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AR aktuell 5, Oktober 2019, Seite 30

Fehlendes Vorstandsmitglied in der Privatstiftung

Johannes Peter Gruber

Ein Mitglied des Stiftungsvorstands kann zurücktreten oder abberufen werden. Es ist dann ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder können, wie der OGH jetzt entschieden hat, „keinesfalls“ allein entscheiden. Rechtsgeschäfte, die die verbliebenen Mitglieder allein abschließen, sind nichtig, wenn der Vertragspartner von der fehlerhaften internen Willensbildung wusste.

1. Der Vorstand

Wie auch sonst im Zivil- und Gesellschaftsrecht ist auch bei der Privatstiftung zwischen dem Außen- und dem Innenverhältnis zu unterscheiden. Der Vorstand vertritt die Privatstiftung gegenüber Dritten im Außenverhältnis. Jeder Vertretungshandlung im Außenverhältnis hat grundsätzlich eine entsprechende Geschäftsführungshandlung im Innenverhältnis vorauszugehen. Die Geschäftsführungshandlung (interne Willensbildung) erfolgt durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands.

Nach dem PSG sind die Beschlüsse des Stiftungsvorstands mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder zu fassen (wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. An der Beschlussfassung haben alle Mitglieder des Vorstands ...

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