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S. 8214. Schutz von Geschäftsgeheimnissen
14.1. Materiellrechtliche Regelungen
Mit der UWG-Novelle 2018 wurde die RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Schon in der Überschrift vor den Bestimmungen der §§ 26a ff UWG wird betont, dass es sich um zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen handelt, was bedeutet, dass der Schutz auch dann besteht, wenn der rechtswidrige Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder die rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Letzteres wird zwar in der Praxis die Ausnahme sein, zu denken ist aber etwa an eine gekränkte Ehefrau, die aus Ärger über ihren Ehegatten dessen Geschäftsgeheimnisse im Internet veröffentlicht. Bisher konnte mit den Mitteln des UWG gegen eine solche Vorgangsweise nicht vorgegangen werden, künftig gewähren die § 26a ff UWG auch gegen solches Vorgehen Schutz. Strafrechtlicher Schutz nach § 11 und 12 UWG besteht dagegen weiterhin nur bei Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs. Problematisch ist, dass die verfahrensrechtlichen Sondervorschriften zur Wahrung der Vertraulichkeit von Gesc...