Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft
3. Aufl. 2016
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S. 6218. Umsatzsteuer
Die pauschale Umsatzsteuerbesteuerung der Land- und Forstwirte ist einzigartig im UStG. Unter Durchschnittssatzbesteuerung versteht man die Nichtabfuhr der ausgewiesenen und kassierten Umsatzsteuer an das Finanzamt, die die Versagung der Geltendmachung der Vorsteuer für Vorleistungen für das Unternehmen ausgleichen soll. Bei höheren Investitionen besteht die Möglichkeit der Option zur Regelbesteuerung mit einer fünfjährigen Bindungsfrist. Neu ist dabei eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten oder zu Lasten des Land- und Forstwirts. Der Steuersatz an Unternehmer wurde im Jahr 2016 generell von 12 % auf 13 % erhöht, bei einigen bisher dem 10%igen Steuersatz unterliegenden Leistungen wurde der Steuersatz ebenfalls auf 13 % angehoben. Die wichtigsten umsatzsteuerlichen Vorschriften für pauschalierte, aber auch optierte Land- und Forstwirte werden in den folgenden Kapiteln behandelt.
8.1. Durchschnittssatzbesteuerung gem § 22 UStG 1994 (= Umsatzsteuerpauschalierung)
Einleitung
8/1
Artikel 295 ff der MwSt-SystRL 2006/112/EG sehen für landwirtschaftliche Erzeuger und Dienstleister eine Pauschalregelung vor. Die Regelung ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen anzuwe...