VfGH vom 19.06.2006, g16/06
Sammlungsnummer
17870
Leitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung des Wegfalls der Betriebsrente in der Sozialversicherung der Bauern bei Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit; Betriebsaufgabe nicht Voraussetzung für den Anfall dieser Pension; keine Zerstreuung der Bedenken durch die vorgesehene Gewährung der Abfindung der versicherungsmathematisch berechneten Unfallrente in halber Höhe
Spruch
I. 1. In § 148i Abs 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Abschnitts II der 22. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 140/1998, werden im ersten Satz die Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." und im zweiten Satz die Wortfolge "der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
2. § 148j Abs 2 erster Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Abschnitts II der 22. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 140/1998, war verfassungswidrig.
II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Beschluss vom stellt der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen den auf Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG (iVm Art 140 Abs 1 erster Satz B-VG) gestützten Antrag, die im Spruch genannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Die angefochtenen Gesetzesstellen stehen im folgenden rechtlichen Zusammenhang:
Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, sowie die in § 3 Abs 1 Z 2 BSVG bezeichneten Angehörigen dieser Personen sind in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert (§3 Abs 1 BSVG), sofern der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mindestens EUR 150,-- beträgt oder die betreffende Person aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet (§3 Abs 2 BSVG).
Bis zum Ablauf des galten für die Leistungen der bäuerlichen Unfallversicherung die einschlägigen Bestimmungen des ASVG sinngemäß (§148 BSVG aF).
Mit der 22. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 140/1998, wurde das Leistungsrecht der bäuerlichen Unfallversicherung neu geregelt; die sonach erlassenen Bestimmungen (§§148-148z, 149-149s BSVG) sind mit in Kraft getreten (§266 Abs 1 BSVG).
Als Leistung der Unfallversicherung wird demnach ua. die Betriebsrente gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 149d BSVG umschrieben; diese Bestimmung lautete samt Überschrift wie folgt:
"Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente
§149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs 2 besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.
(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an."
Mit Erkenntnis vom , G147/04, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" in § 149d Abs 1 BSVG unter Fristsetzung bis als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 18/2005; vgl. nunmehr § 149d Abs 1 BSVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 60/2006).
Die §§148i und 148j BSVG (in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in Geltung stehenden Fassung der 22. Novelle zum BSVG) haben samt Überschriften folgenden Wortlaut (die angefochtenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):
"Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe
§148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§149e) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten - für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß - wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.
(2) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§149e) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der Betriebsaufgabe weg. Abs 1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
(3) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§149e) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung (§148j Abs 2) abzufinden.
Abfindung von Renten
§148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§149e Abs 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
(2) Anstelle der gemäß § 148i Abs 1 oder 2 weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des § 148i Abs 1 zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu legen ist.
(3) Für die Ermittlung des Abfindungskapitals gilt § 184 Abs 5
(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Abs 1, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§148h Abs 1 zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(5) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt."
Der in § 148j Abs 3 BSVG verwiesene § 184 Abs 5 ASVG sieht vor, dass das Abfindungskapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist.
Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 22. Novelle zum BSVG (1236 BlgNR XX. GP 30 f) heißt es dazu, dass der "Leistungskatalog der bäuerlichen Unfallversicherung ... ein berufsspezifisches Gepräge" erhalten solle. Der Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich lägen andere Zielsetzungen zu Grunde als jener im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen: Die anstelle der bisherigen Unfallrenten gewährten Betriebsrenten sollten "vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten". Dies werde ua. durch eine betragliche Höhe der Betriebsrente angestrebt, die einen tatsächlichen Einkommensersatz darstelle und
"jenen Anteil an der Bestreitung des Lebensunterhaltes einnehmen soll, der wegen der Unfallfolgen nicht aus der Erwerbsarbeit kommen kann, bzw. den Versehrten in die Lage versetzt, eine (Teil-)Ersatzarbeitskraft zur Weiterführung des bäuerlichen Betriebes zu beschäftigen".
Diesem Ziel diene ebenso
"eine Konzentration der Betriebsrenten auf die aktiven Bauern und Bäuerinnen, indem bei bereits im Pensionsbezug stehenden Unfallopfern wegen des bereits vollzogenen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben eine Betriebsrente nicht mehr anfällt und Betriebsrenten bei Pensionsanfall bzw. Betriebsaufgabe durch Kapitalisierung abgelöst werden".
Die Regelung des § 148i BSVG wird im Besonderen Teil wie folgt erläutert (1236 BlgNR XX. GP 42 f):
"Da bei Übergang in den Ruhestand die Pension Erwerbseinkommensersatzfunktion übernimmt, wäre ein laufender Bezug einer Betriebsrente ein weiterer Ersatz eines Erwerbseinkommens durch eine laufende Zahlung. Das bäuerliche Unfallversicherungsrecht sieht daher die amtswegige Ablöse der Betriebsrente durch eine Einmalzahlung und umgehende Verfügbarkeit des Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung vor.
Zum einen ist durch den Pensionsbezug jene einkommensrechtliche Absicherung gegeben, die bis zur Pensionierung nur mit Unterstützung durch die Betriebsrente erreicht werden konnte, zum anderen handelt es sich bei dieser Lösung um die im Verhältnis zum Leistungssystem der Pensionsversicherung systematisch verträglichste Variante eines Übergangs. Die §§148i und 148j BSVG werden entsprechend dieser Ablösekonstruktion ausformuliert, wobei unter anderem auf die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffene Rechtslage der befristeten Erwerbsunfähigkeitspension Bedacht zu nehmen ist. Diesfalls lebt der Anspruch auf Betriebsrente mit dem Tage des Pensionswegfalles wieder auf, die Auszahlung setzt jedoch erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem das endgültige Ergebnis über den gestellten Fortsetzungsantrag der Pension vorliegt. In aller Regel sollte dieser Zeitraum nur wenig mehr als maximal drei Monate umfassen, da auch im Antragsfall der Pension[s]versicherungsträger interessiert sein muß, möglichst bald über den Anspruch abzusprechen.
Des weiteren gilt es der Möglichkeit vorzubeugen, daß eine weggefallene und wiederauflebende Betriebsrente bereits am ersten Tag des Wiederauflebens zum Anlaß genommen werden könnte, die Rente neu festzustellen. In Anlehnung an § 148h Abs 1 BSVG wird daher vorgeschlagen, eine Neufeststellung der Rente nur dann zuzulassen, wenn der geänderte Zustand zumindest mehr als drei Monate gedauert hat. Dies bedeutet im Umkehrschluß, daß die Rente zumindest drei Monate hindurch im ursprünglichen Ausmaß weiterhin gebührt.
Auch mit der vorgeschlagenen Formulierung des § 148j Abs 2 BSVG wird eine Schlechterstellung des Versicherten dadurch hintangehalten, als für die Ermittlung des Abfindungskapitals auf das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen Wegfalles abgestellt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erscheint nur für den Fall erforderlich, daß zwischenzeitig das Hinzutreten eines neuen Unfalles die Bildung einer Gesamtrente erforderlich macht.
Unbestritten ist das System der amtswegigen Abfindung aber nur dann, wenn die Pension für sich alleine eine ausreichende Absicherung für die künftige Lebenshaltung garantiert. Dies könnte bei Schwerversehrten, die wegen ihrer unfallbedingten Einschränkungen in der beruflichen Laufbahn in seiner betraglichen Höhe einen nur bescheidenen Pensionsanspruch erla[n]gen, als bedenklich angesehen werden.
Der Wegfall ist nicht einem Erlöschen gleichzusetzen, weil an die Stelle der künftigen Betriebsrente der Kapitalbetrag tritt.
Die konsequente Ausformung des Ablöseprinzips erfordert eine prognostische Beurteilung der Unfallfolgen. Diese Bestimmung kommt für den Versicherungsträger einer Anordnung zur Dauerrentenfeststellung gleich. Kann er dieser auf Grund der noch nicht eindeutig absehbaren Entwicklung der Unfallfolgen nicht entsprechen, so hat er die Beurteilung der durch den Versicherungsfall endgültig ausgelösten Einschränkung doch ehebaldigst nachzuholen. Die bis zur Feststellung erbrachten laufenden Zahlungen sind wie Überzahlungen bei verspäteten Gesamtrentenfeststellungen zu behandeln. Auf Grund des erst ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gegebenen Betriebsrentenanfalles sollte fast durchwegs zum Pensionsanfallszeitpunkt die Zuerkennung einer Dauerrente möglich sein.
Ein System der Ablöse der Betriebsrente bei einer Pensionierung erfordert auch eine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn nach regelmäßiger praktischer Übung zum Pensionsanfallszeitpunkt die Zuerkennung einer Dauerrente noch nicht erfolgen würde. Abs 3 sieht eine Kapitalisierungsform der noch ausstehenden vorläufigen Betriebsrente vor, die mit der Konstruktion der Gesamtvergütung identisch ist. Sollte eine auf diese Art erfolgte Abfindung der Betriebsrente bekämpft werden, wird im Ergebnis eine Kapitalisierung einer Dauerrente eingeklagt."
3.1. Dem beim antragstellenden Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem im Jahr 1941 geborenen Kläger war auf Grund eines am erlittenen Arbeitsunfalls ab eine Betriebsrente nach dem BSVG zuerkannt worden.
Am stellte der Kläger bei der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension. Mit Urteil vom erkannte das Landesgericht Leoben den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Auf Grund dieses Urteiles stellte die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom fest, dass die ab zuerkannte Pension im Hinblick auf das aufrechte Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht anfallen könne (vgl. § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG). Nach Bekanntgabe der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses stellte die Pensionsversicherungsanstalt mit einem weiteren Bescheid vom fest, dass die Invaliditätspension mit angefallen sei.
Auf Grund dieses Bescheides sprach die Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom Folgendes aus:
"Die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom im Ausmaß von 30 % der Vollrente gewährte Betriebsrente fällt gemäß § 148i Abs 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) mit weg.
Gemäß § 148j Abs 2 und 3 BSVG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 245 vom ) gebührt an Stelle der weggefallenen Betriebsrente eine Abfindung im Betrag von EUR 63.662,99.
Die vom bis ausbezahlte Betriebsrente wird angerechnet."
In seiner an das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht erhobenen Klage begehrte der Kläger, die beklagte Sozialversicherungsanstalt zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 127.325,98 s.A. (dh. im Ausmaß des vollen Kapitalwertes der weggefallenen Betriebsrente) zu verurteilen. Für den Fall der Abweisung dieses Hauptbegehrens beantragte der Kläger ua. die Feststellung, dass die ihm gewährte Betriebsrente "mangels ... Zustimmung des Klägers zu einer Abfindung zum halben Kapitalwert" nicht weggefallen sei. Der antragstellende Gerichtshof hat nunmehr über die in diesem Rechtsstreit erhobene Revision des Klägers zu entscheiden.
3.2. Der antragstellende Gerichtshof hegt gegen die angefochtenen Gesetzesstellen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes das folgende Bedenken:
"Nach den ... Gesetzesmaterialien soll die Betriebsrente vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten dauernden Einkommensverlust bieten. Auf dieser Grundlage erscheint beispielsweise - ausgehend von dem mit der Gewährung einer Betriebsrente verfolgten Zweck - eine Regelung über den Wegfall bzw die Abfindung der Rente bei einem Pensionsanfall aus der gleichen versicherten Erwerbstätigkeit unbedenklich, da insoweit der Entfall des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit im Regelfall bereits durch die Pensionsleistung abgegolten wird. In diesem Sinn ist es wohl auch unbedenklich, wenn weiterhin im Familienverband im Betrieb der Übernehmer tätige Pensionsbezieher nach dem BSVG keinen Anspruch auf Betriebsrente bei Unfällen im Betrieb haben.
Sachlich nicht begründbar und damit verfassungswidrig erscheint jedoch eine Regelung, nach der - wie im vorliegenden Fall - ein Versicherter, der aufgrund einer in einem anderen System zurückgelegten versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Anspruch auf eine Pension aus diesem System erworben hat, nur deshalb vom weiteren Bezug einer Betriebsrente nach § 148i Abs 1 BSVG ausgeschlossen ist und an ihrer Stelle gemäß § 148j Abs 2 Satz 1 BSVG einen Anspruch auf eine Abfindung (nur) mit dem halben Kapitalwert erwirbt, weil er aufgrund einer anderen (nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension bezieht.
Von einer solchen Problematik sind viele Nebe[n]erwerbslandwirte betroffen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tätigkeit in der nebenerwerblich betriebenen Landwirtschaft oft auch dann noch fortsetzen, wenn aufgrund der anderen Erwerbstätigkeit bereits ein Anspruch auf Alterspension besteht, und sie daraus einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten bestreiten. Die in den Gesetzesmaterialien generell vertretene Auffassung, durch den Pensionsbezug sei jene einkommensrechtliche Absicherung gegeben, die bis zur Pensionierung nur mit Unterstützung durch die Betriebsrente erreicht werden habe können, trifft auf diese Personengruppe daher in der Regel nicht zu."
4.1. Die Bundesregierung erstattete eine schriftliche Äußerung; darin wird die angefochtene Regelung wie folgt verteidigt:
"... Im Gegensatz zu dem als verfassungswidrig aufgehobenen § 149d Abs 1 erster Satz BSVG, demgemäß ein Anspruch auf Betriebsrente bei einem bereits laufenden Pensionsbezug gar nicht entsteht, besteht beim Wegfall einer Betriebsrente infolge Anfalls einer Pensionsleistung im Sinne des § 148i Abs 1 oder 2 BSVG ein Anspruch auf eine Rentenabfindung nach § 148j Abs 2 BSVG.
... In diesem Sinne führt auch der Verfassungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom ... aus, dass die Konstruktion,
wonach ein Anspruch auf Betriebsrente bei einem bereits laufenden Pensionsbezug nicht entsteht, nicht zur Gleichbehandlung mit jenem Personenkreis führt, dessen Betriebsrente wegen eines nachträglichen Pensionsanfalls wegfällt. Damit hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsfolgen des § 148i Abs 1 BSVG anders qualifiziert, als eine Norm, die bereits ein Entstehen des Anspruches verhindert, und somit den Wegfall in Form einer Abfindung offensichtlich als systemkonform erachtet.
... Der Wegfall der Betriebsrente ist nicht einem Erlöschen
gleichzusetzen, weil an Stelle der künftigen Betriebsrente der Kapitalbetrag tritt.
... Bei Versehrten, die eine Pension nicht in Anspruch nehmen
oder wegen Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen keine Pension zugesprochen erhalten, bleibt die Betriebsrente in Form einer laufenden Zahlung auch in einem pensionsfähigen Alter Ersatzerwerbseinkommen, das einer Abfindung nach § 148i Abs 1 BSVG zugänglich ist.
... Die Abfindungskonstruktion steht im Zusammenhang mit der geteilten Zweckausrichtung der Betriebsrenten. Für die Abfindung kommt jener Rententeil in Betracht, der den Ausgleich des durch die Unfallsfolgen erlittenen Einkommensverlustes bezweckt. Der Anspruch des auf die Weiterführung des Betriebes gerichteten Teils der Betriebsrente geht durch die Pensionierung bzw. Aufgabe des Betriebes unter.
... Mit der gesetzlichen Einschränkung der Abfindung auf die
Hälfte des Rentenwertes wird der Rentenzweck angemessen berücksichtigt.
... Durch eine amtswegige Ablöse der Betriebsrente in Form
einer Einmalzahlung steht dem/der Versehrten die abgefundene Leistung zum Zeitpunkt der Pensionierung umgehend zur Verfügung. Dadurch wird eine geordnete Betriebsübergabe sichergestellt.
Ein weiterer Unterschied ergibt sich aus dem 'Zusammenspiel' mit den entsprechenden Bestimmungen des ASVG:
Laut den Aufzeichnungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde dem [Kläger] mit Wirksamkeit ab eine Invaliditätspension nach § 254 ASVG zuerkannt. Gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG ist [für den Anfall einer solchen Pension, von im gegenständlichen Fall nicht] maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen, auch die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der/die Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich. Dies bedeutet, dass die Aufgabe des bäuerlichen Betriebes keine zwingende Voraussetzung für den Anfall der Invaliditätspension darstellt.
... Wird ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb neben dem Bezug einer Invaliditätspension nach dem ASVG weitergeführt und resultiert daraus ein Einkommen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, so führt dies nach § 254 Abs 6 ASVG zur Gewährung einer Teilpension, was im Ergebnis eine Kürzung der Pensionsleistung bedeutet.
... Der uneingeschränkte Bezug einer Versehrten(Betriebs)rente ist nach dem Gesetzeswortlaut dem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit nicht gleichzuhalten, sodass die Betriebsrente in vollem Umfang neben der Pensionsleistung bezogen werden kann, obwohl der Gesetzgeber durch die Teilpensionsregelung eindeutig zu erkennen gibt, dass bei vorzeitigem Pensionsbezug und einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit eine betragliche Berücksichtigung bei der Pensionshöhe erfolgen soll."
4.2. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie der Kläger im Ausgangsverfahren erstatteten ebenfalls jeweils eine schriftliche Äußerung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit des Verfahrens:
1. Gemäß Art 140 Abs 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes ua. auf Antrag des Obersten Gerichtshofes. Wie sich aus Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG ergibt, ist dieser Gerichtshof verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, wenn er gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt.
2. Die Grenzen der Aufhebung einer angefochtenen Gesetzesbestimmung müssen - schon im Prüfungsantrag - so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt annimmt und andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 mwN).
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag des Obersten Gerichtshofes vom auf Aufhebung der - auch im vorliegenden Fall angefochtenen - Wortfolgen im ersten und zweiten Satz des § 148i Abs 1 BSVG idF der 22. Novelle mit Beschluss vom , G43/05, mit der Begründung zurückgewiesen, das Gesetz räume einem bisherigen Rentenbezieher bei Wegfall der Betriebsrente einen Anspruch auf Abfindung ein (vgl. § 148j Abs 2 BSVG). Soweit der Wegfall des Rentenanspruches beim antragstellenden Gerichtshof auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, könne deren Begründetheit nicht ohne Berücksichtigung der an Stelle der Betriebsrente gewährten Kapitalabfindung beurteilt werden. Die angefochtenen Gesetzesstellen könnten somit aus dem Blickwinkel der im damaligen Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht isoliert - ohne Einbeziehung der den Abfindungsanspruch regelnden Bestimmungen - Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.
Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr beide untrennbar miteinander zusammenhängende Bestimmungen angefochten.
3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag daher als zulässig.
B. In der Sache:
1. Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof im Normenprüfungsverfahren auf die Erörterung der im Prüfungsantrag (bzw. im amtswegigen Prüfungsbeschluss) dargelegten Bedenken beschränkt ist (vgl. zuletzt etwa ).
2.1. Die hier auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu beurteilenden Rechtsvorschriften sehen den Wegfall der Betriebsrente beim Anfall einer Alterspension oder einer Pension wegen Minderung der Arbeitsfähigkeit oder bei Betriebsaufgabe vor, wobei an die Stelle der Betriebsrente eine versicherungsmathematisch berechnete Rentenabfindung in halber Höhe tritt.
2.2. Der antragstellende Gerichtshof hegt das Bedenken, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, Personen, die auf Grund einer anderen - nicht dem BSVG unterliegenden - Tätigkeit einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erworben haben, allein aus diesem Grund vom weiteren Bezug einer Betriebsrente auszuschließen (und sie auf den Abfindungsanspruch zu verweisen).
Dieses Bedenken ist begründet:
2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G147/04, eine Wortfolge in § 149d Abs 1 BSVG als verfassungswidrig aufgehoben, die bei Eintritt eines Arbeitsunfalls den Anfall (und damit auch die Abfindung) der Betriebsrente dann hinderte, wenn die verunfallte Person, die weiterhin einen landwirtschaftlichen Betrieb führte und daher der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlag, bereits eine Eigenpension ua. nach dem ASVG bezog.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zum Konzept der Betriebsrente nach dem BSVG ausgeführt hat, unterscheidet sich die Pensionsversicherung nach dem BSVG von den Pensionsversicherungen nach dem ASVG und dem GSVG bzw. FSVG vor allem darin, dass die für die Pensionsbemessung maßgebenden Beitragsgrundlagen in der Regel (und abgesehen von der mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 neu eingeführten sog. "Beitragsgrundlagenoption") nicht vom Einkommen des versicherten Landwirtes und auch nicht vom konkreten Ertrag der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften abhängen, sondern vom "Versicherungswert" der land(forst)wirtschaftlichen Grundflächen, für dessen Berechnung wiederum der Einheitswert maßgebend ist (§23 BSVG). Dieser Umstand könne es an sich rechtfertigen, einen Rentenanspruch aus der Unfallversicherung nur so lange zu gewähren, als damit gerechnet werden muss, dass der durch den Arbeitsunfall körperlich versehrte Landwirt die Beeinträchtigung seiner Arbeitkraft durch den Einsatz anderer Personen (gegen Entgelt) ausgleicht oder diesen Ausgleich unterlässt, aber zufolge der verminderten Intensität der Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eine Einkommensminderung erleidet.
2.2.2. In einem solchen System, welches auch der antragstellende Gerichtshof ausdrücklich für verfassungskonform erachtet, überschreitet der Gesetzgeber seinen rechtpolitischen Spielraum nicht, wenn er einen angefallenen Betriebsrentenanspruch nicht nur im Falle der Betriebsaufgabe, sondern auch schon im Falle der Inanspruchnahme einer Alterspension nach dem BSVG bei Erreichen des Regelpensionsalters (womit die Betriebsaufgabe häufig Hand in Hand gehen wird, wenn auch nicht muss), enden lässt. Die Höhe dieser Alterspension wird nämlich - soweit sie auf Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG beruht - auf Grund der geschilderten Besonderheit der Errechnung ihrer Bemessungsgrundlage aus dem Versicherungswert der land(forst)wirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Allgemeinen von der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Landwirtes nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt auch dann, wenn für die Gewährung einer solchen Alterspension nicht der Pensionsversicherungsträger nach dem BSVG, sondern ein anderer Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG oder nach dem GSVG zuständig ist, da dabei in gleicher Weise die Versicherungszeiten aus allen Zweigen der Pensionsversicherung zur Pensionsberechnung herangezogen werden (vgl. § 242 Abs 6 ASVG,§ 127 Abs 2 GSVG), sodass aus der Zuständigkeit des einen oder des anderen Versicherungsträgers kein Unterschied in der Pensionsberechnung folgt. Soweit aber ein Landwirt ungeachtet der Inanspruchnahme der Alterspension den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb trotz Erreichens oder Überschreitens des Regelpensionsalters weiterführt, erhält er durch eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Wertes des der Betriebsrente entsprechenden Kapitals einen (in einer Durchschnittsbetrachtung) angemessenen finanziellen Ausgleich, der - wie die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zurecht ausführt - eine (wenn auch zeitlich zunächst noch hinausgeschobene) "geordnete Betriebsübergabe" ermöglicht.
2.2.3. Mit einem solchen System steht dann aber notwendigerweise auch eine Regelung im Einklang, wonach die Betriebsrente mit dem Anfall eines anderen Anspruchs auf eine Eigenpension endet, sofern dieser eine Betriebsaufgabe voraussetzt. Dies ist aufgrund des gesetzlichen Erfordernisses der Aufgabe der Erwerbstätigkeit Voraussetzung für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG (§51 Abs 2 Z 2 dritter Satz BSVG), und wegen des Erfordernisses des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in jedem der Sozialversicherungsgesetze ebenso Voraussetzung für eine sog. "vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer" nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG (vgl. § 253b Abs 1 Z 4 ASVG,§ 131 Abs 1 Z 4 GSVG und § 122 Abs 1 Z 4 BSVG; zur Fortgeltung dieser Bestimmungen ungeachtet ihrer Aufhebung durch Art 73 Teil 2, Art 74 Teil 2 und Art 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, vgl. § 607 Abs 9 ff ASVG,§ 298 Abs 9 ff GSVG und § 287 Abs 8 ff BSVG).
2.2.4. Hingegen können mit diesen Überlegungen - anders als die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in ihrer Äußerung meint - nicht auch die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen zerstreut werden, soweit sie eine vorzeitige Beendigung des Anspruchs auf Betriebsrente schon bei Anfall von Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ua. auch nach dem ASVG und dem GSVG vorsehen:
a) Zunächst ist nämlich hervorzuheben, dass für den Anfall einer dieser Pensionen die Aufgabe der Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich ist. Bei einer Durchschnittsbetrachtung kann in diesen Fällen - anders als bei den Alterspensionen wegen Erreichen des Regelpensionsalters - aber auch nicht ohne weiteres die Aufgabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erwartet werden, da eine pensionsbegründende Minderung der Arbeitsfähigkeit auch in jüngeren Jahren eintreten und die betreffende Person gerade dann auf die (ungeschmälerten bzw. durch die Betriebsrente ergänzten) Einkünfte aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb angewiesen sein kann.
b) Da sich überdies die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im ASVG und im GSVG von jenen im BSVG deutlich unterscheiden, lässt ein derartiger Pensionsbezug auch insoweit weder Rückschlüsse auf eine mutmaßliche Betriebsaufgabe zu, noch vermöchte er die Fiktion einer Betriebsaufgabe sachlich zu rechtfertigen.
c) Es ist ferner in Bezug auf die in diesem Verfahren maßgebenden Pensionsansprüche aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG und dem GSVG an der schon im zitierten Vorerkenntnis vom , G147/04, vertretenen Auffassung festzuhalten, dass der Wegfall der Betriebsrente nach dem BSVG nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass der (Unfall-)Versicherte seinen Lebensunterhalt nur zu einem nicht wesentlichen Teil aus seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestreitet. Auch die hier zu prüfenden gesetzlichen Bestimmungen differenzieren weder nach der Höhe der ASVG- bzw. GSVG-Pension, noch sehen sie überhaupt eine Bedachtnahme auf die sonstigen wirtschaftlichen Umstände der versicherten Person vor (vgl. aber nunmehr den für Versicherungsfälle nach dem geltenden § 148i Abs 4 BSVG idF der 30. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 71/2005).
2.2.5. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die im Unterschied zur Konstellation des Vorerkenntnisses hier vorgesehene Gewährung der Abfindung der versicherungsmathematisch berechneten Unfallrente in halber Höhe die verfassungsrechtlichen Bedenken zu zerstreuen vermag.
Dies ist aber zu verneinen: Es ist nämlich - gemessen am sozialpolitischen Zweck der Betriebsrente - kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum einem Landwirt (wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens), bei dem eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG (bzw. GSVG) anfällt, anders als anderen eine Betriebsrente beziehenden Landwirten die durch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachten Mehrkosten oder Mindereinnahmen für den Zeitraum bis zur Aufgabe des Betriebes bzw. bis zur Inanspruchnahme einer Alterspension nur mit der Hälfte des Wertes der Betriebsrente abgegolten werden.
3. Die angefochtenen Wortfolgen in § 148i Abs 1 erster und zweiter Satz BSVG waren daher als verfassungswidrig aufzuheben. Durch die 30. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 71/2005, wurden (ua.) § 148j Abs 1 bis 3 BSVG idF der 22. Novelle geändert und in dieser neuen Fassung mit in Kraft gesetzt (§299 Abs 1 Z 1 BSVG). Hinsichtlich § 148j Abs 2 erster Satz BSVG idF der 22. Novelle war daher auszusprechen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war (Art140 Abs 4 B-VG).
4. Für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen war im Sinne der Anregung der Bundesregierung die im Spruch bestimmte Frist zu setzen, um allenfalls notwendige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen, damit die vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfolgen bei Anfall von Pensionsansprüchen nach dem BSVG auch weiterhin eintreten können. Dieser Ausspruch stützt sich auf Art 140 Abs 5 vorletzter und letzter Satz B-VG. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, gründet in Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG. Die Kundmachungspflicht des Bundeskanzlers ergibt sich aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG iVm § 64 Abs 2 VfGG und § 3 Z 3 BGBlG.
5. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.