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Versperrte Gruppentür, internationale Standards und zeitgemäße Pflegeschlüssel
iFamZ 2023/27
Gefahren sind zu minimieren und Risiken zu begrenzen, aber ein völliger Risikoausschluss ist nicht möglich und auch rechtlich weder gefordert noch zulässig. Dass der Bewohner hier den bestehenden Chipmechanismus „immer wieder“ durchbrochen hat, führt für sich alleine noch nicht dazu, dass die Maßnahme als solche nicht geeignet wäre, kann man doch nicht alle Menschen unter allen Umständen von allen Gefahren fernhalten.
Nach § 4 Z 3 HeimAufG ist eine Maßnahme unzulässig, wenn die Gefährdung durch andere (pflegerische) Maßnahmen, die nicht (oder weniger) in die Freiheitsrechte des Bewohners eingreifen, abgewendet werden kann (ultima ratio). Die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit hat sich streng an den konkreten Bedürfnissen der Person, ihrem subjektiven Empfinden sowie ihrem Wohl zu orientieren. Der Einrichtungsträger hat sich an üblichen internationalen Standards und zeitgemäßen Pflegeschlüsseln zu orientieren.
Könnte durch Umgestaltung dem Bewohner das Verlassen des Gruppenraums ermöglicht werden, stellt die gewählte Maßnahme nicht das gelindeste Mittel dar und ist daher unzulässig.
[1] Der Bewohner leidet an frühkindlichem Autismus, einer bipolar-affektiven Störung...