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VfGH vom 07.03.1987, g15/86

VfGH vom 07.03.1987, g15/86

Sammlungsnummer

11281

Leitsatz

Höhe der Stundungszinsen werden in Anknüpfung an den Eskontzinssatz festgelegt; Eskontzinssatz - allgemein bekannter Begriff des Wirtschaftslebens, Höhe ist gemäß dem Nationalbankgesetz öffentlich bekannt zu machen; kein Anknüpfen an eine andere Norm;

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VwGH ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anhängig, mit dem letztinstanzlich dem Bf. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 212 Abs 2 BAO Stundungszinsen für eine aushaftende Geldstrafe, für die Zahlungserleichterungen gewährt worden waren, zur Entrichtung vorgeschrieben wurden.

Der VwGH stellt aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens gemäß Art 140 B-VG den Antrag, § 212 Abs 2 erster Satz der Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961, in der Fassung des BG vom , BGBl. 787/1974, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Nach einer Darlegung der Gründe, weswegen seiner Auffassung nach § 212 Abs 2 BAO auch im Falle der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen Anwendung zu finden habe, führt der VwGH zur Begründung des Antrages folgendes aus:

"Der VwGH hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 212 Abs 2 erster Satz BAO insoweit Bedenken, als dort die Höhe der Stundungszinsen mit 3 % über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für die Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr festgesetzt ist.

Gemäß § 21 Z 2 des Nationalbankgesetzes 1955 (NBG) ist unter anderem die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft der Beschlußfassung durch den Generalrat vorbehalten. Nach der Anordnung des § 48 Abs 2 leg. cit. haben die Eskontierungen der Bank zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.

Durch die im § 212 Abs 2 erster Satz angeordnete dynamische Verweisung wird die inhaltliche Bestimmung dieser Norm dem Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank anvertraut. Diese Vorgangsweise erscheint in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Zum einen scheint mangels eines vom Gesetzgeber aufgestellten Maßstabes die im Nationalbankgesetz getroffene Regelung über die Festsetzung des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Bankrate) dem Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG nicht zu entsprechen, da die zitierten Bestimmungen des NBG dem sie vollziehenden Generalrat für die darin geforderte Festsetzung der Bankrate keinen hinreichenden Anhaltspunkt bietet. Zum anderen bedeutet die antizipierende, dynamische Verweisung eine Ermächtigung zur Inhaltsbestimmung des Gesetzes unter Umgehung des Art 18 Abs 2 B-VG durch eine Maßnahme, die nicht als V einer Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches angesehen werden kann. Dazu kommt noch, daß gesetzlich nicht geregelt ist, in welchem Verkündungsorgan die Beschlüsse des Generalrates der Nationalbank bekanntgemacht werden. Es ist weder in der verweisenden Norm (§212 Abs 2 BAO) noch in der Norm, auf die verwiesen wird, ein Publikationsorgan genannt. Bezogen auf die jeweils zur Anwendung kommenden Stundungszinsen bedeutet dies einen Kundmachungsmangel (vgl. hiezu auch Meinl, Ist das Rechtsinstitut der Stundungszinsen noch immer verfassungswidrig?, in: Österreichische Steuerzeitung 1985, Seite 274)."

3. Die Bundesregierung hat in ihrer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der vom VwGH bekämpften Bestimmung verteidigt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach Lage des Falles besteht kein Zweifel, daß der VwGH § 212 Abs 2 erster Satz BAO anzuwenden haben wird. Der Gesetzesprüfungsantrag ist zulässig.

2. Die Bedenken des VwGH treffen nicht zu:

§ 212 Abs 2 erster Satz BAO hat einen sowohl für die Verwaltungsbehörde als auch für den Normunterworfenen genau bestimmbaren Inhalt, indem die Höhe der Stundungszinsen mit 3 % über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr (im folgenden kurz Eskontzinssatz genannt) festgelegt wird. Der Eskontzinssatz ist ein allgemein bekannter Begriff des Wirtschaftlebens. Seine Bedeutung umschreibt die Bundesregierung in ihrer Äußerung folgendermaßen:

"Das Eskontgeschäft einer Notenbank stellt ein währungspolitisches Instrument dar. Durch den vom Generalrat festzusetzenden Diskontsatz (Bankrate) wird nun die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt, durch eine Anhebung oder Senkung des Zinsfußes beim Wechseleskont die 'Politik des billigen oder teuren Geldes' im herkömmlichen Sinne zu betreiben. Die Nationalbank zieht beim Ankauf von Wechseln (Eskontierung) die Zinsen für die Zeit vom Ankaufstag bis zum Fälligkeitstag nach einem bestimmten Satz (Diskontsatz) ab. Der Diskontsatz ist somit der von der Nationalbank festgesetzte Zinssatz, zu dem sie Wechsel ankauft. Zur Konjunkturbelebung wird daher die Nationalbank in währungspolitisch vertretbarem Ausmaß der Volkswirtschaft durch niedrigeren Diskontzinsfuß 'billiges Geld' gegen Hereinnahme von Wechseln zur Verfügung stellen. Bei nötiger Konjunkturbremsung wird das Notenbankgeld wieder teurer, dh. der Eskontzinsfuß hinaufgesetzt werden. Die Nationalbank kann somit mit Hilfe des Diskontsatzes die Bargeldinanspruchnahme und damit die umlaufende Bargeldmenge beeinflussen. Der allgemeine Kapitalmarktzinssatz, zu dem alle anderen Kreditunternehmungen Kredite vergeben, richtet sich daher jeweils nach der von der Nationalbank festgelegten Bankrate."

Die Höhe des jeweiligen Eskontzinssatzes ist hinreichend bekannt bzw. feststellbar, zumal er von der Nationalbank nach § 48 Abs 2 Nationalbankgesetz 1984 öffentlich bekanntzumachen ist.

Der VfGH geht weiters davon aus, daß es sich beim Eskontgeschäft um ein Handels- und damit um ein Privatrechts-Geschäft der Nationalbank handelt (s.

Schwarzer/Csoklich/List, Das Österreichische Währungs- und Devisenrecht, S 177). Es ist daher unter dem Blickwinkel des Art 18 B-VG schon aus diesem Grund unerheblich, mit welchem rechtlichen Instrumentarium die Nationalbank den Eskontzinssatz festzusetzen oder zu beeinflußen hat. Im übrigen ist zu dem vom VwGH verwendeten Begriff "dynamische Verweisung" (vgl. hiezu VfSlg. 8172/1977, S 300 und ) darauf hinzuweisen, daß die bekämpfte Gesetzesbestimmung an keine Norm anknüpft.

Da § 212 Abs 2 erster Satz BAO - wie gesagt - keinen Verweis auf eine andere Norm, sondern die Anknüpfung an eine Tatsache des Wirtschaftslebens enthält, ist schon deshalb dem weiteren Bedenken des VwGH der Boden entzogen, wonach "weder in der verweisenden Norm (§212 Abs 2 BAO) noch in der Norm, auf die verwiesen wird, ein Publikationsorgan genannt" ist.

3. Aus den dargelegten Gründen ist dem Antrag nicht Folge zu geben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.