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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 40

Konkretisierung der ernstlichen und erheblichen Gefährdung

iFamZ 2023/26

§ 3 UbG

LG ZRS Wien , 42 R 313/22y

Es genügt nicht, sich zur Begründung der Annahme einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung mit allgemeinen Floskeln und Stehsätzen zu begnügen oder bloß festzustellen, dass eine „erhebliche und ernstliche Gefährdung“ für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder eines Dritten besteht (vgl EFSlg 124.026, 127.478). Erforderlich ist vielmehr die konkrete Feststellung jener Tatsachen, aus denen eine solche Gefährdung im gegenständlichen Einzelfall abgeleitet wird.

Selbst wenn das Vorliegen einer psychischen Erkrankung unzweifelhaft ist und die Annahme der behandelnden Ärzte, des Sachverständigen und der Richterin des Erstgerichts, die Patientin wäre ohne Unterbringung iSd § 3 UbG ernstlich und erheblich selbstgefährdet, aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung durchaus zutreffend sein mag, muss angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit darauf bestanden werden, dass die Umstände, auf die diese Schlussfolgerung gestützt wird, etwas genauer festgestellt werden. Dies gilt umso mehr, je weniger deutlich eine derartige Gefährdung aus der Krankengeschichte sowie den Umständen der stationären Aufnahme hervorgeht.

Die Feststellung ein...

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