Immobilienbewertung im Steuerrecht
3. Aufl. 2016
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S. 44V. Bewertungsmöglichkeiten im Steuerrecht
A. Allgemeines
Wie dargestellt, sind als steuerliche Werte – soweit nicht Sonderermittlungsregeln des BewG greifen – der gemeine Wert, der Teilwert und die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen.
Es konnte gezeigt werden, dass diese Werte letztlich alle dem Verkehrswert entsprechen und keine grundsätzlichen systematischen Wertdifferenzen gegeben sind.
Der gemeine Wert geht dabei von der Verkäufersicht aus, die fiktiven Anschaffungskosten vom Käufer. Beim Teilwert sind allenfalls noch Auswirkungen der Einbettung des Wirtschaftsgutes in den fortzuführenden Betrieb zu berücksichtigen. Allenfalls hat noch eine Adaption (Marktanpassung) des ermittelten Rechenwertes auf den Marktwert zu erfolgen.
Es ist daher in der weiteren Folge davon auszugehen, dass aus der Sicht der Bewertungstechnik die grundsätzlichen Überlegungen für die Ermittlung aller drei Werte – von extra zu behandelnden Sonderfällen abgesehen – gleichartig sind. Die Darstellung folgt dabei primär den fiktiven Anschaffungskosten, ist aber auf den gemeinen Wert und den Teilwert inhaltlich genauso anzuwenden.
Wie zuvor ausführlich dargelegt, können die fiktiven Anschaffungskosten auf Antrag ...