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S. 356. Irreführende Geschäftspraktiken
6.1. Europarechtliche Grundlagen
Erster Schritt zur Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen über irreführende Werbung in den Mitgliedsstaaten war die 1984 erlassene Richtlinie über irreführende Werbung (RL 84/50/EWG, ABl 1984 L 250/17). Diese Richtlinie sah keine Vollharmonisierung, sondern lediglich die Einführung eines Mindeststandards vor, es wurde also den Mitgliedsstaaten freigestellt, strengere nationale Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten (Art 7 Abs 1 RL 84/450/EWG).
1997 wurde diese Richtlinie um Bestimmungen zur vergleichenden Werbung erweitert (ABl 1997 L 290/18) und zur Förderung des Wettbewerbs zwischen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher und zur Förderung der Markttransparenz ein einheitlicher Standard für die Zulassung von vergleichender Werbung normiert. Für den Bereich der vergleichenden Werbung sind somit strengere nationale Vorschriften nicht zulässig (Art 7 Abs 2 der Irreführungs-RL idF ABl 1997 L 290/18). Die Irreführungsrichtlinie wurde schließlich im Jahr 2006 kodifiziert (RL 2006/114/EG vom , ABl 2006 L 376/21), wobei unterschiedliche Artikel- und Buchstabenbezeichnungen „Fehlzitate erheblich erleichtern“ (Wiltschek, MSA UWG2 316; siehe ...