VfGH vom 29.09.1986, g167/85
Sammlungsnummer
11013
Leitsatz
Art140 Abs 1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des ArtV Abs 1 der
39. ASVG-Nov. BGBl. 590/1983, gemäß dem die Vbg. Gebietskrankenkasse zur Leistung bestimmter Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger verpflichtet ist; hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des ArtV Abs 1 ist es der Vbg. Gebietskrankenkasse zumutbar, die Erlassung eines Bescheides des Hauptverbandes betreffend die Festsetzung der Höhe des von ihr zu leistenden Ergänzungsbetrages zu beantragen; in diesem Umfang Zurückweisung des Antrages; hinsichtlich des ersten, vierten und fünften Satzes des ArtV Abs 1 kein zumutbarer anderer Weg - Zulässigkeit des Antrages in diesem Umfang
39. ASVG-Nov. BGBl. 590/1983 ArtV Abs 1, erster, vierter und fünfter Satz; Versicherungs-(Risken-)Gemeinschaft im weiteren Sinn zwischen den in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherten und den Versicherten in der Pensionsversicherung; sachlicher und persönlicher Zusammenhang, insbesondere auch zwischen den Beiträgen der Angehörigen der einen Versicherungsgemeinschaft und dem Leistungsanspruch der Angehörigen der anderen Versicherungsgemeinschaft; sachliche Rechtfertigung der in ArtV Abs 1 enthaltenen gesetzlichen Anordnung der Überweisung von Geldbeträgen durch die Krankenversicherungsträger nach dem ASVG an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG dadurch, daß der weitaus überwiegende Teil der nach dem ASVG Krankenversicherten auch Leistungen aus der Pensionsversicherung erhält - keine Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmungen; die Bundesverfassung enthält keine Gewährleistung einer vollständig autonomen Gebarung der Selbstverwaltungskörper; hinreichende Determinierung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen; ArtV Abs 1 erster, vierter und fünfter Satz sind nicht verfassungswidrig
Spruch
I. Der Antrag, ArtV Abs 1 zweiter und dritter Satz des BG vom , BGBl. 590, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (39. Nov. zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
II. Dem Antrag, ArtV Abs 1 erster, vierter und fünfter Satz des BG vom , BGBl. 590, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (39. Nov. zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), als verfassungswidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Vbg. Gebietskrankenkasse (im folgenden GKK) stellte gemäß Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG beim VfGH den Antrag, ArtV Abs 1 des BG vom , BGBl. 590, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (im folgenden 39. ASVG-Nov. genannt) kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben.
Dieser hat folgenden Wortlaut:
"(1) Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß § 26 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am und am je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am fällige Überweisung zu bestreiten."
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages führte die GKK aus, daß durch die angefochtene Gesetzesstelle die Antragstellerin unmittelbar und ohne weiteres Verfahren verpflichtet worden sei, bestimmte Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Demnach sei diese Bestimmung iS des § 62 VerfGG "ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides" für die Antragstellerin wirksam geworden. Die Antragstellerin habe in Erfüllung dieses Gesetzesauftrages an diesen Fonds folgende Zahlungen zu leisten gehabt:
a) Mit Fälligkeit 1,5 vH der Beitragserträge, das waren 21434886,22 S;
b) Mit Fälligkeit 1,5 vH der Beitragserträge, das waren 21434886,22 S;
c) Am den auf die GKK entfallenden Ergänzungsbetrag in Höhe von 14441918 S.
In Summe daher 57311690,44 S.
2. Die Antragstellerin erhob gegen den Bund gemäß Art 137 B-VG beim VfGH auch Klage auf Rückersatz der durch die angefochtene Gesetzesstelle ihr zur Überweisung an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger vorgeschriebenen 57311690,44 S sA. Diese Klage wurde vom VfGH mit Erk. vom , A29/84, abgewiesen.
3. In der Sache selbst wurde der Antrag der GKK wie folgt begründet:
"I. Problemstellung
Die als 'Schlußbestimmung' bezeichnete Bestimmung des Art 5 Abs 1 der 39. ASVG-Novelle, BGBl. 590/1983, ordnet an:
'Die Träger der Krankenversicherung, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß § 26 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sachlich zuständig sind, haben am und am je 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen des Geschäftsjahres 1983 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Ferner haben sie am einen Ergänzungsbetrag in einer solchen Höhe zu überweisen, daß die gesamten Überweisungen den Betrag von 1300 Millionen Schilling erreichen. Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Die einzelnen Träger der Krankenversicherung haben für das Geschäftsjahr 1983 eine Rücklage in der Höhe von 1,5 vH der Summe ihrer Erträge an Beiträgen dieses Geschäftsjahres zu bilden. Aus dieser Rücklage ist die am fällige Überweisung zu bestreiten.'
Ein besonderer materieller Rechtsgrund für diese gesetzliche Anordnung besteht nicht. Der Ausschußbericht 80 BlgNR 16. GP S 3 führt dazu lediglich aus: 'Die von den Trägern der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erzielten Gebarungsüberschüsse betrugen im Jahre 1982 rund 1525 Millionen Schilling. Die Gebarungsüberschüsse werden durch den Antrag zu ungefähr 85% abgeschöpft.'
Es stellt sich daher die Frage, ob die zitierte Bestimmung verfassungsmäßig ist.
II. Die Bedeutung der Bestimmung
Die zitierte Bestimmung der 39. ASVG-Novelle ist ein Teil des im Dezember 1983 beschlossenen 'Maßnahmenpaketes'. Sie dient der Entlastung des Bundeshaushaltes. Dazu ist folgendes in Erinnerung zu rufen:
Gemäß § 80 Abs 1 ASVG hat der Bund jährlich in einem bestimmten - in den letzten Jahren stets verringerten Maß - den Abgang der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem BSVG und dem GSVG zu finanzieren. § 447g Abs 7 ASVG bestimmt jedoch, daß bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 ASVG die Überweisungen aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g ASVG) als Erträge gelten. Dies bedeutet, daß die Leistungspflicht des Bundes umso geringer ist, je größer die im Rahmen des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger - aus welchen Quellen auch immer - verteilten Mittel sind.
Durch die vorliegende Bestimmung verpflichtet der Bundesgesetzgeber die Träger der Krankenversicherung, bestimmte Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Der Bund reduziert daher durch diese Anordnung seine eigene Beitragspflicht.
III. Die Träger der Krankenversicherung als Selbstverwaltungskörper
Die Träger der Krankenversicherung sind vom Gesetzgeber als 'Körperschaften des öffentlichen Rechts' mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet (§32 Abs 1 ASVG). Eine nähere Analyse der einschlägigen Bestimmungen über die Versicherungspflicht (§§4 ff. ASVG), über die Beitragspflichten (§§44 ff. ASVG), über die selbständige Gebarung (Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluß, Vermögensanlage: §§443 ff. ASVG, Unterstützungsfonds: § 84 ASVG), über die selbständige Haftung (§1 Abs 1 AHG), über die eigenen Organe (§§418 ff. ASVG), über deren Unabhängigkeit (§§448 ff. ASVG iVm. Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) zeigt, daß die Krankenversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper eingerichtet sind. Zu dieser Beurteilung kommen in der Tat sowohl die Lehre (vgl. z. B. Korinek in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, S 443 ff) als auch die Rechtsprechung (vgl. z. B. VfSlg. 3708/1960, 8215/1977).
Diese Feststellung ist deshalb von Bedeutung, da damit dargetan ist, daß die Krankenversicherungsträger keine unselbständigen Verwaltungsfonds sind, über deren Mittel von staatlichen Behörden disponiert werden dürfte; diesen Versicherungsträgern obliegt vielmehr - ebenso wie den Gemeinden, den Kammern und anderen Selbstverwaltungskörpern - eine autonome Gebarung.
Mit der verfassungsmäßigen Systementscheidung für eine soziale Krankenversicherung durch Selbstverwaltungskörper hat der Gesetzgeber auch zum Ausdruck gebracht, daß die im Selbstverwaltungskörper zusammengefaßte Personengemeinschaft durch ihre eigenen Organe über ihre eigene Gebarung entscheiden soll. Dem zuständigen Gesetzgeber ist es zwar nicht verwehrt, 'allgemeine' (vgl. Art 116 Abs 2 B-VG) Bestimmungen über die Gebarung der Krankenversicherung zu erlassen; eine punktuelle Konfiskation von Mitteln der Selbstverwaltungskörper ist ihm jedoch verwehrt.
Aus den grundlegenden Überlegungen des VfGH zur Selbstverwaltung in VfSlg. 8215/1977 ergibt sich, daß die finanzielle Selbständigkeit auf der Grundlage einer 'allgemeinen Gesetzgebung' eine notwendige Voraussetzung für die Führung einer Angelegenheit in Selbstverwaltung ist, da nur nach Maßgabe der eigenen finanziellen Mittel und Möglichkeiten Angelegenheiten 'geeignet sein (können), von einer Gemeinschaft eigenverantwortlich besorgt zu werden'. Daher hat Korinek (aaO S 450 unter Hinweis auf Merkl) zu Recht hervorgehoben:
'Der Grundsatz der finanziellen Selbständigkeit der Selbstverwaltungskörper ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil in ihm eine der stärksten Stützen für die Unabhängigkeit der Selbstverwaltung gelegen ist'; denn in dieser finanziellen Selbständigkeit gründet die Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger, 'die Einnahmen und Ausgaben in einem Voranschlag nach eigenem Ermessen festzusetzen'. Der Gesetzgeber hat den Krankenversicherungsträgern die Befugnis eingeräumt, in der Form der Satzung Versicherungsleistungen vorzusehen, die über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehen (§121 Abs 3 ASVG). Die Festsetzung dieser 'freiwilligen Leistungen' ist im Rahmen der Gesetze ausschließlich die Aufgabe des Selbstverwaltungskörpers. Auch aus diesem Grund sind punktuelle Konfiskationen von Mitteln der Krankenversicherungsträger sachlich nicht zu rechtfertigen.
Letztlich ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Ableitung des Selbstverwaltungsbegriffes in VfSlg. 8215/1977 folgendes: eigene Angelegenheiten sind nur solche, 'die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefaßten Personen gelegen sind'. Dem entspricht auch, daß schon das Sozialversicherungsrecht zum 'Versteinerungszeitpunkt' ausdrücklich zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungsbereich der Versicherungsanstalten unterschied (vgl. z. B. § 146 AngVG). Es kann nun zweifellos keine 'eigene' Angelegenheit der Krankenversicherungsträger sein, Teile ihres Beitragsaufkommens an einen Ausgleichfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Den Krankenversicherungsträgern wird daher ein gleichheitswidriges 'Sonderopfer' auferlegt.
IV. Die gesetzliche Regelung der Gebarung
Dem zuständigen Gesetzgeber obliegt es, die Finanzgebarung der Sozialversicherungsträger in einer dem Art 18 B-VG entsprechenden Weise zu regeln. Insoweit besteht die Gebarungsautonomie der Krankenversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper nur im Rahmen und auf Grund der Gesetze.
In diesem Licht sind die allgemeinen Bestimmungen über die Beitragspflicht der Versicherten (§§44 ff. ASVG), über die Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger (§§81, 84, 85 ff., 116 ff. ASVG) und über die Vermögensverwaltung (§§84, 443 ff. ASVG) zu sehen. In diesem Licht sind aber auch die Bestimmungen über den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§§447a ff. ASVG) zu sehen: Danach haben die Gebietskrankenkassen und andere Krankenversicherungsträger einen Beitrag im Ausmaß von 1,4 vH ihrer Beitragseinnahmen an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu entrichten. Die beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger können nach Maßgabe ihrer Vermögenslage aus diesem Ausgleichsfonds Zuschüsse, Zuwendungen, Darlehen und Zweckzuschüsse erhalten. Somit verbleiben diese Mittel nicht nur im Rahmen der Krankenversicherung, es ist auch jedem beitragspflichtigen Versicherungsträger prinzipiell möglich, in den Genuß von Leistungen aus diesem Fonds zu kommen.
In diesem Licht ist letztlich auch die Mittelaufbringung für die Krankenanstaltenfinanzierung zu sehen (§447f ASVG), die im Zusammenhang mit dem Korrektiv des § 322a ASVG steht.
Soweit sich auf dieser Rechtslage Schwierigkeiten bei der Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen ergeben, obliegt es dem Gesetzgeber, - wie zB im Rahmen der 37. ASVG-Novelle - durch allgemeine Bestimmungen Korrekturen auf der Beitragsseite oder Einschränkungen auf der Leistungsseite vorzusehen, die die Erfüllbarkeit der Aufgaben ermöglichen.
Diese dem Art 18 B-VG Rechnung tragende Regelungsbefugnis des Gesetzgebers ermächtigt in Anbetracht des Art 7 B-VG jedoch nicht, in die sich auf dieser allgemeinen Gesetzeslage ergebenden Gebarungsergebnisse konkreter einzelner Anstalten durch Individual- und Maßnahmengesetze korrigierend einzugreifen. Unter dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz darf der Gesetzgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern ebensowenig wie gegenüber den Gemeinden und Kammern oder an deren Rechtsträgern konkrete Konfiskationsmaßnahmen ergreifen.
Der Umstand, daß sich bei den Krankenversicherungsträgern Gebarungsüberschüsse ergeben, mag den Gesetzgeber zu allgemeinen Korrekturen des Beitrags- und Leistungsrechts veranlassen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Krankenversicherungsträger gemäß § 447c Abs 2 ASVG nicht nur zur Beachtung 'der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung' verhalten sind, sondern daß der einzelne Krankenversicherungsträger seine 'Vermögenslage' so 'günstig' gestalten soll, 'daß seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch ohne Zuwendung gesichert ist'. Bedenkt man, daß etwa der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse im Jahre 1982 erwirtschaftete Überschuß von 87,85 Mio S in diesem Jahr nur zur Deckung von 22 Tagesaufwänden (a 4 Mio S!) ausgereicht hätte, so kann von einem 'abschöpfbaren Gebarungsüberschuß' wohl nicht die Rede sein. Immerhin sieht § 84 ASVG Überweisungen an den Unterstützungsfonds vor, verpflichten die §§447a und 447f. ASVG zu Überweisungen an den Ausgleichsfonds, statuiert § 1 AHG die selbständige Haftung der Krankenversicherungsträger und bestehen jährlich stark schwankende Leistungspflichten gegenüber ausländischen Versicherungsträgern. Bedenkt man letztlich, daß zwei Gebietskrankenkassen nur aufgrund der Zuschüsse und Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds überhaupt eine positive Gebarung aufweisen, so erweist sich eine 'Ertragskonfiskation' der vorliegenden Art ('Gebarungsüberschüsse werden zu ungefähr 85% abgeschöpft') als unsachlich und damit gleichheitswidrig.
Es soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, daß durch derartige gesetzliche Maßnahmen die Kassenbediensteten jeder Motivation beraubt werden, durch das Eintreiben von Außenständen, durch Betriebsprüfungen und durch Krankenkontrollen für das bestmögliche Gebarungsergebnis zu sorgen, da die auf diese Weise hereingebrachten Beträge ohnehin nur an eine kassenfremde Institution überwiesen werden müssen.
V. Die Gleichheitswidrigkeit im Verhältnis zwischen Krankenversicherung und Pensionsversicherung
Dieser Befund der Verfassungswidrigkeit der vorliegenden Bestimmung wird durch die Zweckzusammenhänge dieser Regelung wesentlich bekräftigt. Die vorliegende Bestimmung sieht eine Überweisung von Mitteln der Krankenversicherung eines bestimmten - sich selbst finanzierenden - Versichertenkreises an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger eines - wesentlich vom Bund finanzierten - anderen Versichertenkreises vor.
Dazu ist zu sagen: Die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ASVG sind gesetzlich so bemessen, daß sie zur Finanzierung der gesetzlichen Leistungspflichten ausreichen. Die im § 447a Abs 3 ASVG prinzipiell vorgesehenen Beiträge zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger werden daher seit Jahren nicht geleistet (ArtVII Abs 5 der 34. ASVG-Novelle BGBl. 530/1979, ArtIX Abs 6 der 35. ASVG-Novelle, BGBl. 585/1980, ArtVIII Abs 4 der 37. ASVG-Novelle, BGBl. 588/1981, ArtIX Abs 4 der 38. ASVG-Novelle, BGBl. 647/1982, ArtV Abs 3 der 39. ASVG-Novelle, BGBl. 590/1983).
Die Pensionsversicherung ist dagegen von vornherein nach einem Modell konzipiert, nach dem der Bund im Wege der 'Ausfallhaftung' (§80 ASVG in Verbindung mit ArtIX Abs 2 der 38. ASVG-Novelle BGBl. 647/1982 und ArtV Abs 4 der 39. ASVG-Novelle BGBl. 590/1983) ca. ein Drittel der Aufwendungen tragen soll. Mit der Einführung des § 447g Abs 7 ASVG hat der Bund nunmehr bewirkt, daß seine Beitragspflicht umso niederer ist, je größer die vom Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger - aus welchen Quellen auch immer - verteilten Mittel sind. Die vorliegende Bestimmung verpflichtet die Krankenversicherungsträger somit zu einer Finanzierung der Pensionsversicherung an Bundes statt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese gesetzliche Verpflichtung ist nicht ersichtlich.
Vielmehr ist bedeutsam, daß die Gruppe der Krankenversicherten und der Pensionsversicherten einander zwar zT überschneiden, aber nicht deckungsgleich sind. Um nur größere Gruppen zu nennen, die nur kranken-, nicht aber auch pensionsversichert sind, sei hingewiesen auf:
+ die Empfänger von Arbeitslosengeld
+ die Bezieher von Karenzurlaubsgeld
+ die Präsenzdiener
+ die Zivildienstleistenden
+ die Rechtsanwaltsanwärter
+ die in § 8 Abs 1 Z 4 genannten freiberuflich Tätigen und vor allem + die Bezieher einer Pension aus der sozialen Pensionsversicherung
Diese doch beträchtlichen Unterschiede der beiden Personenkreise weisen eine Finanzierung der Pensionsversicherung aus den Beitragserträgen der Krankenversicherung als unsachlich aus, da nicht erkennbar ist, warum die Nicht-ASVG-pensionsversicherten Personen zu einem Versichertensystem beitragen sollen, aus dem sie bei keiner denkmöglichen Betrachtungsweise in den Genuß einer Versicherungsleistung kommen können.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine Klarstellung, zu der sich der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger veranlaßt sah: In 1286 BlgNR 13. GP wird im Hinblick auf einen Krankenversicherungsträger ausdrücklich hervorgehoben, 'daß Mittel des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nicht auch für Zwecke der von dieser Anstalt durchzuführenden Pensionsversicherung verwendet werden dürfen'!
Nichts anderes wird jedoch im Ergebnis mit der vorliegenden Bestimmung bewirkt.
VI. Der Zusammenhang zu § 73 ASVG
Gemäß § 73 ASVG werden die Mittel für die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung durch Beiträge aufgebracht. Der von den Pensionsversicherungsträgern zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Die Pensionsversicherungsträger haben von den Pensionen und Pensionssonderzahlungen zu diesem Zweck einen Betrag von 3 v. H. einzubehalten.
Diese Bestimmung bekräftigt den Befund der Unsachlichkeit der Bestimmung des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Novelle. Es wäre nämlich sachlich geboten, daß dann, wenn sich bei den Krankenversicherungsträgern aus den Überweisungen der Pensionsversicherungsträger Überschüsse ergäben, zunächst der im § 73 ASVG geregelte Beitragssatz geändert wird. Dagegen ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, daß durch die unveränderte Geltung des § 73 ASVG die Rücküberweisungspflicht der vorliegenden Bestimmung alle Krankenversicherten - auch soweit sie selbst nicht pensionsversichert sind - trifft.
Tatsächlich stellt sich die Frage aber nicht, da der Beitragssatz des § 73 ASVG schon derzeit zu niedrig bemessen ist! Da die Krankenversicherungsbeiträge der Pensionisten nicht kostendeckend sind und da gleichzeitig im Schnitt des Jahres 1982 bei den Gebietskrankenkassen auf 100 erwerbstätige Versicherte 48,1 versicherte Pensionisten entfielen, wird die Pensionsversicherung schon derzeit von den Trägern der Krankenversicherung durch beträchtliche Beträge subventioniert. Eine zusätzliche Überweisungspflicht, wie sie durch die Bestimmung des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Novelle statuiert wird, ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten sachlich nicht zu rechtfertigen.
Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 73 ASVG ergibt sich noch eine weitere unsachliche Konsequenz: Gemäß § 73 Abs 5 ASVG leisten die Pensionisten einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 3%. Da nunmehr aus dem Gesamtaufkommen der Krankenversicherungsbeiträge der Betrag von 1,3 Mrd S an die Pensionsversicherungsträger überwiesen werden soll, bedeutet das, daß die Pensionisten über ihren Krankenversicherungsbeitrag einen Teil ihrer Pension mitfinanzieren. Daß eine solche Konstruktion mit dem Grundgedanken des § 55 ASVG nicht in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand.
VII. Die Belastung der Selbstversicherten
Dieser Befund der Gleichheitswidrigkeit des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Novelle wird aus den konkreten Verhältnissen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wesentlich bekräftigt.
§16 ASVG lädt seit jeher 'Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, (ein), sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst (zu) versichern'. Die so Versicherten zahlen gemäß § 77 ASVG mit 5% der Bemessungsgrundlage den doppelten Satz, den die Pflichtversicherten gemäß § 51 ASVG als Dienstnehmeranteil zu leisten haben. Die Zahl dieser Selbstversicherten ist bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit 9,1% der Versicherten besonders hoch; es handelt sich insbesondere um Grenzgänger, um gewerblich Selbständige und um Freiberufler.
Wie in der gemäß § 444 Abs 4 ASVG erstellten Teil-Erfolgsrechnung für das Jahr 1982 ausgewiesen ist, ergab sich gerade aus der Gebarung dieser Versichertengruppe - unter Einrechnung der Abgänge aus der Gebarung der Gruppe der Pensionisten - ein Mehrertrag von 24,6 Mio S. Das bedeutet, daß diese Versichertengruppe nicht nur den Abgang aus der Krankenversicherung der Pensionisten auffängt, sie erbrachte darüber hinaus im Jahre 1982 28% des Mehrertrages dieses Jahres (87,85 Mio S).
Die Selbstversicherten haben nur Anspruch auf die Leistungen aus der Krankenversicherung (§117 ASVG), sie können jedoch bei keiner denkmöglichen Betrachtungsweise je in den Genuß von Leistungen der Pensionsversicherung kommen, zu deren Finanzierung ihre Beiträge nunmehr verwendet werden sollen.
Dies ist nicht nur sachlich nicht zu rechtfertigen, es ergibt sich vielmehr auch folgendes Problem: Die Zahl der Pflichtversicherten ist in der Krankenversicherung bekanntlich rückläufig. Es ist daher wünschenswert, daß weitere Personen (Selbstversicherte) gewonnen werden können, um das Niveau des Beitragsaufkommens im Interesse aller Krankenversicherten zu halten. Dies ist aber nur dann möglich, wenn für diese Personen, die immerhin den Dienstgeberanteil selbst bezahlen müssen, die Selbstversicherung hinlänglich 'attraktiv' gemacht werden kann. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse war daher seit Jahren bemüht, durch ein immer dichteres Netz von Vertragsärzten für eine optimale Versorgung der Versicherten in allen ärztlichen Behandlungsbereichen zu sorgen. Sie war aber auch um die im gesetzlichen Rahmen möglichste Großzügigkeit bei der Zuerkennung von Leistungen bemüht, nicht zuletzt auch durch die Unterstützung der Vorarlberger Hauskrankenpflegevereine sowie durch die als 'Vorarlberger Modell' bekannte Forcierung der vorbeugenden Gesundenuntersuchung (Gesamtaufwand 1982: 25,8 Mio S; dazu ist anzumerken, daß die Beitragsrücküberweisung gemäß ArtVIII Abs 15 der 37. ASVG-Novelle BGBl. 588/1981 für die Geschäftsjahre 1983 und 1984 nicht mehr vorgesehen ist).
Aus allen diesen Gründen war es der Vorarlberger Gebietskrankenkasse möglich, die Zahl der Selbstversicherten von 12.000 im Jahre 1978 auf
14.600 im Jahre 1982 zu steigern. Diese die wachsende Belastung aus der sich nicht selbst tragenden Gruppe der Pensionisten kompensierende Entwicklung wird durch Maßnahmen der vorliegenden Art naturgemäß gefährdet.
VIII. Die Verfassungswidrigkeit der Ausgestaltung des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Novelle
Selbst wenn man von den prinzipiellen Einwänden, der eine Bestimmung der vorliegenden Art begegnet, absehen wollte, ist die Ausgestaltung der Regelung des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Novelle jedenfalls unsachlich.
Zunächst ist es nur aus den finanziellen Wünschen des Bundes, nicht aber aus dem Tatsächlichen zu rechtfertigen, daß den Trägern der Krankenversicherung ein fixer Betrag in der Höhe von 1,3 Mrd S vorgegeben wird, ohne daß darauf Rücksicht genommen wird, ob und inwieweit dadurch in finanzielle Dispositionen und in die Substanz der zur Zahlung verpflichteten Selbstverwaltungskörper eingegriffen wird. Ein solches Vorgehen gleicht einer Vermögensbesteuerung, bei der - ohne Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen - nur die Gesamteinnahmen des Bundes aus dieser Steuer gesetzlich fixiert werden. Die Formulierung des Ausschußberichtes (80 BlgNR 16. GP S 3), daß dadurch die Gebarungsüberschüsse - wohl: 'im Durchschnitt' - zu 85% abgeschöpft werden, kann über die Unsachlichkeit dieser zwingenden Vorgabe eines fixen Betrages nicht hinwegtäuschen.
Mit Art 18 B-VG nicht zu vereinbaren ist, angesichts der Judikatur des VfGH (VfSlg 9227/1981), die Ausgestaltung der Aufteilung dieses Fixbetrages. Zunächst sollen insgesamt 3% der Summe der Erträge an Beiträgen an den Ausgleichsfonds überwiesen werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung spricht scheinbar dafür, daß alle Beiträge zu berücksichtigen sind. Im vergleichbaren Zusammenhang bestimmt dagegen z. B. § 447 Abs 1 ASVG, daß 'als Beiträge zur Krankenversicherung hiebei ausschließlich gelten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, | |||||||||
2. | die Beiträge für freiwillig Versicherte | |||||||||
3. | die Beiträge für Arbeitslose' |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | somit nicht die Beiträge für Pensionisten und für Kriegshinterbliebene. Die analoge Berücksichtigung dieser - einen vergleichbaren Überweisungszusammenhang regelnden - Bestimmung hätte immerhin den Vorteil der Sachgerechtigkeit, da auf diese Weise vermeiden würde, daß die Pensionisten einen Teil ihrer Pensionen mitfinanzieren. |
Des weiteren ist im Wege der Auslegung nicht zu klären, ob die Rücküberweisungen gemäß § 332a ASVG zu den 'Erträgen an Beiträgen' zu zählen sind. Schließlich ist unklar, ob den 'Erträgen an Beiträgen' zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rate (Anfang April 1984) vorläufige Schätzwerte für das noch nicht endgültig abgerechnete Jahr 1983 oder z. B. bestimmte Durchschnittswerte im Sinne des § 447b Abs 3 ASVG zugrunde zu legen sind.
Insgesamt ist festzustellen, daß jede der vergleichbaren gesetzlichen Überweisungsregelungen präzisere Bestimmungen über die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen enthält. Daher ist in Anbetracht des zitierten Erkenntnisses des VfGH festzustellen, daß eine genauere Regelung des Berechnungsvorganges angesichts der Art des Regelungsgegenstandes nicht nur möglich, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist, da 'jede der oben skizzierten Berechnungen zu einem völlig anderen Ergebnis führt' (VfSlg. 9227/1981). Die vorliegende Regelung ist daher mit Art 18 B-VG nicht zu vereinbaren.
Sie ist aber auch mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren, da sie mit dem erklärten rechtspolitischen Ziel des Gesetzgebers - die Abschöpfung der Gebarungsüberschüsse zu ca. 85% - nicht in Einklang zu bringen ist. Das primäre Abstellen auf die 'Erträge aus Beiträgen' steht zur Abschöpfung der Gebarungsüberschüsse in keinerlei sachlichem Zusammenhang; vielmehr wird dadurch bewirkt, daß die Überschüsse einzelner Krankenversicherungsträger in höherem Maße, die anderer in geringerem Maße abgeschöpft werden.
Der danach auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Ergänzungsbetrag ist nach einem Schlüssel zu ermitteln, der vom Hauptverband unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Krankenversicherungsträgern in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festzusetzen ist. Hiezu ist wiederum festzuhalten, daß diese Regelung mit Art 18 B-VG nicht zu vereinbaren ist. In allen vergleichbaren Bestimmungen, in denen zu Zwecken einer Überweisung 'Schlüssel' festzusetzen sind, sind diese Schlüssel gesetzlich näher determiniert. Daher bleibt im vorliegenden Zusammenhang unklar, ob Abgrenzungsberichtigungen im Sinne des § 447b Abs 6 ASVG vorzunehmen sind, ob der Schlüssel im Sinne des § 447f Abs 3 ASVG oder aber im Sinne des § 447g Abs 8 ASVG zu ermitteln ist, ob nur die Nettowerte der Geschäftsberichte heranzuziehen sind oder aber im Sinne der §§322a und 447g auf das konkrete Verhältnis von 'Aufwendungen und Erträgen' Rücksicht zu nehmen ist, u. a. m. Es ist also auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß eine nähere gesetzliche Determinierung nach der Art des Regelungsgegenstandes nicht nur möglich, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist, da bei jeder dieser Berechnungswege ein anderer Schlüssel ermittelt wird (VfSlg. 9227/1981).
Darüber hinaus ist diese Regelung auch mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Mit der pauschalen Verweisung auf die 'Mehrerträge' werden die konkreten Quellen dieser Mehrerträge verdeckt. Es wird damit in unsachlicher Weise überspielt, daß Mehrerträge - wie z. B. im Falle der Vorarlberger Gebietskrankenkasse - zT auch auf außerordentliche Einnahmen (Liegenschaftsverkäufe) zurückzuführen sind.
Schließlich ist der doppelte Berechnungsmodus, der einmal auf die 'Erträge aus Beiträgen' und das andere Mal auf die 'Mehrerträge' abstellt, mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Aus dieser gestuften Berechnungsweise ergibt sich nämlich, daß die Mehrerträge des Jahres 1983 in vollem Umfang zugrunde zu legen sind, obwohl daraus bereits die 3% der Erträge aus Beiträgen finanziert werden mußten. Das bedeutet nicht nur eine 'doppelte Besteuerung' dieses Teiles der Mehrerträge, es wird dadurch auch bewirkt, daß einzelne Krankenversicherungsträger mehr als 100% ihrer 'Mehrerträge' abführen müssen. Eine solche Konstruktion ist in Anbetracht des erklärten rechtspolitischen Zieles des Gesetzgebers sachlich nicht zu rechtfertigen.
IX. Ergebnis
Die vorliegende Bestimmung des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Novelle ist in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig:
+ Sie bedeutet einen unsachlichen Eingriff in die Befugnis sozialversicherungsrechtlicher Selbstverwaltungskörper zu einer autonomen Gebarung, der diese Selbstverwaltungskörper zu einem nicht zu rechtfertigenden Sonderopfer nötigt.
+ Durch ein gleichheitswidriges Individual- und Maßnahmengesetz werden Mittel dieser Selbstverwaltungskörper konfisziert, mit der bloßen - unzureichenden - Begründung, daß es Gebarungsüberschüsse gebe.
+ Dies ist auch deshalb gleichheitswidrig, da die Mittel der Krankenversicherung zur Finanzierung der gesetzlich nach anderen Gesichtspunkten umschriebenen Pensionsversicherung an Bundes statt verwendet werden.
+ Dadurch ergibt sich weiters, daß die Krankenversicherungsträger die Pensionsversicherung - über die schon derzeit mit den zu nieder angesetzten Beiträgen gemäß § 73 ASVG hinaus - ein zweites Mal subventionieren müssen, aber auch, daß die Pensionisten mit ihren Krankenversicherungsbeiträgen einen Teil ihrer Pensionen mitfinanzieren müssen.
+ Unsachlich ist es aber auch, daß der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, daß die Gebarungsüberschüsse zu einem erheblichen Teil von der Gruppe der Selbstversicherten stammen, die bei keiner denkmöglichen Betrachtungsweise je in den Genuß einer Leistung aus der Pensionsversicherung gelangen können.
In jeder dieser Hinsichten verstößt die zitierte Bestimmung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Überdies ist die Bestimmung selbst in einer mit den Art 7 und 18 B-VG nicht zu vereinbarenden Weise ausgestaltet, da sie nicht in der vom verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip geforderten Deutlichkeit determiniert ist und da sie in ihren konkreten Auswirkungen im Widerspruch zu der rechtspolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers steht."
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragte, den Antrag der GKK auf Aufhebung des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Nov., soweit er über den ersten Satz des ArtV Abs 1 hinausgeht, zurückzuweisen, im übrigen aber die Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Äußerung enthält folgende Begründung:
"I.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des G66, 67/83-11, G74/83-12, ist davon auszugehen, daß - soweit eine Parallelität zu den dort angefochtenen Bestimmungen besteht - die Vorarlberger Gebietskrankenkasse im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG antragslegitimiert ist.
Nach Ansicht der Bundesregierung liegt diese Parallelität aber nur hinsichtlich des ersten Satzes der nunmehr in Prüfung gezogenen Vorschrift vor. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß der am zu überweisende Ergänzungsbetrag erst durch die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger konkretisiert wird. Nach Art 140 Abs 1 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, 'die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist'. Nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. zuletzt das o. z. Erkenntnis) setzt die Antragslegitimation auch voraus, daß für den Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen kein anderer zumutbarer Weg als die Anfechtung beim VfGH zur Verfügung steht. Nach Ansicht der Bundesregierung wäre hinsichtlich der Regelung des Ergänzungsbetrages primär die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels durch den Hauptverband als die konkretere Norm zu bekämpfen. Die Bundesregierung übersieht nicht, daß nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. zuletzt das o. z. Erkenntnis) die Antragslegitimation voraussetzt, daß für den Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen kein anderer zumutbarer Weg als die Anfechtung beim VfGH zur Verfügung steht. Ob diese Subsidiarität der Individualbeschwerde nach Art 140 Abs 1 B-VG auch im Verhältnis zu einer Individualbeschwerde nach Art 139 Abs 1 B-VG besteht, mag zweifelhaft sein. Nach Ansicht der Bundesregierung ist aber jedenfalls davon auszugehen, daß es zu keiner Doppelgeleisigkeit des Rechtschutzes kommen soll (vgl. VfSlg. 8652). Nach Ansicht der Bundesregierung sollte im Sinne dieser Zielsetzung der Individualantrag gegen Gesetze auch hinter den Individualantrag gegen Verordnungen zurücktreten.
Die Bundesregierung stellt daher den
Antrag,
der VfGH wolle den Antrag der Vorarlberger Gebietskrankenkasse auf Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung - soweit er über den ersten Satz des ArtV Abs 1 der 39. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 590/1983 hinausgeht - zurückweisen.
II.
Bezüglich der am 20. April und am an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu zahlenden Beträge weist die Bundesregierung darauf hin, daß der VfGH im Erkenntnis vom , G66, 67/83-11 und G74/83-12, zum Ausdruck gebracht hat, daß die Versicherungsgemeinschaft in der Sozialversicherung jedenfalls so weit reicht, als einer Beitragsverpflichtung im Prinzip ein Leistungsanspruch gegenübersteht. Unter Zugrundelegung dieser Prämisse ist die Auffassung der Antragstellerin, die gesetzliche Verpflichtung der Krankenversicherungsträger zur Beitragsleistung an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger sei sachlich nicht gerechtfertigt, nicht zutreffend.
Zwischen den Versicherten des belasteten Krankenversicherungsträgers und der begünstigten Pensionsversicherungsträger besteht vielmehr eine Versicherungs(risken)gemeinschaft in der Form, daß den beitragspflichtigen Versicherten der Vorarlberger Gebietskrankenkasse prinzipiell Leistungsansprüche gegenüber den vom § 447g ASVG erfaßten Pensionsversicherungsträgern zustehen. Weiters ist der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 6039/1969 zu dem Ergebnis gekommen, daß die Überweisung von Überschußbeträgen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG nicht verfassungswidrig sein könne, da auch hier eine Riskengemeinschaft bestehe, innerhalb der ein finanzieller Ausgleich möglich ist. Dazu führt der VfGH in der Begründung des Erkenntnisses vom , G66, 67/83-11 und G74/83-12, aus, daß die Pensionsversicherten, zu deren Gunsten die Überweisung der AUVA an die oben genannten Pensionsversicherungsträger erfolgte, für den Versicherungsfall des Unfalls bei der AUVA versichert waren. Zwischen den Versicherten der belasteten und der begünstigten Sozialversicherungsträger habe daher eine Versicherungsgemeinschaft im weiteren Sinn bestanden, sodaß diese Überweisungen vom VfGH als sachlich gerechtfertigt angesehen werden konnten. Damit geht auch der Vorwurf der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, daß die Gruppe der Krankenversicherten und der Pensionsversicherten nach dem ASVG sich nur zum Teil überschneiden, ins Leere. Betrachtet man nämlich die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung nach dem ASVG insgesamt, ist der Kreis der aktiven Versicherten nahezu deckungsgleich, da Empfänger von Arbeitslosengeld, Bezieher von Karenzurlaubsgeld, Präsenzdiener und Zivildienstleistende zwar nicht pensionsversichert sind, aber ihnen diese Zeiten sehr wohl als Ersatzzeiten für die Pensionsversicherung beitragsfrei angerechnet werden. Weiters entstehen die Überschüsse der Krankenversicherung ausschließlich durch die Krankenversicherung der Aktiven, wie die Vorarlberger Gebietskrankenkasse selbst ausführt. Die Krankenversicherungsbeträge der Pensionisten in der Höhe von 3% reichen bei weitem nicht aus, die Aufwendungen zu diesen Personenkreis zu decken. Die weitaus größeren Mittel für die Abdeckung der Leistungen in der Krankenversicherung der Pensionisten werden daher aus Beiträgen der aktiven Pensionsversicherten beigesteuert, der Rest muß aus den Krankenversicherungsbeiträgen der Aktiven aufgebracht werden.
Hinsichtlich der gemäß § 8 Abs 1 Z 4 ASVG genannten freiberuflich Tätigen, die nur kranken-, aber nicht pensionsversichert sind, wird darauf hingewiesen, daß auch bei dem dem Erkenntnis VfSlg. 6039/1969 zugrundeliegenden Fall die genannte Personengruppe zwar unfallversichert, nicht aber auch pensionsversichert war. Dennoch hat es der VfGH - wie ausgeführt - als ausreichend angesehen, wenn zumindest die Pensionsversicherten, zu deren Gunsten die Überweisung erfolgt, bei dem die Überweisung leistenden Sozialversicherungsträge versichert sind. Da alle nach dem ASVG Pensionsversicherten bei den jeweiligen Gebietskrankenkassen auf Grund § 8 Abs 1 Z 1 lita ASVG krankenversichert sind, ist damit eindeutig klargestellt, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Riskengemeinschaft analog jener nach VfSlg. 6039/1969 relevanten handelt. Das Argument der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung deswegen unsachlich sei, da die Gruppe der Krankenversicherten und der Pensionsversicherten nach dem ASVG nicht deckungsgleich sei, kann daher unter Hinweis auf die zitierte Judikatur entkräftet werden.
III.
Die Antragstellerin behauptet ferner einen verfassungswidrigen Eingriff in die autonome Gebarung eines Sozialversicherungsträgers.
Soweit von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht wieder auf den Aspekt der behaupteten Unsachlichkeit der Regelung abgestellt wird, kann die Bundesregierung auf ihre in diesem Punkte nach wie vor aufrechten Ausführungen in ihrer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren G74/83 vom wiederholen.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist auch im gegebenen Zusammenhang davon auszugehen, daß von einer verfassungsrechtlich verankerten Selbstverwaltung nur dort die Rede sein kann, wo das B-VG bestimmte Verwaltungsbereiche ausdrücklich und zwingend der Selbstverwaltung überantwortet, wie im Fall der Gemeinden (Art115 ff. B-VG). Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde kann als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht qualifiziert werden (Art116 Abs 1 B-VG), das freilich die rechtliche Existenz der einzelnen Gemeinde verfassungsrechtlich nicht garantiert (VfSlg. 8108). Von dieser verfassungsrechtlich verankerten Selbstverwaltung sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Gesetzgeber im Sinne der neueren Judikatur des VfGH im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Ermächtigung Einrichtungen der Selbstverwaltung schaffen kann (VfSlg. 8215). In VfSlg. 8544 hat der VfGH die Strukturmerkmale des vom B-VG vorgefundenen Begriffes 'Selbstverwaltung' beleuchtet und damit die Schranken des (einfachen) Gesetzgebers gezogen. Von einem Grundsatz der 'finanziellen Autonomie' ist in diesem Erkenntnis nicht die Rede. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Lehrmeinung von Korinek verweist, derzufolge der Grundsatz der finanziellen Selbständigkeit der Selbstverwaltungskörper besonders bedeutsam sei, so mag dies aus der idealtypisierenden Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechtes durchaus zutreffend sein. Die vom positiven Gesetzgeber geregelte konkrete Einrichtung der Selbstverwaltung kann aber hinsichtlich der finanziellen Seite entsprechend verfassungsrechtlich zulässigen rechtspolitischen Vorstellungen gestaltet werden. Demnach ist der offenbar zugrundeliegenden Vorstellung einer 'verfassungsrechtlich verankerten Selbstverwaltung' entgegenzuhalten, daß die Vorarlberger Gebietskrankenkasse nach Art 18 Abs 1 B-VG dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip unterworfen ist:
Die Träger der Sozialversicherung haben die Sozialversicherungsgesetze zu vollziehen und zählen angesichts dieser Aufgabenbetrauung zu den Behörden des Bundes (vgl. VfSlg. 4591). Wenn auch die Sozialversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper eingerichtet und als solche weisungsfrei sind, so ändert dies nichts daran, daß sich die Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach den für sie geltenden Gesetzesbestimmungen zu richten hat. Nach ihrem Ermessen zu verfahren, ist den Sozialversicherungsträgern nur in den Fällen gestattet, in denen der Gesetzgeber eine solche Vorgangsweise ausdrücklich zuläßt.
Die strenge Bindung der Sozialversicherungsträger an das Gesetz gilt insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Mittel und der Vermögensverwaltung. So dürfen gemäß § 81 ASVG die Mittel der Sozialversicherung nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden; für die Verwaltung des Vermögens der Versicherungsträger, insbesondere hinsichtlich der Vermögenslage, treffen die Bestimmungen im Abschnitt V des ASVG die näheren Anordnungen. § 444 Abs 6 ASVG enthält überdies eine Ermächtigung an den Bundesminister für soziale Verwaltung, Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes sowie für die statistischen Nachweisungen zu erlassen, von der auch entsprechender Gebrauch gemacht wurde.
Die Finanzplanung jedes Sozialversicherungsträgers wird damit in einem entscheidenden Maß durch den Gesetzgeber bestimmt. Autonom ist ein Versicherungsträger nur in den Fällen, in denen der Gesetzgeber einen Spielraum ausdrücklich offen läßt. Beispiele für Bereiche, in denen eine autonome Finanzplanung eines Sozialversicherungsträgers bis zu einem gewissen Grad möglich ist, sind etwa die Errichtung, der Erwerb und der Betrieb der im § 23 Abs 6 ASVG genannten Einrichtungen, die Dotierung des Unterstützungsfonds (§84 Abs 2 ASVG) und die Gewährung freiwilliger Leistungen. Wenn also die Antragstellerin behauptet, daß den Versicherungsträgern eine 'autonome Gebarung' obliegt, so trifft diese Behauptung nur mit den obgenannten Einschränkungen zu. Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Sozialversicherungsträgers in Frage gestellt, d. h. übersteigen in einem Zweig der Sozialversicherung die Aufwendung die Erträge nicht nur kurzfristig, so hat der Gesetzgeber - und nicht die Selbstverwaltung - entsprechende Maßnahmen zu setzen, um eine ausgeglichene Gebarung zu ermöglichen. Die Wirtschaftsentwicklung ab dem Jahre 1981 mit niedrigen Wachstumsraten hatte auf dem Arbeitsmarkt ab dem Jahre 1982 eine Verringerung der Zahl der Beschäftigten und damit auch der Zahl der pflichtversicherten Erwerbstätigen in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung nach dem ASVG zu Folge. Die Zahl der pflichtversicherten Erwerbstätigen sank im Jahre 1982 um rund 36.000 und im Jahre 1983 um weitere 37.000. Erst ab dem Jahr 1984 ist wieder ein leichter Anstieg der Zahl der pflichtversicherten Erwerbstätigen zu verzeichnen. Die Auswirkungen dieser Wirtschaftsentwicklung auf die Zweige Krankenversicherung und Pensionsversicherung waren in finanzieller Hinsicht diametral entgegengesetzt. Während in der Pensionsversicherung durch die niedrigere Zahl der pflichtversicherten Erwerbstätigen und die vermehrte Inanspruchnahme der Pensionen die Deckungsrate der Gesamtaufwendungen durch Eigenmittel ab dem Jahre 1982 rasant abnahm, konnte die Krankenversicherung durch einen signifikanten Rückgang der Krankenstände - bewirkt durch die Situation auf dem Arbeitsmarkt - ab diesem Zeitpunkt hohe Überschüsse erzielen. Der Gesetzgeber hätte daher die Möglichkeit gehabt, den Beitragssatz in der Krankenversicherung entsprechend zu senken und in der Pensionsversicherung anzuheben. Da die finanziellen Schwierigkeiten der Pensionsversicherung einerseits und die hohen Überschüsse der Krankenversicherung andererseits jedoch fast ausschließlich durch die als vorübergehend anzunehmende wirtschaftliche Situation bedingt sind, hat sich der Gesetzgeber im Sinne einer langfristigen Finanzplanung für einen einmaligen Transfer von Mitteln der Krankenversicherung an die Pensionsversicherung entschlossen, um nicht in relativ kurzen Abständen Beitragssätze verändern zu müssen.
IV.
Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse behauptet, daß die Regelung der Aufteilung der Überweisung von 1,3 Mrd. S auf die einzelnen Krankenversicherungsträger sowohl mit Art 7 B-VG als auch mit Art 18 B-VG nicht zu vereinbaren sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels der Gesetzgeber sehr wohl - gerade durch die gewichtete Berechnung einerseits auf Grund der Beitragseinnahmen und andererseits auf Grund der Mehrerträge - auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kassen Rücksicht genommen hat. Durch diese Berechnungsweise werden 'sparsame' Kassen begünstigt, um - wie die Vorarlberger Gebietskrankenkasse selbst ausführt - nicht allzusehr in die Dispositionsmöglichkeiten der Selbstverwaltungskörper einzugreifen. Außerdem ist die Behauptung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse unzutreffend, daß die Mehrerträge des Jahres 1983 im vollen Umfang zugrunde zu legen sind, obwohl daraus bereits 3% der Erträge an Beiträgen finanziert werden mußten. Die der Berechnung für das Jahr 1983 zugrundegelegten Mehrerträge sind nämlich die Mehrerträge nach der Bildung der Rücklage von 1,5 v. H. der Beitragseinnahmen.
Die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse behauptete und als verfassungswidrig angesehene ungenügende Determinierung der Ausgestaltung der Aufteilung des Fixbetrages von 1,3 Mrd. S ist zu entkräften. Die theoretischen Überlegungen der Kasse, was unter dem Ausdruck 'Beitragseinnahmen' bzw. 'Mehrerträge' zu verstehen ist, gehen ins Leere, da die Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger, die im Stufenbau der Rechtsordnung im Range von Verordnungen stehen, eindeutige Weisungen für diese Begriffe und die Erstellung der Erfolgsrechnung beinhalten. Hätte der Gesetzgeber andere als die von den Rechnungsvorschriften eindeutig definierten Rechnungsgrundlagen (Beitragseinnahmen bzw. Mehrerträge) zugrunde legen wollen, hätte er dies ausdrücklich angeordnet, wie dies anhand der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse selbst angeführten Beispiele schon des öfteren geschehen ist.
Die weitere Behauptung, daß im Wege der Auslegung nicht zu klären sei, ob die Rücküberweisungen gemäß § 322a ASVG zu den Erträgen an Beiträgen zu zählen sind, und unklar sei, ob den Erträgen an Beiträgen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rate vorläufige Schätzwerte für das noch nicht endgültig abgerechnete Jahr 1983 zugrunde zu legen sind, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Die Rücküberweisungen gemäß § 322a ASVG werden nach der derzeitigen Praxis auf der Seite der Aufwendungen im nächsten Geschäftsjahr saldiert, wenn überhaupt, könnten sie auf Grund der Rechnungsvorschriften höchstens als außerordentliche Erträge verbucht werden. Die endgültigen Beitragseinnahmen des Jahres 1983 standen im Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rate () ebenfalls fest, da auf Grund der Rechnungsvorschriften Aufwendungen und Erträge nur bis Ende Februar 1984 transitorisch zu erfassen sind.
Beitragsnachverrechnungen nach diesem Zeitpunkt sind auf Grund der Rechnungsvorschriften nicht mehr in das Berichtsjahr, sondern in das darauffolgende Geschäftsjahr aufzunehmen.
V.
Zusammenfassend stellt die Bundesregierung daher fest, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung des ArtV Abs 1 der 39. Novelle zum ASVG angeordnet hat, einen Fixbetrag von 1,3 Mrd. S aus den Überschüssen der gesamten Krankenversicherung nach dem ASVG als Riskenausgleich an die Pensionsversicherung (Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger) zu überweisen und die Aufteilung auf die einzelnen Kassen so festgesetzt hat, daß diese möglichst sachgerecht, unter Wahrung der Dispositionsmöglichkeiten der Selbstverwaltung, erfolgt. Die als Blg./A angeschlossene Tabelle gibt einen Überblick über die tatsächliche Aufteilung der Überweisungsbeträge und die fiktive Aufteilung ausschließlich auf Grund der Mehrerträge bzw. der Beitragseinnahmen und eine Meßzahl der Anteile der Mehrerträge der Jahre 1982 und 1983 an den Beitragseinnahmen des Jahres 1983, wobei der Durchschnitt mit 100 angenommen wurde.
Anlaß für die von der Antragstellerin bekämpften Überweisungen ist die ungünstige finanzielle Lage der Pensionsversicherung. Wenn nun mit Hilfe dieser Überweisungen ein Ausgleich erfolgt, der die Erfüllung der Aufgaben der Krankenversicherungsträger nicht beeinträchtigt, die Finanzlage der Pensionsversicherung aber verbessert, so hat sich der Gesetzgeber dabei nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Er bewegte sich dabei unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Sozialversicherung eine Einrichtung öffentlichen Rechtes ist, im Rahmen des ihm offenstehenden sozialpolitischen Spielraumes, zumal er - wie oben dargelegt - die finanziellen Transaktionen innerhalb des vom VfGH abgesteckten Rahmens einer Riskengemeinschaft im weiteren Sinn vornahm.
Die Bundesregierung stellt daher den
Antrag,
der VfGH wolle die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufheben."
5. Aufgrund einer Anfrage des VfGH teilte die GKK diesem hinsichtlich der Gebarungserfolge dieser Kasse in den Jahren 1980 bis 1986 folgendes mit:
Jahr Gebahrungsüberschuß Gebarungsabgang
-----------------------------------------------------------
1980 6206518,62
1981 8177502,10
1982 87852875,60
1983 35661571,87
1984 3765263,33
1985 (vorläufig) 2803000,-
1986 (Voranschlag) 16583000,-
Ergänzend fügte die GKK an, aus dieser Übersicht werde deutlich, daß gerade die der GKK zugunsten der Pensionsversicherung abverlangten Zahlungen einen ganz erheblichen Gebarungsabgang seit 1984 bewirkt hätten.
6. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger legte mit Schreiben vom dem VfGH die folgende Übersicht über Gebarungsüberschüsse bzw. Gebarungsabgänge der nach dem ASVG eingerichteten Krankenversicherungsträger für die Jahre 1980 bis 1985 vor, wobei die Beträge jeweils in 1000 S angegeben sind:
Gebarungsüberschuß (+) bzw. Gebarungsabgang (-) 1985
Kasse 1980 1981 1982 1983 1984 (vorläufig)
ASVG insg. -228,978 -242,001 +1450,265 +1124,292 +1342,014 +508,148 GKK W. + 65,912 -263,207 + 389,749 + 198,958 + 410,973 - 90,071 GKK N.Ö. -139,613 - 15,720 + 184,982 + 241,719 + 287,868 +145,625 GKK Bgld. - 15,084 - 21,243 + 10,836 + 1,318 + 60,293 + 6,746 GKK O.Ö. + 18,240 +156,832 + 308,622 + 221,601 + 196,075 +109,413 GKK Stmk. - 2,689 + 18,921 + 185,147 + 123,092 + 221,948 + 76,060 GKK Ktn. - 94,769 - 36,244 + 7,505 + 70,173 - 15,153 + 25,025 GKK Sbg. - 14,701 - 50,027 + 114,669 + 134,774 - 8,178 + 76,832 GKK Tir. - 78,569 - 76,454 + 51,503 + 21,977 + 72,157 + 20,234 GKK Vbg. + 6,206 + 8,177 + 87,853 + 35,662 - 3,765 - 28,303
Gebarungsüberschuß (+) bzw. Gebarungsabgang (-) 1985
Kasse 1980 1981 1982 1983 1984 (vorläufig)
BKK Staatsdruckerei + 1,799 + 2,021 + 4,001 + 1,709 + 5,460 + 5,872 BKK Tabakwerke - 62 + 824 + 3,005 + 606 + 7,096 + 9,000 BKK Verkehrsbetriebe - 95 + 2,391 +12,408 +11,347 + 9,773 +12,639 BKK Semperit + 7,055 + 8,048 +17,385 +15,478 +24,296 +30,526 BKK Neusiedler + 673 + 486 + 2,722 + 4,931 + 5,687 + 4,396 BKK Donawitz + 2,917 + 3,873 + 8,653 +14,563 +12,940 +27,618 BKK Zeltweg + 2,560 + 2,983 3,617 + 2,479 + 4,419 + 5,244 BKK Kindberg + 2,099 + 1,913 + 4,098 + 5,097 + 3,409 + 8,289 BKK Kapfenberg + 3,805 + 5,239 +11,601 - 8,153 + 5,966 +11,293 BKK Pengg + 1,908 + 2,802 + 3,711 + 1,164 + 61 + 4,783
VA d. öst.
Bergbaues + 16,565 +18,386 +33,461 +26,294 +21,819 +26,612
VA d. öst.
Eisenbahn
Abteilung A - 13,135 -12,002 + 4,737 - 497 +18,870 +20,351
In der mündlichen Verhandlung wurde klargestellt, daß diese Gebarungsergebnisse streng jahresbezogen sind.
II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Gemäß Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. In einem solchen Antrag ist gemäß § 62 Abs 1 letzter Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976 auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Die Antragslegitimation setzt auch voraus, daß für den Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen kein anderer zumutbarer Weg als die Anfechtung beim VfGH zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 9285/1981).
2. Die GKK begehrt die Aufhebung des gesamten ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Nov.
Gemäß § 447g ASVG idF BGBl. 590/1983 ist der Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteter unselbständiger Fonds, der vom Hauptverband getrennt vom sonstigen Vermögen des Verbandes verwaltet wird. Leistungen aus diesem Fonds erhalten nur die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung sowie die Träger der Pensionsversicherung nach dem ASVG.
3. Soweit durch den Antrag auch der zweite und dritte Satz des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Nov. erfaßt ist, ist zunächst festzustellen, daß die Höhe des im zweiten Satz angeführten Ergänzungsbetrages, den die einzelnen Versicherungsträger zu entrichten haben, nicht im Gesetz von vornherein betragsmäßig festgesetzt ist, sondern sich entsprechend dem dritten Satz erst unter Anwendung des vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung in den Geschäftsjahren 1982 und 1983 erzielten Mehrerträge festgesetzten Schlüssels ermitteln läßt. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat mit Schreiben vom den Krankenversicherungsträgern, also auch der GKK den für sie errechneten Schlüssel (Prozentsatz des Ergänzungsbetrages) und den aufgrund dessen errechneten Zahlungsbetrag mitgeteilt. Nach Lage des Falles ist es aber der GKK zumutbar, vorerst die Erlassung eines Bescheides des Hauptverbandes betreffend die Festsetzung der Höhe des von ihr zu leistenden Ergänzungsbetrages zu beantragen, diesen sodann mit Beschwerde an den VfGH zu bekämpfen und darin die Einleitung eines Gesetzes-, allenfalls auch eines Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend die Schlüsselfestsetzung durch den Hauptverband anzuregen (vgl. VfSlg. 8978/1980). Soweit der Antrag die Aufhebung des zweiten und dritten Satzes des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Nov. begehrt, war er daher gemäß § 19 Abs 3 Z 1 lita VerfGG zurückzuweisen.
4. Zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des ersten, vierten und fünften Satzes des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Nov. steht dagegen der GKK kein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung (vgl. in diesem Zusammenhang II. 1. bis 4. des Erk. VfSlg. 10541/1985). Die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Äußerung hinsichtlich des der GKK zur Verfügung stehenden Weges zur Verfolgung ihrer Rechte beziehen sich ihrem Inhalt nach auf den zweiten und dritten Satz des ArtV Abs 1 der Nov.
Da auch die übrigen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag der GKK insoweit zulässig.
III. In der Sache hat der Gerichtshof erwogen:
1. a) Die von der GKK hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesstelle geäußerten Bedenken gehen schwerpunktmäßig dahin, daß sie dem Gleichheitsgebot des Art 7 Abs 1 B-VG bzw. Art 2 StGG widerstreiten.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH entspricht ein Gesetz dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig.
c) Anlaß für die durch ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Nov. im ersten Satz angeordnete Überweisung von Geldmitteln von den Trägern der Krankenversicherung an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger war der Umstand, daß die Gebarung eines Versicherungszweiges (der Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG) im Vergleich zu anderen (Pensionsversicherung) finanziell günstig gewesen ist, sodaß es möglich war, Mittel für einen anderen Versicherungszweig zu verwenden. Der VfGH hat im Erk. VfSlg. 6039/1969, das ein Beschwerdeverfahren betraf, in dem es um die sachgerechte Beitragshöhe in der Unfallversicherung ging, einen solchen Vorgang als unbedenklich befunden. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, es sei nicht unsachlich, solange sich ein Überschuß ergebe, diesen zur Herbeiführung eines gewissen finanziellen Ausgleichs innerhalb der Sozialversicherung zu verwenden. Auch im damaligen Beschwerdefall sah das Gesetz die Überweisung von Mitteln eines Versicherungsträgers (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA) an andere Versicherungsträger der Pensionsversicherung vor, wobei sich der Personenkreis der in der AUVA Versicherten nur zT mit dem Personenkreis der begünstigten Pensionsversicherungsträger deckte. Beim Personenkreis der begünstigten Sozialversicherungsträger handelte es sich um einen solchen, der auch - wenn auch nur indirekt durch die Beiträge der Dienstgeber - Beiträge für den belasteten Sozialversicherungsträger zu leisten hatte. Zwischen den Versicherten der belasteten und der begünstigten Sozialversicherungsträger bestand daher eine Versicherungs-(Risken-)Gemeinschaft im weiteren Sinn. Hierin liegt die Begründung, daß die Überweisungen damals vom VfGH als sachlich gerechtfertigt angesehen wurden.
d) Eine solche Versicherungsgemeinschaft im weiteren Sinn besteht zwischen den in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherten und den Versicherten in der Pensionsversicherung ebenfalls. Zwischen der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung besteht nämlich ein sachlicher und persönlicher Zusammenhang. Insbesondere besteht auch ein Zusammenhang zwischen den Beiträgen der Angehörigen der einen Versicherungsgemeinschaft und dem Leistungsanspruch der Angehörigen der anderen Versicherungsgemeinschaft. Gemäß § 447g ASVG können zwar aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nur Pensionsversicherungsträger der gesetzlichen Sozialversicherung Überweisungen erhalten, doch läßt sich eine gesetzliche Anordnung der Überweisung von Geldbeträgen durch die Krankenversicherungsträger nach dem ASVG an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG sachlich dadurch rechtfertigen, daß der weitaus überwiegende Teil der nach dem ASVG Krankenversicherten auch Leistungen aus der Pensionsversicherung erhält. Der erste, vierte und fünfte Satz des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Nov. sind daher nicht gleichheitswidrig.
e) Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die gesetzliche Bestimmung die Krankenversicherungsträger zu einer Finanzierung der Pensionsversicherung verpflichtet und auf solche Art der Bundeshaushalt entlastet wird. Die sachliche Rechtfertigung hiefür ergibt sich aus den Ausführungen unter III.d. Auch daß die Gruppe der Krankenversicherten und der Pensionsversicherten einander zwar zT überschneiden, aber nicht deckungsgleich sind, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Die von der GKK in ihrem Antrag angeführten Personengruppen, die nur kranken-, nicht aber auch pensionsversichert seien, mögen nicht unbeachtlich sein. Dies kann jedoch nichts an dem Prinzip ändern, daß gesamthaft ein sachlicher und persönlicher Zusammenhang zwischen dem Personenkreis der Krankenversicherten und der Pensionsversicherten besteht. Die Pensionsversicherten, die bereits Leistungen aus der Pensionsversicherung erhalten und dementsprechend nicht mehr beitragspflichtig sind, gehören nämlich zu dem genannten Personenkreis. Unter dieser Voraussetzung ist aber der Personenkreis der nur in der Krankenversicherung Versicherten so geringfügig, daß er in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden kann. Daß es für einzelne Gruppen der Versicherten zu gewissen Härten kommen kann, vermag an der Sachlichkeit einer solchen Regelung nichts zu ändern.
Die GKK führt auch an, im Ausschußbericht zur 39. ASVG-Nov. werde ausgeführt, die von den Trägern der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erzielten Gebarungsüberschüsse hätten im Jahre 1982 rund 1525 Millionen Schilling betragen. Die Gebarungsüberschüsse würden durch den Antrag zu ungefähr 85% abgeschöpft.
Der Antragstellerin ist einzuräumen, daß die Abschöpfung durch ArtV Abs 1 erster Satz der 39. ASVG-Nov. nicht unbeträchtlich ist. Als unsachlich wäre eine solche Abschöpfung wohl zu qualifizieren, wenn die GKK und die anderen betroffenen Krankenversicherungsträger durch die Überweisungen an die Pensionsversicherungsträger nicht mehr in der Lage wären, ihren gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen mit ihren eigenen Mitteln und mit den Mitteln des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nachzukommen. Für einen solchen Sachverhalt ergeben sich aufgrund der von der GKK und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgelegten Unterlagen - insbesondere der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger vorgelegten, unter I.1. wiedergegebenen Tabelle - keine hinreichenden Anhaltspunkte.
2. Die GKK behauptet weiters, die Bestimmung des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Nov. bedeute einen unsachlichen Eingriff in die Befugnis der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltungskörper zu einer autonomen Gebarung, der diese Selbstverwaltungskörper zu einem nicht zu rechtfertigenden Sonderopfer nötige. Soweit damit die Verletzung einer vorausgesetzten verfassungsgesetzlichen Gewährleistung einer vollständig autonomen Gebarung der Selbstverwaltungskörper in der Sozialversicherung behauptet werden sollte, ist dem entgegenzuhalten, daß die Bundesverfassung eine solche Gewährleistung nicht enthält. Sofern mit diesem Vorbringen die Unsachlichkeit der Regelung behauptet wird, ist auf die Ausführungen unter III.1. zu verweisen.
3. Schließlich bringt die GKK vor, die Bestimmung sei in einer mit Art 18 B-VG nicht zu vereinbarenden Weise ausgestaltet, da sie nicht in der vom verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip geforderten Deutlichkeit determiniert sei und da sie in ihren konkreten Auswirkungen im Widerspruch zu der rechtspolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers stehe.
Soweit die GKK in dieser Hinsicht auf den zweiten und dritten Satz des ArtV Abs 1 der 39. ASVG-Nov. Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, daß im Hinblick auf diese Sätze der Antrag nicht zulässig ist. Der erste Satz ist ebenso wie der vierte und fünfte Satz der genannten Gesetzesstelle hinreichend determiniert, da die Träger der Krankenversicherung im Zeitpunkt des Bestehens der Überweisungspflicht nach den für sie in Geltung stehenden Vorschriften ihre Erträge an Beiträgen feststellen können.
4. ArtV Abs 1 erster, vierter und fünfter Satz der 39. ASVG-Nov. ist daher nicht verfassungswidrig. Dem Antrag der GKK war, soweit er nicht zurückgewiesen wurde, daher nicht Folge zu geben.