Mietrecht kompakt
3. Aufl. 2016
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S. 15710. Die Auflösung des Mietvertrages
10.1. Die Auflösungsvereinbarung
Die Vertragspartner können das Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer und den Kündigungsschutz einvernehmlich auflösen (Dissolutionsvereinbarung). Sie können - auch im Vollanwendungsbereich des MRG - das Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer und den Kündigungsschutz einvernehmlich - sogar schlüssig und für die Zukunft - auflösen [Willensfreiheit], wenn die Willensfreiheit des Mieters gewahrt bleibt und keine zwingenden Mieterschutzbestimmungen dadurch umgangen werden. So kann im Einvernehmen der Parteien auch ein ursprünglich unbefristetes in ein befristetes Mietverhältnis umgewandelt und auf diese Art nach Zeitablauf aufgelöst werden, weil für die Beendigung unbefristeter Mietverhältnisse Vertragsfreiheit besteht. Eine typische, zur Unwirksamkeit der Dissolutionsvereinbarung führende Drucksituation für den Mieter liegt vor, wenn er den Mietvertrag noch nicht erhalten hat und der Mietgegenstand ihm noch nicht übergeben wurde.
Schon die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung der Wohnungsschlüssel kann bei Hinzutreten weiterer Umstände, die auf eine [konkludente Vereinbarung] sch...