er den vorliegenden Parteiantrag auf Normenkontrolle.
2. Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle kann gemäß § 62 Abs 2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das angefochtene Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Gerichtsanträgen fehlt es an der gemäß § 62 Abs 2 VfGG erforderlichen Präjudizialität, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (zB VfSlg 17.670/2005, 17.790/2006, 17.983/2006). Diese Rechtsprechung ist sinngemäß auf den Parteiantrag auf Normenkontrolle übertragbar (vgl. ).
3. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und hat dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß § 280 StPO erhoben. Die angefochtenen §§468 Abs 1 und 489 Abs 1 StPO betreffen Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksgericht bzw. vor dem Landesgericht als Einzelrichter. Im Hinblick darauf, dass das erstinstanzliche Urteil vom Landesgericht als Schöffengericht gefällt wurde und der Antragsteller dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß § 280 StPO erhoben hat, können diese Bestimmungen somit weder denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des Erstgerichts noch des Rechtsmittelgerichts sein. Der Antrag erweist sich insoweit offenkundig als unzulässig.
4. Auch dem Antrag gegen § 281 Abs 1 Z 5a StPO mangelt es nach Auffassung der Bundesregierung an Präjudizialität:
4.1. Bestimmungen, die ausschließlich im Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind, können nach Auffassung der Bundesregierung denkmöglich nur eine Voraussetzung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, nicht jedoch des Erstgerichts sein (vgl. Kneihs, Der Subsidiarantrag auf Verordnungs- und Gesetzeskontrolle, ZfV 1/2015, 35 [42]). Zu diesen Bestimmungen zählen auch solche, die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels regeln (Frank, Gesetzesbeschwerde [2015], 98). Insofern hat der Verfassungsgerichtshof etwa den Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) auf Aufhebung einer Vorschrift betreffend die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen des UVS mangels Präjudizialität der Bestimmung mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass eine Bestimmung, die die Rechtsmittellegitimation beim Verwaltungsgerichtshof normiere, nicht bei der Erlassung des (Ersatz-)Bescheides durch den UVS, sondern denkmöglich nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden sei (VfSlg 16.680/2002).
4.2. § 281 Abs 1 StPO regelt die Gründe, aus denen eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht erhoben werden kann. Die Bestimmung ist demgemäß nur im Rechtsmittelverfahren anzuwenden, kann aber nicht Voraussetzung der Entscheidung des Erstgerichts im Anlassverfahren sein. Der vorliegende Parteiantrag erweist sich daher auch hinsichtlich § 281 Abs 1 Z 5a StPO mangels Präjudizialität als unzulässig.
5. Schließlich erweist sich der Antrag auch als zu eng gefasst, da durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass 'lediglich der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO geltend gemacht werden kann und keine Schuldberufung' und geht davon aus, dass ihm bei 'Nichtanwendung' der angefochtenen Bestimmungen die Möglichkeit offen stünde, eine Schuldberufung zu erstatten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde aber eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht dazu führen, dass auch im Schöffenverfahren eine Schuldberufung erhoben werden könnte.
Gemäß § 283 Abs 1 StPO könnte nämlich die Berufung im Schöffenverfahren weiterhin nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden. Diese Bestimmung hat der Antragsteller jedoch nicht angefochten.
6. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Antrag somit zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
III.
In der Sache:
1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
2. Zu den Bedenken gegen §§468 Abs 1 und 489 Abs 1 StPO:
Im Hinblick auf die offenkundige Unzulässigkeit des Antrages auf Aufhebung der §§468 und 489 Abs 1 StPO (s. dazu oben Pkt. II.3.) sieht die Bundesregierung davon ab, auf die diesbezüglichen Bedenken – soweit sie vom Antragsteller überhaupt hinreichend dargelegt wurden – einzugehen.
3. Zu den Bedenken gegen § 281 Abs 1 Z 5a StPO:
3.1. Der Antragsteller bringt vor, dass die angefochtene Bestimmung und die 'sich darauf beziehenden restriktiven Entscheidungen des OGH' dazu führen würden, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts als Schöffen- und Geschworenengericht (im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen, einzelrichterlichen sowie Verwaltungsstrafverfahren) nicht anfechtbar sei. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, zu seiner eigenen Sache gehört zu werden, müsse eine Erörterung der Beweisergebnisse zulassen. Ansonsten liege 'insbesondere' eine Verletzung des Art 6 EMRK vor.
3.2. Der Antragsteller scheint mit diesem Vorbringen geltend zu machen, dass die 'Erheblichkeitsschwelle' des § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegen Art 6 EMRK verstoße. Zudem scheint er der Auffassung zu sein, dass der Unterschied zu bezirksgerichtlichen, einzelrichterlichen und Verwaltungsstrafverfahren gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Insofern verweist die Bundesregierung zunächst auf die Ausführungen in Punkt III.2. der beiliegenden Äußerung zu G249-250/2016, BKA-604.669/0005-V/5/2016.
3.3. Zum Vergleich mit dem Verwaltungsstrafverfahren wird festgehalten, dass es der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt ansieht, in unterschiedlichen Verfahrensbereichen unterschiedliche Ordnungssysteme vorzusehen, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform gestaltet sind (vgl. zB VfSlg 15.190/1998 mwH). Es liegt daher grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Teile des strafgerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens anders zu regeln als das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren: Weder bilden Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen einen indirekten Maßstab für die Gleichheitskonformität der für das strafgerichtliche Verfahren geltenden Regelungen noch ist dies umgekehrt der Fall; es kommt lediglich darauf an, dass die Regelungen des jeweiligen Ordnungssystems in sich sachlich sind. Letzteres wird hinsichtlich des strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens in der oben genannten Äußerung dargelegt.
4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass §§281 und 468 StPO, BGBl Nr 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 93/2007, sowie § 489 StPO, BGBl Nr 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 26/2016, nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."
1.4. Der Antragsteller erstattete einen weiteren Schriftsatz mit ergänzenden Ausführungen zu seinen bereits im Antrag erhobenen Bedenken.
2.G 345/2016
2.1. Mit Urteil vom befand das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht den Antragsteller für schuldig, durch näher bezeichnete Handlungen das Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4, 1. Fall FPG begangen zu haben. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und stellte den vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G345/2016 protokollierten Antrag.
2.2. Die vom Antragsteller zu diesem Antrag vorgebrachten Bedenken entsprechen jenen Bedenken, die im zu G260/2016 protokollierten Antrag dargelegt wurden.
2.3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie auf ihr Vorbringen in den – der Äußerung beigeführten – Stellungnahmen zu den zu G249-250/2016 und G260/2016 protokollierten Verfahren verwies.
2.4. Der Antragsteller erstattete einen weiteren Schriftsatz mit ergänzenden Ausführungen zu seinen bereits im Antrag erhobenen Bedenken.
3.G 454/2016
3.1. Mit Urteil vom befand das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht den Antragsteller für schuldig, durch näher bezeichnete Handlungen das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1, 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1, 2. und 3. Fall und Abs 2 Z 3 SMG sowie das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1, 5. Fall und Abs 2 Z 3 SMG begangen zu haben. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und stellte den vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G454/2016 protokollierten Antrag.
3.2. Die vom Antragsteller zu diesem Antrag vorgebrachten Bedenken entsprechen im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 281 Abs 1 Z 5a, § 468 Abs 1 und § 489 Abs 1 StPO jenen Bedenken, die im zu G260/2016 protokollierten Antrag dargelegt wurden. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 288 Abs 2 Z 3 StPO führt der Antragsteller darüber hinausgehend Folgendes aus:
"Gegenständlich kommt noch hinzu, dass in dem gegen den Antragssteller geführten Strafverfahren in zweiter Instanz das Neuerungsverbot (vgl. § 288 Abs 2 Z 3 StPO) gilt. Gerade bei einem derartig schweren Vorwurf wie dem Suchtgifthandel nach § 28a SMG steht es dem Beschwerdeführer nicht zu, neue Tatsachen und Beweise vorzubringen, die in seiner Sache wesentlich sind. Einem jeden einfachen Ladendieb hingegen steht diese Möglichkeit im Rahmen der Schuldberufung offen (vgl. § 464 StPO). Dies ist rechtsstaatlich bedenklich und sachlich schlichtweg nicht gerechtfertigt. In der Zivilprozessordnung hat der Gesetzgeber — nach Ansicht des Beschwerdeführers — richtig normiert, dass es bei Bagatellverfahren keine zweite Tatsacheninstanz gibt und das Rechtsmittelgericht an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gebunden ist. Im Strafverfahren ist es genau umgekehrt und das ist nicht nachvollziehbar. In dem hier konkreten Fall hängen die beiden Verfahren des Landesgerichtes Salzburg, 33 Hv 43/16w (angeklagt ist der Beschwerdeführer) und 63 Hv 62/16k (angeklagt ist ein Herr [A.] [G.] [S.]) in sachlicher Hinsicht zusammen. [S.] wurde verurteilt mit mündlich verkündetem Urteil vom . Der Beschwerdeführer wurde verurteilt mit mündlich verkündetem Urteil vom . Die beiden Urteile schließen einander inhaltlich aus. Es ist aber aufgrund des Neuerungsverbotes nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO dem Beschwerdeführer nicht möglich das Urteil von [S.] als neues Beweismittel bzw. neue Tatsache vorzulegen. Die Vorlage des [S.] Urteiles würde in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu einem Freispruch führen. Einem einfachen Ladendieb steht die Möglichkeit offen, neue Beweise vorzulegen, einem vermeintlichen Suchtgifthändler oder Mörder nicht. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht einem fairen Verfahren."
3.3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 281 Abs 1 Z 5a, § 468 Abs 1 und § 489 Abs 1 StPO auf ihr Vorbringen in den – der Äußerung beigeführten – Stellungnahmen zu den zu G249-250/2016 und G260/2016 protokollierten Verfahren verwies. In Bezug auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 288 Abs 2 Z 3 StPO führt die Bundesregierung darüber hinaus Folgendes aus:
"3.1. Bezüglich des im vorliegenden Antrag ebenfalls angefochtenen § 288 Abs 2 Z 3 StPO ist Folgendes zu ergänzen:
3.2. § 288 StPO regelt die Erledigungsmöglichkeiten des OGH beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde (Fabrizy, StPO § 288 Rz 1). Gibt er der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hat er den durch den Nichtigkeitsgrund berührten Teil des Urteils aufzuheben (§288 Abs 2 StPO). Je nachdem, welcher Nichtigkeitsgrund vorliegt und wie sich die konkreten Umständ[e] des Einzelfalles gestalten, hat der OGH sodann entweder die Sache zur Entscheidung an ein Landesgericht bzw. Bezirksgericht zu verweisen oder aber in der Sache selbst zu entscheiden (§288 Abs 2 StPO).
Für den Fall, dass der OGH in der Sache selbst entscheidet, legt § 288 Abs 2 Z 3 ein Neuerungsverbot fest (Fabrizy, StPO § 288 Rz 2): Als (verbotene) Neuerungen gelten neue Tatsachen und Beweismittel, durch welche die Verfahrensgrundlage gegenüber der Vorinstanz erweitert wird. Der OGH ist bei seiner Entscheidung dementsprechend an die Tatsachenfeststellungen – nicht jedoch an die Rechtsansicht – des Erstgerichtes im angefochtenen Urteil gebunden (SSt 30/47). Er kann sohin weder Tatsachenfeststellungen vornehmen (SSt 17/125, JUS 6/2719), noch neue Beweise aufnehmen. Falls der OGH hingegen nicht in der Sache selbst entscheidet, sondern die Sache an ein Erstgericht verweist und die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung anordnet (s. § 288 Abs 2 Z 1StPO), besteht im zu wiederholenden Verfahren demgegenüber kein Neuerungsverbot. Das Gericht hat die Hauptverhandlung nach den allgemeinen Regeln durchzuführen und kann darin neue Beweise aufnehmen und die früher aufgenommenen anders würdigen (Bertel/Venier, Strafprozessrecht Rz 533).
3.3. Ein grundsätzliches Neuerungsverbot besteht zudem für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde selbst – dh. hinsichtlich der Frage, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt oder nicht. Dies folgt bereits aus dem Konzept der Nichtigkeitsbeschwerde: Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden zeitlich abgeschlossene Vorgänge aufgegriffen. Gegenstand der Überprüfung sind das erstinstanzliche Verfahren und das daraus hervorgegangene Urteil (Steininger, Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren [2014] 49). Die Nichtigkeitsbeschwerde bezweckt die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf Basis einer 'statische[n] Betrachtung' (Steininger, Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren [2014] 49). Aufgrund der spezifischen Eigenart der Nichtigkeitsgründe ist im Ergebnis stets an die Verfahrenslage in erster Instanz anzuknüpfen (Ratz in WK-StPO Vor §§280 – 296a Rz 15).
II.
Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:
[…]
3. Nach Ansicht der Bundesregierung ist der Antrag aber auch hinsichtlich von § 288 Abs 2 Z 3 StPO unzulässig.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Gerichtsanträgen fehlt es an der gemäß § 62 Abs 2 VfGG erforderlichen Präjudizialität, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (z.B. VfSlg 17.670/2005, 17.790/2006, 17.983/2006). Diese Rechtsprechung ist sinngemäß auf den Parteiantrag auf Normenkontrolle übertragbar (vgl. ).
Bestimmungen, die ausschließlich im Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind, können denkmöglich nur eine Voraussetzung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, nicht jedoch des Erstgerichts sein (vgl. Kneihs, Der Subsidiarantrag auf Verordnungs- und Gesetzeskontrolle, ZfV 1/2015, 35 [42]).
3.2. § 288 Abs 2 Z 3 StPO regelt die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofes im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde. Die Bestimmung ist demgemäß nur im Rechtsmittelverfahren anzuwenden, kann aber nicht Voraussetzung der Entscheidung des Erstgerichts im Anlassverfahren sein. Die Bestimmung ist daher kein zulässiger Gegenstand eines Parteiantrages auf Normenkontrolle.
4. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Antrag somit zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag dennoch für zulässig erachten sollte, nimmt die Bundesregierung im Folgenden zu den inhaltlichen Bedenken Stellung.
III.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:
1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
2. Der Antragsteller hält die §§281 Abs 1 Z 5a 'iVm' 468 Abs 1 und 489 Abs 1 StPO für verfassungswidrig, weil die fehlende Möglichkeit, gegen schöffengerichtliche Urteile eine Schuldberufung zu erheben, gegen […] Art 6 EMRK und gegen [den] Gleichheitssatz verstoße.
Dazu verweist die Bundesregierung auf ihre Äußerungen in den Verfahren G249-250/2016, BKA-604.669/0005-V/5/2016 (s. insbesondere Punkt III.2.) und G260/2016, BKA-604.669/0006-V/5/2016 (s. insbesondere Punkt III.3.). Sie liegen dieser Äußerung bei.
3. Darüber hinaus behauptet der Antragsteller, § 288 Abs 2 Z 3 StPO sei – auf das Wesentliche zusammengefasst – deshalb unsachlich und verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, weil im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des Schöffengerichtes keine neuen Tatsachen- und Beweismittel vorgelegt werden dürften, sehr wohl aber im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des Bezirksgerichtes.
3.1. Zunächst ist fraglich, wogegen sich die Bedenken des Antragstellers genau richten.
3.2. Die wiederholte Bezugnahme auf § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Antrag legt nahe, der Antragsteller moniere in erster Linie, dass der OGH an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes im angefochtenen Urteil gebunden ist, falls er anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde in der Sache selbst entscheidet. Hinsichtlich dieses Neuerungsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige reformatorische Entscheidung des OGH überhaupt nur bei gewissen Nichtigkeitsgründen in Betracht kommt und voraussetzt, dass im erstinstanzlichen Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen festgestellt wurden, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnisse zugrunde zu legen wären. Wird das erstinstanzliche Urteil als nichtig aufgehoben, besteht für die neue Entscheidung in der Sache selbst demgemäß ausschließlich in spezifischen, eng abgegrenzten Konstellationen ein Neuerungsverbot. Entscheidet der OGH rein kassatorisch und verweist die Sache an die erste Instanz zurück, unterliegt das daraufhin durchzuführende Verfahren gerade keinem Neuerungsverbot (s. dazu bereits Punkt I.3.).
3.3. Sollte der Antragsteller hingegen davon ausgehen, für Rechtsmittel gegen Urteile des Schöffengerichts bestünde ein umfassendes Neuerungsverbot, ist diese Auffassung freilich unzutreffend. So kann gegen Urteile des Schöffengerichts eine Berufung sowohl gegen den Ausspruch über die Strafe als auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden (§§280, 283 StPO). In diesen Verfahren sind Neuerungen ohne weiteres erlaubt (Ratz in WK-StPO Vor §§280 - 296a Rz 15).
Dass im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde im Unterschied zur Schuldberufung ein Neuerungsverbot gilt, liegt – wie bereits ausgeführt – an der Konzeption der Nichtigkeitsbeschwerde und der Eigenart der Nichtigkeitsgründe (s. dazu Punkt I. 3.3.).
Die von ihm ausgeführten Bedenken hinsichtlich des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren laufen im Kern letztlich wieder auf die Forderung nach einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren hinaus. Zur Verfassungskonformität der mangelnden Möglichkeit einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren wird wiederum auf die Äußerungen der Bundesregierung in den Verfahren G249-250/2016, BKA-604.669/0005-V/5/2016 (s. insbesondere Punkt III.2.) und G260/2016, BKA-604.669/0006-V/5/2016 (s. insbesondere Punkt III.2. f) verwiesen.
3.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass jeder rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen kann, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (§353 Z 2 StPO). Solche Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht nachträglich neu ergeben haben, sondern bloß neu beigebracht werden. Überdies kann der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilen verfügen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben (§362 Abs 1 StPO). Dabei ist der Oberste Gerichtshof nicht auf vorgeführtes oder zu Unrecht nicht vorgeführtes Beweismaterial beschränkt, sondern kann – in einem seiner Stellung angemessenen Umfang – auch als Tatsacheninstanz fungieren. Insgesamt erscheint damit sichergestellt, dass relevante Neuerungen letztlich nicht unberücksichtigt bleiben."
3.4. Der Antragsteller erstattete einen weiteren Schriftsatz mit ergänzenden Ausführungen zu seinen bereits im Antrag erhobenen Bedenken.
IV.Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung des § 187 und § 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1.Zur Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl. ; , G659/2015). Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden. Für den Rechtsmittelwerber ist dabei die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels maßgebend (vgl. ; , G62/2016).
Die vorliegenden Anträge werden aus Anlass von Nichtigkeitsbeschwerden bzw. Berufungen gegen Urteile des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht gestellt, mit denen die Antragsteller schuldig befunden wurden, näher bezeichnete Delikte begangen zu haben.
Die Parteianträge wurden – ausweislich der Aktenlage – ebenso wie die gegen die Urteile des Landesgerichtes Salzburg erhobenen Rechtsmittel innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht (vgl. § 285 Abs 1, § 294 Abs 2 StPO). Die Zulässigkeit der im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erhobenen Rechtsmittel wurde im Hinblick auf die Verfahren zu G260/2016 und G345/2016 auch vom Landesgericht Salzburg bestätigt. Da die Parteianträge gleichzeitig mit den gegen die Urteile der ordentlichen Gerichte erhobenen Rechtsmittel gestellt wurden, erweisen sie sich als rechtzeitig.
1.2. Der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes kann nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre (§62 Abs 2 VfGG). In diesem Sinn ist der Antrag einer Partei gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn das angefochtene Gesetz keine Voraussetzung der Entscheidung des Gerichtes im Anlassfall bildet ().
Vor diesem Hintergrund sind die zu G260/2016, G345/2016 und G454/2016 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträge auf Aufhebung von § 468 Abs 1 und § 489 Abs 1 StPO unzulässig:
Da sich die Antragsteller gegen Urteile des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht wenden, § 468 Abs 1 und § 489 Abs 1 StPO aber das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des Bezirksgerichtes bzw. gegen Urteile des Landesgerichtes als Einzelrichter betreffen, ist es ausgeschlossen, dass diese Bestimmungen in den gerichtlichen Anlassverfahren anzuwenden sind.
1.3. Ebenso erweist sich der zu G454/2016 protokollierte Antrag auf Aufhebung des § 288 Abs 2 Z 3 StPO als unzulässig:
Der Antragsteller bringt gegen diese Bestimmung, welche die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofes im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde regelt, keine eigenständigen Bedenken vor. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Antragstellers in einer Weiterführung des Vorbringens über die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 281 Abs 1 Z 5a StPO. Damit genügt der Antrag nicht den Anforderungen des § 62 Abs 1 VfGG. Dabei handelt es sich um einen nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (VfSlg 17.553/2005, 17.768/2006).
1.4. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Prüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Die diesbezügliche Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg 17.220/2004 und 19.933/2014).
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011 und 19.933/2014).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung die verbleibenden Bestimmungen unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013 und 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im gerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (s. VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008, 19.933/2014; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
Hinsichtlich der Frage, ob der Anfechtungsumfang richtig gewählt wurde, kann auf die Ausführungen im Erkenntnis vom , G249-250/2016, verwiesen werden, das einen vergleichbaren Antrag im Hinblick auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO betraf. Ebenso wie in diesem Erkenntnis erblicken die Antragsteller auch im vorliegenden Fall die Verfassungswidrigkeit des § 281 Abs 1 Z 5a StPO darin, dass ihnen eine volle Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt sei. Durch eine teilweise Aufhebung des § 281 Abs 1 Z 5a StPO würde dieses Ziel (anders als bei Aufhebung der gesamten Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) erreicht.
1.5. Da im Hinblick auf die Anträge auf Aufhebung des § 281 Abs 1 Z 5a StPO keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge diesbezüglich als zulässig. Im Übrigen sind die Anträge unzulässig.
2.In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003; ).
Die Antragsteller begründen die Verfassungswidrigkeit des § 281 Abs 1 Z 5a StPO damit, dass auf Grund dieser Bestimmung – in Verbindung mit der restriktiven Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes – eine Überprüfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren nicht möglich sei. Damit verstoße die angefochtene Bestimmung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Verfassungskonformität des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO ausführlich in seinem Erkenntnis vom , G249-250/2016, auseinandergesetzt. Hiebei konnte der Verfassungsgerichtshof keinen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK erkennen.
Die angefochtene Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 5a StPO verstößt daher nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK.
V.Ergebnis
1.Die von den Antragstellern erhobenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 281 Abs 1 Z 5a StPO treffen nicht zu. Die Anträge sind daher, soweit sie sich auf diese Bestimmung beziehen, abzuweisen.
2.Im Übrigen sind die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2017:G260.2016 |
Schlagworte: | Strafprozessrecht, Beweiswürdigung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Bedenken |
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