Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 74311. Altlastensanierungsgesetz
11/1
Ziel dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten durch Einhebung eines Beitrages (Altlastenbeitrag) für das Ablagern oder Beseitigen von Abfällen.
11.1. Definitionen
11.1.1. Abfälle (§ 2 Abs 1–3 Abfallwirtschaftsgesetz)
11/2
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbares Material, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden, sind nicht als Abfall anzusehen.
Das Ausbringen von Gülle in Verbotszeiten auf landwirtschaftliche Nutzflächen stellt eine unzulässige Verwendung der Gülle dar und erfüllt den altlastenbeitrags-begründenden Tatbestand des Ablagerns von Abfall.
11.1.2. Öffentliche Interessen (§ 1 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz)
11/3
Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von beweglichen Sachen als Abfall er...