Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 81318. Kammerumlagen
Grundsätzlich sind für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, land- und forstwirtschaftliche Körperschaften bzw Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die
Kammerumlagen gem § 122 Wirtschaftskammergesetz (WKG) 1998 (Kammerumlage 1) sowie die
Kammerumlagen und Kammerbeiträge der Landes-Landwirtschaftskammern
von Bedeutung.
18.1. Wirtschaftskammerumlage (WKG)
18/1
Der „Kammerumlage 1“ nach dem WKG unterliegen grundsätzlich alle Mitglieder der Wirtschaftskammer. Gemäß § 126 WKG werden die Kammerumlagen von den Finanzämtern eingehoben und stellen eine Abgabe im Sinne der BAO dar. Als Mitglieder der Wirtschaftskammer kommen auch land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (zB Lagerhausgenossenschaften) bzw Körperschaften in Betracht, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
18.1.1. Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit
18/2
Der Steuersatz für die Kammerumlage 1 beträgt 3 Promille der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Vorsteuern (Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb, Vorsteuer aus Übergang der Steuerschuld gem § 19 UStG – Reverse Charge).
Die Berechnung der Kammer...