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VfGH vom 24.11.2017, E3218/2016

VfGH vom 24.11.2017, E3218/2016

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie im Gleichheitsrecht durch Nichtaufgreifen der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark betreffend einen Einspruch gegen die Auflassung eines Gemeindeweges

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,− bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 517, KG 63364 Steinberg, bestehend aus den Grundstücken Nr 359/1, 359/2, 359/3, 359/5, 362, 363/1 und 364/1. Das Grundstück 359/3 grenzt an die (bislang) im öffentlichen Gut stehende Gemeindestraße "Rosswindischweg", Nr 1282/1. Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes verlaufe der tatsächlich in der Natur vorhandene Weg nicht über das Grundstück Nr 1282/1, sondern über das angrenzende Grundstück Nr 372/1. Mit den Eigentümern dieses Grundstückes sei es in der Vergangenheit wiederholt zu Streitigkeiten über die Benützung dieses Weges gekommen.

2.In der Sitzung des Gemeindesrates der Marktgemeinde Ligist am erging der Bericht, dass der Beschwerdeführer über den Gemeindeweg zu seinem Grundstück zufahren wolle und mitgeteilt habe, er sei gerichtlich angewiesen worden, die Zufahrt zu seinem Grundstück über diesen alten Gemeindeweg zu nutzen. Ein Teilstück dieses Weges sei vom Besitzer des angrenzenden Waldes mit der Mitteilung abgesperrt worden, dass dieses Wegstück sein Eigentum und nicht der öffentliche Gemeindeweg sei. Über den Gemeindeweg liege keine Vermessung vor. Aufgrund dieses Berichtes fasste der Gemeinderat den Beschluss, den Gemeindeweg "lt. Plan gekennzeichnet, auf die Länge des westlichen Grundstückes der Parz.Nr 372/1 in der KG Steinberg der Besitzer […], auf zu lösen und diesen Weganteil an die Besitzer […], unter folgenden Voraussetzungen, zu zuschreiben: a) die damit verbunden Kosten übernehmen zur Gänze die künftigen Besitzer […] und b) der Öffentlichkeit die Dienstbarkeit für Gehen, auf dem zur Zeit bestehenden Weg ohne Einschränkung zu gewähren."

3.Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ligist vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 18. November bis , wurde ein Teilstück des Gemeindeweges "Rosswindischweg", nämlich der "ehemalige[…] Gemeindeweg mit der Grundstück-Nr 1282/1, KG-Steinberg und zwar auf die Länge der gemeinsamen Grundgrenze mit dem Anrainergrundstück Nr 372/1, KG-Steinberg, im Ausmaß von rd. 2.000 m2, wie aus dem beiliegenden Lageplan (rot dargestellt), der einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, ersichtlich" aus dem öffentlichen Gut ausgeschieden und aufgelöst.

Die Verordnung stützt sich auf § 92 Abs 1 und 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl 115, iVm § 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964), LGBl 154, jeweils in der geltenden Fassung.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ligist vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Gemeinderat beschlossen habe, ein Teilstück des "Rosswindischweges" aus dem öffentlichen Gut auszuscheiden, in freies Gemeindeeigentum zu übertragen und den beiderseitigen Weganrainern zuzuschreiben. Einwendungen könnten bis spätestens im Gemeindeamt Ligist eingebracht werden; sollten keine Einwendungen erhoben werden, erlange die Verordnung mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag Rechtskraft.

4.Gegen die Verordnung erhob der Beschwerdeführer einen "Einspruch", in dem er ausführte, der Gemeindeweg sei aus Norden kommend nicht befahrbar und in die landwirtschaftliche Nutzung einbezogen. Ein an anderer Stelle verlaufender Servitutsweg führe nicht zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr 359/3. Der nunmehr aufgelassene Gemeindeweg sei die einzige Zufahrt zu dieser Parzelle.

5.Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ligist vom wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht Folge gegeben, eine Zufahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken des Beschwerdeführers sei weiterhin direkt vom öffentlichen Gut aus möglich, weil diese an der Südseite an das weiterhin bestehende, öffentliche Gut "Rosswindischweg" angrenzten. Dem Beschwerdeführer erwachse nachweislich durch die Wegauflösung kein Nachteil.

6.Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die dagegen erhobene Beschwerde im Wesentlichen abgewiesen, aus den im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung erhobenen Beweismitteln (fotografische Aufnahmen) ergebe sich eindeutig, dass ein Befahren des "Rosswindischweges" aus Richtung Osten jedenfalls mit landwirtschaftlichen Geräten möglich sei und dass von diesem öffentlichen Gut unmittelbar auf das Grundstück Nr 359/3 zugefahren werden könne. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 5694 A/1961) führt das Landesverwaltungsgericht aus, für Anlieger ergebe sich aus § 8 Abs 5 LStVG 1964 ein Rechtsanspruch darauf, dass eine Zufahrt zu seiner Liegenschaft gewahrt bleibe. Ein Anlieger habe aber keinen Anspruch darauf, dass ihm ein bestimmter Zugang geöffnet bleibe. Da dem Beschwerdeführer aber ein Zufahren zu seinem Grundstück auf dem verbleibenden Teil des öffentlichen Weges möglich sei, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den weiteren im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Bürgermeister als Vertreter der belangten Behörde aufgezeigten Zufahrtsmöglichkeiten über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr 359/5 und 364/1 bedürfe.

7.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG bzw. Art 1 1. ZPEMRK verletzt, weil der − nunmehr aufgelassene − nördliche Teil des "Rosswindischweges" die einzige gefahrlos nutzbare Zufahrt zu seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr 359/3 darstelle. Jede andere Zufahrt würde faktisch und rechtlich eine Schlechterstellung bedeuten. Der Beschwerdeführer beharre nicht auf einer bestimmten Zufahrt, habe aber auf Grund der rechtlichen und topographischen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit, gefahrlos zu Bewirtschaftungszwecken zuzufahren. Eine Schlechterstellung sei dann zu bejahen, wenn eine denkbare Alternativ-Zufahrt entweder in ihrer faktischen oder in ihrer rechtlichen Qualität unter jener der aufgelassenen öffentlichen Zufahrt liege. Die Zufahrt über den östlichen Teil des Rosswindischweges sei aber topographisch bedingt wesentlich gefahrträchtiger, zudem sei der Weg in der Natur nicht mehr vorhanden. Der von der Behörde weiters herangezogene Servitutsweg, der über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 359/5 und das (fremde) Grundstück 361 verlaufe, stelle an keiner Stelle eine Verbindung mit dem Grundstück Nr 359/3 her. Vielmehr müsse das Grundstück 361 abseits des Servitutsweges überfahren werden, was rechtlich nicht gestattet sei.

Das Landesverwaltungsgericht habe zudem entgegen Art 7 Abs 1 B-VG bzw. Art 2 StGG Willkür geübt, weil es verkannt habe, dass der Gemeinderat bei der Erlassung der Verordnung grob unsachlich gehandelt habe. Das Motiv für die Auflassung des Gemeindeweges sei eine Streitigkeit über den Verlauf des Weges mit den angrenzenden Grundeigentümern gewesen. Das Landesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung seines Zugangs zu beachten und sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Insoweit habe es den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt.

Aus denselben Gründen sei durch die angefochtene Entscheidung auch das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art 6 StGG verletzt, zumal die Zufahrt zur weiteren landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nur noch erheblich gefahrenträchtiger möglich sei und die vom Beschwerdeführer betriebene Buschenschank an Kundenfrequenz verliere.

Aus advokatorischer Vorsicht werde weiters die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ligist angeregt, die aus den genannten Gründen gegen § 8 Abs 5 LStVG 1964 verstoße, wonach das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden dürfe. Der Beschwerdegegner habe durch die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides ein "Mehr" an Rechtsschutz gewährt, als gesetzlich vorgesehen wäre und den Einspruch des Beschwerdeführers wie Einwendungen im Verfahren gemäß § 38 StROG behandelt, obwohl das LStVG 1964 ein solches Prozedere nicht vorsehe. Es werde darauf verwiesen, dass kein Nachweis dafür erbracht worden sei, dass die Verordnung der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 GemO zur Prüfung vorgelegt worden sei.

8.Der Gemeinderat der Marktgemeinde Ligist legte dem Verfassungsgerichtshof diverse Unterlagen betreffend die Auflösung des Gemeindeweges, darunter die "Kundmachung vom " vor und teilte mit, dass "keine separate Verordnung" erlassen worden sei.

9.Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Verfassungsgerichtshof die diesem im Verfahren über eine außerordentliche Revision vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten zur Einsichtnahme übermittelt.

II.Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§§8 und 58a Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl 154 idF LGBl 60/2008, lauten:

"§8

Erklärung, Änderung und Endigung

(1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (§7 Abs 1 Z 1) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Eisenbahn-Zufahrt- oder Konkurrenzstraße (§7 Abs 1 Z 2 u. 3) beschließt die Landesregierung.

(2) Die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung einer Landesstraße, Eisenbahn-Zufahrt- oder einer Konkurrenzstraße beschließt nach Maßgabe der vom Landtag hiefür bewilligten Mittel sowie der für die Konkurrenzstraße getroffenen Vereinbarung die Landesregierung.

(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auf[l]assung einer Gemeindestraße (§7 Abs 1 Z 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§7 Abs 1 Z 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(4) Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen oder Teile dieser Straßen sind, wenn sie als solche entbehrlich geworden sind, aufzulassen. Sie können aber im Verhandlungsweg auch anderen Zwecken zugeführt oder jenen Gemeinden entschädigungslos als Gemeindestraßen überlassen werden, auf deren Gebiet sie liegen.

(5) Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden."

"§58a

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

§§92 und 100 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl 115 idF LGBl 131/2014, lauten:

"Fünftes Hauptstück

Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§92

Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde, die – wenn nicht anderes bestimmt wird – für das gesamte Gemeindegebiet gelten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs 1 kundzumachen.

(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereit zu stellen. Auf Verlangen sind gegen Ersatz der Kosten Kopien von Verordnungstexten auszufolgen."

"§100

Verordnungsprüfung

(1) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Kundmachung unter Anschluss der maßgebenden Aktenteile vorzulegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen (Abs1) aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde ist überdies vom Bürgermeister unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung an der Amtstafel kundzumachen."

III.Erwägungen

1.Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der administrative Instanzenzug als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde (nunmehr ein Verwaltungsgericht) eingeschritten ist (zB VfSlg 5700/1968, 9599/1983, 11.061/1986, 14.008/1995). Maßgeblich für diese Rechtsprechung war der Gedanke, dass durch die Übergehung der zuständigen Behörde erster Instanz der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unvollständig geblieben ist und durch eine solche Verkürzung des Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird (VfSlg 19.594/2011 uHa VfSlg 8188/1977).

3.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn es den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).

4.Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sind dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in die Verfassungssphäre reichende Fehler unterlaufen:

4.1.Die Auflassung einer Gemeindestraße erfolgt nach § 8 Abs 3 LStVG 1964 durch Verordnung der Gemeinde. Gemäß § 8 Abs 5 leg.cit. darf durch die Auflassung von Gemeindestraßen das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden. Die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ligist vom , die auf einem Beschluss des Gemeinderates vom selben Tag beruht, wurde unter Verweis auf § 92 Abs 1 und 2 GemO kundgemacht und von 18. November bis an der Amtstafel angeschlagen. Unbestritten besitzt sie einen normativen Inhalt, soweit sie die Auflassung (eines Teilstückes) einer Gemeindestraße im Sinne des § 8 Abs 3 LStVG 1964 verfügt. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher keinen Zweifel, dass die "Kundmachung" vom angesichts ihrer Eigenschaft als von einer Verwaltungsbehörde erlassener Rechtsnorm mit generell-abstraktem Adressatenkreis als Verordnung zu qualifizieren ist.

4.2.Das Landesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt festgestellt, es ergebe sich aus § 8 Abs 5 LStVG 1964 für einen Anlieger ein Rechtsanspruch darauf, dass ihm der Zugang zu seiner Liegenschaft gewahrt bleibe. Ein Anlieger habe aber keinen Anspruch darauf, dass ihm ein bestimmter Zugang geöffnet bleibe. Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 905/61 (= VwSlg. 5694 A/1961). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen, dass dem Anlieger, der behauptet, dass ihm durch die Auflassung eines öffentlichen Weges gewisse Sonderrechte genommen oder eingeschränkt worden seien, grundsätzlich Beschwerdelegitimation zukomme.

4.3.Damit übersieht das Landesverwaltungsgericht jedoch, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Zeitpunkt erging, in dem § 8 Abs 3 LStVG 1964 noch in seiner Stammfassung, LGBl 154, in Geltung stand. Nach der damaligen Regelung war vorgesehen, dass der Gemeinderat die Auflassung einer Gemeindestraße "beschließt".

4.4.Mit der Landes-Straßenverwaltungsgesetznovelle 1969, LGBl 195, wurde § 8 LStVG 1964 allerdings dahingehend geändert, dass die Auflassung einer Gemeindestraße nunmehr durch Verordnung der Gemeinde zu erfolgen hat. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit auf die geltende Rechtslage nicht übertragbar.

4.5.Die Prüfung einer Verordnung steht in dem durch das B-VG vorgesehenen Rechtsquellensystem jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art 139 B-VG zu (zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit entsprechender Individualanträge vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: VfSlg 13.173/1992, 14.275/1995, 15.871/2000, 17.267/2004, 17.833/2006, 18.960/2009). Aus der Bekräftigung in § 8 Abs 5 LStVG 1964, dass die Auflassung einer öffentlichen Straße nur zulässig ist, soweit das Recht der Anlieger auf einen Zugang nicht beeinträchtigt ist, kann indes nicht abgeleitet werden, dass den Verwaltungsbehörden und in weiterer Folge den Verwaltungsgerichten die Kompetenz zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung eingeräumt würde (vgl. VfSlg 18.221/2007, in diesem Sinne zu § 8 Abs 5 LStVG 1964 auch Dworak/Eisenberger, Kommentar zum Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz, 2010, Rz 28 ff. zu § 8). Für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Rechtmäßigkeit der Verordnung überprüft werden soll, bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/06/0004 [Rz 17], in der der Verwaltungsgerichtshof darauf hinweist, dass der "Einspruch" gegen die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ligist vom zurückzuweisen gewesen wäre).

4.6.Der Gemeinderat der Marktgemeinde Ligist hat daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Diese Unzuständigkeit hätte das Landesverwaltungsgericht wahrnehmen müssen. Dadurch, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde nicht aufgegriffen und den Bescheid nicht aufgehoben, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat, wurde der Beschwerdeführer im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Für das Vorgehen des Landesverwaltungsgerichtes findet sich im Gesetz keine Rechtsgrundlage. Die Entscheidung ist vor diesem Hintergrund gesetzlos ergangen und begründet damit auch den Vorwurf der Willkür (vgl. VfSlg 15.708/1999).

5.Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde einen (wenngleich von Verfassungs wegen nicht zulässigen) Weg, die Gesetzwidrigkeit der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bereits beschritten hat, teilt der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ligist vorgetragenen Bedenken nicht (vgl. VfSlg 17.267/2004 mwN).

IV.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

2.Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Die als "ERV-Gebühr" geltend gemachten Kosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (vgl. VfSlg 19.912/2014, ).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:E3218.2016
Schlagworte:
Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Auflassung (einer Straße), Verordnungserlassung, Verordnungsbegriff, Behördenzuständigkeit, Rechtsquellensystem, VfGH / Zuständigkeit

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