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VfGH vom 26.06.2020, E4233/2019

VfGH vom 26.06.2020, E4233/2019

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Regulierungskommission der E Control über die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Schlichtungsverfahrens nach dem GaswirtschaftsG 2011 gerichteten Beschwerde einer Fernleitungsnetzbetreiberin mangels Beschwer durch das Bundesverwaltungsgericht; Zulässigkeit der privatautonomen Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichtes unter Ausschluss der Zuständigkeit der Regulierungskommission auf Grund des Zwecks des Verfahrens nach dem GaswirtschaftsG 2011

Spruch

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführende Partei ist Fernleitungsnetzbetreiberin im Sinne des § 7 Abs 1 Z 20 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011). Sie betreibt eine Gasleitung durch das Bundesgebiet und hat mit der beteiligten Partei langfristige Transportverträge über Erdgas abgeschlossen. Die beteiligte Partei ist auf Grund dessen Netzzugangsberechtigte im Sinne des § 7 Abs 1 Z 47 GWG 2011. Diese Verträge und deren Ergänzungen enthalten eine Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis umfasst.

2. Mit Schriftsatz vom erhob die beteiligte Partei Schiedsklage unter Berufung auf die besagte Schiedsklausel und begehrt darin die Nichtigerklärung der Verträge, die Rückzahlung des seit geleisteten Entgelts sowie die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei für alle Schäden, die der beteiligten Partei durch ihr Vertragsverhältnis mit der beschwerdeführenden Partei entstanden seien, hafte.

3. Das angerufene Schiedsgericht entschied mit Verfügung vom , dass über die Streitigkeit zunächst ein Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) abgeführt werden müsse und suspendierte sein Verfahren. Gemäß § 132 Abs 2 GWG 2011 sei nämlich ein Schlichtungsverfahren für Klagen eines Netzzugangsberechtigten gegen einen Netzbetreiber zwingend vorgesehen. Klage könne erst nach Erlassung des Bescheides der Regulierungskommission erhoben werden.

4. Mit Schreiben vom stellte die beteiligte Partei bei der Regulierungskommission den Antrag, diese möge ihren Antrag wegen Unzuständigkeit zurückweisen, in eventu die vorzeitige Beendigung der Transportverträge und die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Rückzahlung des Entgelts aussprechen.

5. Mit Bescheid vom wies die Regulierungskommission den Antrag der beteiligten Partei (antragsgemäß) zurück und führte aus, dass das Schlichtungsverfahren des § 132 Abs 2 GWG 2011 nicht anwendbar sei, sofern eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorliege. § 132 Abs 2 GWG 2011 verfolge iVm § 12 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) das Ziel, die Gerichte von derlei Streitigkeiten zu entlasten. Die gesetzliche Regelung könne zudem nicht dahin verstanden werden, dass die Streitbeilegung bei den Verwaltungsbehörden und den ordentlichen Gerichten monopolisiert sei. Vielmehr sei der Abschluss einer Schiedsvereinbarung zulässig und ersetze diese auch die ansonsten zwingende Anrufung der Regulierungskommission. § 12 Abs 4 E-ControlG spreche überdies nur vom "zuständigen ordentlichen Gericht", weshalb ein Rechtszug von der Verwaltungsbehörde zu einem Schiedsgericht nicht denkbar sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der sie die Behebung des Bescheides der Regulierungskommission und die Zurückverweisung der Sache an diese begehrt, damit sie gemäß § 132 Abs 2 GWG 2011 das Schlichtungsverfahren abführe.

7. Nach einem Fristsetzungsantrag der beteiligten Partei wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom mangels Beschwer zurück. Die Regulierungskommission habe nämlich einen Antrag der beteiligten Partei zurückgewiesen, nicht einen solchen der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei als Netzbetreiberin habe kein Recht auf ein Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission, sondern müsse sich, wolle sie selbst Ansprüche geltend machen, ohnehin unmittelbar an die Gerichte wenden. Das Schlichtungsverfahren sei nur für Ansprüche der Netzzugangsberechtigten gegen Netzbetreiber vorgesehen. Insofern könne die beschwerdeführende Partei durch die Entscheidung der Regulierungskommission nicht beschwert sein, weshalb ihre Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen sei.

8. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei die Verletzung einer Reihe von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere desjenigen auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG behauptet und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Schlichtungsverfahren gemäß § 132 Abs 2 GWG 2011 sei obligatorisch und könne nicht durch eine Schiedsvereinbarung umgangen werden. Aus der Pflicht der Netzzugangsberechtigten, vor einer zivilgerichtlichen Klage ein solches Verfahren einzuleiten, folge das Recht der beschwerdeführenden Partei als Netzbetreiberin auf die Einhaltung eines solches Verfahrens. Die beschwerdeführende Partei habe ein Recht auf Sachentscheidung durch die Regulierungskommission, die diese ihr rechtswidrig verweigert habe.

9. Die Regulierungskommission hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen entgegengehalten wird, dass, sofern das Schlichtungsverfahren bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung überhaupt obligatorisch sei, wovon die Regulierungskommission nicht ausgehe, dies nur für die beteiligte Partei, nicht aber für die beschwerdeführende Partei gelte. Das Schlichtungsverfahren gemäß § 132 Abs 2 GWG 2011 solle Netzbetreiber vor einer Vielzahl an Kundenklagen schützen, indem es dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet sei. Es bestehe aber im vorliegenden Fall kein Bedarf, die beschwerdeführende Partei vor einem Schiedsverfahren zu schützen, dessen zugrunde liegender Schiedsvereinbarung sie selbst zugestimmt habe.

11. Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie in der Hauptsache ausführt, dass im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Kompetenz eine Schiedsvereinbarung auch das vorgeschaltete Behördenverfahren ersetze. Es wäre ein Wertungswiderspruch, würde das Gesetz zwar erlauben, mit dem Mittel der Schiedsvereinbarung die ansonsten zwingende staatliche Zuständigkeitsordnung der Gerichte zu umgehen, dies aber in Fällen wie dem vorliegenden, in dem über eine ansonsten ausschließlich den ordentlichen Gerichten zustehende Angelegenheit ausnahmsweise zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheide, nicht gelten solle. Im Übrigen sei das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei unzuständig gewesen und der Instanzenzug zu den ordentlichen Gerichten auch für die hier vorliegende verfahrensrechtliche Frage eröffnet. Aus der Pflicht der beteiligten Partei, die Regulierungskommission anzurufen, folge kein Recht der beschwerdeführenden Partei auf ein Verfahren vor dieser Behörde.

12. Im Gefolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nahm das Schiedsgericht sein Verfahren mit Verfügung vom wieder auf.

II. Rechtslage

1. Art 94 B-VG idF BGBl I 114/2013 lautet:

"Artikel 94.

(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art 97 Abs 2 sinngemäß."

2. § 132 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 107/2011, lautet:

"12. Teil

§132.

Streitbeilegung

Verfahren

(1) In Streitigkeiten

1. zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges,

2. zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Speicherzuganges sowie

3. zwischen Versorgern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übertragung von Einspeisekapazitäten

entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§38 Kartellgesetz 2005, BGBl I Nr 61/2005) vorliegt – die Regulierungsbehörde.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten

1. zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

2. zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

3. zwischen Kunden und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes,

4. zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 109 und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes gemäß § 111,

5. zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 112 sowie

6. über die Abrechnung von Ausgleichsenergie

entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 1 bzw Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 2 sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Z 3 bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bzw Z 2 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges bzw Speicherzugangs gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen."

3. § 12 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl I 110/2010 idF BGBl I 174/2013, lautet:

"§12.

Aufgaben der Regulierungskommission

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs 1 Z 1 GWG 2011;

2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs 2 GWG 2011;

3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs 3 Z 2 GWG 2011;

4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs 1 Z 3;

6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs 4 iVm § 132 Abs 1 Z 2 GWG 2011;

7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs 2.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:

1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs 2 und § 70 GWG 2011;

2. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011.

(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.

(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."

4. Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Abl 2009 L 211, 94 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, Abl 2019 L 117, 1 lautet:

"Artikel 41.

Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde

[…]

(11) Jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber oder den Betreiber einer Speicher- oder LNG-Anlage hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

(12) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

[…]

(15) Beschwerden nach den Absätzen 11 und 12 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und/oder dem nationalen Recht möglichen Rechtsbehelfe unberührt.

(16) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang zu begründen. Die Entscheidung ist Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.

(17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen."

5. Die maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (ZivilprozessordnungZPO), RGBl 113/1895 idF BGBl I 109/2018, lauten:

"Zweiter Titel

Schiedsvereinbarung

§581.

Begriff

(1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.

§582.

Schiedsfähigkeit

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind.

(2) Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

[…]

§584.

Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig, so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(2) Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des Streits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach § 611 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu erheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat.

(3) Ist ein Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichtes hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.

(4) Wird eine Klage von einem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes oder von einem Schiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichtes oder eines anderen Schiedsgerichtes zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben, so gilt das Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder Schiedsgericht erhoben wird.

(5) Eine Partei, die sich zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich seither geändert.

[…]

§617.

Konsumenten

(1) Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden.

(2) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einem von diesem eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten sein. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen, darf dieses nicht enthalten.

(3) Bei Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist dem Verbraucher vor Abschluss der Schiedsvereinbarung eine schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren zu erteilen.

(4) In Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern muss der Sitz des Schiedsgerichts festgelegt werden. Das Schiedsgericht darf zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nur dann an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Verbraucher dem zugestimmt hat oder der Beweisaufnahme am Sitz des Schiedsgerichts erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.

(5) Wurde die Schiedsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, und hat der Verbraucher weder bei Abschluss der Schiedsvereinbarung noch zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Klage anhängig gemacht wird, seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort in dem Staat, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, so ist die Schiedsvereinbarung nur zu beachten, wenn sich der Verbraucher darauf beruft.

(6) Ein Schiedsspruch ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist,

1. gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen wurde, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder

2. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs 1 Z 6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.

(7) Hat das Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die schriftliche Rechtsbelehrung nach Abs 3 nicht erteilt wurde.

(8) In Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, ist für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach § 104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des § 612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.

(9) Ist die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des § 51 JN, so entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien.

(10) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(11) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird."

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Beschluss der Regulierungskommission über die Zurückweisung des Antrages auf Streitschlichtung gemäß § 132 Abs 2 GWG 2011 eines Netzzugangsberechtigten zurück. Das Bundesverwaltungsgericht geht von seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde aus, verneint jedoch die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei mangels Beschwer.

3. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

3.1. Das GWG 2011 sowie das E-ControlG sehen für Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über aus diesem Verhältnis entspringende Verpflichtungen folgendes Verfahren vor:

Gemäß § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 entscheiden die ordentlichen Gerichte über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über aus diesem Verhältnis entspringende Verpflichtungen. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann in solchen Streitigkeiten jedoch erst eingebracht werden, nachdem ein Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungsbehörde durchgeführt wurde (§132 Abs 2 zweiter Satz GWG 2011). Bis zum Abschluss des vor der Regulierungsbehörde anhängigen Streitschlichtungsverfahrens kann kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden (§132 Abs 2 dritter Satz GWG 2011; siehe auch Erläut zur RV 1081 BlgNR 24. GP, 42).

Gemäß § 12 Abs 4 E-ControlG kann die Partei, die sich mit der Entscheidung der Regulierungskommission im Streitschlichtungsverfahren nicht zufrieden gibt, die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen.

3.2. Gemäß Art 94 Abs 1 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Gemäß Art 94 Abs 2 erster Satz B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz "in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden".

Die verfassungsgesetzliche Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers, in einzelnen Angelegenheiten einen Instanzenzug von Verwaltungsbehörden an ordentliche Gerichte einzurichten, fand im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, Eingang in Art 94 Abs 2 B-VG. Die Bestimmung ermöglicht, zugunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Ausnahme von der Regel der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte erster Instanz zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide vorzusehen (siehe auch Art 130 Abs 5 B-VG; Erläut zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 11).

Die Neuregelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits vor Schaffung des Art 94 Abs 2 (erster Satz) B-VG mit BGBl I 51/2012 ein "Rechtszug" von Verwaltungsbehörden an die ordentliche Gerichtsbarkeit im Wege der "sukzessiven Kompetenz" mit dem Grundsatz der Trennung von ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltung gemäß Art 94 (Abs1) B-VG vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes war für eine (verfassungsrechtlich unbedenkliche) Regelung der sukzessiven Kompetenz unter anderem essentiell, dass der Bescheid der Behörde durch die Anrufung des ordentlichen Gerichtes außer Kraft tritt. Das angerufene Gericht überprüft nicht die Entscheidung der Behörde – etwa im Hinblick auf die Richtigkeit der Feststellungen zum Sachverhalt oder der rechtlichen Würdigung –, sondern führt ein neues Verfahren durch und entscheidet in der Sache neu (vgl VfSlg 2778/1954 und nachfolgend VfSlg 3236/1957 und 3424/1958; seither ständige Rechtsprechung: etwa VfSlg 4359/1963, 4972/1965, 6537/1971, 10.452/1985, 19.446/2011).

Nach den Materialien zu Art 94 Abs 2 B-VG sollte sich die neue verfassungsgesetzliche Ermächtigung, einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, nicht auf schon bestehende Reglungen über sukzessive Kompetenzen auswirken (vgl AB 1771 BlgNR 24. GP, 8). Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass mit der Anrufung des Gerichtes der Bescheid außer Kraft tritt, soll nach der neuen Rechtslage nicht (mehr) erforderlich sein (Erläut zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 11).

3.3. Der in § 132 Abs 2 GWG 2011 iVm § 12 Abs 1 Z 1 und Abs 4 E-ControlG vorgesehene "Rechtszug" von der Regulierungsbehörde zu den ordentlichen Gerichten bestand schon vor der mit BGBl I 51/2012 erfolgten Novellierung des Art 94 B-VG. Den Materialien zufolge wollte der Gesetzgeber in § 132 Abs 2 GWG 2011 iVm § 12 Abs 1 Z 1 und Abs 4 E-ControlG idF BGBl I 110/2010 eine "sukzessive Gerichtszuständigkeit" vorsehen (Erläut zur RV 994 BlgNR 24. GP, 33), dies jedoch mit einer Besonderheit: § 12 Abs 4 zweiter Satz E-ControlG idF BGBl I 110/2010 bestimmte (bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I 114/2013), dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde im Verfahren nach § 132 Abs 2 GWG 2011 (erst) mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes außer Kraft trete. Der Gesetzgeber ging – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 18.449/2008) – davon aus, dass diese (unionsrechtlich nunmehr durch Art 41 Abs 11 letzter Satz der Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG bedingte) Regelung, wonach die Entscheidung der Regulierungsbehörde nicht mit Anrufung, sondern (erst) mit rechtskräftiger Entscheidung des Gerichtes außer Kraft tritt, gegen Art 94 B-VG idF vor der Novelle BGBl I 51/2012 verstoße. Aus diesem Grund wurde die Bestimmung des § 12 Abs 4 E-ControlG (wie auch ihre Vorgängerregelung) ursprünglich im Verfassungsrang erlassen.

Im Zuge der Schaffung des Art 94 Abs 2 B-VG mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entfiel die genannte Verfassungsbestimmung des § 12 Abs 4 E-ControlG mit Bundesgesetz BGBl I 51/2012. Der (Verfassungs-)Gesetzgeber ging davon aus, dass die Verfassungsbestimmung des § 12 Abs 4 E-ControlG idF BGBl I 110/2010 im Hinblick auf die Neufassung des Art 94 Abs 2 B-VG entfallen könne (Erläut zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 23).

In Anbetracht des Wortlautes sowie der dargestellten Entstehungsgeschichte der Bestimmungen des § 132 Abs 2 GWG 2011 iVm § 12 Abs 4 E-ControlG ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 132 Abs 2 iVm § 12 Abs 1 Z 1 und Abs 4 E-ControlG einen "Instanzenzug" im Sinne des Art 94 Abs 2 B-VG vorgesehen hat. Weder anlässlich der Einführung noch anlässlich der Abschaffung der im Verfassungsrang stehenden Vorgängerbestimmung des § 12 Abs 4 E-ControlG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die ordentlichen Gerichte als Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung des Verwaltungshandelns berufen sein sollen, wie dies nunmehr etwa im Disziplinarrecht der Notare (§167 Notariatsordnung idF BGBl I 190/2013) und der Rechtsanwälte (zB § 46 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter idF BGBl I 190/2013) oder im Übernahmerecht (§30a Übernahmegesetz idF BGBl I 190/2013) und im Patentrecht (§138 Abs 1 Patentgesetz 1970 idF BGBl I 126/2013) der Fall ist. Anders als in den genannten Gesetzen ist in den hier maßgeblichen Bestimmungen des GWG 2011 und des E-ControlG nach wie vor von einem "Anhängigmachen" der "Sache" bei Gericht, nicht aber von einem "Bekämpfen" oder "Anfechten" des "Bescheides" vor Gericht oder von einem "Rechtsmittel" an dieses die Rede.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Regulierungsbehörde zuständig.

4. Zur Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung des Antrages der beteiligten Partei durch die Regulierungsbehörde nicht beschwert sei. Die Behörde habe nicht meritorisch entschieden; deshalb könne keine materielle Beschwer vorliegen, weil weder subjektive Rechte noch Pflichten der beschwerdeführenden Partei begründet, verändert oder festgestellt worden seien. Ferner werde mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag der beteiligten Partei und nicht der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen, sodass diese auch nicht formell beschwert sein könne. § 132 Abs 2 GWG 2011 lasse keinen Zweifel daran, dass die sukzessive Kompetenz nur für Netzzugangsberechtigte, nicht hingegen für Netzbetreiber vorgesehen sei. Die beschwerdeführende Partei könne sich – solange in der gleichen Sache nicht bereits ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig sei – jederzeit selbst an die ordentlichen Gerichte wenden, ohne dass ein Streitschlichtungsverfahren erforderlich sei. Mit der angefochtenen Entscheidung sei das Verfahren nach § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 abgeschlossen und die Zuständigkeit der Gerichte für allfällige Klagen der beschwerdeführenden Partei (wieder) gegeben.

4.2. Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof diesbezüglich zusammengefasst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der Beschwer zu Unrecht verneint habe. Mit der gesetzlich vorgesehenen Pflicht der beteiligten Partei, als Netzzugangsberechtigte ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig zu machen, korrespondiere zwangsläufig das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Einhaltung dieses obligatorischen Streitbeilegungsverfahrens. Daraus ergebe sich ein subjektives Recht auf Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens und somit auch die formelle und materielle Beschwer. Die beschwerdeführende Partei habe als Netzbetreiberin ein Interesse daran, dass die Regulierungsbehörde mit ihren einschlägigen Fachkenntnissen zur Entscheidung berufen sei.

4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei im Bescheidbeschwerdeverfahren zu Unrecht verneint:

4.3.1. Voraussetzung einer Bescheidbeschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dass der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Behauptung muss zumindest möglich sein; ob es tatsächlich zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, ist demgegenüber keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl etwa ; , Ro 2014/07/0001).

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse darlegen; dieses setzt seine Beschwer voraus (vgl etwa VfSlg 18.343/2008; ). Beschwer im Bescheidbeschwerdeverfahren liegt vor (vgl ), wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder – mangels eines Antrages – die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt diesbezüglich zutreffend dar, dass die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid der Regulierungsbehörde insofern nicht unmittelbar beschwert ist, als darin ein verfahrenseinleitender Antrag der beteiligten Partei zurückgewiesen wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die beschwerdeführende Partei durch die zurückweisende Entscheidung der Regulierungsbehörde nicht beschwert ist. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes trägt der besonderen Verfahrenskonstellation, die durch § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 geschaffen wird, nicht hinreichend Rechnung.

Diese Bestimmung sieht bei Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, die vom Netzzugangsberechtigten anhängig gemacht werden, ein – grundsätzlich – verpflichtendes Streitschlichtungsverfahren vor. Dieses Verfahren dient (auch) dem Schutz des Netzbetreibers, sohin der beschwerdeführenden Partei; sie kann erst nach Durchführung des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde von Netzzugangsberechtigten gerichtlich in Anspruch genommen werden (vgl zur Parallelbestimmung des § 21 Abs 2 ElWOG idF BGBl I 106/2006 [nunmehr § 22 ElWOG 2010], Oberndorfer, Aktuelle Aspekte der Netzregulierung: Streitschlichtungs- und Schiedsverfahren, Vorleistungsmodell, gesetzwidrige Tarife und Schadenersatz, in: Energieinstitut an der Johannes Kepler Universität Linz [Hrsg.], Beiträge zum Elektrizitätsrecht, 2009, 99 [100 f.].)

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verletzung eines Rechtes, nämlich auf Durchführung des – ihrer Ansicht nach nicht durch eine Schiedsvereinbarung abdingbaren und daher zwingenden – Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungsbehörde, ist iSd Rechtsprechung zu Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG jedenfalls möglich. Die – nach der zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftige – Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der beteiligten Partei durch die Regulierungsbehörde hatte sogar die Wiederaufnahme des unterbrochenen Schiedsverfahrens zur Folge, ohne dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass das Schlichtungsverfahren vor der Regulierungsbehörde zwingend durchzuführen sei, einer meritorischen verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen worden wäre.

4.3.3. Die beschwerdeführende Partei ist dementsprechend durch die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der beteiligten Partei durch die Regulierungsbehörde beschwert. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei zu Unrecht verneint; es wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die Beschwerde einer meritorischen Prüfung zu unterziehen.

5. Zur objektiven Schiedsfähigkeit von Ansprüchen aus dem Vertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzzugangsberechtigten

5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr die Frage zu beantworten, ob die Streitigkeit zwischen der beschwerdeführenden Partei und der beteiligten Partei ausschließlich vor einem – durch vertragliche Vereinbarung zur Entscheidung berufenen – Schiedsgericht (unter Verzicht auf die verwaltungsbehördliche und gerichtliche Entscheidung nach § 132 Abs 2 GWG 2011 und § 12 Abs 4 E-ControlG) ausgetragen werden kann. Dies betrifft die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten nach § 132 Abs 2 (Z1) GWG 2011.

5.2. Die beteiligte Partei vertritt in diesem Zusammenhang zusammengefasst die Rechtsansicht, dass die vorliegende Streitigkeit zur Gänze objektiv schiedsfähig ist, dass also durch eine wirksame Schiedsvereinbarung sowohl die Zuständigkeit der Regulierungskommission als auch jene des ordentlichen Gerichtes ausgeschlossen werden könne und auch tatsächlich ausgeschlossen wurde. Die beschwerdeführende Partei vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, dass die Schiedsklausel nur die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes verdrängen könne, nicht hingegen jene der Regulierungskommission, weil diese Zuständigkeit vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen sei. Bis zur Entscheidung der Regulierungskommission sei die Rechtssache "temporär schiedsunfähig".

5.3. Die (objektive) Schiedsfähigkeit einer Rechtsstreitigkeit bestimmt sich zunächst nach § 582 ZPO (vgl Koller, Die Schiedsvereinbarung, in: Liebscher/Oberhammer/Rechberger [Hrsg.], Schiedsverfahrensrecht I, 2012, Rz 3/67 ff.). Nach Abs 1 leg.cit. kann jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites fähig sind, einen Vergleich abzuschließen.

Gemäß § 582 Abs 2 ZPO können familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Von dieser Regelung bleiben andere gesetzliche Vorschriften unberührt, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen (§582 Abs 2 letzter Satz ZPO).

Vor diesem Hintergrund ist dem Grundsatz nach anerkannt, dass vermögensrechtliche Ansprüche aller Art, die von den ordentlichen Gerichten entschieden werden, objektiv schiedsfähig sind. Demgegenüber sind Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltung fallen, grundsätzlich nicht schiedsfähig (vgl die Erläut zur RV zum Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl I 7/2006, 1158 BlgNR 22. GP, 8).

5.4. Eine – im vorliegenden Zusammenhang atypische – sukzessive Kompetenz stellt insofern eine Sonderkonstellation dar, als die Rechtssache zunächst von einer Verwaltungsbehörde entschieden wird; gegen deren Entscheidung steht den Parteien jedoch die Möglichkeit offen, eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu begehren. Es stellt sich daher die Frage nach der objektiven Schiedsfähigkeit der von der Regulierungsbehörde und in der Folge von den ordentlichen Gerichten zu entscheidenden Rechtssache.

5.4.1. Die Frage, ob eine Rechtssache, für die der Gesetzgeber die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde und in der Folge der ordentlichen Gerichte vorsieht, objektiv schiedsfähig ist, wird vom Gesetzgeber in unterschiedlicher Weise beantwortet. So schließt § 582 Abs 2 ZPO bestimmte mietrechtliche Streitigkeiten, in denen eine sukzessive Kompetenz vorgesehen ist, ausdrücklich von der objektiven Schiedsfähigkeit aus. In derselben Bestimmung stellt der Gesetzgeber auch klar, dass Bestimmungen in anderen Gesetzen, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, unberührt bleiben. Eine solche Regelung findet sich in § 9 Abs 2 ASGG hinsichtlich arbeits- und sozialrechtlicher Streitigkeiten. Demnach ist eine Schiedsvereinbarung in Sozialrechtssachen sowie in (kollektiven) Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 Abs 2 ASGG unwirksam (vgl etwa Fink, Die sukzessive Kompetenz im Verfahren in Sozialrechtssachen, 1995, 307). In Individualarbeitsrechtssachen gemäß § 50 Abs 1 ASGG ist eine Schiedsklausel – außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft –nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

5.4.2. Ein (expliziter) Ausschluss der (objektiven) Schiedsfähigkeit wird vom Gesetzgeber in Bezug auf Streitigkeiten gemäß § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 nicht vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits ausgesprochen, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Streitigkeiten nach § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 wirksam ausgeschlossen werden kann (VfSlg 19.874/2014). Dies wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Zu beantworten ist somit lediglich die Frage, ob auch die Zuständigkeit der Regulierungskommission zur Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Schlichtungsverfahrens durch eine Schiedsvereinbarung wirksam abbedungen werden kann.

Aus systematischer Perspektive ist zunächst hervorzuheben, dass der Gesetzgeber hinsichtlich Streitigkeiten, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, jedenfalls eine Zuständigkeit (nur) der Regulierungskommission vorgesehen hat (§132 Abs 1 GWG 2011). Streitigkeiten nach § 132 Abs 2 GWG 2011 sind demgegenüber der Sache nach zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Gleichrangigen, die – ohne Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung einer Schiedsklausel – letztlich von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind.

5.5. Aus dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa ; , 4 Ob 287/04s; , 10 Ob 19/15i), wonach eine Klage in Fällen sukzessiver Kompetenz wegen temporärer Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen ist, wenn das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht durchgeführt worden ist, kann für den vorliegenden Zusammenhang nichts gewonnen werden. Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bezieht sich nur auf Fälle, in denen keine Schiedsklausel vereinbart und sogleich das staatliche Gericht angerufen wurde, ohne vorher die Verwaltungsbehörde damit zu befassen. Diesfalls ist die Klage jedenfalls zurückzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei meint, aus dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Konstruktion einer "temporären Schiedsunfähigkeit" ableiten zu können. Das Schiedsgericht könne erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission angerufen werden, weil das verwaltungsbehördliche Verfahren zwingend vorgesehen sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Rechtsfigur einer "temporären Schiedsunfähigkeit" – soweit ersichtlich – bisher in keinem Fall einer sukzessiven Kompetenz von der schiedsrechtlichen Lehre oder der Rechtsprechung anerkannt worden ist. Der Gesetzgeber hat bisher Streitigkeiten entweder zur Gänze als schiedsfähig oder zur Gänze als schiedsunfähig – wie etwa im Mietrecht, im kollektiven Arbeitsrecht oder im Sozialrecht – festgelegt.

Darüber hinaus kann aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur temporären Unzulässigkeit des Rechtsweges im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden und ordentlichen Gerichten – wie bereits ausgeführt – keinesfalls der generelle Schluss gezogen werden, dass die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit in (allen) Fällen einer sukzessiven Kompetenz nicht zu Gunsten eines Schiedsgerichtes ausgeschlossen werden kann. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führt – umgelegt auf den vorliegenden Fall – lediglich zu dem Ergebnis, dass vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte ein Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission durchgeführt werden muss. Das ergibt sich aber bereits aus dem Wortlaut des § 132 Abs 2 GWG 2011.

5.6. Die Frage, ob eine "temporäre Schiedsunfähigkeit" im vorliegenden Zusammenhang anzunehmen ist, kann nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nur anhand der durch das behördliche Schlichtungsverfahren im vorliegenden Zusammenhang verfolgten Zwecke beurteilt werden. Dabei ist zu prüfen, ob es zwingende Gründe dafür gibt, dass das Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission – trotz Vorliegens einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen zwei Unternehmern – durchzuführen ist, bevor das Schiedsgericht angerufen werden kann.

Die Regelung des § 132 Abs 2 (vorletzter und letzter Satz) GWG 2011 dient vor allem der Entlastung der ordentlichen Gerichte; diese sollen erst nach Durchführung eines Verfahrens vor der Regulierungskommission in jenen Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen die Rechtssache auch nach der Entscheidung der Regulierungskommission weiter strittig ist. Anders als etwa bei mietrechtlichen, kollektiven arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten kann der Zweck der Entlastung der ordentlichen Gerichte nicht gegen die Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung, mit der auch das Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission ausgeschlossen werden soll, ins Treffen geführt werden. Mit einer solchen Vereinbarung werden sowohl die ordentlichen Gerichte als auch die Regulierungskommission entlastet.

5.7. Darüber hinaus dient die Vorschaltung der Regulierungskommission in Streitigkeiten nach § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch den Interessen der Verfahrensparteien. Netzbetreiber können erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens gerichtlich in Anspruch genommen werden, während Netzzugangsberechtigten die Möglichkeit gegeben wird, die Streitigkeit in kostensparender Weise vor der Regulierungskommission auszutragen, ohne sogleich eine Klage bei den ordentlichen Gerichten einbringen zu müssen.

Der Regelungszweck spricht für die Zulässigkeit einer Schiedsklausel, die auch die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit verdrängt. Dabei ist zunächst zu beachten, dass durch Schiedsvereinbarungen stets – grundsätzlich zwingend vorgesehene – staatliche Zuständigkeitsregeln abbedungen werden können. So ist es beispielsweise auch möglich, eine Schiedsklausel zu vereinbaren, wenn im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit eine Zwangszuständigkeit eines staatlichen Gerichtes gegeben ist (vgl ; , 7 Ob 221/98w). Darüber hinaus handelt es sich bei den Parteien des vorliegenden Verfahrens um im Energiewesen spezialisierte Unternehmer, denen auch im Allgemeinen zugemutet wird, dass sie die Folgen eines Rechtsschutzverzichtes richtig einschätzen und dementsprechend disponieren können (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Verzichtes [sogar] auf die Garantien des Art 6 EMRK durch Vereinbarung einer Schiedsklausel, vgl Grabenwarter/Ganglbauer, 1. Kapitel. Die Stellung des Schiedsverfahrens aus verfassungsrechtlicher Sicht, in: Czernich/Deixler-Hübner/Schauer [Hrsg.], Handbuch Schiedsrecht, 2018, Rz 1.37 ff. mwN).

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Verbraucher durch die Bestimmung des § 617 ZPO einen besonderen Schutz genießen (vgl dazu Hausmaninger, § 617 ZPO, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3, rdb.at, Stand , Rz 24 f. mwN): Nach dieser Bestimmung kann eine Schiedsvereinbarung mit Verbrauchern – ebenso wie gemäß § 9 Abs 2 ASGG in individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit Arbeitnehmern, die keine Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft sind, – nur hinsichtlich bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten wirksam vereinbart werden. Die vertragliche Vereinbarung einer Schiedsklausel (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) hinsichtlich Streitigkeiten, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht entstanden sind, ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig.

5.8. Damit verbleibt als möglicher Zweck einer – zwingenden und nicht durch Schiedsklausel abdingbaren – Vorschaltung des behördlichen Schlichtungsverfahrens, dass dadurch öffentliche Interessen, insbesondere aus dem Bereich des Regulierungsrechtes, verwirklicht werden sollen. Solche zwingenden öffentlichen Interessen sind für den Verfassungsgerichtshof aus den folgenden Gründen nicht zu erkennen:

Dass Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern zwingend vor der Regulierungskommission ausgetragen werden müssen, kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil Streitigkeiten, die von Netzbetreibern gegen Netzzugangsberechtigte anhängig gemacht werden, jedenfalls ohne Schlichtungsverfahren sogleich vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind (vgl dazu Oberndorfer, aaO, 99 f.; Ballon, Der österreichische Zivilprozess – bemerkenswerte Schwerpunkte der Reformen im neuen Jahrtausend, FS Kaissis, 2012, 37 [43 ff.]). Es kann diesbezüglich keinen Unterschied machen, ob etwa die Nichtigkeit des Vertrages zwischen einem Netzbetreiber und einem Netzzugangsberechtigten von der einen oder anderen Vertragspartei geltend gemacht wird. Der Umstand, dass Netzbetreiber sogleich den Klagsweg vor den ordentlichen Gerichten beschreiten können, zeigt, dass kein öffentliches Interesse bestehen kann, solche – der Sache nach zivilrechtlichen – Streitigkeiten zwingend vor der Regulierungskommission zu schlichten, bevor ein Schiedsgericht angerufen werden kann.

5.9. Die Zulässigkeit, mittels Schiedsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes (unter Ausschluss der Regulierungskommission) zu begründen, erweist sich auch aus einem weiteren Grund: Netzzugangsberechtigte und Netzbetreiber können sich über Ansprüche wie jenen, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, jedenfalls durch privatautonome Vereinbarung vergleichen (§1380 ABGB). Diesfalls wird die Rechtssache nicht vor der Regulierungskommission geschlichtet und hat diese dementsprechend keine Kenntnis von der entstandenen Streitigkeit. Gäbe es tatsächlich ein zwingendes öffentliches Interesse, dass entsprechende Streitigkeiten jedenfalls vor der Regulierungskommission geschlichtet werden müssten, hätte der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehen müssen, dass auch Vergleiche in Streitigkeiten nach § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 nur vor der Regulierungskommission abgeschlossen werden können.

Letztlich zeigt der in § 132 Abs 2 GWG 2011 normierte Rechtsweg, dass das Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission auch insofern keinem zwingenden öffentlichen Interesse dienen kann, weil es sich um eine – wenn auch atypische – sukzessive Kompetenz handelt, bei der der Bescheid der Regulierungskommission im nachfolgenden – gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren – nicht Gegenstand der Kontrolle ist. Das Verfahren wird vielmehr vor dem Gericht oder Schiedsgericht vollständig neu geführt.

5.10. Der Gesetzgeber hat die Schiedsunfähigkeit von Streitigkeiten nach § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 somit weder ausdrücklich angeordnet, noch ergibt sich diese aus den Zwecken, die mit der Vorschaltung des behördlichen Schlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission im Verhältnis zu dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden. Durch privatautonome Vereinbarung kann dementsprechend sowohl die Zuständigkeit der Regulierungskommission als auch der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen werden. Die Regulierungskommission hat daher den Antrag der beteiligten Partei zu Recht zurückgewiesen.

6. Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat (siehe oben Punkt III.4). Indem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwer der beschwerdeführenden Partei verneinte und die Beschwerde zurückwies, hat es das Recht der beschwerdeführenden Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt. Die – zulässige – Beschwerde wäre richtigerweise abzuweisen gewesen, weil die Parteien eine vertragliche Schiedsklausel vereinbart haben, welche die Zuständigkeit der Regulierungskommission rechtswirksam ausgeschlossen hat.

IV. Ergebnis

1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch die angefochtene Entscheidung im gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 iVm § 88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:E4233.2019
Schlagworte:
Gasrecht, Energierecht, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Beschwer, Schiedsverfahren

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