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S. 133Anhang 1
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
BGBl. Nr. 448/1984 idF BGBl. I Nr. 109/2018
I. ABSCHNITT
ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes
§ 1 Unlautere Geschäftspraktiken
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr
eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder
eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen,
kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(2) Wendet sich eine Geschäftspraktik an eine Gruppe von Verbrauchern, so ist Durchschnittsverbraucher das durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe. Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, die voraussichtlich in einer für den Unternehmer vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wese...