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S. 10421. Rechtsdurchsetzung
Rechtsgrundlagen: §§ 14 ff UWG; 355 ff EO.
21.1. Allgemeines
Die in der Praxis wichtigste Konsequenz eines Wettbewerbsverstoßes ist ein gegen den Unternehmensinhaber und andere „Störer“ (Näheres unter „Passivlegitimation“) gerichteter Anspruch auf Unterlassung bestimmter Handlungen. Typischerweise wird mit dem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (§ 25 UWG) geltend gemacht, der nach der Rechtsprechung den Zweck hat, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Da es häufig schwierig ist, nachzuweisen, ob und welche Schäden ein Wettbewerbsverstoß bei einem bestimmten Mitbewerber verursacht hat, beschränken sich die meisten Kläger auf die Geltendmachung von Unterlassungs- und Veröffentlichungsansprüchen. Für das beklagte Unternehmen besteht daher im Fall einer Verurteilung - neben dem Umstand, dass die unlautere Wettbewerbshandlung nicht wiederholt werden darf - das finanzielle Risiko primär in der Tragung der Prozesskosten und der mit der Urteilsveröffentlichung entstehenden Kosten. Aufgrund der üblichen Bewertung von Wettbewerbsklagen mit mindestens € 35.000,- mu...