Mietrecht kompakt
3. Aufl. 2016
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S. 212. Verwandte Rechtsverhältnisse
2.1. Fluchtversuche aus dem MRG
Das MRG enthält nahezu ausschließlich zugunsten des Mieters zwingende Normen, seine Anwendbarkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.. Manche Vertragspartner, die Räume zum Gebrauch überlassen, versuchen daher, die Schutzbestimmungen des MRG durch ein „Ausweichen“ in einen verwandten Vertragstyp oder in einen atypischen Vertrag zu umgehen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine – widerlegbare – gesetzliche Vermutung für die Vollanwendbarkeit des MRG [Vollanwendbarkeit des MRG], wenn ein Mietvertrag über Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten vorliegt. Die Behauptungs- und Beweislast für eine Ausnahme aus dem Vollanwendungsbereich des MRG trifft den (vermuteten) Vermieter als durch die Ausnahme Begünstigten. Zur Bestimmung der Rechtsnatur eines Vertrages ist die Erforschung der Parteiabsicht und des Vertragszwecks – nicht die Bezeichnung – von entscheidender Bedeutung.
2.2. Leihe (§§ 971 ff ABGB)
Die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf bestimmte Zeit begründet einen Leihvertrag. Die Dauer kann sich zwar lediglich aus dem Gebrauchszweck ergeben, sie muss aber erschließbar sein. Dies ist etwa bei einer Überlas...