VfGH vom 05.03.1991, g191/90
Sammlungsnummer
12664
Leitsatz
Aufhebung der Unpfändbarkeit des Arbeitslosengeldes mangels sachlicher Rechtfertigung
Spruch
In § 68 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 615, werden die Worte "oder gepfändet" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Gerichte zweiter Instanz stellen den Antrag, § 68 ArbeitslosenversicherungsG 1977 (AlVG) als verfassungswidrig aufzuheben.
Diese Bestimmung lautet in ihrer derzeit geltenden Fassung nach dem Bundesgesetz vom , BGBl. 615:
"Die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen, verpfändet oder gepfändet werden."
Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen nach § 6 Abs 1 AlVG das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, das Karenzurlaubsgeld und die Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter in Betracht.
1. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden, der den Antrag des betreibenden früheren Arbeitgebers auf Pfändung und Überweisung eines der Verpflichteten zustehenden Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Hereinbringung von 1.784,16 S an Prozeßkostenersatz samt Anhang unter Berufung auf § 68 AlVG abgewiesen hat (G 77/90).
Gegen diese Bestimmung bringt das antragstellende Gericht unter wiederholter Bezugnahme auf das Erkenntnis VfSlg. 8446/1978 (= ÖJZ 1979, 499, betreffend § 98a ASVG idF der 17. Novelle) folgende Bedenken vor:
"Die Privilegierung des § 68 AlVG erscheint nach dem Dafürhalten des Rekursgerichtes zunächst schon unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich. Die Leistungen aus dem AlVG dienen zum Unterschied zu anderen Sozialleistungen primär der Unterhaltssicherung des Bezugsberechtigten und haben damit eine Lohnersatzfunktion (vgl. hiezu SZ 27/293). Sie stellen im Regelfall die wesentliche Einkommensquelle des Arbeitslosen dar und bestehen auch nach der Höhe der Leistungsansprüche keine signifikanten Unterschiede zu Löhnen und nicht exekutionsbegünstigten Sozialleistungen. Es besteht nach Meinung des Rekursgerichtes kein tragfähiger sachlicher Grund, das Arbeitseinkommen und das Arbeitslosengeld als Exekutionsobjekt verschieden zu behandeln.
Wie der Rekurswerber zutreffend aufzeigt, erscheint eine Privilegierung auch im Verhältnis zu § 1 Abs 1 LPfG ungerechtfertigt, da § 1 Abs 2 LPfG u.a. Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte als Arbeitseinkommen definiert und unter den Schutz des LohnpfändungsG stellt. Das Arbeitslosengeld ist einem solchen Bezug gleichzuhalten, da die Anspruchsgrundlage in der Bezahlung von Versicherungsbeiträgen durch den Dienstgeber und Dienstnehmer während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses sowie in einer bestimmten Mindestdauer der Beitragsleistung besteht. Aus dieser Sicht ist deshalb das Arbeitslosengeld wie ein arbeitsvertraglich zugesicherter Bezug für die Zeit nach dem einstweiligen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu betrachten. Als sozialversicherungsrechtlicher Geldleistungsanspruch ist aber auch ein Vergleich mit der Regelung des § 98 a Abs 1 ASVG anzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich bislang in seinen Erkenntnissen VfSlg. 4860 vom sowie vom (ÖJZ 1979, 499) mit der exekutionsrechtlichen Privilegierung von Leistungsansprüchen aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG bzw. von Invaliditätspensionen zu befassen. In seiner letztzitierten Entscheidung kam der Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Vergleiches der Bestimmung des § 98 a Abs 2 ASVG mit den Pfändungsbestimmungen für Ruhegenüsse aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Auffassung, daß kein sachlicher Anlaß zu einer unterschiedlichen exekutionsrechtlichen Behandlung der beiden Bezügegruppen gegeben sei. Der Begründung der Regierungsvorlage zur 34. ASVG-Novelle BGBl. 530/1979, mit der die derzeitige Regelung für die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen aus der Sozialversicherung im § 98 a ASVG beschlossen wurde, ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die vorwiegend das entfallende Arbeitsentgelt ersetzen sollen, exekutionsrechtlich nicht mehr privilegieren wollte (Germann-Rudolph-Teschner, ASVG, Anm. 5 zu § 98 a). Dementsprechend erfolgte die Neufassung des § 98 a, die sich im Sinne der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes in ÖJZ 1979, 499, weitestgehend an die Bestimmungen des LohnpfändungsG anlehnte. In diesem Zusammenhang wurde auf die Bestimmung des § 68 AlVG nicht Bezug genommen, obwohl es sich beim Arbeitslosengeld auch um eine sozialversicherungsrechtliche Leistung handelt, die lediglich organisatorisch aus der Sozialversicherung im engeren Sinne ausgegliedert ist (vgl. Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts2, Rz 280).
Nach § 98 a ASVG sind alle jene Leistungen pfändbar, die dazu bestimmt sind, auf längere Sicht an die Stelle eines weggefallenen Arbeitseinkommens zu treten. Dies gilt u.a. für das Wochengeld bei der Krankenversicherung, alle Renten und Pensionen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle jene Fälle, in denen Ausgleichszulagen gewährt werden. Alle diese Bezüge unterliegen nur den Beschränkungen der §§5 bis 9 LohnpfG. Auch im Vergleich dazu erscheint eine weitergehende Pfändungsfreiheit u.a. des Arbeitslosengeldes, des Karenzurlaubsgeldes und der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt.
Der Rekurswerber hat schließlich auch die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des § 68 AlVG unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes aufgezeigt. Das Recht des Gläubigers, durch exekutive Maßnahmen auf das Vermögen seines Schuldners zu greifen, ist als eine typische Eigentümerbefugnis zu verstehen (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6, 1376). Wenn durch sachlich nicht gerechtfertigte Pfändungsbeschränkungen (wie hier § 68 AlVG) die Ausübung dieser Befugnis des Gläubigers vereitelt wird, wird dadurch auch der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes (Art5 StGG) verletzt.
Nach Meinung des Rekursgerichtes ist also die Bestimmung des § 68 AlVG mit der dargelegten Verfassungswidrigkeit behaftet. Selbst wenn sich im Leistungskatalog nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Leistungen befänden, für die eine Exekutionsbeschränkung nach der zitierten Gesetzesstelle ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz verfügt werden könnte, laßt doch der Wortlaut der Gesetzesstelle eine Trennung in einen verfassungsgemäßen und in einen verfassungswidrigen Teil nicht zu (vgl. ÖJZ 1979, 499)."
Die Bundesregierung verteidigt in ihrer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und führte zum Vergleich zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitseinkommen folgendes aus:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 3670/1960, 3721/1960, 3846/1960, 4072/1961 u.a.) besteht das Wesen der Sozialversicherung darin, in einer bestimmten - von anderen Maßnahmen der Sozialpolitik unterschiedlichen - Form die mannigfaltigen Gefahren, die die wirtschaftliche Existenz des Versicherten bedrohen, auszuschalten oder doch zu mildern. Bestimmend für das Vorliegen einer Sozialversicherung im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG ist - im Gegensatz zum Privatversicherungswesen -, daß neben dem Versicherungsprinzip auch versorgungs- und fürsorgerechtliche Elemente Platz haben (vgl. dazu ausführlich auch Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht2, 1990, 11ff).
Es ist davon auszugehen, daß das Arbeitslosengeld und die übrigen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nur einen teilweisen Ersatz des davor erzielten Arbeitsentgeltes darstellen. Es ist auch vorzusorgen, daß die Existenz des Arbeitslosen und seiner Familie nicht durch weitere Reduzierung gefährdet wird.
Dieser Unterschied zwischen der durchschnittlichen Höhe von Leistungsansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 einerseits und von Löhnen andererseits läßt sich durch statistisches Material belegen:
So betrug die durchschnittliche Leistungshöhe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 im Jahre 1989 (jeweils monatlich und netto):
Arbeitslosengeld .....S 6.628,50
Notstandshilfe........S 5.655,90
Pensionsvorschuß......S 5.110,00
Karenzurlaubsgeld.....S 5.365,80
Sondernotstandshilfe..S 4.874,40.
Demgegenüber betrugen die Löhne laut statistischen Angaben des
Österreichischen Arbeiterkammertages im Jahre 1989 (ebenfalls
monatlich und netto)
für Arbeiter.........S 12.300,- und
für Angestellte......S 19.200,-.
(Quelle: Wirtschafts- und Sozialstatistisches Taschenbuch 1990, Durchschnittliche Jahresverdienste nach Industriezweigen insgesamt, netto ohne Sonderzahlungen, umgerechnet auf Monat).
Es kann demnach davon ausgegangen werden, daß sich die Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 auch nach der Höhe der Leistungsansprüche signifikant von Löhnen und nicht exekutionsbegünstigten Sozialversicherungsleistungen unterscheiden. Das Arbeitslosengeld beträgt nunmehr bis 58 % des zuvor bezogenen (Netto)-Arbeitsverdienstes."
Auch die Gegenüberstellung von Arbeitslosengeld und Ruhegeldern oder ähnlichen, nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis gewährten fortlaufenden Einkünften könne nicht überzeugen:
"Bei den Ruhegeldern handelt es sich um Ansprüche, die mit einem (hier privatrechtlichen) Dienst- oder Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Dem Argument, daß das Arbeitslosengeld einem solchen Bezug gleichzuhalten sei, da die Anspruchsgrundlage in der Bezahlung von Versicherungsbeiträgen durch den Dienstgeber und Dienstnehmer während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses sowie in einer bestimmten Mindestdauer der Beitragsleistung bestehe, ist nicht nur der privatrechtliche Ursprung solcher Ruhegelder im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Charakter von Sozial(versicherungs)leistungen entgegenzuhalten, sondern auch der Charakter des Sozialversicherungssystems, das - abgesehen von dem mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Versicherungsverhältnis - sich durch ein von der Riskengemeinschaft der Versicherten getragenes System der Umlagenfinanzierung, das auch Fürsorge- und Versorgungselemente beinhaltet, auszeichnet. Zwischen den genannten Pfändungsobjekten bestehen demnach Unterschiede sowohl im Hinblick auf die Finanzierung (private Arbeitgeber einerseits und die Riskengemeinschaft andererseites) als auch im Hinblick auf den Zweck der Leistung (stärkere Motivation und Bindung der Arbeitskräfte an einen Arbeitgeber einerseits und Existenzsicherung im Falle der Arbeitslosigkeit andererseits). Dabei sind diese Unterschiede im Tatsächlichen durchaus relevant im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung."
Was schließlich die Bezugnahme auf § 98a Abs 1 ASVG betreffe, so übersehe das antragstellende Gericht,
"daß die zitierten Erkenntnisse ausschließlich auf die sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen sozialversicherungsrechtlichen Pensionen einerseits und Beamtenpensionen andererseits abstellen. Für den vorliegenden Fall kann sich daraus kein Argument ergeben. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 9936/1984 eingehend dargelegt, daß der grundsätzliche Standpunkt des Verfassungsgerichtshofes, Unterschiede in der Qualität von Pfändungsobjekten könnten eine unterschiedliche Regelung in bezug auf den Pfändungsschutz sachlich begründen, aufrecht bleibt.
Auch der Aussage des antragstellenden Gerichtes, der Begründung der Regierungsvorlage zur 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 530/1979, mit der die derzeitige Regelung für die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen aus der Sozialversicherung in § 98a ASVG beschlossen wurde, sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die vorwiegend das entfallene Arbeitsentgelt ersetzen sollen, exekutionsrechtlich nicht mehr privilegieren wollte, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Die genannte Novelle wurde in Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8446/1978 notwendig, mit dem der Verfassungsgerichtshof eine unterschiedliche Behandlung von sozialversicherungsrechtlichen Pensionen und Beamtenpensionen hinsichtlich ihrer Exekutierbarkeit als gleichheitswidrig erachtet hatte. Diese Novelle wurde vom Gesetzgeber gleichzeitig zum Anlaß genommen, auch die Pfändungsbeschränkungen der anderen Sozialversicherungsleistungen neu zu überdenken. In den Erläuternden Bemerkungen zur genannten Regierungsvorlage, 92 BlgNR XV.GP, wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß hinsichtlich mehrerer Leistungen aus der Sozialversicherung die Wiedereinführung einer bedingten Pfändbarkeit gerechtfertigt sei, zumal der Verfassungsgerichtshof nicht die bedingte Pfändbarkeit im Bereich der Sozialversicherung schlechthin verworfen habe.
Wenn der Gesetzgeber im Zuge dieser umfassenden Neuregelung der Pfändungsbeschränkungen im Bereich des Sozialversicherungsrechtes nicht auch die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 einer Neuregelung unterzogen hat, kann ihm nicht unterstellt werden, daß es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt hat. Daß sich der Gesetzgeber dabei innerhalb des ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes gehalten hat, scheint auch durch das - zu einer Bestimmung des Sonderunterstützungsgesetzes, mit der für diesen Bereich die prüfungsgegenständliche Norm rezipiert wird, ergangene - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom G214/87, gestützt werden zu können.
Dem antragstellenden Gericht kann schließlich auch nicht bei seiner pauschalierenden Betrachtungsweise gefolgt werden, wenn es meint, nach § 98a ASVG seien alle jene Leistungen pfändbar, die dazu bestimmt sind, auf längere Sicht an die Stelle eines weggefallenen Arbeitseinkommens zu treten. Eine derartig allgemein umschriebene Zweckbestimmung des Pfändungsobjektes kann zweifellos kein taugliches Abgrenzungskriterium für das Ausmaß von Pfändungsbeschränkungen sein."
Abschließend weist die Bundesregierung darauf hin, daß auch das LohnpfändungsG unpfändbare oder bloß bedingt pfändbare Leistungen kenne: das Krankengeld (§98a Abs 1 ASVG), das in der Höhe etwa dem Arbeitslosengeld entspreche, sei nicht - und zwar auch nicht für Unterhaltsansprüche - pfändbar. Dem Gesetzgeber könne nicht entgegengetreten werden, wenn er die regelmäßig vorliegenden und besonders berücksichtigungswürdigen Fälle in einer Durchschnittsbetrachtung generell begünstigt habe.
Wieweit das antragstellende Gericht die Bedenken des Rekurswerbers unter dem Blickwinkel des Eigentumsrechtes übernehme, sei unklar. Die Forderung des Gläubigers bleibe unberührt, nur die zwangsweise Durchsetzung zulasten der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei ausgeschlossen; die Möglichkeit des Zugriffs auf das (übrige) Vermögen des Schuldners bleibe aufrecht.
2. Das Landesgericht Feldkirch hätte § 68 AlVG als Rekursgericht in einer beim Bezirksgericht Dornbirn anhängigen Exekutionssache anzuwenden, in der 11.186 S samt Anhang zugunsten der betreibenden Bank hereinzubringen sind. Sein Antrag enthält gleichfalls den Vorwurf der Gleichheitsverletzung im Verhältnis zu Arbeitseinkommen oder arbeitsvertraglich zugesicherten Bezügen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und jenen der Eigentumsverletzung, weil der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners durch sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkungen vereitelt werde (G 156/90).
Ferner hat das Oberlandesgericht Innsbruck aus Anlaß eines Rekurses gegen die Verweigerung der Pfändung und Überweisung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für eine vollstreckbare Forderung der betreibenden Bank von 50.000 S durch das Landesgericht Feldkirch seinen Antrag auf Aufhebung des § 68 AlVG wiederholt (G 184/90).
Schließlich stellt das Landesgericht Feldkirch gleichartige Anträge in sieben weiteren ähnlichen Fällen (G 191/90, 193/90, 215/90, 225/90, 317/90, 318/90 und G84/91).
Zu diesen Verfahren hat die Bundesregierung ihre Äußerung zu G77/90 wiederholt.
Die Rekurswerber sämtlicher Anlaßverfahren haben in allen drei Fällen eine Gegenäußerung erstattet.
II. Die Anträge sind nur zulässig, soweit sie die Worte "oder gepfändet" betreffen. Im übrigen sind sie als unzulässig zurückzuweisen.
Es ist zwar nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß die antragstellenden Gerichte in den bei ihnen anhängigen Rechtsmittelverfahren § 68 AlVG anzuwenden hätten. Alle Anträge legen die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung dar. Soweit sie sich mit bloßen Hinweisen auf Äußerungen in den Anlaßverfahren begnügen, entfällt lediglich eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen (vgl. VfSlg. 9911/1983 S. 675 mwN).
Alle antragstellenden Gerichte haben aber § 68 AlVG nur insoweit anzuwenden, als er sich mit der Pfändung der dort genannten Ansprüche beschäftigt. Auch ihre Bedenken richten sich ausschließlich gegen die Beschränkung der Pfändbarkeit. Es können daher auch nur die Worte "oder gepfändet" präjudiziell sein. Der nach einer Entfernung dieser Worte verbleibende Text regelt die nicht präjudiziellen Fallgruppen dann in sprachlich unvollkommener aber verständlicher Weise. Soweit die Anträge daher über die genannten Worte hinausreichen, sind sie unzulässig (vgl. VfSlg. 9936/1984 S. 105f).
III. Im zulässigen Umfang sind die Anträge aber auch begründet. § 68 AlVG widerspricht insoweit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis VfSlg. 9936/1984 die Entwicklung seiner Rechtsprechung zur Pfändbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Geldleistungsansprüche ausführlich dargestellt und an der seit dem Erkenntnis VfSlg. 4279/1962 eingeschlagenen Richtung festgehalten, daß eine unterschiedliche Behandlung von Pfändungsobjekten in deren Qualität begründet sein muß, wobei sich die Beurteilung nicht in einer bloßen Gegenüberstellung der charakteristischen Merkmale der Pfändungsobjekte erschöpfen dürfe, sondern auch auf typische Konstellationen erstrecken müsse, die sich etwa auch aus dem Zusammentreffen mit anderen Einkommen ergeben können. Nachdem er früher insbesondere die unterschiedliche Behandlung von ASVG-, GSVG- und NVG-Pensionen auf der einen und des Ruhegenusses von Beamten auf der anderen Seite als unsachlich verworfen hatte (VfSlg. 4860/1964, 8576/1969 und 9064/1981), gelangte er für § 98a Abs 2 ASVG idF der 34. Novelle zum Ergebnis, daß der strengere, an Billigkeitsgesichtspunkten orientierte einzelfallbezogene Pfändungsschutz für Renten aus der Unfallversicherung und das Übergangsgeld im Hinblick auf die unterschiedliche Funktion dieser Leistungen im Vergleich zu einer Invaliditätspension gerechtfertigt sei. Gewiß hätten Versehrtenrente und Invaliditätspension (im weiteren Sinn) die grundsätzliche Aufgabe gemeinsam, Ersatz für fehlendes oder ausfallendes Arbeitseinkommen zu sein. Anders als die Invaliditätspension führe aber die Versehrtenrente doch vielfach - bei gleichbleibendem Einkommen - zum Ausgleich von Erschwernissen, künftigen Berufsunsicherheiten und des Verschleißes an körperlicher Substanz. Auf die wirtschaftliche Funktion der im konkreten Fall bezogenen Versehrtenrente könnte das rechtsanwendende Organ in Abwägung gegen die individuelle Lage des auf die Versicherungsleistung greifenden Gläubigers aber Bedacht nehmen.
Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß die grundsätzliche Aufgabe einer Versicherungsleistung, Ersatz für fehlendes oder ausfallendes Arbeitseinkommen zu sein, noch nicht unbedingt zur pfändungsrechtlichen Gleichbehandlung dieser Leistung mit den Arbeitseinkommen zwingt. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher sozialversicherungsrechtliche Geldleistungsansprüche überhaupt erst einmal, nämlich im Erkenntnis VfSlg. 4279/1962, unmittelbar mit Arbeitseinkommen verglichen und dabei den stärkeren Schutz von Ansprüchen nach dem ASVG, wonach bei Pfändung zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte der Bezüge freibleiben mußte, gegenüber der im § 6 LohnpfändungsG vorgesehenen Grenze des notwendigen Unterhaltes für ungerechtfertigt angesehen. In den Erkenntnissen VfSlg. 4860/1964, 8446/1978, 8576/1979, 9067/1981 und 9936/1984 hatte er dagegen nur sozialversicherungsrechtliche Geldleistungsansprüche untereinander bzw. mit öffentlich-rechtlichen Ruhebezügen zu vergleichen.
Das gilt auch von der jüngsten Entscheidung zu diesem Sachgebiet, dem Erkenntnis G214/87 vom , wo der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festhält, die Bedenken des Antrages richteten sich weder gegen die Verschiedenheit des Pfändungsschutzes im AlVG einerseits und im ASVG andererseits noch gegen die Sachlichkeit einer dieser beiden Regelungen (weshalb darauf nicht einzugehen sei), sondern nur dagegen, daß die Pfändbarkeit von Leistungen nach dem SonderunterstützungsG, BGBl. 642/1974 idF BGBl. 568/1985, nach den Regeln des AlVG anstatt nach jenen des ASVG gestaltet sei. Die Ausrichtung des Pfändungsschutzes für solche Leistungen am Vorbild des AlVG anstatt des ASVG wurde nicht als gleichheitswidrig erachtet. Ob und unter welchen Umständen es sachlich gerechtfertigt ist, die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Leistungen, die lediglich Ersatz für fehlendes oder ausfallendes Arbeitseinkommen sein sollen, anders als die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen einschließlich von Ruhegeldern und ähnlichen nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fortlaufenden Einkünften (§1 Abs 2 LohnpfändungsG) zu regeln, ist daher noch offen.
2. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind Ersatz für fehlendes oder entfallendes Arbeitseinkommen. Den in der Literatur hervorgehobenen Zweck, "den Lebensunterhalt des Leistungsbeziehers und seiner Angehörigen zu sichern" (Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht2 Anm. 1 zu § 68 AlVG), teilen die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem Arbeitseinkommen. Auch der Lohn ist für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen regelmäßig das einzige Unterhaltsmittel. Der Zweck der Unterhaltssicherung allein kann eine unterschiedliche Behandlung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitseinkommen offenkundig nicht rechtfertigen. Diesem Zweck dienen schon die auf einen angemessenen Ausgleich zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen bedachten Beschränkungen des LohnpfändungsG.
Was die Herkunft der Leistungen aus dem öffentlichen Recht für die Frage der Pfändbarkeit hergeben soll, ist unerfindlich. Auch das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten unterliegen ungeachtet ihres öffentlich-rechtlichen Charakters dem allgemeinen Lohnpfändungsrecht. Daß die erforderlichen Mittel durch eine Riskengemeinschaft aufgebracht werden, unterscheidet die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aus exekutionsrechtlicher Sicht ebensowenig von Arbeitseinkommen wie jene anderen Sozialversicherungsleistungen, deren besonderen Pfändungsschutz der Verfassungsgerichtshof bereits für gleichheitswidrig erkannt hat. Auch der - denkbare - Einwand, die Gläubiger müßten sich mit dem aus der Arbeitslosigkeit folgenden Einkommensentfall abfinden, der Verpflichtete sei nicht zu ihren Gunsten gegen Arbeitslosigkeit versichert, wäre nicht berechtigt. Die Arbeitslosenversicherung sichert gegen den Entfall jenes Einkommens ab, mit dem der Versicherte wirtschaften muß. Es widerspricht daher dem Sinn der Einrichtung nicht, wenn die Ersatzleistung den Gläubigern ebenso haftet wie das Arbeitseinkommen. Was aber den von der Bundesregierung noch ins Treffen geführten Zweck des allgemeinen Lohnpfändungsrechts betrifft, den Arbeitnehmer (durch Erhöhung des pfändungsfreien Teiles mit steigendem Einkommen) stärker zu motivieren und an den Arbeitgeber zu binden (was in der Tat bei Arbeitslosen nicht in Betracht kommt), spricht dieser nicht für die Unpfändbarkeit der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: Wo eine solche Motivierung und Bindung nicht in Betracht kommt, müßte eher noch der motivierende Anreiz selbst wegfallen. Zu unterstellen, die allgemeine Pfändungsgrenze wäre deshalb so niedrig, damit ein Anreiz zu höherem Verdienst gegeben werden könne, wäre unangebracht.
Eine Rechtfertigung für die Differenzierung könnte sich also nur aus der geringeren Höhe der Versicherungsleistung oder aus ihrem vorübergehenden Charakter oder aber aus dem Umstand ergeben, daß sie vergleichsweise plötzliche Einkommensveränderungen abfangen soll.
Eine nähere Untersuchung zeigt jedoch, daß auch diese Gesichtspunkte nicht durchschlagen:
a) Die antragstellenden Gerichte gehen davon aus, daß "keine signifikanten Unterschiede" zwischen den Löhnen (und nicht exekutionsbegünstigten Sozialleistungen) und den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehen. Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes liegt indessen deutlich unterhalb des der Berechnung zugrundezulegenden Arbeitseinkommens (vgl. §§20ff AlVG) und beträgt im Durchschnitt kaum mehr als die Hälfte. Es gibt freilich auch Arbeitseinkommen, die nicht höher sind als durchschnittliche Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Auf die Höhe des Einkommens nimmt das Lohnpfändungsrecht unter Berücksichtigung etwa vorhandener Sorgepflichten nur derart Bedacht, daß neben einem Grundbetrag eine bestimmte Quote des Mehrbetrages pfändungsfrei bleibt. Warum bei gleich hohem Einkommen der Bezieher eines Arbeitseinkommens oder Ruhegeldes gezwungen sein sollte, sich mit einem geringeren Freibetrag zu begnügen als der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, ist nicht einzusehen. Wer ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder deren Nachwirkungen erzielt, braucht sich nicht schlechter behandeln lassen als jemand, der wegen Unmöglichkeit der Beschaffung des Unterhaltes aus eigener Kraft eine Versicherungsleistung in gleicher Höhe bezieht.
b) Im Erkenntnis VfSlg. 4860/1964 hat der Verfassungsgerichtshof beim Vergleich von Alterspension nach ASVG und Ruhegenuß aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im Zusammenhang mit der Würdigung der Nachwirkungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeführt, auch von den Pensionen nach dem ASVG könne nicht gesagt werden, daß sie bezweckten, "dem Berechtigten nur für einen vorübergehenden Zeitraum (bis er wieder imstande ist, sich selbst einen Unterhalt zu beschaffen) Versorgung und Unterhalt zu sichern" (weshalb die Alterspension nach Zweck und Inhalt durchaus den öffentlich-rechtlichen Ruhe- und Versorgungsgenüssen entspreche). Da nun die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aber gerade den Zweck verfolgen, Versorgung und Unterhalt nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu sichern (bis der Arbeitslose wieder Gelegenheit gefunden hat, sich selbst den Unterhalt zu beschaffen), ist die - 1964 offen gebliebene - Frage zu beantworten, ob vielleicht der vorübergehende Charakter der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§§18ff, 31, 39 AlVG) eine exekutionsrechtliche Sonderbehandlung rechtfertigt.
Der Gerichtshof kann aber auch diesem Befund keine zureichenden Gründe für die Differenzierung abgewinnen. Immerhin gebührt auch Arbeitslosengeld mindestens durch 20 Wochen, regelmäßig aber durch 30 Wochen und gegebenenfalls auch längere Zeit bis hin zu 52 Wochen nach Vollendung des 50. Lebensjahrs (in einer Region besonders großer Arbeitslosigkeit unter bestimmten Umständen sogar durch 209 Wochen). Notstandshilfe gebührt ungeachtet der jeweils bloß befristeten Zuerkennung (§35 AlVG) überhaupt für die Dauer der Notlage. Es handelt sich also jedenfalls nicht um kurzfristige und vielleicht deshalb zu vernachlässigende Leistungen.
Auch sonst ergibt sich aus der bloßen Überbrückungs- und Hilfsfunktion der in Rede stehenden Leistungen keine abweichende Beurteilung.
c) Charakteristisch ist für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung allerdings die zufolge des Gefälles zwischen Arbeitseinkommen und Arbeitslosengeld vergleichsweise plötzliche Einkommensminderung. Da nach dem System des Lohnpfändungsrechts Einkommensminderungen ungeachtet der Verringerung des pfändbaren Teiles auch zu einem Absinken der Pfändungsgrenze führen (bis allenfalls der Grundbetrag erreicht ist), kann das plötzliche Absinken des freibleibenden Betrages angesichts der jeweils gegebenen und nur allmählich veränderbaren Lebensumstände dem Verpflichteten besondere Schwierigkeiten bereiten, zumal die Hoffnung auf das Wiedererlangen eines Arbeitsplatzes sich auf den Entschluß zu einer einschneidenden Änderung der Lebensbedingungen hemmend auswirken kann. Die Unpfändbarkeit der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung könnte also durch das Bestreben gerechtfertigt sein, die Folgen vorübergehender Arbeitslosigkeit über die Leistung des Arbeitslosengeldes selbst hinaus zu mildern und die allenfalls erforderliche Umstellung zu erleichtern.
Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Meinung, daß selbst diese Funktion kein Spezifikum des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe darstellt. Schwankungen in der Einkommenshöhe sind auch bei Wechsel des Arbeitsplatzes möglich und können auch dort von bloß vorübergehender Art sein. Ob sich nach Beendigung einer Beschäftigung eine neue - schlechter bezahlte, aber dennoch zumutbare - Beschäftigung findet oder der Versicherte Arbeitslosengeld beziehen muß, kann nicht entscheidend sein. Dem beschriebenen rechtspolitischen Anliegen müßte für Arbeitseinkommen und Arbeitslosengeld in gleicher Weise Rechnung getragen werden. Auch wenn die in § 8 LohnpfändungsG vorgesehene Möglichkeit, dem Verpflichteten ausnahmsweise einen Teil des pfändbaren Teiles mit Rücksicht auf besondere Bedürfnisse aus persönlichen und beruflichen Gründen zu belassen, zur Bewältigung solcher Übergangsschwierigkeiten nicht geeignet sein sollte - was hier nicht zu prüfen ist -, könnten Härten des Lohnpfändungsrechts nicht durch Unpfändbarkeit gerade des Arbeitslosengeldes ausgeglichen werden.
Daß sich die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges unter Umständen dann verlängert, wenn der Arbeitslose an einer Maßnahme zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 18 Abs 6 AlVG teilnimmt, muß vollends außer Betracht bleiben. Denn auch dann ist das Arbeitslosengeld nicht etwa ein Ausgleich für eine Mehrbelastung im Vergleich zu Beziehern von Arbeitseinkommen, weshalb auch § 68 AlVG für alle Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und nicht nur für solche Fälle Geltung beansprucht.
Die Bedenken der antragstellenden Gerichte im Hinblick auf den Gleichheitssatz erweisen sich also schon im Verhältnis zur Behandlung des Arbeitseinkommens als begründet, sodaß es sich von vornherein erübrigt, auf die weiteren Bedenken einzugehen.
Die Frist für das Außerkrafttreten und der Ausspruch über die Kundmachung stützen sich auf Art 140 Abs 5 B-VG, der Ausspruch über die Wirkungen der Aufhebung auf dessen Abs 6.