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S. 10220. Geoblocking
Die Geoblocking-VO (EU 2018/302) verfolgt das Ziel, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkes beizutragen, indem ungerechtfertigte Diskriminierungsformen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Kunden beruhen, verhindert werden (Art 1 Abs 1 der Geoblocking-VO). Die Geoblocking-VO ist erst am in Kraft getreten. Mit der UWG-Novelle 2018 wurden Verletzungen der Art 3-5 der Geoblocking-VO als Verwaltungsübertretung unter Strafsanktion gestellt und sind derartige Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.900,- zu ahnden (§ 33d Abs 1 UWG). Keine Anwendung findet die Verordnung auf rein inländische Sachverhalte (Art 1 Abs 2 der Geoblocking-VO) sowie für die in Art 2 Abs 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten (insbesondere Bankgeschäfte, Versicherungen, Gesundheitsdienstleistungen etc).
Kernpunkt des Art 3 Abs 1 der Geoblocking-VO ist das Verbot, dass Anbieter von Online-Benutzungsoberflächen den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auch sonstige Wege sperren oder bes...