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VfGH vom 27.02.2001, g104/00

VfGH vom 27.02.2001, g104/00

Sammlungsnummer

16089

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der pauschalierten Anrechnung des Unterhaltsanspruchs bei geschiedenen Ehegatten für die Berechnung der Ausgleichszulage unter Hinweis auf die Vorjudikatur (E v , G26/00)

Spruch

I. Die Wortfolgen "b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin)" sowie "b und" in § 294 Abs 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des ArtIV Z 39 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, des ArtI Z 26 der 36. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 282/1981, und des ArtIV Z 5 lita der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, sowie die Worte "in den Fällen des Abs 1 litb" in § 294 Abs 3 erster Satz ASVG in der Fassung des ArtIV Z 39 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Das Oberlandesgericht Innsbruck beantragt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 140 Abs 1 B-VG aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens mit Beschluß vom (idF des Beschlusses vom ), der Verfassungsgerichtshof möge

"1.) im § 294 Abs 1 ASVG in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG, BGBl Nr. 31/1973, sowie der 36. Novelle zum ASVG, BGBl Nr. 282/1981, und der 48. Novelle zum ASVG, BGBl Nr. 642/1989, die Wortfolgen


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'b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin)' sowie


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'der lit(.) b und' und


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2.) im § 294 Abs 3 ASVG in der Fassung BGBl Nr. 31/1973 die Wortfolge 'in den Fällen de(s) Abs 1 litb'

als verfassungswidrig (aufheben)".

1.2. Begründend wird zu dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Rechtsstreit im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Ehe der Klägerin des Anlaßverfahrens sei mit Urteil vom aus dem Verschulden ihres Ehegatten geschieden worden. Dieser habe unmittelbar nach der Scheidung noch einige Zeit Unterhalt an die Klägerin geleistet, seit 1972 sei dies jedoch nicht mehr geschehen, was von der Klägerin akzeptiert worden sei.

Der Klägerin sei ab eine Pension nach dem ASVG sowie eine Ausgleichszulage in Höhe von monatlich (zunächst) S 877,30 zuerkannt worden. In der Folge habe sich jedoch ergeben, daß der geschiedene Ehegatte bereits seit September 1996 ein Erwerbseinkommen bezogen habe. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (im folgenden: Pensionsversicherungsanstalt) habe deshalb mit Bescheid vom die Höhe der Ausgleichszulage mit Wirkung vom neu festgestellt und ausgesprochen, daß die Klägerin verpflichtet sei, den vom bis entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von S 24.203,90 innerhalb von vier Wochen an die Pensionsversicherungsanstalt zurückzuzahlen.

Diesen Bescheid habe die Klägerin vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht bekämpft.

Mit Urteil vom habe das erstinstanzliche Gericht ausgesprochen, daß die Pensionsversicherungsanstalt schuldig sei, von der Rückforderung des Überbezuges Abstand zu nehmen; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für eine Rückforderung des Überbezugs an Ausgleichszulage im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien (vgl. § 107 Abs 2 lita ASVG).

Gegen dieses Urteil richte sich die Berufung der beklagten Pensionsversicherungsanstalt, worin die Abänderung des angefochtenen Urteiles iS einer Klagsabweisung sowie Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Überbezuges an Ausgleichszulage beantragt, hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt werde.

1.3. Was die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zuvor genannten Wortfolgen in § 294 Abs 1 und 3 ASVG betrifft, so verweist das antragstellende Gericht im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , G26/00, die zT wörtlich zitiert werden. Zu den Gründen, aus denen das antragstellende Gericht die im genannten Erkenntnis entwickelte Rechtsansicht für die von ihm zu treffende Entscheidung als relevant erachtet, wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"... Gemäß § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Im Gegensatz zu § 94 ABGB wird nach der Scheidung vom unterhaltsberechtigten Ehegatten erwartet, seinen Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit mit zu decken (EFSlg 51.677, 57.262). Der Unterhaltsanspruch ergibt sich somit aus der Differenz zwischen dem zumutbaren Eigenerwerb des Unterhaltsberechtigten und den Erträgnissen seines Vermögens einerseits, die der Unterhaltsberechtigte angreifen muss, und den Bedürfnissen seines angemessenen Unterhaltes andererseits (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft Rz 151 mwN; Hopf-Kathrein, Eherecht, Rz 7 zu § 66 EheG mwN). Bei der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf die bloß abstrakte Verweisbarkeit auf eine auf dem Arbeitsmarkt bestehende Beschäftigungsmöglichkeit an, sondern auf die für den Unterhaltsberechtigten konkret gegebenen Arbeitsmöglichkeiten. Dabei muss er alle üblicherweise zumutbaren Schritte setzen, um einen Arbeitsplatz zu erlangen. Bei der Zumutbarkeit ist allgemein auf die Ausbildung und die bisherige Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, auf Alter, Gesundheit und Vermittlungsmöglichkeit sowie auf die Pflicht zur Kinderbetreuung Rücksicht zu nehmen (Hopf-Kathrein, aaO, Rz 9 zu § 66 EheG; Deixler-Hübner, aaO je mwN). Vorliegendenfalls bezieht die Klägerin eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG, sodass im Hinblick auf die Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Beschäftigung neben dem Pensionsbezug wohl ausgeschlossen werden kann (vgl. die bei Deixler-Hübner aaO zitierte Judikatur; siehe insbesondere SZ 66/114). Der Fall der Klägerin ist aber nach Auffassung des Berufungsgerichtes durchaus typisch in dem Sinne, dass bei zuerkannten Pensionen entweder aufgrund gesundheitlicher Probleme (Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension) oder aus Altersgründen (Regelalterspension bzw. Pensionen gemäß §§253a, 253b oder 253d ASVG bzw. de(n) analogen Bestimmungen im GSVG und BSVG) eine Verweisung auf einen zusätzlichen Eigenerwerb wohl kaum denkbar ist. Damit scheidet dieser Gesichtspunkt als relevantes Unterscheidungsmerkmal zwischen § 94 ABGB und § 66 EheG für den Bereich des ASVG nach Ansicht des Berufungsgerichtes aus.

Das zu berücksichtigende Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB umfasst insoweit gleich wie § 66 EheG nie den Vermögensstamm, wohl aber die Erträgnisse aus einem solchen Vermögen etwa im Sinne eines arbeitslosen Einkommens wie z.B. Vermögenserträgnisse, Mietzinseinnahmen und ähnliches (vgl. Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar, 2. Auflage Rz 52 und 53 zu § 94 ABGB;

Pichler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 6 zu § 94 ABGB mwN;

Hopf-Kathrein, aaO, Rz 7 zu § 66 EheG; Deixler-Hübner, aaO, Rz 51 unter Hinweis auf EFSlg 60.306).

Daher stehen insoweit die Bestimmungen des § 94 ABGB und § 66 EheG im Gleichklang wie im Übrigen Vermögenserträgnisse im weitesten Sinn jedenfalls und (zusätzlich) als Einkommen zu einer Unterhaltsanrechnung gemäß § 292 Abs 1 und 3 ASVG zu berücksichtigen sind. Aus der Aktivierung eines Vermögens erzielte Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen, so etwa auch Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien (vgl. 10 Ob S 265/97m in SSV-NF 11/122 mwN).

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass für den Bereich des Ausgleichszulagenrechtes ein relevanter Unterschied zwischen den Bestimmungen des § 94 ABGB und § 66 EheG nicht erkennbar ist.

... Damit kommen aber sämtliche der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes angeführten Überlegungen auch im vorliegenden Fall zum Tragen, weil nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre für die Unterhaltsbemessung nach § 66 EheG die selben Grundsätze wie nach § 94 ABGB zu gelten haben, insbesondere was die Unterhaltsbemessungsgrundlage einerseits und die Anwendung der sogenannten Prozentsatzmethode andererseits anlangt (vgl. Hopf-Kathrein, aaO, Rz 6 und 16 f zu § 66 EheG; Pichler in Rummel, aaO, Rz 2 zu § 66 EheG). (...)"

1.4. Mit Schreiben vom teilte die Bundesregierung mit, im Hinblick auf das zuvor erwähnte hg. Erkenntnis vom von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. § 294 ASVG idF der Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2000 lautet samt Überschrift (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

§294. (1) Bei Anwendung des § 292 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen

a) (aufgehoben)

b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin),

c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,

gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der litb und c 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 litb unterschreitet.

(2) Ist eine der im Abs 1 angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der nach Abs 1 in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.

(3) Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des Abs 1 litb nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§45 Abs 1) beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.

(...)"

1.2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, daß er sich nicht für berechtigt hält, bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht - dh. denkunmöglich - als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses in Betracht kommen kann (vgl. VfSlg. 6278/1970 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner VfSlg. 7999/1977, 8136/1977, 8318/1978, 8871/1980, 9284/1981, 9811/1983, 9911/1983, 10.296/1984, 10.357/1985, 10.640/1985, 11.565/1987, 12.189/1989).

Dies ist hier aber offenkundig nicht der Fall und auch von der Bundesregierung nicht behauptet worden.

1.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur indes ebenfalls ausgesprochen hat, ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmung derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlaßfall sei, andererseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren solle (vgl. VfSlg. 8155/1977). Es ist dabei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Die Grenzen einer (möglichen) Aufhebung müssen so gezogen werden, daß der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfaßt werden. Der Verfassungsgerichtshof hält an diesen Grundsätzen, die sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zutreffen (so VfSlg. 8155/1977, 13.701/1994), fest.

Soweit es sich um die Anfechtung von Teilen des § 294 Abs 1 erster Satz ASVG handelt, beziehen sich - abgesehen von der litb - allein die Worte "b und" auf den dem Anlaßfall zugrunde liegenden Sachverhalt, während der im Falle einer Aufhebung dieser Wendung verbleibende Text in seinem sprachlichen Zusammenhang nur mehr den Fall der litc regelt.

Der Antrag erweist sich daher, soweit er sich auch gegen die Worte "der lit(.)" in § 294 Abs 1 erster Satz ASVG richtet, als unzulässig und ist zurückzuweisen.

Im übrigen ist der Antrag zulässig.

2. In der Sache:

Das vom antragstellenden Gericht aufgeworfene Bedenken trifft zu:

Gemäß § 292 Abs 1 ASVG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszulage, daß ua. die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht. § 294 Abs 1 erster Satz ASVG bestimmt nun, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten gegebenenfalls pauschal 12,5 vH des Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind. Ob und in welcher Höhe dem Pensionsberechtigten Ausgleichszulage zusteht, ist somit auf Grundlage seines um diesen pauschal errechneten Betrag erhöhten Nettoeinkommens zu beurteilen. Dieser Pauschalsatz für die Unterhaltsanrechnung entspricht indes nur dann dem Unterhaltsrecht, wenn das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten etwa doppelt so hoch ist wie jenes des unterhaltsberechtigten.

Dies ist jedoch offenkundig nicht als Regelfall anzusehen; die fragliche Bestimmung führt vielmehr im Durchschnittsfall dazu, dem Versicherten eine Leistungsfähigkeit zuzurechnen, die ihm - bei Bedachtnahme auf das Unterhaltsrecht - nicht zukommt.

Wie der Gerichtshof bereits in seinem - ebenfalls das Ausgleichszulagenrecht betreffenden - Erkenntnis vom , G26/00, ausgesprochen und näher begründet hat, entbehrt eine Regelung der sachlichen Rechtfertigung, welche die Anrechnung eines fiktiven Unterhalts anordnet, der von jenem abweicht, der sich mittels der von den ordentlichen Gerichten entwickelten, einen Durchschnittsfall ausdrückenden Berechnungsformel (40 vH des Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens) ergibt, sodaß diese Regelung im Ergebnis nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall zugrunde legt. Im genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch aufgezeigt, daß Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung für die sachliche Rechtfertigung dieser Bestimmung von vornherein nichts gewinnen lassen.

Im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, das ein Abgehen von dieser Auffassung rechtfertigen könnte. Die aus dem Spruch ersichtlichen Wortfolgen waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der Ausspruch über das Nichtwiederinkrafttreten früherer gesetzlicher Bestimmungen gründet sich auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG, jener über die den Bundeskanzler treffende Kundmachungspflicht auf Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG iVm § 64 Abs 2 VerfGG 1953 und § 2 Abs 1 Z 4 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996.

4. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (§19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953).