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Anspruch auf Ergänzungsbetrag nach § 61 der DO.A, wenn sich die Angestellte bei Eintritt des Beschäftigungsverbots im Karenzurlaub befindet: Unmittelbare Anwendung der Mutterschutzrichtlinie
1. Eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Wenn eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt wurde, kann sich der Einzelne dennoch gegenüber dem Staat auf die Richtlinie berufen, wenn die dort enthaltenen Regelungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft – als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger – der Staat handelt, weil in dem einen wie dem anderen Fall verhindert werden muss, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen zieht. Der Einzelne kann sich auf die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie deshalb auch gegenüber solchen Organisationen oder Einrichtungen berufen, die kraft staatlichen Rechtsaktes unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen haben und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die sich aus den für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben.
2. Die Dienstnehmer einer mit der öffentlichen Gesundheitsvorsorge b...