Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 24Kapitel IV: Gesetzliche Verbote
1. Übersicht
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Alle NSchG statuieren unmittelbar wirksame Verbote, die sich auf bestimmte Tätigkeiten in besonders schützenswerten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereichen beziehen.
Dies sind beispielsweise
Feuchtgebiete,
Gletscher,
die Alpinregion
die freie Landschaft,
Naturhöhlen,
Mineralien und Fossilien.
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In diesen Bereichen sind die im jeweiligen NSchG angeführten Tätigkeiten oder Eingriffe untersagt. Die Gesetze sehen vielfach Ausnahmen vor oder knüpfen eine Verbotsausnahme an eine Bewilligungspflicht.
Die Übertretung dieser Verbote ist (überdies) verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert. Weiters kann (hat) die Verbotsverletzung zu einem naturschutzpolizeilichen Einschreiten der Behörde (zu) führen.
2. Burgenland
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Der Schutz von Feuchtgebieten obliegt der LReg. Sie hat insbesondere in den international als bedeutend eingestuften Feuchtgebieten für die Einrichtung eines Management-Planungssystems Sorge zu tragen. Weiters sind auf Moor- und Sumpfflächen, auf Feuchtwiesenflächen, in Schilf- und Röhrichtbeständen soS. 25wie in Auwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen ...