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Kraemmer/Onz

Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3946-8

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Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht (1. Auflage)

S. 35Kapitel V: Anlagenrecht

1. Allgemeines

75

Alle NSchG statuieren Bewilligungspflichten für bestimmte Anlagen, Maßnahmen und Eingriffe. Wenngleich sich die Kataloge der unter Bewilligungspflicht gestellten Vorhaben regional unterscheiden, zeigt sich eine Schnittmenge iS eines Anlagen-, Maßnahmen- und Eingriffsbestands, der in jedem Bundesland einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.

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Die Bewilligungspflichten sind insofern allgemeiner Natur, als sie an generelle widmungsrechtliche Festlegungen oder an gattungsbezogen festgelegte Gebiete bzw Gebietsteile anknüpfen. Demgemäß sind bestimmte Anlagen, Maßnahmen und Eingriffe bewilligungspflichtig, wenn sie

  • im gesamten Landesgebiet,

  • im Grünland,

  • außerhalb vom Ortsbereich bzw in der freien Landschaft,

  • in der Alpinregion,

  • im Bereich von stehenden oder fließenden Gewässern,

  • in Auwäldern, Feuchtgebieten etc

geplant sind.

77

Die Bewilligungspflicht für diese Anlagen, Maßnahmen und Eingriffe ergibt sich nicht aus dem Dazwischentreten einer VO oder eines Bescheides, wodurch ein Schutzgebiet (zB Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal, Europaschutzgebiet oder Nationalpark) geschaffen wird, für welches Eingriffsverbot...

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