SWK-Spezial Begleitende Kontrolle
1. Aufl. 2019
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S. 108VII. Prüfung und Gutachten
Prüfung und Gutachten über das Steuerkontrollsystem
1. Erstprüfung und Erstgutachten bei Antragstellung
Ein zentrales Element für den Antrag zur Teilnahme an der begleitenden Kontrolle ist ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer oder der Kontrollverbund insgesamt ein Steuerkontrollsystem (SKS) entsprechend den in § 153b Abs 6 BAO beschriebenen Vorgaben eingerichtet hat (§ 153b Abs 4 Z 4 BAO; siehe dazu Pkt 5. und 6.).
Das Finanzamt hat nach § 153c Abs 1 BAO zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Antragstellung das Gutachten vorliegt, eine inhaltliche Prüfung durch die Behörde sieht das Gesetz nicht vor. Nach den Gesetzesmaterialien hat das Finanzamt jedoch die Plausibilität des Gutachtens zu überprüfen; falls dessen Inhalt nicht plausibel erscheint, darf der Wechsel in die begleitende Kontrolle entsprechend den Gesetzesmaterialien nicht verfügt werden.
Der Gesetzgeber hat in § 153b Abs 7 BAO eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Demnach wurde das BMF ermächtigt, die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist, und den Aufbau sowie die erforderlichen Mindestinhalte festzulegen. Das BMF wird von dieser Ermächtigung Gebrauch machen; die entsprech...