Freie Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz
1. Aufl. 2020
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S. 11. Historische Entwicklung
1.1. Monarchie
1.1.1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch 1811
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811, JGS 946/1811, enthielt nur einige wenige Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen: § 21, 269, 270 und 273 ABGB.
§ 21 ABGB stellte als Programmnorm „diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren, Gebrechen des Geistes oder anderer Verhältnisse wegen, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, (…) unter dem besonderen Schutz der Gesetze“. Dazu sollten auch „Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt, oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen“, gehören.
1.1.1.1. Begriffe und Terminologie
Als „Rasende und Wahnsinnige“ wurden diejenigen benannt, „welche des Gebrauches der Vernunft gänzlich beraubt sind; Blödsinnige aber jene, welche wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen. Zwischen Wahnsinn und Raserei pflegt man gewöhnlich den Unterschied zu machen, daß die letztere zugleich mit einem ungestümmen äußeren Betragen verbunden ist.“
1.1.1.2. Wahn- oder Blödsinnigkeitserklärung
Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen und ihre Rechte nicht selbst wahren konnten...