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VfGH vom 13.06.2007, g212/06

VfGH vom 13.06.2007, g212/06

Sammlungsnummer

18140

Leitsatz

Verstoß einer - durch zulässigen Drittelantrag von Nationalratsabgeordneten angefochtenen - Regelung des Landarbeitsgesetzes über die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft, zB in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, gegen die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Arbeitsrechts; auf Grundsatzgesetzgebung beschränkte Kompetenz des Bundes zur Regelung des Landarbeitsrechts nur hinsichtlich von Tätigkeiten für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Spruch

§ 1 Abs 5 des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz), BGBl. 287/1984, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 36/2006, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die antragstellenden Abgeordneten zum Nationalrat beantragen die Aufhebung des § 1 Abs 5 des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. 287/1984, (Landarbeitsgesetz 1984), in der Fassung der Novelle BGBl. I 36/2006 als verfassungswidrig. Die angefochtene Bestimmung steht in folgendem Zusammenhang (zur Prüfung gestellter Teil hervorgehoben):

"§1. (1) Die Landarbeitsordnungen regeln:


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1.
das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);


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2.
den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.

(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

(5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene Arbeitnehmer, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen, beschäftigt werden."

Dazu führen die Abgeordneten aus:

"§1 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 war in der Regierungsvorlage (1122 BlgNR XXII. GP) noch nicht enthalten, sondern war Gegenstand eines Abänderungsantrages der Abg. Mag. Tancsits und Walch, wobei keine Erläuterungen vorliegen (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1214 BlgNR XXII. GP).

Am wurde die Bestimmung vom Nationalrat beschlossen, wogegen der Bundesrat mit Beschluss vom Einspruch erhob. Der Einspruch des Bundesrates erfolgte in Bezug auf die nunmehr angefochtene Bestimmung aus kompetenzrechtlichen Überlegungen (vgl. 1122 BlgNR XXII. GP - Beschluss BR - Einspruchbegründung). Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom gemäß Art 42 Abs 4 B-VG seinen ursprünglichen Beschluss vom wiederholt, die Kundmachung erfolgte am unter BGBl I Nr. 36/2006. Die Bestimmung trat am in Kraft.

§ 1 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 verstößt nach Ansicht der Antragsteller gegen die bundesverfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung und zwar gegen Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG."

Nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft begründen die antragstellenden Abgeordneten den behaupteten Verstoß gegen die Kompetenzverteilung zunächst allgemein wie folgt:

"Schon die Einleitung des § 1 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 legt das Überschreiten der Regelungskompetenz nach Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG offen. Es sollen nämlich Personen '[a]ls Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten ..., ... unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden', sofern sie in Unternehmen von in der Bestimmung näher bezeichneten Bereichen beschäftigt werden.

Damit werden aber auf Grund des eindeutigen Wortlauts Personen dem Landarbeitsrecht unterworfen, die in Gewerbebetrieben tätig sind. Auch bewirkt diese Norm ihre Zugehörigkeit zu den Landarbeitskammern. Arbeitnehmer aus Gewerbebetrieben unterliegen aber nach der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung dem 'Arbeitsrecht' nach Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG, ihre gesetzliche berufliche Interessenvertretung sind die 'Kammern für Arbeiter und Angestellte'.

Dies ist als Verstoß gegen die bundesverfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung klar verfassungswidrig, da nur solche Personen dem Landarbeitsrecht unterworfen werden dürfen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind (vgl VfSlg. 8539/1979). Durch die Einbeziehung aber auch von Arbeitnehmern aus Gewerbebetrieben wird die verfassungsrechtlich gebotene Zuordnung zu Betrieben auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft klar aufgegeben.

§ 1 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 führt dazu, dass zum Beispiel Arbeitnehmer aus botanischen und zoologischen Gärten, etwa kleinen Tiergärten, Gartenbaubetrieben, Reitsportzentren, gewerblichen Holzschlägerungsbetrieben und sogar Arbeitnehmer der Agrarmarkt Austria dem Landarbeitsrecht unterliegen und der Landarbeiterkammer als gesetzlicher beruflicher Interessenvertretung zugehörig sind.

Nach Ansicht der Antragsteller macht bereits dieser Umstand § 1 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 zur Gänze verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Interpretation scheidet auf Grund des klaren und eindeutigen Wortlauts der Bestimmung aus.

Es wurde mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 36/2006 auch nicht § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 verändert, der die Betriebe festlegt, die dem Wirtschaftsbereich der Land- und Forstwirtschaft unterliegen. Somit wird auch durch die gewählte Rechtssetzungstechnik ersichtlich, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern in das Landarbeitsrecht einbezogen werden, deren Betriebe keine auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sind."

Die im Gesetz angeführten Betriebe gehörten nicht oder nicht zur Gänze dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft an und seien auch nicht land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (welche ohnehin § 5 Abs 5 erfasse):

"Es ist unzweifelhaft, dass das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählt (vgl. bereits ArtV lita des Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859). In 'Reitställen' werden aber nicht nur eigene Tiere gehalten und gezüchtet, sondern es gehört auch das Einstellen fremder Pferde, die Vermietung und der Verkauf von Pferden sowie das Abhalten von Reitunterricht zum Bild derartiger Betriebe, sodass deren undifferenzierte Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft zu weitgehend ist.

Dies trifft auch auf die 'Betreuung von Park- und Rasenanlagen' zu. Hier ist höchstens eine Teilmenge dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zugehörig, soweit es sich nämlich um die Betreuung ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen handelt. Die ausschließliche Betreuung von 'Park- und Rasenanlagen' erfolgt nämlich durch gewerbliche Gärtner. Bei 'Natur- und Nationalparks' ist eigentlich gar kein Bezugspunkt zur Land- und Forstwirtschaft erkennbar.

Ebenso offenkundig ist, dass 'Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht', selbst nicht zum Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft gehören. Dies führt etwa dazu, dass Arbeitnehmer von Unternehmensberatungen, die primär Landwirte beraten, nunmehr selbst land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer werden, wogegen es nach der Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 4446/1963) eines unmittelbaren Zusammenhangs zu diesem Gebiet bedarf.

Auch Arbeitnehmer aus 'Schlägerungsunternehmen' werden zu undifferenziert erfasst, ist doch die Tätigkeit ausschließlich in Bezug auf 'fremde Wälder' klar als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.

Was 'Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmen' betrifft, müssen diese 'land- und forstwirtschaftliche' sein, was keine Abgrenzung darstellt, da die bloße Vermarktung und Erbringung von Dienstleistungen schon begrifflich nicht nur von eigenen Produkten erfolgen kann, die ja bei ausschließlichen Vermarktern und Dienstleistungserbringern gar nicht besteht.

In Bezug auf 'landwirtschaftliche Biomasseerzeugungseinrichtungen' ist ebenso festzuhalten, dass nur dann eine Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft möglich ist, wenn selbst Land- und Forstwirtschaft betrieben wird und deren Erzeugnisse zu Biomasse (worunter nach § 5 Abs 1 Z 4 des Ökostromgesetzes der 'biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige' zu verstehen ist) verarbeitet werden, wofür es aber keiner ausdrücklichen Erwähnung in § 1 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 bedarf (vgl. § 2 Abs 4 Z 9 GewO 1994 iVm § 5 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984). Ohne den Zusammenhang zu eigenen land- und forstwirtschaftlichen Produkten liegt jedoch ein Gewerbebetrieb vor."

II. Die Bundesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes:

"Aus Sicht der Bundesregierung ist die von den Antragstellern bezogene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes nicht in Zweifel zu ziehen.

Es folgt nach Ansicht der Bundesregierung daraus jedoch nicht zwingend die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung. Ziel dieser Bestimmung war es, eine bessere Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu erreichen und gleichzeitig der dynamischen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft Rechung zu tragen. Dies folgt aus dem mit der Beschlussfassung des § 1 Abs 5 Landarbeitsgesetz 1984 miterledigten Antrag 330/A der Abgeordneten Ing. Josef Winkler und Sigisbert Dolinschek, der allerdings auf eine Änderung des § 5 Landarbeitsgesetzes 1984 gerichtet war (vgl. AB 1214 BlgNR XXII. GP).

§ 1 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 erscheint zunächst überschießend formuliert, als er auch Arbeitnehmer einzubeziehen scheint, unabhängig, ob diese 'in Gewerbebetrieben' tätig sind. Allerdings werden mit dieser Anordnung nicht Arbeitnehmer in Gewerbebetrieben schlechthin einbezogen, sondern nur in Arten von Betrieben, die in der gegenständlichen Bestimmung näher umschrieben sind.

Aus Sicht der Bundesregierung ist § 1 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 daher verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass nur Arbeitnehmer von Betrieben erfasst werden, die dem Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft angehören. Bei dieser Sicht hätte die Novelle - ausgehend von den aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ableitbaren Motiven des Normsetzers - nur klarstellenden Charakter.

Bei dieser Sicht wären - in Übereinstimmung mit Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - daher nur Arbeitnehmer aus Betrieben umfasst, die ohnehin dem Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft angehören.

Eine derartige Interpretation scheidet auch hinsichtlich der in § 1 Abs 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 aufgezählten Arten von Betrieben nicht aus.

Bei all diesen im Antrag im Einzelnen dargestellten Arten von Betrieben ist eine Interpretation nicht ausgeschlossen, die zu einer Zuordnung dieser Betriebe zur Land- und Forstwirtschaft führt.

Die Antragsteller behaupten selbst nicht, dass es ausgeschlossen ist, dass es sich dabei um Betriebsarten handelt, die der Land- und Forstwirtschaft zuzuzählen sind. Sie behaupten lediglich, dass diese Betriebsarten auch so verstanden werden können, dass sie über diesen Wirtschaftszweig hinausgehen. Dieser Schluss ist jedoch nach Ansicht der Bundesregierung nicht zwingend.

So kann bei allen angeführten Betriebsarten auf eigene Urprodukte oder etwa eigene Flächen abgestellt werden. Dies gilt etwa für 'Reitställe' und 'Schlägerungsunternehmen'. Ebenso gilt dies bei den 'Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmen', die schon nach dem Wortlaut 'land- und forstwirtschaftliche' sein müssen."

Für den Fall der Aufhebung beantragt die Bundesregierung die Setzung einer Frist von einem Jahr.

III. Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Die einschreitenden 68 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates der 22. Gesetzgebungsperiode und der Antrag ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt, bevor sich der Nationalrat der 23. Gesetzgebungsperiode konstituiert hat.

2. Das Landarbeitsgesetz 1984 enthält die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft. Die auf die Gesetzgebung über die Grundsätze beschränkte Kompetenz des Bundes stützt sich auf Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG:

"Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt".

Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist dagegen nach Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG

"Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art 12 fällt; ... Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;" (für welche nach Art 15 B-VG die Länder zuständig bleiben).

In seiner ständigen Rechtsprechung legt der Verfassungsgerichtshof die Begriffe "land- und forstwirtschaftliche" (Arbeiter und Angestellte) und "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" im gleichen Sinne aus; unter Kammern für Arbeiter und Angestellte "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" sind daher Einrichtungen für "land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte" gemeint (VfSlg. 8539/1979, 13.639/1993). Daraus folgt, dass die für berufliche Vertretungen maßgebliche Kompetenzgrenze auch jene für die Regelung des Arbeitsrechts darstellt.

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8539/1979 dargelegt hat, kann unter Land- und Forstwirtschaft

"... schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur eine Erscheinung des Wirtschaftslebens verstanden werden. Auch der in ArtV lita KdmPat. verwendete Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Produktion ist ein wirtschaftlicher. Die - wie immer geartete - Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers muß also im Rahmen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft entfaltet werden."

Die Kompetenzgrenze scheidet mithin Wirtschaftszweige voneinander.

Ein land- und forstwirtschaftlicher Dienstvertrag liegt infolgedessen nur vor, wenn es sich um eine Tätigkeit für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebszweig) handelt (VfSlg. 13.639/1993). Daher gehört der Verkauf verarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (in land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften) nicht zur Land- und Forstwirtschaft, wenn es sich nicht um den Verkauf selbst verarbeiteter Erzeugnisse handelt (VfSlg. 8539/1979 C. I. 2.) und auch nicht eine Tätigkeit, die nur bei Identität des Dienstgebers mit dem Besitzer des bearbeiteten Grund und Bodens unter die Landarbeitsordnung fallen würde, wie zB Schlägerungsunternehmen (VfSlg. 8539/1979 C. I. 3. und VfSlg. 13.639/1993 II. 1.).

3. Der in den Absätzen 2 bis 4 des § 1 Landarbeitsgesetz 1984 verwendete Begriff des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist in § 5 (in der Fassung der Novelle BGBl. I 160/2004) wie folgt näher umschrieben:

"§5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet des § 2, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:


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1.
der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;


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2.
die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;


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3.
der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;


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4.
der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z 3 erfaßten Erzeugnisse;


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5.
die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;


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6.
die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs1 letzter Satz) dient sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;


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7.
die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

(4) (Grundsatzbestimmung) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:


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a)
Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994;


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b)
Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;


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c)
Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;


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d)
Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;


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e)
Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;


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f)
Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;


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g)
Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§339 GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist

sowie die Privatzimmervermietung gemäß ArtIII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt."

Die in Abs 5 des § 5 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten:

§2 Abs 4 GewO:

"Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs1 Z 2) sind zu verstehen:

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

2. das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;

3. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;

4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde;

Dienstleistungen


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a)
zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),


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b)
zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),


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c)
für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);


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5. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;


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6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;


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7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;


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8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,


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9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt,


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10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung."

§2 Abs 1 GewO:

"Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneten Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

...

7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Abs11) sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber;

8. die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art;

9. die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;"

4. Der zur Prüfung gestellte neue Abs 5 des § 1 Landarbeitsgesetz 1984 umschreibt nicht Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sondern ordnet bestimmte Tätigkeiten, nämlich in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen schlechthin der Land- und Forstwirtschaft zu, und zwar "unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden". Die Motivation des Initiativantrages gibt der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (RV 1214 BlgNR 22. GP) wie folgt wieder:

"Der derzeitige Geltungsbereich trägt der dynamischen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in keiner Weise Rechnung. Er führt dazu, dass Arbeitnehmer, die die gleichen Tätigkeiten ausüben, unterschiedlichen Arbeitsrechten oder überhaupt keinem Arbeitsrecht unterliegen. Eine effiziente Vertretung dieser Arbeitnehmergruppen wird dadurch in hohem Maße behindert. Außerdem ist die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einem der in Betracht kommenden Arbeitsrechte von schwierigen Rechtsfragen belastet und mit der Gefahr verknüpft, dass einzelne (kleine) Gruppen von Arbeitnehmern überhaupt keinem Kollektivvertrag angehören. Eine Klärung dieser komplizierten und für die betroffenen Dienstnehmer nicht verständlichen Zuständigkeitsfragen ist daher dringend erforderlich. Sie soll in einer Weise erfolgen, dass Dienstnehmer, die im wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausüben, im gleichen Arbeitsrecht zusammengefasst werden."

Nun zählt aber eine - wie immer geartete - Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb nach dem Gesagten nicht zur Land- und Forstwirtschaft. Vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen waren nach ArtV lita Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung 1859 (in der Fassung 1933 und 1934) nur Nebengewerbe, soweit diese

"... in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstande haben, und die Besorgung von Fuhrwerksdiensten mit anderen als Kraftfahrzeugen durch Land- und Forstwirte als Nebengewerbe im Rahmen der hergebrachten Übung oder in Gegenden, wo das Verkehrsbedürfnis durch Gewerbetreibende nicht ausreichend befriedigt werden kann, soweit sich diese Tätigkeit auf die Verwendung der hauptsächlich im eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe verwendeten Zugtiere, Fuhrwerke und Personen beschränkt; dann der in einigen Landesteilen durch ältere Einrichtungen den Besitzern von Wein- und Obstgärten gestattete Ausschank des eigenen Erzeugnisses;"

sowie nach ArtIV Abs 2 Kundmachungspatent der Betrieb

"... von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Harzverarbeitungsstätten, Flachsdarren, Schafwollverarbeitungsanlagen, Keltereien und von sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse durch land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ..., wenn die Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in der die eigentlichen genossenschaftlichen Zwecke verfolgenden Richtung auf die Mitglieder beschränken. Diese Beschränkung ist hinsichtlich des Absatzes oder der Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse auch dann noch als gegeben anzusehen, wenn eine Genossenschaft infolge nicht vermeidbarer Umstände mit Rücksicht auf die Eigenart des Betriebes vorübergehend den Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder ausdehnen muß. ..."

Keines der im neuen Absatz 5 genannten Unternehmen ist schon für sich ein zur Land- und Forstwirtschaft gehörender Betrieb. In dieser Richtung ist auch keine systemimmanente Fortentwicklung dieses Begriffs im Verhältnis zur übrigen Wirtschaft erkennbar, wie dies etwa bei der Wahl anderer Rechtsformen anstelle der Ein- und Verkaufsgenossenschaften im Hinblick auf geänderte Bedürfnisse (§5 Abs 4) oder bei der geförderten Landschaftspflege zwecks Einhaltung der Kulturlandschaft angesichts sinkender Rentabilität der bäuerlichen Betriebe (§5 Abs 1 letzter Satz) der Fall sein mag. Der bloße Rückzug des Gewerberechts erweitert den Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht.

Die Bundesregierung meint, die in Prüfung stehende Regelung könne verfassungskonform so gedeutet werden, dass sie nur Betriebe erfasse, die dem Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft angehören. Anscheinend soll die angeordnete Unmaßgeblichkeit der Qualifikation des Betriebes als Gewerbebetrieb außer Acht gelassen werden. Allenfalls könnte diese Auffassung auch dazu führen, dass (bloß) diese Wortfolge aufzuheben wäre, damit die Aufzählung im Sinne der Bundesregierung verstanden werden kann.

Keine der beiden Möglichkeiten sieht der Gerichtshof aber gegeben:

Wollte man für Reitställe eine Analogie zu den in ArtV lita KdmPat ausgenommenen Fuhrwerksdiensten ziehen, würde man nicht nur das Erfordernis der (im Versteinerungszeitpunkt) hergebrachten Übung oder eines (dem Verkehrsbedürfnis vergleichbaren) öffentlichen Bedürfnisses, sondern auch die Einschränkung auf Tiere außer Acht lassen müssen, die (vom gewerblichen Einsatz abgesehen) im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden; selbst eine mögliche systemimmanente Fortentwicklung wäre nur für ein Nebengewerbe denkbar (vgl. auch § 5 Abs 5 lita Landarbeitsgesetz 1984 iVm § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994). Schlägerungsunternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Arbeiten gerade nicht auf eigenem, sondern auf fremdem (auch nicht etwa gepachtetem) Grund gewerblich verrichten, also nicht Land- und Forstwirtschaft betreiben; sie fallen daher - wie schon in VfSlg. 8539/1979 aaO näher dargelegt - unter keine Ausnahme. In Büros zur bloßen Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird - anders als im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst (einschließlich seiner eigenen Verwaltungsabteilung) - der Ertrag nicht aus dem eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern aus der Beratung von Landwirten und Verwaltungsarbeit für deren Betriebe (ähnlich der Herstellung von Landmaschinen) erzielt, und land- und forstwirtschaftliche Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmen haben - wie gleichfalls schon in VfSlg. 8539/1979 näher begründet - keinen hinreichenden Zusammenhang mit der Urproduktion, sofern es nicht land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Sinne des ArtIV Abs 2 KdmPat (mit dem dort enthaltenen Einschränkungen) - oder allenfalls ihre Nachfolgeunternehmen - sind. Gleiches gilt für Biomasseerzeugungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnedies bloß Nebengewerbe eines Landwirtes sind, selbst wenn man eine Analogie zu den in ArtIV Abs 2 KdmPat genannten Betrieben ziehen und von altem Herkommen absehen wollte.

Natur- und Nationalparks sind als solche keine Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und haben sich auch nicht etwa aus solchen fortentwickelt; dass im Rahmen der Verwaltung eines Natur- oder Nationalparks auch ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb etabliert sein kann, teilt der Park mit anderen natürlichen Gegebenheiten. Die Betreuung von Park- und Rasenanlagen schließlich kann Teil eines Gewerbebetriebes ebenso sein, wie ein selbständiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (mit allenfalls atypischem Betriebszweck) oder Teil einer bloßen Hauswirtschaft, begründet aber als Tätigkeit gleichfalls kein land- und forstwirtschaftliches Arbeitsverhältnis.

Gewiss ist der Gesetzgeber befugt und berufen, für Grenzfälle unter Bedachtnahme auf neue Phänomene Klarstellungen über die Zugehörigkeit von Betrieben zur Land- und Forstwirtschaft zu treffen. Die in Prüfung stehende Vorschrift benennt aber nicht etwa (bloß klarstellend) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sondern stellt kompetenzwidrig auf Tätigkeiten in Unternehmen oder Bereichen ab, die typischerweise nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören, sondern allenfalls ausnahmsweise und jedenfalls nicht schon wegen der im Gesetz genannten Merkmale und Eigenschaften darunter fallen können. Es ist das erklärte Ziel dieser Regelung, solche Tätigkeiten gerade ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Betriebes zur Land- und Forstwirtschaft dem Landarbeitsgesetz 1984 zu unterwerfen. Selbst nach Entfernung der Wortfolge "unabhängig davon, ob ..." kann sie im Zusammenhang des § 1 und vor dem Hintergrund des § 5 nicht so gelesen werden, dass die getroffene Anordnung nur insoweit gelten soll, als es sich (ausnahmsweise) um (Neben-)Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 2 handelt. Eine bloße Klarstellung war also nicht beabsichtigt und ist auch nicht gelungen. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift überschreitet vielmehr insgesamt die Kompetenz des Bundes als Gesetzgeber nach Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG in Richtung der ausschließlichen Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht). Sie ist antragsgemäß als verfassungswidrig aufzuheben.

Einen Anlass zur Fristsetzung sieht der Verfassungsgerichtshof nicht.

Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art 140 Abs 5 und 6 B-VG. Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs 4 erster Satz VfGG).