Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 329Kapitel IX: Entschädigungen und Einlösungen
1. Einleitung
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Generell ist dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich ein Gestaltungsspielraum zugestanden, bei einer Eigentumsbeschränkung – wie sie, von den seltenen Fällen einer Enteignung abgesehen, durch naturschutzrechtliche Vorschriften bewirkt werden kann – den Entschädigungsanspruch erst bei einer gewissen Eingriffsintensität zu gewähren. Die verfassungsrechtliche Grenze dieses Spielraums liegt einerseits in jenen Konstellationen, in denen zur Vermeidung eines „Sonderopfers“ eine Entschädigung geboten ist. Andererseits verbietet das Sachlichkeitsgebot innerhalb des jeweiligen NSchG unsachliche Differenzierungen. Grundsätzlich sind die im Gesetz geregelten Entschädigungsfälle abschließend, dh für eine Ausdehnung für Entschädigungsansprüche auf andere als die gesetzlich vorgesehenen Fälle im Wege der Analogie sieht die Judikatur regelmäßig keinen Raum.
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Der eingeräumte Gestaltungsspielraum ist der Grund dafür, warum in den NSchG der Bundesländer zunächst unterschiedlich geregelt ist, welche naturschutzrechtlichen Rechtsakte überhaupt eine Entschädigung auslösen: Während etwa nach dem NÖ NSchG jede VO oder jeder Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen zu...