Praxishandbuch Insolvenzabwicklung
1. Aufl. 2016
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Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg), Österreichisches Insolvenzrecht II4 (2004) § 139 KO
I. Allgemeines
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet die Wirkungen des Insolvenzbeschlags. Diese Wirkungen der Aufhebung treten grundsätzlich mit der Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses (hiezu im Folgenden) ein. Damit erlangt der Schuldner hinsichtlich des Vermögens wieder volle Verfügungsfähigkeit und die Prozess- und Exekutionssperren enden (hiezu Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, § 139 KO Rz 20 f).
Inwieweit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nun besondere Maßnahmen seitens des Insolvenzverwalters und seines Teams zu setzen sind, hängt einerseits davon ab, ob die wirtschaftliche Leistungsbereitschaft des Schuldners bzw des schuldnerischen Unternehmens zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch gegeben ist (Sanierungsplan), andererseits davon, mit welcher Intensität der Insolvenzverwalter die Unternehmensfortführung bzw Überwachung selbst in die Hand genommen hat.
Hat beispielsweise der Insolvenzverwalter den Ordinationsbetrieb eines insolventen Arztes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung lediglich überwacht und sich dabei auf die pe...