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S. 84. Unlautere Geschäftspraktiken
Die neue Generalklausel des § 1 UWG differenziert zwischen dem verbraucherschützenden Lauterkeitsrecht (B2C) (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG) und dem mitbewerberschützenden Lauterkeitsrecht (B2B) (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG). Die Zweiteilung war deshalb erforderlich, weil die RL-UGP auch Einzelfälle unlauterer Verbraucherbeeinflussung erfasst und es für die Verwirklichung des Tatbestandes der unlauteren Geschäftspraktik gegenüber Verbrauchern nicht notwendig ist, dass es zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder von Mitbewerbern kommt. Im B2C-Bereich genügt es, dass das wirtschaftliche Verhalten auch nur eines einzigen Verbrauchers beeinflusst wird (4 Ob 245/07v - Die neue Nr 1 der ÖAK; C-388/13; siehe aber die Entscheidungen 4 Ob 221/16b und 4 Ob 116/18i, in welchen der OGH Irreführungsquoten von einem Viertel oder Drittel als relevant ansah).
Demgegenüber hat der Gesetzgeber im mitbewerberschützenden Lauterkeitsrecht (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG) die in der Rechtsprechung des OGH entwickelte „Spürbarkeitsgrenze“ gesetzlich festgeschrieben. Beginnend im Bereich des Zugabenrechts (4 Ob 290/99x - Tipp des Tages III) hat der OGH in weiterer Folge den Standpunkt vertreten, dass Handlungen, die einen nur unerheblichen Einfluss auf die Mark...