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Alfred Tanczos

Mietrecht kompakt

3. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3560-6

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Mietrecht kompakt (3. Auflage)

S. 495. Haupt- und Untermiete

5.1. Die Anwendbarkeit des MRG auf Untermietverträge

Die Frage, ob ihrem Bestandverhältnis ein Haupt- oder Untermietvertrag zugrunde liegt, ist für die Vertragspartner von großer Bedeutung, weil das MRG im Wesentlichen die Rechte der Hauptmieter regelt.

Für Untermieter gilt aus dem MRG

  • der Kündigungsschutz (eingeschränkt durch den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 12 MRG);

  • die Beschränkung des vereinbarten Untermietzinses (§ 26 MRG);

  • die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen (§ 27 MRG) auch im Verhältnis zwischen Vor- und Nachuntermieter;

  • die Vererblichkeit des Untermietrechts (§ 1116a ABGB), die aber den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht ausschließt (§ 14 Abs 3 MRG gilt nicht), sodass der Tod des Wohnraumuntermieters stets einen Kündigungsgrund bildet;

  • die gesetzliche Beschränkung von Untermietverboten (§ 11 MRG).

Abgesehen von diesen zwingenden Normen des MRG gelten für Untermietverträge die nahezu ausschließlich dispositiven Normen des [ABGB] ABGB.

5.2. Die gesetzliche Abgrenzung der Hauptmiete von der Untermiete (§ 2 Abs 1 und 2 MRG)

Gemäß § 2 Abs 1 MRG liegt Hauptmiete [Definition Hauptmiete] vor, wenn der Mietvertrag

  • mit dem Eigentümer der Liegenschaft,

  • mit dem dinglichen oder obligatorischen Fruchtnießer der Liegenschaft,

  • mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses,

  • mit einem Wohnungsei...

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