Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 74712. Werbeabgabe
12.1. Allgemein
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Steuergegenstand ist die Erbringung von Werbeleistungen durch einen „Werbeleister“. Werbung ist die auf eine direkte oder indirekte Werbewirkung abzielende besondere Anpreisung der Vorzüge von am Markt angebotenen Leistungen. Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass es sich um die Verbreitung einer Werbebotschaft gegen Entgelt handelt.
„Eigenwerbung“ (zB die Firmenaufschrift am eigenen Firmenfahrzeug) fällt nicht unter die Werbeabgabe. Die Veröffentlichung (Verbreitung) der Werbebotschaft muss im Inland erfolgen.
Nicht der Werbeabgabe unterliegen „online“ erbrachte Werbeleistungen, wie zB Wort- und Bildanzeigen und Videoclips im Internet oder E-Mail-Werbung.
12.2. Steuertatbestände
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Steuerpflicht tritt nur dann ein, wenn ein Werbeleister iSd § 1 Abs 2 WerbeAbgG 2000 mit einer Werbeleistung beauftragt wird. Werbeleister sind:
Die Verleger von Printmedien iSd Mediengesetzes (insb Zeitungsverlage)
Die Betreiber von Medien im Bereich von Hörfunk und Fernsehen (insb ORF, Privatsender)
Personen und Institutionen, die Flächen und Räume zur Verbreitung von Werbebotschaften zur Verfügung stellen („Vermieter“ von Plakatflächen, Transparenten uÄ)
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Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen i...