UWG kompakt
2. Aufl. 2019
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S. 255. Aggressive Geschäftspraktiken
5.1. Generalklausel
Durch die UWG-Novelle 2007 wurden erstmals unzulässige, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit von Marktteilnehmern beeinträchtigende aggressive Geschäftspraktiken gesetzlich umschrieben.
Anders als die RL-UGP, die nur die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit von Verbrauchern schützt, erfasst § 1a UWG generell Marktteilnehmer, ist also auch im B2B-Bereich anwendbar.
Die verbotenen Verhaltensweisen sind
Belästigung;
Nötigung;
die unzulässige Beeinflussung des Marktteilnehmers, die – bezogen auf Verbraucher – in § 1 Abs 4 Z 6 UWG als Ausnutzung einer Machtposition zur Ausübung von Druck – auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt – definiert ist, wodurch die Fähigkeit des Verbrauchers (im österreichischen Recht auch des von der Beeinflussung betroffenen anderen Unternehmers), eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich eingeschränkt wird (4 Ob 57/08y – Pony-Club; 4 Ob 174/09f – Berater in Versicherungsangelegenheiten).
Bis zur UWG-Novelle 2007 wurden die künftig unter die kleine Generalklausel des § 1a UWG zu subsumierenden Verhaltensweisen als sittenwidrig iSd § 1 UWG aF bezeichnet. Es handelte sich insbesondere um die Fälle des psychischen Kaufzw...