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VfGH vom 29.06.2012, G206/10 ua

VfGH vom 29.06.2012, G206/10 ua

19658

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit der Drittelanträge von Landtagsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes; Verstoß einer Bestimmung über die Zusammensetzung der durch eine Novelle neu geschaffenen Expertenkommission gegen die Kärntner Landesverfassung wegen fehlender Zweidrittelmehrheit bei Beschlussfassung angesichts der Übertragung der zuvor dem Aufsichtsrat zukommenden Aufgaben auf das neue Gremium; Kompetenzwidrigkeit von Regelungen über die Anwendung des Landesvertragsbedienstetengesetzes auf Beschäftigte in Unternehmen der Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft sowie über die Erklärung von Organisationseinheiten zu Betrieben im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes; keine Grundsatzgesetzwidrigkeit einer Bestimmung über die Kompetenz des Betriebsdirektors; Unzulässigkeit der Anfechtung von Novellierungsanordnungen

Spruch

I.1. § 3 Abs 6 zweiter Satz, § 13a Abs 1 und § 51 Abs 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (K-LKABG), LGBl. für Kärnten Nr. 44/1993 idF 74/2010, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Kärntner Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Die Anträge auf Aufhebung des § 16 Abs 5, des § 21 Abs 1 und 2 sowie der Sätze 2 und 3 in § 29 Abs 3 des K-LKABG werden abgewiesen.

III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren:

1. Die Antragsteller sind Mitglieder des Kärntner

Landtages. Mit ihren auf Art 140 Abs 1 B-VG gestützten Anträgen begehren sie unter Punkt II.B.,

"1.a)


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-
in Art 1 des Gesetzes vom , zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Kärntner Bevölkerung mit Leistungen der Gesundheitsversorgung durch eine Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, des Kärntner Objektivierungsgesetzes und des Gesetzes über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 74/2010,


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-
die Z 20, 22, 23, 24, 25, 32, 34, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 95, 114, 115, 121, 122


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-
in Z 19 die Wortfolge 'und nach dem Wort 'Vorstand' das Satzzeichen ',' und die Wortfolge 'die Expertenkommission' eingefügt';


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-
in Z 26 die Wortfolge 'und lautet der zweite Satz wie folgt: 'Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Land oder der Expertenkommission wahrzunehmen sind'';


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-
in Z 47 die Wortfolge 'der Ausdruck 'des
Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission' und';


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-
in Z 62 die Wortfolge 'der Ausdruck 'den
Aufsichtsrat' durch den Ausdruck 'die Expertenkommission',', und die Wortfolge ', das Wort 'Aufsichtsratsvorsitzenden' durch das Wort 'Expertenkommissionsvorsitzenden', das Wort 'Aufsichtsratsvorsitzende' durch das Wort 'Expertenkommissionsvorsitzende', der Ausdruck 'dem Aufsichtsrat' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission' und der Ausdruck 'des Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission'';


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-
in Z 63 die Wortfolge 'der Ausdruck 'Der
Aufsichtsrat' durch den Ausdruck 'Die Expertenkommission' sowie';


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-
in Z 72 die Wortfolge 'und der Ausdruck 'des Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission'';


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-
in Z 73 die Wortfolge 'und der Ausdruck 'des Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission'';


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-
in § 29 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 den Satz:
'Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen.';


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-
in Z 124 den Satz '(3) Die Expertenkommission ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.'


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b)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 48


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c)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 70


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d)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich des § 29 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'


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e)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich der Z 95 die Wortfolge 'als Beirat'


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f)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 48 und 70


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g)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen, mit Ausnahme der Z 48 und hinsichtlich des § 29 Abs 5 K-LKABG idF
LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'


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h)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 48 und hinsichtlich der Z 95 die Wortfolge 'als Beirat'


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i)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 48 und 70 und hinsichtlich des § 29 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'


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j)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 48 und 70 und hinsichtlich der Z 95 die Wortfolge 'als Beirat'


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k)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 48 und 70, hinsichtlich des § 29 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z 95 die Wortfolge 'als Beirat'


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l)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 70 und hinsichtlich des § 29 Abs 5 K-LKABG idF
LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'


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m)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 70 und hinsichtlich der Z 95 die Wortfolge 'als Beirat'


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n)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 70, hinsichtlich des § 29 Abs 5 K-LKABG idF
LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z 95 die Wortfolge 'als Beirat'


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o)
in eventu:


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die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich des § 29 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z 95 die Wortfolge 'als Beirat'


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p)
in eventu:


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§13a Abs 1 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 und § 21 Abs 1 und 2 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010


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q)
in eventu:


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§13a Abs 1 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010


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2.a)


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-
in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z 2, 3, 7, 12, 14, 15, 16, 17, 26, 30, 39, 76, 77, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 109, 110, 112, 113, 114, 115, 117, 121, 122;


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-
in § 19 Abs 4 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die litd) und k);


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-
in § 51 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Abs 2, 4, 6 und 7


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-
in ArtII des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z 7 und 8;


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-
in ArtIV des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010 die Z 1, 2, 4, 15, 17 und 19


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b)
in eventu:


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die unter 2.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z 2, 3, 6, 12, 16, 17, 20, 121 des ArtI, LGBl. Nr. 74/2010


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c)
in eventu:


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in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z 93, 94, 95, 96, 97


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d)
in eventu:


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in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z 93, 94, 97


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e)
in eventu:


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in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z 94 und 97


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f)
in eventu:


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in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010 die Z 94


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3.
§3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010


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4.a) § 16 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010


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b)
in eventu:


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in § 16 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Wortfolge ', sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,'


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c)
in eventu:


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in § 16 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Wortfolge ', ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,'


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d)
in eventu:


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in § 16 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Wortfolge ', ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,'


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5.
Art1 Z 78 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010


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6.
In § 29 Abs 3 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Sätze 2 und 3


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7.
ArtI Z 92 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010


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8.
ArtI Z 117 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010


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9.a) § 51 Abs 7 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010


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b)
in eventu:


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in § 51 Abs 7 [K-LKABG] idF LGBl. Nr. 74/2010 die Sätze 1 und 2


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10.
ArtII Z 31 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010"

als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Zur Zulässigkeit ihrer Anträge bringen die Antragsteller Folgendes vor:

"Gemäß Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen (auch) auf Antrag der Bundesregierung und von Bundesgesetzen (auch) auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht (Art140 Abs 1 dritter Satz B-VG).

Das Landesverfassungsgesetz vom , mit dem die Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner Landesverfassung - K-LVG), LGBl. Nr. 85/1996, räumt in seinem Art 36 Abs 1 mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages die Befugnis ein, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art 140 B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen. Der Kärntner Landtag ist gemäß Art 8 K-LVG aus 36 Mitgliedern zusammengesetzt. Der gegenständliche Antrag wird von den 13 antragstellenden Mitgliedern des Kärntner Landtages gestellt. Der Antrag entspricht auch den übrigen in § 62 VfGG normierten Erfordernissen.

Gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ist ein Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig

(VfSlg 14.802/1997; 14.896/1997; 16.151/2001; 16.240/2001; 17.173/2004). Die mit diesem Antrag bekämpften Vorschriften des 'Gesetzes vom , zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Kärntner Bevölkerung mit Leistungen der Gesundheitsversorgung durch eine Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, des Kärntner Objektivierungsgesetzes und des Gesetzes über den Landessanitätsrat' wurden am im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemacht (LGBl. Nr. 74/2010), sind am in Kraft getreten (ArtVI dieses Gesetzes) und wurden seither nicht geändert. Bestimmungen des K-LKABG werden in der geltenden Fassung, nämlich LGBl. Nr. 74/2010, angefochten."

3. In der Sache bringen die Antragsteller unter

anderem Folgendes vor:

"Die Antragsteller machen Verfassungswidrigkeiten

mehrerer Bestimmungen des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes und der Kärntner Krankenanstaltenordnung geltend.

A. Zu II.B.1. Einführung der Expertenkommission und 'Reduzierung' des Aufsichtsrates auf ein Beratungsorgan

Wie schon unter I. ausgeführt, wurde durch Art 1 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit ein neues Organ, die sog 'Expertenkommission' eingeführt (Art1 Z 40 Gesetz zur Stärkung der Versorgungssicherheit) und ihr pauschal sämtliche Aufgaben des bisherigen Aufsichtsrates übertragen. Diese Pauschalübertragung der dem Aufsichtsrat der Landesanstalt zukommenden Kompetenzen auf die Expertenkommission zeigt sich schon durch die gewählte legistische Technik, nach der der Begriff 'Aufsichtsrat' regelmäßig durch den Begriff 'Expertenkommission' bzw der Terminus 'Aufsichtsratsvorsitzender' durch den Terminus 'Expertenkommissionsvorsitzender' ersetzt wird (ArtI Z 22, 23, 24, 25, 26, 32, 34, 37, 38, 39, 41, 42, 44, 45, 47, 49, 51, 52, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 72, 73, 83 (nunmehr Abs 5, vormals Abs 2 des § 29 K-LKABG) 114, 115, 121, 122 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit). Formal gesehen gibt es den Aufsichtsrat zwar weiterhin (§§6 Abs 1, 14, 21 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010), seine Funktion wurde aber auf eine reine Beratungsaufgabe reduziert, die bis dahin von der sog. 'Krankenanstalten-Konferenz' wahrgenommen wurde. Die bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Gesetzes vom Aufsichtsrat wahrgenommenen Kontrollaufgaben wurden demnach - von einzelnen Veränderungen abgesehen - der schon erwähnten Expertenkommission (ArtI Z 40 = § 13a K-LKABG idF

LGBl. Nr. 74/2010) übertragen.

Von Bedeutung ist nun, dass die Zusammensetzung der Expertenkommission eine andere als die des Aufsichtsrates ist. Der Aufsichtsrat besteht gemäß der unverändert gebliebenen Bestimmung des § 14 Abs 1 K-LKABG aus 15 Mitgliedern. Davon gehören die sieben Mitglieder der Landesregierung dem Aufsichtsrat als gesetzliche Mitglieder an. Drei Mitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs oder Interessengemeinschaften entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien bestellt, wobei die drei stimmenstärksten Parteien das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben. Fünf weitere Mitglieder werden von der Landesregierung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestellt. Vorgeschlagen werden dürfen nur Personen, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind.

Demgegenüber besteht die Expertenkommission aus neun Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Von diesen neun Mitgliedern sind drei aus dem Kreis der Dienstnehmer der KABEG oder der Landeskrankenanstalten nach Anhörung des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen.

Im gegenständlichen Kontext ist von Bedeutung, dass 'die Aufhebung oder Änderung' unter anderem auch des § 14 Abs 1 K-LKABG gemäß Art 27 Abs 3 Kärntner Landesverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 85/1996 in der auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Gesetz zur Stärkung der Versorgungssicherheit geltenden Fassung und gleichlautend § 68a Abs 3 litf Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, LGBl. Nr. 87/1996, in der zum erwähnten Zeitpunkt geltenden Fassung 'vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden' darf. Die im gegebenen Zusammenhang relevanten Bestimmungen des ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit wurden aber gemäß dem Stenographischen Protokoll der 19. Sitzung des Kärntner Landtages, 30. Gesetzgebungsperiode vom , Seite 1917, lediglich mit einfacher Mehrheit beschlossen. Damit erklärt sich aber auch die gewählte legistische Technik. Mangels Zweidrittelmehrheit im Landtag stand die in § 14 Abs 1 K-LKABG geregelte Zusammensetzung des Aufsichtsrates nicht zur Disposition. Man ließ den Aufsichtsrat daher auch formal weiterhin bestehen und § 14 Abs 1 K-LKABG unverändert. Das offenbar beabsichtigte Ziel einer Änderung seiner Zusammensetzung wurde auf die Weise herbeigeführt, dass man ein neues Organ kreierte, nämlich die schon erwähnte 'Expertenkommission' (ArtI Z 40 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit), und ihr sämtliche Aufgaben der Kontrolle übertrug, während der Aufsichtsrat zu einem Beirat mit lediglich beratender Funktion 'degradiert' wurde. Es ist also ganz offenkundig, dass es der alleinige Zweck dieser aufwändigen 'Konstruktion' eines neuen Organs bei gleichzeitiger Beibehaltung eines seiner Aufsichtsfunktionen allerdings vollkommen entkleideten 'Aufsichts'-Rates war, die geforderte Zweidrittel-Zustimmungsmehrheit gemäß Art 27 Abs 3 K-LVG hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu umgehen. Nach Ansicht der AntragstellerInnen liegt darin ein Verstoß gegen eine landesverfassungsgesetzliche Vorschrift, der gemäß Art 140 B-VG zur Aufhebung der von der Verfassungswidrigkeit betroffenen Bestimmungen führen muss.

Zu den Bedenken der Verfassungswidrigkeit sei zudem Folgendes ausgeführt: Ausweislich der Materialien zu Art 27 Abs 3 K-LVG (Zl 2V-LG-892/35-2005) ist es das Ziel dieser Bestimmung, einer Resolution des Kärntner Landtages vom , LdtgsZI.: 145-2/29, folgend, einzelne Bestimmungen des Kärntner

Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes 'mit erhöhter Bestandsgarantie' auszustatten, 'sodass ihre Aufhebung oder Änderung vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden darf'. Nun könnte argumentiert werden, dass die die Zusammensetzung des Aufsichtsrates regelnde und solcherart mit erhöhter Bestandsgarantie ausgestattete Bestimmung des § 14 Abs 1 K-LKABG gar nicht geändert worden sei und somit auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des Art 27 Abs 3 K-LVG vorliege. Diese Argumentation würde aber die Verfassungsnorm des Art 27 Abs 3 K-LVG jeglicher Wirksamkeit berauben. Dieses Ergebnis wiederum kann dem Landesverfassungsgesetzgeber nicht ernsthaft unterstellt werden. Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Verfassungsgesetzgeber anlässlich der Festlegung einer erhöhten Bestandsgarantie für den in bestimmter Weise zusammengesetzten Aufsichtsrat von bestimmten Aufgaben dieses Aufsichtsrates ausgegangen ist. Nahe liegender Weise sind das jene Aufgaben, die dem Aufsichtsrat der Landesanstalt im Zeitpunkt der Schaffung des Art 27 Abs 3 K-LVG durch

LGBl. Nr. 100/2005 (dieser ist mangels einer ausdrücklichen Inkrafttretens-Anordnung mit in Kraft getreten) zugewiesen waren. Die Kompetenzen des Aufsichtsrates sind daher zunächst aus dem K-LKABG, LGBl. Nr. 44/1993 idF LGBl. Nr. 100/2005 zu ermitteln. Nach dieser Fassung des K-LKABG oblag dem Aufsichtsrat ua die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (§8 Abs 1), die Festlegung von Beschränkungen des Umfanges der Vertretungsmacht (§10 Abs 1), die Mitwirkung hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes (§11), die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§12 Abs 3), die Erlassung der Satzung der Landesanstalt auf Vorschlag des Vorstandes (§19 Abs 4 litb), die Feststellung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes über Vorschlag des Vorstandes (§19 Abs 4 litd), die Zustimmung zu Investitionen, wenn diese einen bestimmten, in der Satzung festgelegten Betrag im einzelnen oder insgesamt in einem Jahr übersteigen (§19 Abs 4 lite), die Zustimmung zu bestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand aufgrund der Satzung oder von Beschlüssen des Aufsichtsrates die Zustimmung einzuholen hat (§19 Abs 4 litf), die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen (§19 Abs 4 litg), die Zustimmung zu Verträgen mit Gebietskörperschaften und Trägern der Sozialversicherung (§19 Abs 4 lith), die Zustimmung zur Gewährung von Darlehen und Krediten, die einen in der Satzung bestimmten veranschlagten Betrag übersteigen (§19 Abs 4 liti), die Erteilung einer Prokura (§19 Abs 4 litj), die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Abschlussprüfung (§19 Abs 4 litk), die Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik (§19 Abs 4 litl), die Bestellung weiterer Mitglieder der Aufsichtsräte für die Landeskrankenanstalten sowie deren Abberufung (§19 Abs 4 litm), die Zustimmung zum Erwerb sowie der Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften (§19 Abs 4 litn), die Abgabe einer Stellungnahme zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Liegenschaften, die von der Landesanstalt verwaltet werden (§19 Abs 4 lito) und die Vertretung der Landesanstalt bei Geschäften zwischen der Landesanstalt und einem Mitglied des Vorstandes sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen durch den Aufsichtsratsvorsitzenden (§25). Überdies war dem Aufsichtsrat regelmäßig vom Vorstand über die Betriebsführung der Landesanstalt sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten (§12) und der Aufsichtsrat war vom Vorstand anzuhören, wenn dieser von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung einer Funktion des Krankenanstaltendirektoriums absehen wollte (§29 Abs 2).

Diese Auflistung zeigt, dass dem Aufsichtsrat zum Teil sehr weit reichende Kontroll- und Mitwirkungsaufgaben übertragen waren. Und an einer erhöhten Bestandsgarantie des mit Kontroll- und Mitwirkungsrechten ausgestatteten Organs der Landesanstalt war dem Landesverfassungsgesetzgeber mit Schaffung der Bestimmung des Art 27 Abs 3 K-LVG durch LGBl. Nr. 100/2005 offensichtlich gelegen. Zudem wird damit auch die Mitbestimmung der ArbeitnehmerInnen der Landesanstalt bzw der Landeskrankenanstalten in den genannten Angelegenheiten 'verstärkt' abgesichert. Werden nun einerseits diese Kontroll- und Mitwirkungsrechte 'samt und sonders' (von wenigen, allerdings durch sonstige Änderungen des K-LKABG bedingte Veränderungen abgesehen) auf ein anders zusammengesetztes und als 'Expertenkommission' tituliertes neues Organ übertragen und der Aufsichtsrat in der bisher durch Zweidrittelmehrheit abgesicherten Zusammensetzung zwar formal bestehen gelassen, aber sämtlicher seiner Aufsichts- und Mitwirkungsfunktionen entledigt und auf die Aufgabe der Beratung 'zurückgestutzt', so lässt diese Vorgehensweise keine andere Deutung zu, als die Umgehung der landesverfassungsgesetzlich durch Art 27 Abs 3 K-LVG geforderten, aber im Landtag auf Grund der bestehenden politischen Kräfteverhältnisse nicht erreichbaren Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen (die Koalition von FPK und ÖVP verfügt über 23 Stimmen, SPÖ und Grüne gemeinsam über 13 Stimmen; siehe auch die Abstimmungsmehrheiten zum Beschluss über das Gesetz zur Stärkung der Versorgungssicherheit, StenProt. über die 19. Sitzung des Kärntner Landtages vom , Seite 1917; Abgeordnete der FPK und ÖVP stimmten mit 'Ja', Abgeordnete von SPÖ und Grünen stimmten mit 'Nein'). Insofern ist der Gesetzesbeschluss mit Verfassungswidrigkeit, nämlich mit einem Verstoß gegen Art 27 Abs 3 K-LVG behaftet. Gleichzeitig liegt darin auch ein Verstoß gegen die materielles Verfassungsrecht bildende und damit ebenfalls einen Prüfungsmaßstab des VfGH gemäß Art 140 B-VG darstellende Bestimmung des § 68a Abs 3 litf K-LTGO (zB VfSlg 16.151/2001; VfSlg 16.733/2002)."

4. Darüber hinaus erachten die Antragsteller ihrem Vorbringen nach auch die Umwandlung des Aufsichtsrates der Landeskrankenanstalten zu einem fakultativen Beratungsorgan (II.B.2.) und das im K-LKABG vorgesehene Verbot von wirtschaftlichen Nahebeziehungen zur KABEG von Personen, die den Mitgliedern der Expertengruppe nahe stehen (II.B.4), als verfassungswidrig. Auch erblicken sie in den §§3 Abs 6 und 51 Abs 7 K-LKABG kompetenzwidrige Regelungen (II.B.3 und 9). Verfassungswidrig sei nach Ansicht der Antragsteller überdies, dass das Weisungsrecht der Landesregierung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Landesbediensteten auf öffentlich-rechtlich Bedienstete eingeschränkt worden sei (II.B.5) und ein Weisungsrecht des Betriebsdirektors bestehe (II.B.6) bzw. eine Personalunion zweier Leitungspersonen vorgesehen sei (II.B.10). In Widerspruch zur Verfassung stehe schließlich auch der im K-LKABG vorgesehene verpflichtende Funktionsverzicht für Mitglieder der Krankenanstaltenleitung oder Abteilungsleiter (II.B.7) und die Pauschalverweisung auf unternehmensrechtliche Vorschriften in § 44 K-LKABG (II.B.8).

5. Die Kärntner Landesregierung beantragt in der von ihr erstatteten Äußerung, die vorliegenden Anträge als unzulässig zurückzuweisen bzw. sie in eventu als unbegründet abzuweisen.

II. Rechtslage

1. Art 27 des Landesverfassungsgesetzes vom , mit dem die Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner Landesverfassung - K-LVG), LGBl. für Kärnten 85/1996 idF 100/2005, lautet wie folgt:

"Artikel 27

(1) Zu Beschlüssen des Landtages oder seiner

Ausschüsse ist, soweit in diesem Gesetz oder im Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages für einzelne Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Landesverfassungsgesetze können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen ('Landesverfassungsgesetz').

(2a) Die Aufhebung oder Änderung des Kärntner

Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Die Aufhebung oder Änderung der §§3 Abs 1, 14

Abs1, 27 Abs 1, 35 Abs 2 und 39 Abs 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."

2. Die §§3 Abs 1, 14, 19, 27 Abs 1, 35 Abs 1 und 2 und 39 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (K-LKABG), LGBl. für Kärnten 44/1993 idF 100/2005, lauten wie folgt:

"§3

(1) Der Landesanstalt obliegt im Rahmen dieses Gesetzes die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung.

[...]"

"§14

Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn

Mitgliedern. Die sieben Mitglieder der Landesregierung gehören dem Aufsichtsrat als gesetzliche Mitglieder an. Drei Mitglieder des Aufsichtsrates hat die Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs oder Interessengemeinschaften entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen, wobei die drei stimmenstärksten Parteien das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben. Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates hat die Landesregierung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind.

(2) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs 1 und 2 zu bestellen.

(4) Für jedes von der Landesregierung bestellte

Mitglied des Aufsichtsrates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied der Landesregierung hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind. Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat die Landesregierung einzuberufen."

"§19

Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Landesanstalt und die Veranlagung der Mittel der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

a) Die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen,

b) über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der Landesanstalt zu erlassen (zu ändern);

c) den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter zu wählen;

d) über Vorschlag des Vorstandes den Voranschlag, den Jahresabschluß und den Lagebericht der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten festzustellen;

e) Investitionen und investitionsähnliche Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Beitrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

f) bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand aufgrund der Satzung oder von Beschlüssen des Aufsichtsrates die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen;

g) zum Erwerb, zur Veräußerung oder der Belastung von Liegenschaften, die von der Landesanstalt verwaltet werden, eine Stellungnahme abzugeben;

h) Verträgen mit Gebietskörperschaften und Trägern der Sozialversicherung zuzustimmen;

i) der Gewährung von Darlehen und Krediten

zuzustimmen, die einen in der Satzung bestimmten veranschlagten Betrag übersteigen;

j) die Prokura zu erteilen;

k) den Wirtschaftsprüfer zur Abschlußprüfung zu

bestellen;

l) die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik festzulegen.

m) Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates gem. § 35 Abs 2 zu entsenden bzw. die Entsendung gem. § 35a Abs 3 zu widerrufen."

"§27

(1) Die Bediensteten, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete.

[...]"

"§35

Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten

besteht an den Standorten Klagenfurt und Villach aus sechs Mitgliedern, an den übrigen Standorten aus drei Mitgliedern.

(2) Dem Aufsichtsrat jeder Landeskrankenanstalt

gehört ein Mitglied des Vorstandes der Landesanstalt als gesetzliches Mitglied an. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates hat der Aufsichtsrat der Landesanstalt zu bestellen. In den Landeskrankenanstalten an den Standorten Klagenfurt und Villach sind je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, in den sonstigen Landeskrankenanstalten ist je ein Mitglied des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Dienstnehmer in der jeweiligen Landeskrankenanstalt, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen."

"§39

[...]

(4) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete."

3. Die §§3 Abs 6, 13, 13a, 16, 19, 21, 29 und 51 Abs 7 des K-LKABG idF LGBl. für Kärnten 74/2010 lauten wie folgt:

"§3

[...]

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die KABEG

Unternehmen errichten, Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen, diese erwerben und veräußern. In Unternehmungen, die von der KABEG errichtet werden, ist sofern nicht kollektivvertragliche Bestimmungen oder sonst zwingende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, für die Dienstverhältnisse der dort beschäftigten Bediensteten durch die KABEG die Anwendung von Vertragsschablonen, die die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetz vorsehen, vorzunehmen."

"§13

Bericht an die Expertenkommission

Der Vorstand hat der Expertenkommission regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über die Betriebsführung der KABEG sowie über ihre Situation, Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.

§13a

Zusammensetzung der Expertenkommission

(1) Die Expertenkommission besteht aus neun

Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Drei Mitglieder davon sind aus dem Kreis der Dienstnehmer der KABEG oder der Landeskrankenanstalten nach Anhörung des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind.

(2) Die Bestellung der Mitglieder der Expertenkommission hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder der Expertenkommission bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Expertenkommission in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs 1 zu bestellen.

(3) Für jedes bestellte Mitglied der Expertenkommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die

bestellten Mitglieder der Expertenkommission auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Landeshauptmann anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind. Die erste Sitzung der neu gebildeten Expertenkommission hat die Landesregierung einzuberufen.

§14 [unverändert]."

"§16

Unvereinbarkeit und Befangenheit

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommission dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommission dürfen auch nicht Dienstnehmer in der KABEG oder in einer von dieser geführten Landeskrankenanstalt sein, sofern es sich nicht um jene drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) handelt, die aus dem Kreise der Dienstnehmer der KABEG oder der Landeskrankenanstalten zu bestellen sind.

(2) Ein Mitglied der Expertenkommission ist befangen und darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilnehmen:

a) In Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher Verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Person beteiligt ist;

b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Person bestellt war oder noch bestellt ist;

d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(3) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs 2 litd

vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle die Expertenkommission.

(4) Die Expertenkommission kann beschließen, ein

befangenes Mitglied den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluß der Expertenkommission in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.

(5) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommission, sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person, dürfen in keiner aufrechten Geschäftsbeziehung zur KABEG stehen oder keine solche begründen."

"§19

Rechte und Aufgaben der Expertenkommission

(1) Die Expertenkommission hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind der Expertenkommission nicht übertragen.

(2) Die Expertenkommission darf von Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der KABEG, den von ihr geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen verlangen.

(3) Die Expertenkommission darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der KABEG, der Landeskrankenanstalten und der von ihr geführten Einrichtungen einsehen und prüfen. Sie kann damit auch einzelne Mitglieder der Expertenkommission oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der KABEG beauftragen.

(4) Der Expertenkommission obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben weiters:

a) die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

b) über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der KABEG zu erlassen oder zu ändern;

c) den Vorsitzenden der Expertenkommission und seinen Stellvertreter zu wählen;

d) über Vorschlag des Vorstandes den Stellenplan, den Voranschlag, den Jahresabschluss und den Lagebericht der KABEG festzustellen;

e) Investitionen und investitionsähnliche Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

f) bestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand aufgrund der Satzung oder von Beschlüssen der Expertenkommission die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen;

g) über Vorschlag des Vorstandes der Errichtung von Unternehmen, dem Erwerb und dem Eingehen von Beteiligungen am Unternehmen zuzustimmen;

h) über Vorschlag des Vorstandes den entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerungen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, von Teilbereichen an Unternehmen oder von unselbständigen Einrichtungen zuzustimmen;

i) der Gewährung von Darlehen und Krediten

zuzustimmen, die einen in der Satzung bestimmten veranschlagten Betrag übersteigen;

j) über Vorschlag des Vorstandes die Prokura zu

erteilen oder zu widerrufen;

k) den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu

bestellen;

l) die allgemeinen strategischen Grundsätze

festzulegen;

m) dem Erwerb sowie der Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften zuzustimmen;

n) über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu erlassen oder zu ändern;

o) über Vorschlag des Vorstandes der Bestellung von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung oder ihrer Ersatzmitglieder zuzustimmen."

"§21

Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Bei der KABEG ist ein Beirat einzurichten; der Beirat führt die Bezeichnung 'Aufsichtsrat'.

(2) Der Aufsichtsrat hat die KABEG in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten und hat das Recht Vorschläge zu erstatten.

(3) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat ist

ehrenamtlich.

(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben darf sich der Aufsichtsrat des Geschäftsapparates der KABEG bedienen.

(5) Die Bestimmungen der §§15, 16, 17 und 18 sind

sinngemäß auch für den Aufsichtsrat anzuwenden. § 17a gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, wenn mindestens sieben Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind."

"§29

Krankenanstaltenleitung

(1) Die Krankenanstaltenleitung besteht gemäß § 25

Abs1 K-KAO i.V.m. § 35 Abs 2 K-KAO aus folgenden Funktionsträgern, und zwar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
einem Verwalter (Betriebsdirektor),
b)
einem ärztlichen Leiter,
c)
einem Leiter des Pflegedienstes
(Pflegedienstleiter).

(2) Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung führen den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen der ihnen von der KABEG zugewiesenen Wirkungsbereiche. Die dem Verwalter, dem ärztlichen Leiter und dem Pflegeleiter nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen jeweils zukommenden Aufgaben, werden durch die Zuweisung und Abgrenzung von Wirkungsbereichen, wie sie von der KABEG vorgenommen werden, nicht berührt.

(3) Dem Betriebsdirektor obliegt es, die Tätigkeiten der Mitglieder der Krankenanstaltenleitung zu koordinieren, die von den einzelnen Mitgliedern wahrzunehmenden Aufgaben voneinander abzugrenzen und aufeinander abzustimmen und die Umsetzung der vom Rechtsträger der Landeskrankenanstalten in der Betriebsführung getätigten Vorgaben sicher zu stellen, zu überwachen und zu überprüfen. Der Betriebsdirektor ist berechtigt, den übrigen Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung die dafür erforderlichen Aufträge zu erteilen und sind diese von den Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung umzusetzen. In die dem ärztlichen Leiter und dem Pflegeleiter nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zukommenden Aufgaben wird hiedurch nicht eingegriffen und ist dies von der KABEG sicher zu stellen.

(4) Der Betriebsdirektor hat den Betrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unter der Leitung des Vorstandes zu führen und dabei insbesondere nachstehende Aufgaben wahrzunehmen:

a) die wirtschaftliche Betriebsführung der Landeskrankenanstalt im Rahmen der Ziele und Aufgaben der KABEG,

b) die Erstellung eines Entwurfes des Stellenplans für die Landeskrankenanstalt auf Basis einer leistungsbasierten Personalbedarfsermittlung,

c) die Erstellung eines Entwurfes des Voranschlages für die Landeskrankenanstalt,

d) die Festlegung der Grundsätze der inneren

Organisation der Krankenanstalt,

e) die fortlaufende Kontrolle der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit im Zuge der Bewirtschaftung des Voranschlages und der Einhaltung des Voranschlages der Landeskrankenanstalt,

f) zumindest monatliche Berichterstattung über die Betriebsführung an den Vorstand.

(5) Der Vorstand der KABEG bestellt die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen. Für jedes Mitglied der Krankenanstaltenleitung ist aus dem Kreis der Landesbediensteten ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung an seine Stelle tritt."

"§51

Übergangsbestimmungen

[...]

(7) Für die Arbeitnehmervertreter sind die einzelnen Krankenanstalten und Betriebe der KABEG als Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu behandeln. An jedem Standort ist ein Betriebsrat einzurichten. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Betriebsratsorgane bleiben die geltende Funktionsperiode bestehen."

Vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens ist dazu festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der genannten Novelle zwar den nur mit Zweidrittelmehrheit abänderbaren § 14 des K-LKABG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates unberührt gelassen hat, dessen Aufgaben jedoch zur Gänze einem neuen Organ, der Expertenkommission, übertragen hat, deren Zusammensetzung die Kärntner Landesregierung allein bestimmt. Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind gemäß § 21 (neu) nur mehr die eines beratenden und mit einem Vorschlagsrecht ausgestatteten, ehrenamtlich tätigen Organs.

4. § 25 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999

(K-KAO), LGBl. für Kärnten 26/1999 idF 75/2010, lautet wie folgt:

"§25

Krankenanstaltenleitung

(1) Die Krankenanstaltenleitung besteht aus einem

ärztlichen Leiter (§26), dem Betriebsdirektor (§35) und dem Pflegedienstleiter (§37). Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung führen den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zukommenden Aufgaben. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen für jeden Bereich sicherstellen. Weiters haben die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung Vorsorge für die Bewältigung außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise einen Massenanfall von Patienten im Katastrophenfalle zu treffen und Evakuierungs- und Verhaltenspläne bei technischen Notfällen oder Hochrisikoinfektionen in der Anstalt, welche mit dem Landessanitätskatastrophenplan abzustimmen sind, vorzubereiten. Der Betriebsdirektor hat die Qualitätssicherungsmaßnahme und die Vorsorge für die Bewältigung außergewöhnlicher Umstände zu koordinieren und die einzelnen Bereiche aufeinander abzustimmen. Die den Mitgliedern der Krankenanstaltsleitung nach diesem Gesetz jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Im Falle der Dienstabwesenheit einer der im Abs 1 genannten Personen tritt der Stellvertreter an deren Stelle. Falls kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein solcher für die Dauer der Dienstabwesenheit zu bestellen."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung und über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats. Darüber hinaus kann gemäß Art 140 Abs 1 dritter Satz B-VG durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtags zusteht.

1.1.1. Art 36 Abs 1 des Landesverfassungsgesetzes vom , mit dem die Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner Landesverfassung - K-LVG), LGBl. für Kärnten 85/1996, räumt mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages die Befugnis ein, die Aufhebung eines Landesgesetzes oder bestimmter Stellen desselben beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Da im Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrages die antragstellenden 13 Abgeordneten dem - aus 36 Mitgliedern bestehenden - Kärntner Landtag angehörten, ist die in Art 140 Abs 1 dritter Satz B-VG normierte Antragsvoraussetzung erfüllt.

1.1.2. Ein Antrag nach Art 140 Abs 1 B-VG hat gemäß § 62 Abs 1 Satz 1 VfGG das Begehren zu enthalten, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte nach" oder in "bestimmte[n] Stellen" aufzuheben. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des § 62 Abs 1 VfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden (vgl. dazu mwN VfSlg. 15.775/2000; 16.340/2001, 18.175/2007).

1.2. Zur Zulässigkeit der unter Punkt II.B.1.

angeführten Anträge:

1.2.1. In den unter Punkt II.B.1. a)-o) angeführten Anträgen fechten die Einschreiter überwiegend nicht die als verfassungswidrig gerügten Vorschriften des K-LKABG in der Fassung der Novelle LGBl. für Kärnten 74/2010, sondern allein die entsprechenden Novellierungsanordnungen im Landesgesetzblatt an. Ein solches Vorgehen ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur zulässig, wenn eine Bestimmung durch eine Novelle aufgehoben worden ist und sich das Bedenken gegen diese Aufhebung richtet, die behauptete Verfassungswidrigkeit auf anderem Wege also nicht beseitigt werden kann (VfSlg. 16.588/2002; 16.764/2002; ua.).

1.2.2. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt: Nach Ansicht der Antragsteller resultiere die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen nämlich daraus, dass das in Art 27 Abs 3 K-LVG normierte Gebot, die Vorschrift des § 14 Abs 1 K-LKABG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu ändern, missachtet worden sei. Konkret ergebe sich die Verfassungswidrigkeit daraus, dass dem K-LKABG neue Vorschriften hinzugefügt worden seien, ohne dass hiefür das von Art 27 Abs 3 K-LVG geforderte erhöhte Konsensquorum erfüllt gewesen sei. In diesem Sinn führen die Antragsteller auch aus, dass die Kontroll- und Mitwirkungsrechte des bisherigen Aufsichtsrates durch die Novelle LGBl. für Kärnten 74/2010 "auf ein anders zusammengesetztes und als 'Expertenkommission' tituliertes neues Organ übertragen" worden seien "und der Aufsichtsrat in der bisher durch Zweidrittelmehrheit abgesicherten Zusammensetzung zwar formal bestehen gelassen, aber sämtlicher seiner Aufsichts- und Mitwirkungsfunktionen entledigt und auf die Aufgabe der Beratung 'zurückgestutzt'" worden sei. Diese Ausführungen zeigen somit, dass die Antragsteller nicht die Streichung von ursprünglich dem Aufsichtsrat überantworteten Aufgaben, sondern vielmehr die Übertragung dieser Aufgaben auf ein neu geschaffenes Organ, nämlich die Expertenkommission, als verfassungswidrig rügen.

Wie die Antragsteller einräumen, sei die Vorschrift des § 14 Abs 1 K-LKABG durch die Novelle LGBl. 74/2010 zwar nicht formell, wohl aber materiell abgeändert worden. Dies ergebe sich daraus, dass ein neues Organ, nämlich die Expertenkommission, kreiert worden sei, deren Zusammensetzung gemäß § 13a Abs 1 K-LKABG von jener des bisherigen Aufsichtsrates abweiche. Die Antragsteller erblicken somit auch hinsichtlich der Zusammensetzung der genannten Gremien die Verfassungswidrigkeit nicht in der Aufhebung, sondern in der Abänderung von Bestimmungen, welche die Übertragung von bisherigen Aufgaben des Aufsichtsrates an ein neu geschaffenes Gremium bewirken, sowie in der Einfügung jener Bestimmungen, die dieses Gremium selbst konstituieren.

1.2.3. Damit könnte die behauptete Verfassungswidrigkeit aber auf einem anderen Weg als durch die Anfechtung der Novellierungsanordnungen beseitigt werden, nämlich durch eine Anfechtung jener Bestimmungen, welche in ihrem Zusammenhalt die von den antragstellenden Abgeordneten behauptete verfassungswidrige Wirkung entfalten. Daher erweisen sich die unter Punkt II.B.1. a)-o) angeführten Anträge auf Aufhebung der darin zitierten Novellierungsanordnungen bereits aus diesem Grund als unzulässig (vgl. VfSlg. 16.588/2002).

1.2.4. Anderes gilt nur für die unter Punkt B.II.1.

p) und q) angeführten Eventualanträge, "§13a Abs 1 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 und § 21 Abs 1 und 2 K-LKABG idF

LGBl. Nr. 74/2010" sowie § 13a Abs 1 in der genannten Fassung allein aufzuheben, da die Änträge insoweit selbständige Bedenken vortragen, welche diesen Bestimmungen zugeordnet werden können. Die Antragsteller führen dazu nämlich im Wesentlichen aus, dass durch § 13a Abs 1 K-LKABG die Vorschrift des § 14 Abs 1 K-LKABG materiell geändert worden sei und deshalb gemäß Art 27 Abs 3 K-LVG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln hätte beschlossen werden müssen. Überdies wird eine Verfassungswidrigkeit in der Zusammensetzung der Expertenkommission erblickt. Daher ist dieser Antrag insoweit vom Anfechtungsumfang her zutreffend abgegrenzt. Die genannten Eventualanträge erweisen sich deshalb als zulässig.

1.3. Zur Zulässigkeit der unter Punkt II.B.2.

angeführten Anträge:

1.3.1. Auch in den unter Punkt II.B.2. a)-f)

angeführten Anträgen werden erneut Novellierungsanordnungen angefochten, sodass insoweit das oben Gesagte gilt.

1.3.2. Soweit die Antragsteller neben den Novellierungsanordnungen vereinzelt Bestimmungen des K-LKABG idF der Novelle anfechten, wird auch hier der Anfechtungsumfang verfehlt, da sich die nunmehr bloße Beiratsfunktion des Aufsichtsrates, auf welche die Anfechtung in diesem Zusammenhang abzielt, vor allem aus § 21 und nicht aus den angefochtenen Vorschriften der §§19 Abs 4 und des § 51 ergibt. Die weiteren unter Punkt II.B.2. a)-f) angeführten Anträge sind jedoch als unzulässig zurückzuweisen.

1.4. Zur Zulässigkeit der unter Punkt II.B.3., 4., 6. und 9. angeführten Anträge:

1.4.1. Unter Punkt II.B.3. wird von den Antragstellern begehrt, "§3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010" als verfassungswidrig aufzuheben. Angesichts der genauen Bezeichnung dieser Vorschrift, der ihr zugeordneten Bedenken und mangels anderer Bestimmungen, die mit ihr in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, erweist sich der auf Aufhebung dieser Vorschrift gerichtete Antrag als zulässig.

1.4.2. Gleiches gilt für die unter Punkt II.B.4., 6. und 9. angefochtenen Anträge, mit denen begehrt wird, "§16 Abs 5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010", in "§29 Abs 3 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Sätze 2 und 3" sowie "§51 Abs 7 [K-LKABG] idF LGBl. Nr. 74/2010" als verfassungswidrig aufzuheben.

1.5. Zur Zulässigkeit der unter Punkt II.B.5., 7., 8. und 10. angeführten Anträge:

1.5.1. Soweit auch unter Punkt II.B.5. nur die Verfassungswidrigkeit einer Novellierungsanordnung geltend gemacht und dazu ausgeführt wird, dass die Novelle das Weisungsrecht der Landesregierung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Landesbediensteten auf öffentlich-rechtliche Bedienstete einschränke, sind die Anträge unzulässig. Auch diese Einschränkung ergibt sich nämlich aus der geänderten Fassung des nicht angefochtenen § 27 Abs 2a K-LKABG. Der unter Punkt II.B.5. gestellte Antrag erweist sich demgemäß ebenso als unzulässig.

1.5.2. Dies gilt gleichermaßen für die unter

Punkt II.B.7., 8. und 10. gestellten Anträge, mit denen ebenso begehrt wird, bestimmte Novellierungsanordnungen als verfassungswidrig aufzuheben. Auch sie sind - da sich die Bedenken nach der Antragsbegründung nicht gegen die Aufhebung als solche richten - als unzulässig zurückzuweisen.

1.6. Die Anträge sind daher nur insoweit zulässig, als § 3 Abs 6 zweiter Satz (II.B.3.), § 13a Abs 1 iVm § 21 Abs 1 und 2 (II.B.1.p) sowie § 13a Abs 1 (II.B.1.q), § 16 Abs 5 (II.B.4.), § 29 Abs 3 zweiter und dritter Satz (II.B.6.) und § 51 Abs 7 (II.B.2.a und 9.) angefochten wird; im Übrigen sind die Anträge unzulässig.

2. In der Sache

2.1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 13a Abs 1 K-LKABG:

2.1.1. Der Sache nach bringen die Antragsteller

zunächst vor, dass § 13a Abs 1 K-LKABG wegen Verstoßes gegen Art 27 Abs 3 K-LVG verfassungswidrig sei. Die letztgenannte Bestimmung sehe nämlich vor, dass die Aufhebung oder Änderung der Vorschrift des § 14 Abs 1 K-LKABG, die die Zusammensetzung des Aufsichtsrates regelt, vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden dürfe. § 14 Abs 1 K-LKABG sei durch die Einführung des § 13a Abs 1 K-LKABG zwar nicht formell, wohl aber materiell geändert worden, weil die Expertenkommission sämtliche Aufgaben des bisherigen Aufsichtsrates übernommen habe und nunmehr als Aufsichtsrat anzusehen sei. Da die Expertenkommission gemäß § 13a Abs 1 K-LKABG jedoch anders als der bisherige Aufsichtsrat nach § 14 Abs 1 K-LKABG zusammengesetzt, diese Änderung jedoch nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen worden sei, liege ein Verstoß gegen Art 27 Abs 3 K-LVG vor.

2.1.1.1. Art 27 K-LVG statuiert die erforderlichen

Präsenz- und Konsensquoren für Landtagsbeschlüsse. Gemäß Art 27 Abs 1 K-LVG ist zu Beschlüssen des Landtags, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Außerdem legt Art 27 Abs 2 K-LVG fest, dass Landesverfassungsgesetze vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können und ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind. Schließlich sehen Art 27 Abs 2a und 3 leg.cit. Sonderregelungen für die Aufhebung oder Abänderung bestimmter Vorschriften des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes sowie des K-LKABG vor. Derartige Aufhebungen oder Änderungen dürfen den genannten Vorschriften zufolge "nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen beschlossen werden".

2.1.1.2. Wie den Erläuterungen zu dem mit

LGBl. 100/2005 eingefügten Art 27 Abs 3 K-LVG entnommen werden kann, sieht die Landesverfassung an verschiedenen Stellen vom Grundsatz des Art 27 Abs 1 K-LVG abweichende, qualifizierte Beschlusserfordernisse für einfache Gesetze vor. Mit dem vorgeschlagenen Art 27 Abs 3 K-LVG sollten "auch einzelne Bestimmungen des Kärntner

Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Gesetzesentwurfes mit erhöhter Bestandsgarantie ausgestattet werden, sodass ihre Aufhebung oder Änderung vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden darf." (vgl. die Erl zur RV 2V-LG-892/35-2005, 6).

2.1.1.3. Damit bringen die Erläuterungen deutlich zum Ausdruck, dass die in Art 27 Abs 3 K-LVG angeführten Vorschriften des K-LKABG keine Verfassungsbestimmungen, sondern mit einem besonderen Konsensquorum beschlossene, einfache Gesetze sind (s. dazu Wieser, Zur Neukodifikation des österreichischen Landesverfassungsrechts, 2008, 92 zum inhaltsgleichen Art 27 Abs 2a K-LVG). Demgemäß ist die durch die Novelle LGBl. für Kärnten 74/2010 eingeführte Vorschrift des § 13a Abs 1 K-LKABG auch nicht am Maßstab des § 14 Abs 1 K-LKABG zu prüfen, sondern nur zu untersuchen, ob diese Regelung - zunächst unabhängig davon, ob sie materiell eine Änderung des § 14 Abs 1 K-LKABG bewirkt hat - auf dem in Art 27 K-LVG vorgezeichneten Weg zustande gekommen ist.

2.1.2. Nach Auffassung der Antragsteller verstoße

§13a Abs 1 K-LKABG gegen Art 27 Abs 3 K-LVG, weil damit § 14 Abs 1 K-LKABG "materiell" geändert worden sei. Während der Aufsichtsrat gemäß § 14 Abs 1 K-LKABG nämlich aus den sieben Mitgliedern der Landesregierung, drei auf Vorschlag der Landtagsklubs von der Landesregierung bestellten Mitgliedern und fünf Mitgliedern aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt, sohin insgesamt aus fünfzehn Mitgliedern, besteht, gelte dies für die Expertenkommission nicht. Sie bestehe gemäß § 13a Abs 1 K-LKABG lediglich aus neun Mitgliedern, die von der Landesregierung zu bestellen sind. Auch hätten dieser Vorschrift zufolge nur drei der insgesamt neun Mitglieder dem Kreis der Dienstnehmer zu entstammen.

2.1.3. Damit sind die Antragsteller im Ergebnis im Recht:

2.1.3.1. § 13a Abs 1 K-LKABG in der angefochtenen

Fassung regelt die Zusammensetzung jener Expertenkommission, der durch § 19 leg.cit. in der Fassung dieser Novelle (und andere Bestimmungen) jene Aufgaben übertragen wurden, für die bis zu dieser Novelle der Aufsichtsrat zuständig war. Die Besetzung des Aufsichtsrats wird in § 14 Abs 1 leg.cit. festgelegt, der gemäß Art 27 Abs 3 K-LVG nur mit Zweidrittelmehrheit im Landtag geändert oder aufgehoben werden darf.

2.1.3.2. Obwohl Art 27 K-LVG eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Beschlussfassung über die Aufhebung und Änderung (unter anderem) des § 14 Abs 1 K-LKABG und nicht auch des § 13a Abs 1 K-LKABG verlangt, ist bei der Beschlussfassung über die Erlassung des § 13a Abs 1 leg.cit. das in Art 27 Abs 3 K-LVG vorgesehene Beschlussquorum zu beachten. Die Bezugnahme des Art 27 Abs 3 K-LVG auf § 14 Abs 1 K-LKABG kann nämlich nicht so verstanden werden, dass es um die Regelung der Zusammensetzung irgendeines Organs der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) geht; die genannte Landesverfassungsbestimmung muss vielmehr in Bezug zu den Aufgaben gesetzt werden, welche das in § 14 Abs 1 K-LKABG genannte Organ (der Aufsichtsrat) der KABEG hat bzw. hatte. Der Aufsichtsrat der KABEG hatte vor der Erlassung der Novelle zum K-LKABG, mit der auch § 13a Abs 1 K-LKABG erlassen wurde, wesentliche Überwachungs- und Kontrollaufgaben. Es würde nun dem Sinn und Zweck des Art 27 Abs 3 K-LVG jedenfalls dann widerstreiten, wenn der Gesetzgeber die in dieser landesverfassungsrechtlichen Bestimmung vorgesehene Beschlussmehrheit dadurch umgehen könnte, dass er die dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgaben zur Gänze einem neu geschaffenen Organ der KABEG zuordnet und die gesetzlichen Regelungen über die Zusammensetzung des nun zuständigen Überwachungsorgans ohne Zweidrittelmehrheit erlassen dürfte. Eine solche am bloßen Wortlaut des Art 27 Abs 3 K-LVG haftende Auslegung würde den Sinn und Zweck dieser Verfassungsbestimmung vernachlässigen.

2.1.3.3. Gerade dies hat der Landesgesetzgeber aber mit der Erlassung des § 13a Abs 1 K-LKABG ohne Einhaltung des gemäß Art 27 Abs 3 K-LVG erforderlichen Beschlussquorums getan:

Der Gesetzgeber hat nämlich die Zusammensetzung jenes Organs, das (nunmehr) mit den Aufgaben eines Aufsichtsrates als Kontrollorgan betraut ist, abweichend von § 14 Abs 1 K-LKABG geregelt. Dass dieses Organ nunmehr Expertenkommission genannt wird, ändert nichts daran, dass damit - unter einer anderen Bezeichnung - die Zusammensetzung jenes Kontrollorgans, dem die Aufgaben eines Aufsichtsrates zukommen, mit einfacher Mehrheit geändert wurde. Der mit einfacher Mehrheit im Kärntner Landtag beschlossene § 13a Abs 1 K-LKABG ersetzt daher - vor dem Hintergrund der der Expertenkommission in derselben Novelle übertragenen, bisher dem Aufsichtsrat zugekommenen Aufgaben - § 14 Abs 1 leg.cit. und verstößt aus diesem Grund ebenso gegen Art 27 Abs 3 K-LVG, wie dies im Falle einer Änderung des § 14 Abs 1 leg.cit. selbst mit einfacher Mehrheit der Fall gewesen wäre.

2.1.3.4. § 13a Abs 1 des K-LKABG erweist sich daher

wegen Verstoßes gegen Art 27 Abs 3 K-LVG als verfassungswidrig.

2.1.3.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (vgl. VfSlg. 11.506/1987, 15.599/1999 und 16.195/2001). Da die Aufhebung des § 13a Abs 1 des K-LKABG ausreicht, um die beschriebene Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, war nur die genannte Bestimmung und nicht auch § 21 Abs 1 und 2 K-LKABG als verfassungswidrig aufzuheben.

2.2. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 3

Abs6 zweiter Satz K-LKABG:

2.2.1. Die Antragsteller bringen weiters vor, dass die Vorschrift des § 3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG kompetenzwidrig sei. Diese Bestimmung sieht vor, dass in den von der KABEG errichteten Unternehmungen für die Dienstverhältnisse der dort beschäftigten Bediensteten durch die KABEG Vertragsschablonen anzuwenden sind, die die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes vorsehen. Anderes gilt gemäß § 3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG nur für den Fall, dass kollektivvertragliche Bestimmungen oder sonst zwingende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

2.2.2. Nach Ansicht der Antragsteller werde vom Landesgesetzgeber hier eine Regelung des "Arbeitsrechts" getroffen, das gemäß Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG in Gesetzgebung Bundessache ist. Zwar seien die Länder gemäß Art 21 Abs 1 B-VG ebenso in Gesetzgebung und Vollziehung für die Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten zuständig. Die in den Unternehmungen der KABEG beschäftigten Personen seien jedoch keine Beschäftigten des Landes mehr. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die §§27 Abs 1 und 39 Abs 4 K-LKABG nur die Bediensteten der Landesanstalt oder der Landeskrankenanstalt als Landesbedienstete qualifizieren. Aus diesem Grund fiele eine dem § 3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG entsprechende Regelung allein dem Bundesgesetzgeber zu.

2.2.3. Gemäß Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG sind Angelegenheiten des Arbeitsrechts in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Darunter fallen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes alle Regelungen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen (s. dazu VfSlg. 2670/1954) und die auf den Arbeitsschutz aller Personen abzielen, die im Betrieb unselbständige Arbeit leisten, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Vertragsverhältnis sie zum Betriebsinhaber stehen (VfSlg. 7932/1975; s. dazu außerdem Mayer, Das österreichische Bundesverfassungsrecht4, 2007, 52).

2.2.3.1. Abzugrenzen ist der Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG indes von jenem des Art 21 Abs 1 B-VG. Danach obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände den Ländern. Art 21 Abs 2 B-VG räumt den Ländern darüber hinaus eine Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich der in Abs 1 genannten Bediensteten und des Personalvertretungsrechts hinsichtlich Landesbediensteter ein, die gemäß Art 21 Abs 2 B-VG nur greift, wenn die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Ist dies hingegen der Fall, so weist Art 21 Abs 2 B-VG die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu.

2.2.3.2. Wie Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG den Bund ermächtigt Art 21 B-VG somit die Länder dazu, Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses, über die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten sowie über die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung zu treffen (mwN VfSlg. 16.733/2002). Jedoch bezieht sich Art 21 Abs 1 B-VG allein auf Bedienstete der Länder und der Gemeinden (VfSlg. 18.116/2007), worunter sowohl öffentlich-rechtlich Bedienstete als auch Vertragsbedienstete zu verstehen sind (VfSlg. 7883/1976). Aus diesem Grund scheiden als Bedienstete auch Personen aus, die in einem Dienstverhältnis zu einer (rechtlich selbständigen) ausgegliederten Gesellschaft stehen (vgl. mwN Kucsko-Stadlmayer, Art 21 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 2. Lfg. 1999, Rz 17).

2.2.3.3. Nun ist die KABEG gemäß § 2 Abs 1 K-LKABG eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr obliegt gemäß § 3 Abs 1 leg.cit. die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999. Wie § 27 Abs 1 und § 39 Abs 4 K-LKABG außerdem statuieren, sind die Bediensteten, die bei der Landesanstalt oder der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, Landesbedienstete.

2.2.3.4. Eine den Vorschriften der §§27 Abs 1 und 39 Abs 4 K-LKABG vergleichbare Regelung für Bedienstete, die in Unternehmungen der KABEG tätig sind, enthält das K-LKABG demgegenüber nicht. Auch können - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen - die §§27 Abs 1 und 39 Abs 2 K-LKABG nicht auf die hier in Rede stehenden Bediensteten ausgedehnt werden, sondern ist ihnen zufolge die Eigenschaft als Landesbediensteter auf bei der Landesanstalt bzw. der Landeskrankenanstalt Bedienstete beschränkt. Das deutet darauf hin, dass in den Unternehmungen der KABEG beschäftigte Personen keine Landesbediensteten sind. Ein solches Ergebnis legt auch die Vorschrift des § 3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG selbst nahe, wenn darin lediglich eine "sinngemäße" Anwendung der Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes angeordnet wird.

2.2.3.5. Nun war der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 16.733/2002 mit der Organisation der KABEG, näherhin mit der Frage befasst, ob die Vorschrift des § 14 Abs 1 K-LKABG, die noch in der Fassung LGBl. für Kärnten 44/1993 ein Entsenderecht des Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat statuierte, mit Art 21 Abs 2 K-LKABG in Einklang zu bringen sei. Implizit hatte der Gerichtshof dabei auch die Frage zu beantworten, ob die Bediensteten der KABEG auch Bedienstete iSd Art 21 B-VG sind. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis zunächst aus, dass mit dem K-LKABG "eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet ('Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft'; künftig:

Anstalt)" worden sei, und zwar "mit der Aufgabe der 'Führung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten'."

An diese Feststellung schloss der Gerichtshof sodann folgendermaßen an:

"Bei den in den Landeskrankenanstalten sowie in der Anstalt beschäftigten Dienstnehmern handelt es sich in jedem Fall um solche des Landes, die zu diesem in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen. Für die Beurteilung des Umfangs der Bundeskompetenz ist es gleichgültig, ob die Kärntner Landeskrankenanstalten als Betriebe einer Anstalt öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (nämlich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft) oder unmittelbar als Betriebe des Landes Kärnten anzusehen sind. Die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes ist nämlich nicht bloß für das Personalvertretungsrecht der in Betrieben tätigen Landesbediensteten - wie sich aus Art 21 Abs 2 B-VG ergibt und durch die soeben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien weiter verdeutlicht wird - gegeben, sondern auch für das Betriebsverfassungsrecht von Rechtsträgern, die nicht Gebietskörperschaften iS des Art 21 B-VG sind."

2.2.3.6. Außerdem führte der Gerichtshof hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Bedenken gegen § 14 Abs 1 K-LKABG weiters aus:

"Durch das Entsendungsrecht des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung wird dieser [...] ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt, dessen Regelung dem Kompetenztatbestand des Personalvertretungsrechts für Bedienstete der Länder in Betrieben iS des Art 21 Abs 2 B-VG, (bzw. - soweit es sich nicht um Bedienstete im Sinne des Art 21 Abs 1 B-VG handelte - jenem des Arbeitsrechtes iS des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) zugehört; eine solche Erweiterung der wirtschaftlichen Mitbestimmung iS des § 110 ArbVG über den Kreis der im ArbVG genannten juristischen Personen hinaus kann daher ausschließlich im Weg eines Bundesgesetzes geschaffen werden [...]."

2.2.3.7. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht dazu veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Demgemäß sind Personen, die in Unternehmungen der KABEG tätig sind, nicht Bedienstete des Landes iSd Art 21 Abs 1 B-VG, da sie nicht bei der Gebietskörperschaft angestellt sind.

2.2.3.8. Die Regelung des § 3 Abs 6 zweiter Satz

K-LKABG verpflichtet die KABEG freilich nur insoweit zur vertraglichen Vereinbarung des Landesvertragsbedienstetengesetzes, als nicht "kollektivvertragliche Bestimmungen oder sonst zwingende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen". Dies ändert jedoch nichts daran, dass die insoweit durch bundesgesetzlich geregelte arbeitsrechtliche Normen nicht eingeschränkte Privatautonomie der Partner des Arbeitsvertrages durch § 3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG landesgesetzlich beschränkt wird, wobei es unter Kompetenzgesichtspunkten keinen Unterschied macht, ob die Normen des Landesvertragsbedienstetengesetzes für unmittelbar anwendbar erklärt werden oder ob - wie hier - lediglich die Organe der KABEG gesetzlich dazu verpflichtet werden, diese Normen im Wege einer Vertragsschablone zur Geltung zu bringen. Materiell liegt in dem einen wie in dem anderen Fall eine Regelung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes vor. Aus diesen Gründen wäre zur Regelung des § 3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG nicht der Landesgesetzgeber nach Art 21 Abs 1 B-VG, sondern der Bundesgesetzgeber gemäß Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG zuständig gewesen. Die Vorschrift des § 3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG erweist sich sohin als kompetenzwidrig.

Der auf Aufhebung des § 3 Abs 6 zweiter Satz K-LKABG gerichtete Antrag ist damit begründet.

2.3. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 51 Abs 7 K-LKABG:

2.3.1. Die Antragsteller bringen weiters vor, dass auch § 51 Abs 7 K-LKABG kompetenzwidrig sei. Dieser Vorschrift zufolge sind für die Arbeitnehmervertreter die einzelnen Krankenanstalten und Betriebe der KABEG als Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu behandeln. Außerdem ist nach § 51 Abs 7 K-LKABG an jedem Standort ein Betriebsrat einzurichten und sollen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Betriebsratsorgane die geltende Funktionsperiode bestehen bleiben. Wie die Antragsteller vermeinen, verstoße diese Vorschrift ebenso gegen Art 21 Abs 2 B-VG, weil die Krankenanstalten als Betriebe iSd Art 21 Abs 2 B-VG anzusehen seien. Demgemäß sei für die Regelung des § 51 Abs 7 K-LKABG nicht der Landes-, sondern allein der Bundesgesetzgeber zuständig.

2.3.2. Auch mit diesem Vorbringen sind die Antragsteller im Recht: Die Bestimmung des § 51 Abs 7 K-LKABG trifft zunächst tatsächlich eine Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Natur, wenn sie anordnet, dass bestimmte Organisationseinheiten der Krankenanstalten und der KABEG "als Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu behandeln" sind und "an jedem Standort [...] ein Betriebsrat einzurichten" ist. Denn als betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften sind nicht nur Vorschriften über Rechte und Pflichten von Betriebsräten, sondern insbesondere auch organisatorische Bestimmungen betreffend die Einrichtung von Betriebsvertretungen anzusehen.

2.3.3. Anders als die Kärntner Landesregierung in

ihrer Äußerung ausführt, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass § 51 Abs 7 K-LKABG bloß in deklarativer Weise eine Definition einer Organisationseinheit als "Betrieb" vornimmt und somit lediglich an einen im Arbeitsverfassungsgesetz definierten Sachverhalt anknüpft. Vielmehr ergibt der Wortlaut des § 51 Abs 7 K-LKABG, dass diese Vorschrift nicht bloß normwiederholender, sondern vielmehr normativer Natur ist. Sie erklärt nämlich Organisationseinheiten der KABEG ohne Rücksicht darauf, ob alle Elemente des Betriebsbegriffes des § 34 Abs 1 ArbVG vorliegen und auch ohne Rücksicht darauf, ob - denkbarerweise - mehrere Betriebe vorliegen, kraft Gesetzes zu einheitlichen Betrieben im Sinne des ArbVG, ordnet für diese Organisationseinheiten die Errichtung eines (gemeinsamen) Betriebsrates an und sieht ohne Bedachtnahme auf arbeitsverfassungsrechtliche Regelungen über die vorzeitige Beendigung der Funktionsdauer eines Betriebsrates (vgl. § 62 ArbVG) vor, dass diese, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Funktion gewesen sind, während der gesamten Funktionsperiode bestehen bleiben.

2.3.4. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im vergleichbaren Fall der Einführung eines weiterreichenden Mitbestimmungsrechtes durch Beteiligung des Betriebsrates im Aufsichtsrat der KABEG in VfSlg. 16.733/2002 ausgesprochen hat, werden damit Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsverfassungsrechts getroffen, für die der Landesgesetzgeber nicht zuständig ist.

2.3.5. Aus diesem Grund erweist sich auch § 51 Abs 7 K-LKABG als kompetenzwidrig und der auf Aufhebung dieser Vorschrift gerichtete Antrag als begründet.

2.4. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs 5 K-LKABG:

2.4.1. Die Antragsteller wenden sich weiters gegen § 16 Abs 5 K-LKABG. Dieser Vorschrift zufolge dürfen Mitglieder der Expertenkommission, der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person in keiner aufrechten Geschäftsbeziehung zur KABEG stehen oder keine solche begründen.

2.4.2. Den Antragstellern zufolge sei die Sachlichkeit dieser Regelung in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Zum einen sei fraglich, ob § 16 Abs 5 leg.cit. nur Auswirkungen auf ein zu bestellendes Mitglied der Expertenkommission oder ebenso auf das (gemeint: bestehende) Dienstverhältnis des Angehörigen habe. Außerdem liege eine Geschäftsbeziehung zur KABEG bspw. bereits dann vor, wenn ein Angehöriger in der von der KABEG betriebenen Wäscherei tätig sei oder wenn zwischen einem Angehörigen eines Mitglieds der Expertenkommission und der KABEG ein Behandlungsvertrag zustande komme. Aus diesen Gründen und auch deshalb, weil § 16 Abs 2 Z 1 K-LKABG ohnehin einen entsprechenden Befangenheitsgrund statuiere, sei § 16 Abs 5 K-LKABG nach Ansicht der Antragsteller überschießend und verstoße deshalb gegen Art 7 Abs 1 B-VG.

2.4.3. Eine Deutung des § 16 Abs 5 K-LKABG dahin, dass diese Bestimmung auch Auswirkungen auf bestehende Dienstverhältnisse der Angehörigen eines Mitglieds der Expertenkommission hat, liegt schon deshalb nicht nahe, weil die Unvereinbarkeit der Eigenschaft eines Mitgliedes der Expertenkommission mit einem Dienstverhältnis in § 16 Abs 1 leg.cit. gesondert geregelt ist. Die angefochtene Norm sieht nur vor, dass Mitglieder der Expertenkommission "sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person" in keiner aufrechten Geschäftsbeziehung zur KABEG stehen oder keine solche begründen dürfen. Dieser Begriff mag je nach dem betreffenden Zusammenhang zwar mitunter unterschiedlich definiert werden (vgl. zB § 98a Abs 2 Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I 37/2010), im Kern werden darunter jedoch nicht bloß punktuelle, geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehungen in Verbindung mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit verstanden (vgl. zB § 2 Z 73 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I 145/2011 und § 365n GewO BGBl. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I 107/2010). Nach der Wortbedeutung in Verbindung mit der Systematik des hier in Rede stehenden Gesetzes sind aber unter diesem Begriff jedenfalls weder Dienstverhältnisse noch Behandlungsverträge als Patient zu verstehen.

§16 Abs 5 K-LKABG ist daher nicht verfassungswidrig.

2.5. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs 3 K-LKABG:

2.5.1. Die Antragsteller wenden sich schließlich auch gegen die Sätze 2 und 3 des § 29 Abs 3 K-LKABG, weil sie nach Ansicht der Antragsteller der grundsatzgesetzlichen Vorschrift des § 6a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KaKuG), BGBl. 1/1957, widersprächen. Während in § 6a KaKuG nämlich das Prinzip der kollegialen Führung der Krankenanstalten statuiert werde, gelte dies für § 29 Abs 3 K-LKABG nicht. Vielmehr werde in der letztgenannten Vorschrift ein Weisungsrecht des Betriebsdirektors gegenüber dem ärztlichen Leiter und dem Leiter des Pflegedienstes normiert. Dies stehe in eindeutigem Widerspruch zu den grundsatzgesetzlichen Vorgaben des § 6a KaKuG.

2.5.2. Auch mit diesem Vorbringen sind die Antragsteller nicht im Recht: Gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG obliegt in den Angelegenheiten der "Heil- und Pflegeanstalten" dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung unter Bindung an die vom Bund getroffenen Grundsätze (zur Auslegung des Begriffes der "Heil- und Pflegeanstalten" vgl. VfSlg. 4020/1961). In Ausübung seiner Kompetenz gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG hat der Bund das Bundesgesetz vom über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. 1/1957, erlassen.

2.5.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem

Erkenntnis VfSlg. 14.322/1995 ausgesprochen hat, ist das Verhältnis von bundesgesetzlicher Grundsatzgesetzgebung zu landesgesetzlicher Ausführungsgesetzgebung von zwei Verfassungsgeboten gekennzeichnet: Einerseits hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und darf über diese im Art 12 B-VG gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959). Andererseits darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränken (vgl. VfSlg. 4919/1965).

2.5.4. Ein solcher Widerspruch zum Grundsatzgesetz liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor.

2.5.5. Die mit BGBl. 281/1974 in das Krankenanstaltengesetz (nunmehr: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, KaKuG) eingefügte Vorschrift des § 6a Abs 1 KaKuG sieht vor, dass die Landesgesetzgebung Vorschriften über die kollegiale Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes erlassen kann, wobei die diesen Führungskräften nach dem KaKuG zukommenden Aufgaben hiedurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Aus dem genannten Bundesgrundsatzgesetz ergibt sich aber auch, dass zwischen der Leitung der Krankenanstalt ieS und der Leitung des Unternehmens unterschieden wird, denn es legt einerseits nicht fest, dass die "kollegiale Führung" auch Organstellung beim Krankenanstaltenträger haben muss, lässt aber erkennen, dass der Betrieb der Krankenanstalt in Letztverantwortung durch den Krankenanstaltenträger und dessen Organe zu erfolgen hat (vgl. zB die Verpflichtungen des Trägers gemäß § 5a KaKuG über Patientenrechte, § 5b KaKuG über die Verantwortlichkeit zur Qualitätssicherung, § 6 Abs 4 leg.cit. über die Verantwortung des Trägers für die Anstaltsordnung, § 8c und § 19a über die Einrichtung von Ethikkommissionen bzw. einer Arzneimittelkommission durch den Träger, § 8b über die Verpflichtung zur regelmäßigen Ermittlung des Personalbedarfs der Krankenanstalt durch den Träger uva.).

2.5.6. Das Konzept der kollegialen Führung der Krankenanstalt bedeutet daher nicht, dass ärztlicher Leiter und Leiter des Pflegedienstes auch außerhalb ihres fachlichen Aufgabenbereiches insoweit völlige Autonomie auch in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Unternehmensführung genießen würden. Vielmehr erfolgt die kollegiale (Betriebs )Führung einer Krankenanstalt ungeachtet des jedem Mitglied der kollegialen Führung weisungsfrei vorbehaltenen Verantwortungsbereiches unter der (Letzt )Verantwortung der zuständigen Leitungsorgane des Krankenanstaltenträgers.

2.5.7. Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999

ordnet einerseits - entsprechend dem § 6a KaKuG - in § 25 Abs 1 K-KAO für jede Krankenanstalt die kollegiale Führung durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes an. Das Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz richtet als Krankenanstaltenträger aller Kärntner Krankenanstalten anstelle des Landes die KABEG ein, die durch einen Vorstand geleitet wird. § 29 Abs 4 des K-LKABG betraut den (jeweiligen) Verwalter als Betriebsdirektor der Sache nach damit, den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt unter der Leitung des Vorstandes zu führen und dabei bestimmte, in § 29 Abs 4 leg.cit. genannte Aufgaben der wirtschaftlichen Betriebsführung wahrzunehmen, und stellt so die erforderliche Abstimmung der Leitung der Krankenanstalten durch die jeweilige kollegiale Führung mit der Leitung des Gesamtunternehmens durch den Vorstand sicher.

2.5.8. Insoweit also eine Kompetenz des Betriebsdirektors zur Koordinierung der Betriebsführung mit der Wirtschaftsführung der Unternehmensleitung besteht, die sich notwendigerweise auch auf die medizinischen und pflegerischen Belange der Krankenanstalt auswirkt, besteht keine fachliche Autonomie der beiden anderen Leitungsfunktionäre, sodass der Landesgesetzgeber frei ist - unter Wahrung der diesen Leitungsorganen nach den Bestimmungen des KaKuG zukommenden jeweiligen fachlichen Autonomie - in den für das Gesamtunternehmen maßgebenden Belangen handhabbare Entscheidungsstrukturen zu schaffen.

2.5.9. Dies bedeutet aber auch, dass die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Sonderfunktion des Betriebsdirektors sich lediglich aus der der kollegialen Führung übergeordneten obersten Leitungskompetenz des Krankenanstaltenträgers ableitet und auf die Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht beschränkt ist.

2.6. Das ausweislich der Materialien zu § 6a KaKuG

(vgl. die Erl zur RV 769 BlgNR 13. GP 9) mit der Einfügung des § 6a Abs 1 KaKuG verfolgte Ziel, nämlich eine Arbeitserleichterung durch eine gezielte Zusammenarbeit der einzelnen Leitungskräfte zu erreichen, wird durch § 29 Abs 3 K-LKABG somit nicht unterwandert.

2.7. § 29 Abs 3 K-LKABG widerspricht daher nicht der grundsatzgesetzlichen Vorschrift des § 6a Abs 1 KaKuG.

Der auf Aufhebung dieser Vorschrift gerichtete Antrag war deshalb als unbegründet abzuweisen.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. § 3 Abs 6 zweiter Satz, § 13a Abs 1 und § 51 Abs 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (K-LKABG), LGBl. für Kärnten 44/1993 idF 74/2010, sind somit als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Um die dadurch erforderlichen legistischen

Vorkehrungen zu ermöglichen, war entsprechend dem Ersuchen der Landesregierung für das Wirksamwerden der Aufhebung eine Frist bis zum Ablauf des zu bestimmen. Dieser Ausspruch beruht auf Art 140 Abs 5 B-VG.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche

Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, gründet sich auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Kärnten zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche folgt aus Art 140 Abs 5 B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 Z 6 KundmachungsG.

4. Die Anträge auf Aufhebung des § 16 Abs 5, des § 21 Abs 1 und 2 sowie der Sätze 2 und 3 in § 29 Abs 3 des K-LKABG waren hingegen abzuweisen.

5. Im Übrigen waren die Anträge zurückzuweisen.

Diese Entscheidungen konnten gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.