Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 76816. Normverbrauchsabgabe
16.1. Allgemeines
16/1
Der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen die Lieferung, der Eigenimport von bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Änderung der begünstigten Nutzung bei bisher befreiten Fahrzeugen.
Unter die NoVA-Pflicht fallen Motorräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Kleinbusse, Campingbusse sowie Sonderfahrzeuge (zB Quads).
Die NoVA ist auf Grund der zolltarifarischen Einreihung von Fahrzeugen in bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur zu entrichten. Für die Steuerpflicht ist diese zolltarifarische Einreihung und nicht die Einreihung nach dem Kraftfahrgesetz maßgeblich.
16/2
Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der das Fahrzeug liefert, dh die NoVA wird beim Kauf von einem Händler in Österreich verrechnet und von diesem an das Finanzamt abgeführt. Der Zulassungsbesitzer ist dann Abgabenschuldner, wenn etwa beim Eigenimport das Kraftfahrzeug erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wird.
16.2. Berechnung
16/3
Ab gilt für erstmalige Zulassung(spflicht) von Kfz im Inland: Die Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert. Bei Fahrzeugen aus dem EU-Raum kann ein Vergleich mit der österreichischen Euro...