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AR aktuell 1, Februar 2020, Seite 32

Ressortaufteilung unter GmbH-Geschäftsführern

Michael Barnert

Valentin Obergruber und Ulrich Torggler untersuchen in ihrem Beitrag in RdW 2019, 811 anhand eines aktuellen BGH-Urteils die Anforderungen, die an eine Ressortverteilung für GmbH-Geschäftsführer gestellt werden. Während die Ressortverteilung zwar primär den Gesellschaftern obliege, könnten auch die Geschäftsführer nach herrschender Meinung in dem von Gesetz und Gesellschaftern vorgegebenen Rahmen durch einstimmigen Beschluss aller Geschäftsführer eine solche beschließen.

Nach Ansicht der Autoren sei dem BGH, der für Ressortverteilungen nicht von einem Schriftformerfordernis ausgeht, auch für das österreichische Gesellschaftsrecht zuzustimmen. Mangels Formvorschriften für Geschäftsführerbeschlüsse im Allgemeinen könne eine Ressortverteilung formlos und daher sogar konkludent vorgenommen werden. Aus dem Sorgfaltsgebot des § 25 Abs 1 GmbHG könne die Schriftform nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ressortverteilung abgeleitet werden, sondern höchstens eine Haftung für Schäden, die durch eine schriftliche Abfassung vermieden hätten werden können. Bereits aus diesem Grund sei aber eine schriftliche Dokumentation zu empfehlen.

Die Forderung des BGH, dass die Aufgaben „klar“ und „eindeutig“ verteilt...

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