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S. 9918. Vorschriften über Kennzeichnungen
§ 32 UWG ermächtigt die zuständigen Verwaltungsbehörden, für bestimmte Waren und Dienstleistungen anzuordnen, in welchen Mengeneinheiten oder welchen Angaben (insbesondere Beschaffenheitsangaben) diese Produkte gewerbsmäßig angeboten oder in Verkehr gesetzt werden dürfen. Es bestehen derartige Verordnungen für Kosmetika, Bekleidung, Haushaltsgeräte und andere Waren (vgl Kucsko in Wiebe/Kodek, UWG § 32 Rz 6). Die Missachtung dieser Kennzeichnungsverordnungen führt zu einem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, einem verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch und stellt gleichzeitig eine Verwaltungsübertretung dar. Darüber hinaus können die Zollämter Waren, die den Kennzeichnungsverordnungen nicht entsprechen, bei der Ein- oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten (§ 35 UWG). Die nähere Vorgangsweise ist in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , BGBl 1987/635, geregelt.