Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 76615. Motorbezogene Versicherungssteuer
15.1. Allgemeines
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Die motorbezogene Versicherungssteuer ist zusätzlich zu der vom Versicherungsentgelt (Prämie) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu berechnenden 11%igen Versicherungssteuer zu entrichten. Sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten Kraftfahrzeug und dem Zeitraum, für den die Versicherungsprämie entrichtet wird, abhängt und teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal der für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu berechnenden Versicherungssteuer, weil sie Teil der Versicherungsprämie ist.
Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen
Krafträder
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
Alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen mit Ausnahme von Zugmaschinen und Motorkarren, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind und für die ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag (Pflicht-Haftpflichtversicherung oder freiwillig eingegangene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) abgeschlossen wurde
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Die Bemessungsgrundlage ist bei
Krafträdern der im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragene Hubraum,
Person...